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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 101<br />

298 Beispiel zum Wechsel <strong>der</strong> Zusatzversorgungskasse (ZVK):<br />

Die ZVK A wird auf die ZVK B überführt. Der Umlagesatz <strong>der</strong> ZVK A betrug bis zur<br />

Überführung 6 % vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Die ZVK B erhebt nur 4 % vom<br />

zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Der Arbeitgeber zahlt nach <strong>der</strong> Überführung auf die<br />

ZVK B für seine Arbeitnehmer zusätzlich zu den 4 % Umlage einen festgelegten Betrag,<br />

durch den die Differenz bei <strong>der</strong> Umlagenhöhe (6 % zu 4 % vom zusatzversorgungspflichtigen<br />

Entgelt) ausgeglichen wird.<br />

Bei dem Differenzbetrag, den <strong>der</strong> Arbeitgeber nach <strong>der</strong> Überführung auf die ZVK B<br />

zusätzlich leisten muss, handelt es sich um eine steuerpflichtige Son<strong>der</strong>zahlung gem. § 19<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b EStG, die mit 15 % gem. § 40b Abs. 4 EStG pauschal<br />

zu besteuern ist.<br />

299 Zu den nicht zu besteuernden Sanierungsgel<strong>der</strong>n gehören die Son<strong>der</strong>zahlungen des<br />

Arbeitgebers, die er anlässlich <strong>der</strong> Umstellung <strong>der</strong> Finanzierung des Versorgungssystems von<br />

<strong>der</strong> Umlagefinanzierung auf die Kapitaldeckung für die bis zur Umstellung bereits<br />

entstandenen Versorgungsverpflichtungen o<strong>der</strong> -anwartschaften noch zu leisten hat. Gleiches<br />

gilt für die Zahlungen, die <strong>der</strong> Arbeitgeber im Fall <strong>der</strong> Umstellung auf <strong>der</strong> Leistungsseite für<br />

diese vor Umstellung bereits entstandenen Versorgungsverpflichtungen <strong>und</strong> -anwartschaften<br />

in das Versorgungssystem leistet. Davon ist z. B. auszugehen wenn,<br />

− eine deutliche Trennung zwischen bereits entstandenen <strong>und</strong> neu entstehenden<br />

Versorgungsverpflichtungen sowie -anwartschaften sichtbar wird,<br />

− <strong>der</strong> finanzielle Fehlbedarf zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Umstellung hinsichtlich <strong>der</strong> bereits<br />

entstandenen Versorgungsverpflichtungen sowie -anwartschaften ermittelt wird <strong>und</strong><br />

− dieser Betrag ausschließlich vom Arbeitgeber als Zuschuss geleistet wird.<br />

300 Beispiel zum Sanierungsgeld:<br />

Die ZVK A stellt ihre betriebliche Altersversorgung auf <strong>der</strong> Finanzierungs- <strong>und</strong><br />

Leistungsseite um. Bis zur Systemumstellung betrug die Umlage 6,2 % vom zusatzversorgungspflichtigen<br />

Entgelt. Nach <strong>der</strong> Systemumstellung beträgt die Zahlung insgesamt<br />

7,7 % vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Davon werden 4 % zugunsten <strong>der</strong> nun im<br />

Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Neuanwartschaften <strong>und</strong> 3,7 % für die weiterhin im<br />

Umlageverfahren finanzierten Anwartschaften einschließlich eines Sanierungsgeldes geleistet.<br />

Die Ermittlung des nicht zu besteuernden Sanierungsgeldes erfolgt nach § 19 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 2 EStG. Ein solches nicht zu besteuerndes Sanierungsgeld liegt nur vor,<br />

soweit <strong>der</strong> bisherige Umlagesatz überstiegen wird.

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