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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 100<br />

BetrAVG gefor<strong>der</strong>te Wertgleichheit außerhalb versicherungsmathematischer Gr<strong>und</strong>sätze<br />

berechnet wird. Entscheidend ist allein, dass die Versorgungsleistung zur Absicherung<br />

mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt <strong>und</strong> erst bei Eintritt<br />

des biologischen Ereignisses fällig wird.<br />

294 Die Herabsetzung von Arbeitslohn (laufen<strong>der</strong> Arbeitslohn, Einmal- <strong>und</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen)<br />

zugunsten <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung wird aus Vereinfachungsgründen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auch dann als Entgeltumwandlung steuerlich anerkannt, wenn die Gehaltsän<strong>der</strong>ungsvereinbarung<br />

bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Anteile umfasst. Dies gilt<br />

auch, wenn eine Einmal- o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr<br />

betrifft.<br />

295 Bei einer Herabsetzung laufenden Arbeitslohns zugunsten einer <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung<br />

hin<strong>der</strong>t es die Annahme einer Entgeltumwandlung nicht, wenn <strong>der</strong> bisherige<br />

ungekürzte Arbeitslohn weiterhin Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für künftige Erhöhungen des<br />

Arbeitslohns o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Arbeitgeberleistungen (wie z. B. Weihnachtsgeld, Tantieme,<br />

Jubiläumszuwendungen, betriebliche Altersversorgung) bleibt, die Gehaltsmin<strong>der</strong>ung zeitlich<br />

begrenzt o<strong>der</strong> vereinbart wird, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitgeber sie für künftigen<br />

Arbeitslohn einseitig än<strong>der</strong>n können.<br />

3. Behandlung laufen<strong>der</strong> Zuwendungen des Arbeitgebers <strong>und</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen an<br />

umlagefinanzierte Pensionskassen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)<br />

296 Laufende Zuwendungen sind regelmäßig fortlaufend geleistete Zahlungen des Arbeitgebers<br />

für eine betriebliche Altersversorgung an eine Pensionskasse, die nicht im<br />

Kapitaldeckungsverfahren, son<strong>der</strong>n im Umlageverfahren finanziert wird. Hierzu gehören<br />

insbeson<strong>der</strong>e Umlagen an die Versorgungsanstalt des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> - VBL - bzw. an<br />

eine kommunale Zusatzversorgungskasse.<br />

297 Son<strong>der</strong>zahlungen des Arbeitgebers sind insbeson<strong>der</strong>e Zahlungen, die an die Stelle <strong>der</strong> bei<br />

regulärem Verlauf zu entrichtenden laufenden Zuwendungen treten o<strong>der</strong> neben laufenden<br />

Beiträgen o<strong>der</strong> Zuwendungen entrichtet werden <strong>und</strong> zur Finanzierung des nicht<br />

kapitalgedeckten Versorgungssystems dienen. Hierzu gehören beispielsweise Zahlungen, die<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber anlässlich seines Ausscheidens aus einem umlagefinanzierten<br />

Versorgungssystem, des Wechsels von einem umlagefinanzierten zu einem an<strong>der</strong>en<br />

umlagefinanzierten Versorgungssystem o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zusammenlegung zweier nicht<br />

kapitalgedeckter Versorgungssysteme zu leisten hat.

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