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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 104<br />

leistung o<strong>der</strong> eine beitragsorientierte Leistungszusage, son<strong>der</strong>n auch eine Leistungszusage<br />

erteilen kann.<br />

307 Maßgeblich für die betragsmäßige Begrenzung <strong>der</strong> Steuerfreiheit auf 4 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />

in <strong>der</strong> allgemeinen Rentenversicherung ist auch bei einer Beschäftigung in<br />

den neuen Län<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Berlin (Ost) die in dem Kalen<strong>der</strong>jahr gültige Beitragsbemessungsgrenze<br />

(West). Zusätzlich zu diesem Höchstbetrag können Beiträge, die vom Arbeitgeber<br />

aufgr<strong>und</strong> einer nach dem 31. Dezember 2004 erteilten Versorgungszusage (Neuzusage, vgl.<br />

Rz. 349 ff.) geleistet werden, bis zur Höhe von 1.800 € steuerfrei bleiben. Dieser zusätzliche<br />

Höchstbetrag kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer<br />

in dem Kalen<strong>der</strong>jahr Beiträge nach § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG a. F. pauschal besteuert werden<br />

(vgl. Rz. 363). Bei den Höchstbeträgen des § 3 Nr. 63 EStG handelt es sich jeweils um<br />

Jahresbeträge. Eine zeitanteilige Kürzung <strong>der</strong> Höchstbeträge ist daher nicht vorzunehmen,<br />

wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht o<strong>der</strong> nicht für das ganze<br />

Jahr Beiträge gezahlt werden. Die Höchstbeträge können erneut in Anspruch genommen<br />

werden, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer sie in einem vorangegangenen Dienstverhältnis bereits<br />

ausgeschöpft hat. Im Fall <strong>der</strong> Gesamtrechtsnachfolge <strong>und</strong> des Betriebsübergangs nach<br />

§ 613a BGB kommt dies dagegen nicht in Betracht.<br />

308 Soweit die Beiträge die Höchstbeträge übersteigen, sind sie individuell zu besteuern. Für die<br />

individuell besteuerten Beiträge kann eine <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> durch Son<strong>der</strong>ausgabenabzug nach § 10a<br />

<strong>und</strong> Zulage nach Abschnitt XI EStG in Betracht kommen (vgl. Rz. 330 ff.). Zur<br />

Übergangsregelung des § 52 Abs. 52b EStG siehe Rz. 359 ff.<br />

309 Bei monatlicher Zahlung <strong>der</strong> Beiträge bestehen keine Bedenken, wenn die Höchstbeträge in<br />

gleichmäßige monatliche Teilbeträge aufgeteilt werden. Stellt <strong>der</strong> Arbeitgeber vor Ablauf des<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres, z. B. bei Beendigung des Dienstverhältnisses fest, dass die Steuerfreiheit im<br />

Rahmen <strong>der</strong> monatlichen Teilbeträge nicht in vollem Umfang ausgeschöpft worden ist o<strong>der</strong><br />

werden kann, muss eine ggf. vorgenommene Besteuerung <strong>der</strong> Beiträge rückgängig gemacht<br />

(spätester Zeitpunkt hierfür ist die Übermittlung o<strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Lohnsteuerbescheinigung)<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> monatliche Teilbetrag künftig so geän<strong>der</strong>t werden, dass die Höchstbeträge<br />

ausgeschöpft werden.<br />

310 Rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind steuerfrei, soweit sie die Höchstbeträge (4 % <strong>der</strong><br />

Beitragsbemessungsgrenze in <strong>der</strong> allgemeinen Rentenversicherung sowie 1.800 €) nicht<br />

übersteigen. Die Höchstbeträge werden zunächst durch diese Beiträge ausgefüllt. Sofern die<br />

Höchstbeträge dadurch nicht ausgeschöpft worden sind, sind die verbleibenden, auf den<br />

verschiedenen Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhenden Beiträge des<br />

Arbeitgebers (vgl. Rz. 304) zu berücksichtigen. Besteht neben einer Altzusage auch eine<br />

Neuzusage (s. Rz. 349 ff. <strong>und</strong> 355), wird <strong>der</strong> Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG

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