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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 11<br />

wegen des Versorgungsbezugs, muss er gegenüber <strong>der</strong> die Versorgung anordnenden Stelle<br />

seine Einwilligung (vgl. Rz. 5) erklären.<br />

12 Bei den Personen nach § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG ist <strong>der</strong> unmittelbare zeitliche<br />

Zusammenhang gegeben, wenn im Veranlagungszeitraum vor dem Eintritt <strong>der</strong> vollen<br />

Erwerbsmin<strong>der</strong>ung/Erwerbsunfähigkeit o<strong>der</strong> Dienstunfähigkeit eine Zugehörigkeit zur<br />

Personengruppe nach § 10a Abs. 1 Satz 1 o<strong>der</strong> 3 EStG bestand. Dies gilt entsprechend für<br />

den in Rz. 17 genannten Personenkreis.<br />

13 Die Begünstigung nach § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG endet, wenn die anspruchsbegründende<br />

Leistung wegfällt o<strong>der</strong> in eine Altersrente umgestellt wird, spätestens jedoch mit <strong>der</strong><br />

Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen. Rz. 1 findet Anwendung.<br />

ff) Bestandsschutz ausländische Alterssicherungssysteme<br />

14 Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben<br />

sowie zur Än<strong>der</strong>ung steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2010 S. 386) gehören ab dem<br />

1. Januar 2010 die in einem ausländischen Alterssicherungssystem Versicherten nicht<br />

mehr zum Kreis <strong>der</strong> nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personen. Für Altfälle sieht<br />

das Gesetz eine Bestandsschutzregelung im § 52 Abs. 24c EStG vor.<br />

(1) Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung<br />

15 Zum begünstigten Personenkreis gehören nach § 52 Abs. 24c Satz 2 EStG auch<br />

Pflichtmitglie<strong>der</strong> in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem, wenn<br />

diese Pflichtmitgliedschaft<br />

- mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach<br />

§ 10a Abs. 1 Satz 1 o<strong>der</strong> 3 EStG vergleichbar ist <strong>und</strong><br />

- vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde,<br />

sofern sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind o<strong>der</strong> für das Beitragsjahr nach<br />

§ 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Das gilt<br />

ebenso für den Fall <strong>der</strong> Arbeitslosigkeit, wenn die Pflichtversicherung in <strong>der</strong><br />

ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung fortbesteht. Endet die<br />

Pflichtmitgliedschaft in diesem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem o<strong>der</strong><br />

wird sie für länger als ein Beitragsjahr unterbrochen, endet <strong>der</strong> Bestandsschutz des § 52<br />

Abs. 24c Satz 2 EStG.<br />

16 In analoger Anwendung des § 52 Abs. 24c Satz 4 EStG erfolgt die Gleichstellung <strong>der</strong> in<br />

einer ausländischen Pflichtversicherung Versicherten mit denen, die in <strong>der</strong> inländischen<br />

gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sind, wenn <strong>der</strong> Anleger vor dem

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