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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 105<br />

(4 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze in <strong>der</strong> allgemeinen Rentenversicherung) zunächst<br />

durch alle Beiträge auf Gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Altzusage ausgeschöpft. Soweit die Steuerfreiheit<br />

dadurch nicht voll ausgeschöpft wurde, sind die Beiträge auf Gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Neuzusage zu<br />

berücksichtigen. Somit gilt in diesen Fällen für die Ermittlung des höchstmöglichen<br />

steuerfreien Volumens im Kalen<strong>der</strong>jahr folgendes Schema:<br />

Altzusage: rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge, sodann auf den verschiedenen<br />

Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhende Beiträge<br />

Neuzusage: rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge, sodann auf den verschiedenen<br />

Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhende Beiträge<br />

311 Beispiel:<br />

Ein Arbeitgeber hat eine Altzusage <strong>und</strong> daneben eine Neuzusage erteilt. Es werden zur<br />

<strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung folgende Beiträge geleistet:<br />

- aufgr<strong>und</strong> einer Altzusage an eine Pensionskasse<br />

o rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge 600 €<br />

o Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers 1.800 €<br />

• Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers 600 €<br />

• Entgeltumwandlung 1.200 €<br />

- aufgr<strong>und</strong> einer Neuzusage für eine Direktversicherung<br />

o rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge 1 200 €<br />

o Entgeltumwandlung 1.200 €<br />

Insgesamt (Alt- <strong>und</strong> Neuzusage) 4.800 €<br />

Die Beitragsbemessungsgrenze in <strong>der</strong> allgemeinen Rentenversicherung 2013 beträgt<br />

69.600 € <strong>und</strong> <strong>der</strong> Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG somit 2.784 €. Von <strong>der</strong><br />

Vereinfachungsregelung nach Rz. 309 wird Gebrauch gemacht.

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