Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Für mehr Transparenz <strong>und</strong> Rechtssicherheit sowie <strong>für</strong> eine Stärkung der Rechte der Patientinnen<br />
<strong>und</strong> Patienten sorgt das Patientenrechtegesetz, mit dem diese Rechte gesetzlich<br />
gebündelt <strong>und</strong> weiterentwickelt werden. Der Behandlungsvertrag <strong>und</strong> Regelungen zur<br />
Arzthaftung werden im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben. Entscheidungsfristen<br />
sorgen da<strong>für</strong>, dass Versicherte Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen schneller<br />
erhalten <strong>und</strong> Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen werden dazu verpflichtet, ihre Versicherten bei<br />
der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen bei Behandlungsfehlern zu unterstützen.<br />
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention wurde ein weiterer ges<strong>und</strong>heitspolitischer<br />
Schwerpunkt dieser Legislaturperiode umgesetzt. Mit dem Gesetzentwurf<br />
sollen die Menschen in jeder Lebensphase dabei unterstützt werden, ein ges<strong>und</strong>heitsbewusstes<br />
Leben zu führen. Prävention soll künftig auch jene Versicherten erreichen,<br />
die bislang wenig Präventionsangebote in Anspruch genommen haben. Am besten gelingt<br />
dies an Orten, an denen sich die Versicherten gewöhnlich aufhalten, also z.B. in Schulen,<br />
Kindertagesstätten, Betrieben, Senioreneinrichtungen oder Stadtteilen. Hierzu sollen die<br />
Krankenkassen ihre Leistungen zur Prävention in Lebenswelten ausbauen. Darüber hinaus<br />
sollen die Ausgaben der Krankenkassen <strong>für</strong> Leistungen zur betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />
deutlich ausgeweitet werden. Außerdem werden die Krankenkassen verpflichtet,<br />
ihre Leistungen an gesetzlich definierten Ges<strong>und</strong>heitszielen auszurichten. Um<br />
die gesamtgesellschaftliche Verantwortung <strong>für</strong> Prävention <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsförderung zu<br />
betonen, ist eine Zusammenarbeit der maßgeblichen Präventionsakteure in einer Ständigen<br />
Präventionskonferenz vorgesehen, die dem B<strong>und</strong>estag über die Umsetzung der nationalen<br />
Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Präventionsziele berichten <strong>und</strong> Empfehlungen zu deren Weiterentwicklung<br />
vorlegen soll.<br />
In dieses Gesetz werden auch Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Ges<strong>und</strong>heitswesen<br />
aufgenommen. Zum einen wird ein Verbot der Bestechlichkeit/Bestechung<br />
von Leistungserbringern vorgesehen. Außerdem wird ein an den Bestechungsdelikten des<br />
StGB angelehnter Straftatbestand in § 307c SGB V geschaffen, der an dieses Verbot anknüpft.<br />
Insbesondere Verstöße gegen das sozialversicherungsrechtliche Zuweisungs- <strong>und</strong><br />
Zuwendungsverbot gegen Entgelt werden unter Strafe gestellt, sofern es sich nicht nur<br />
um geringwertige Zuwendungen handelt. Schutzzwecke der Regelung sind das Vertrauen<br />
des Versicherten in die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen der Leistungserbringer<br />
in der GKV, die Wirtschaftlichkeit der Versorgung (Schutz der Krankenkassen vor<br />
korruptionsbedingten Mehrkosten) sowie Lauterkeit des Wettbewerbs (Schutz der Leistungsanbieter<br />
vor korruptionsbedingter Benachteiligung).<br />
Der Deutsche B<strong>und</strong>estag hat am 6. Juni <strong>2013</strong> den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung<br />
der Sicherstellung des Apothekennotdienstes (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz –<br />
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