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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 102<br />

Zahlungen nach <strong>der</strong> Systemumstellung insgesamt 7,7 %<br />

Zahlungen vor <strong>der</strong> Systemumstellung 6,2 %<br />

Nicht zu besteuerndes Sanierungsgeld 1,5 %<br />

Ermittlung <strong>der</strong> weiterhin nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG gr<strong>und</strong>sätzlich zu<br />

besteuernden Umlagezahlung:<br />

Nach <strong>der</strong> Systemumstellung geleistete Zahlung für das<br />

Umlageverfahren einschließlich des Sanierungsgeldes 3,7 %<br />

Nicht zu besteuerndes Sanierungsgeld 1,5 %<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zu besteuernde Umlagezahlung 2,2 %<br />

Eine Differenzrechnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 2 EStG entfällt, wenn<br />

es an laufenden <strong>und</strong> wie<strong>der</strong>kehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf fehlt,<br />

also das zu erbringende Sanierungsgeld als Gesamtfehlbetrag feststeht <strong>und</strong> lediglich ratierlich<br />

getilgt wird.<br />

4. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

a) Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 <strong>und</strong> 3 EStG<br />

aa) Begünstigter Personenkreis<br />

301 Zu dem durch § 3 Nr. 63 EStG begünstigten Personenkreis gehören alle Arbeitnehmer<br />

(§ 1 LStDV), unabhängig davon, ob sie in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

pflichtversichert sind o<strong>der</strong> nicht (z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer,<br />

geringfügig Beschäftigte, in einem berufsständischen Versorgungswerk Versicherte).<br />

302 Die Steuerfreiheit setzt lediglich ein bestehendes erstes Dienstverhältnis voraus. Diese<br />

Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis<br />

o<strong>der</strong> eine Aushilfstätigkeit handelt. Die Steuerfreiheit ist jedoch nicht bei<br />

Arbeitnehmern zulässig, bei denen <strong>der</strong> Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach <strong>der</strong><br />

Steuerklasse VI vorgenommen hat.<br />

bb) Begünstigte Aufwendungen<br />

303 Zu den nach § 3 Nr. 63 EStG begünstigten Aufwendungen gehören nur Beiträge an Pensionsfonds,<br />

Pensionskassen <strong>und</strong> Direktversicherungen, die zum Aufbau einer <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung<br />

im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden. Für Umlagen, die vom Arbeit-

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