Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...
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Seite 108 Zusatzversorgungskasse (wie z. B. zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen - VddB -, zur Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester - VddKO - oder zum Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft - ZLF -), die er nach der jeweiligen Satzung der Versorgungseinrichtung als Pflichtbeiträge für die Altersversorgung seiner Arbeitnehmer zusätzlich zu den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen hat, ebenfalls im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG kommt für diese Beiträge nicht in Betracht. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 (und auch Nr. 56) EStG ist nicht nur der Höhe, sondern dem Grunde nach vorrangig anzuwenden; die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG ist bei Vorliegen von Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 63 (und auch Nr. 56) EStG daher auch dann ausgeschlossen, wenn die Höchstbeträge des § 3 Nr. 63 (und Nr. 56) EStG bereits voll ausgeschöpft werden. b) Ausschluss der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG aa) Personenkreis 316 Auf die Steuerfreiheit können grundsätzlich nur Arbeitnehmer verzichten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (§§ 1a, 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Alle anderen Arbeitnehmer können von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. bb) Höhe und Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts 317 Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hat oder andere Finanzierungsanteile (vgl. Rz. 304) zur betrieblichen Altersversorgung erbringt, ist eine individuelle Besteuerung dieser Beiträge auf Verlangen des Arbeitnehmers durchzuführen; die Beiträge sind dabei gleichrangig zu behandeln. In allen anderen Fällen der Entgeltumwandlung (z. B. Entgeltumwandlungsvereinbarung aus dem Jahr 2001 oder früher) ist die individuelle Besteuerung der Beiträge hingegen nur aufgrund einvernehmlicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Bei rein arbeitgeberfinanzierten Beiträgen kann auf die Steuerfreiheit nicht verzichtet werden (vgl. Rz. 310). 318 Die Ausübung des Wahlrechts nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG muss bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die entsprechende Gehaltsänderungsvereinbarung steuerlich noch anzuerkennen ist (vgl. Rz. 294). 319 Eine nachträgliche Änderung der steuerlichen Behandlung der im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge ist nicht zulässig.
Seite 109 c) Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG 320 Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, können im Rahmen des § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG steuerfrei belassen werden. Die Höhe der Steuerfreiheit ist dabei begrenzt auf den Betrag, der sich ergibt aus 1.800 € vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Jahren erbracht hat. Sowohl bei der Ermittlung der zu vervielfältigenden als auch der zu kürzenden Jahre sind nur die Kalenderjahre ab 2005 zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, wie lange das Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber tatsächlich bestanden hat. Die Vervielfältigungsregelung steht jedem Arbeitnehmer aus demselben Dienstverhältnis insgesamt nur einmal zu. Werden die Beiträge statt als Einmalbeitrag in Teilbeträgen geleistet, sind diese so lange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer maßgebende Höchstbetrag ausgeschöpft ist. Eine Anwendung der Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG ist nicht möglich, wenn gleichzeitig die Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG a. F. auf die Beiträge, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, angewendet wird (vgl. Rz. 365). Eine Anwendung ist ferner nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer bei Beiträgen für eine Direktversicherung auf die Steuerfreiheit der Beiträge zu dieser Direktversicherung zugunsten der Weiteranwendung des § 40b EStG a. F. verzichtet hatte (vgl. Rz. 359 ff.). 5. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 65 und 66 EStG 321 Die sich aus § 3 Nr. 65 Satz 2 bis 4 EStG ergebenden Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn die Auszahlungen unmittelbar vom Träger der Insolvenzsicherung an den Versorgungsberechtigten oder seine Hinterbliebenen vorgenommen werden. In diesem Fall ist der Träger der Insolvenzsicherung Dritter im Sinne des § 3 Nr. 65 Satz 4 EStG und daher zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet. 322 Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG ist, dass vom Arbeitgeber ein Antrag nach § 4d Abs. 3 EStG oder § 4e Abs. 3 EStG gestellt worden ist. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG gilt auch dann, wenn beim übertragenden Unternehmen keine Zuwendungen i. S. v. § 4d Abs. 3 EStG oder Leistungen i. S. v. § 4e Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der Übernahme einer Versorgungsverpflichtung durch einen Pensionsfonds anfallen. Bei einer entgeltlichen Übertragung von Versorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter kommt die Anwendung von § 3 Nr. 66 EStG nur für Zahlungen an den Pensionsfonds in Betracht, die für die bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdienten
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Zusatzversorgungskasse (wie z. B. zur Versorgungsanstalt <strong>der</strong> deutschen Bühnen - VddB -,<br />
zur Versorgungsanstalt <strong>der</strong> deutschen Kulturorchester - VddKO - o<strong>der</strong> zum Zusatzversorgungswerk<br />
für Arbeitnehmer in <strong>der</strong> Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft - ZLF -), die er nach <strong>der</strong><br />
jeweiligen Satzung <strong>der</strong> Versorgungseinrichtung als Pflichtbeiträge für die Altersversorgung<br />
seiner Arbeitnehmer zusätzlich zu den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Beiträgen zur<br />
gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen hat, ebenfalls im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG<br />
steuerfrei. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG kommt für diese Beiträge nicht in<br />
Betracht. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 (<strong>und</strong> auch Nr. 56) EStG ist nicht nur <strong>der</strong> Höhe,<br />
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ist bei Vorliegen von Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 63 (<strong>und</strong> auch<br />
Nr. 56) EStG daher auch dann ausgeschlossen, wenn die Höchstbeträge des § 3 Nr. 63 (<strong>und</strong><br />
Nr. 56) EStG bereits voll ausgeschöpft werden.<br />
b) Ausschluss <strong>der</strong> Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG<br />
aa) Personenkreis<br />
316 Auf die Steuerfreiheit können gr<strong>und</strong>sätzlich nur Arbeitnehmer verzichten, die in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Rentenversicherung pflichtversichert sind (§§ 1a, 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Alle<br />
an<strong>der</strong>en Arbeitnehmer können von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn <strong>der</strong><br />
Arbeitgeber zustimmt.<br />
bb) Höhe <strong>und</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausübung des Wahlrechts<br />
317 Soweit <strong>der</strong> Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hat<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Finanzierungsanteile (vgl. Rz. 304) zur <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung<br />
erbringt, ist eine individuelle Besteuerung dieser Beiträge auf Verlangen des Arbeitnehmers<br />
durchzuführen; die Beiträge sind dabei gleichrangig zu behandeln. In allen an<strong>der</strong>en Fällen<br />
<strong>der</strong> Entgeltumwandlung (z. B. Entgeltumwandlungsvereinbarung aus dem Jahr 2001 o<strong>der</strong><br />
früher) ist die individuelle Besteuerung <strong>der</strong> Beiträge hingegen nur aufgr<strong>und</strong> einvernehmlicher<br />
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer möglich. Bei rein<br />
arbeitgeberfinanzierten Beiträgen kann auf die Steuerfreiheit nicht verzichtet werden (vgl.<br />
Rz. 310).<br />
318 Die Ausübung des Wahlrechts nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG muss bis zu dem Zeitpunkt<br />
erfolgen, zu dem die entsprechende Gehaltsän<strong>der</strong>ungsvereinbarung steuerlich noch<br />
anzuerkennen ist (vgl. Rz. 294).<br />
319 Eine nachträgliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> steuerlichen Behandlung <strong>der</strong> im Wege <strong>der</strong><br />
Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge ist nicht zulässig.