Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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men Mittagessen <strong>und</strong> der Lernförderung) zu vermeiden. Für Kinder <strong>und</strong> Jugendliche im<br />
Anwendungsbereich des § 3 AsylbLG werden die Leistungen des Bildungs- <strong>und</strong> Teilhabepakets<br />
seit der Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 von<br />
den Ländern daher auf freiwilliger Basis gewährt. Für Kinder <strong>und</strong> Jugendliche im Anwendungsbereich<br />
des § 2 AsylbLG, die Leistungen entsprechend dem SGB XII beziehen, sind<br />
sie schon heute gesetzlich vorgesehen. Der Entwurf des Gesetzes zur Dritten Änderung<br />
des AsylbLG regelt, dass diese Leistungen zukünftig an alle dem AsylbLG unterfallenden<br />
Leistungsberechtigten in vollem Umfang als Anspruch gewährt werden.<br />
Auf europäischer Ebene haben Rat <strong>und</strong> Europäisches Parlament im Juni <strong>2013</strong> die Neufassung<br />
der Richtlinie des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates zur Festlegung von<br />
Normen <strong>für</strong> die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz verabschiedet.<br />
Diese sieht unter anderem vor, dass die Mitgliedstaaten Antragstellern auf internationalen<br />
Schutz gr<strong>und</strong>sätzlich spätestens nach neun Monaten <strong>Arbeit</strong>smarktzugang gewähren.<br />
Nach bislang in Deutschland geltender Rechtslage wird Asylbewerbern gr<strong>und</strong>sätzlich ein<br />
Jahr nach Antragstellung Zugang zum <strong>Arbeit</strong>smarkt gewährt, sofern nach einer sog. Vorrangprüfung<br />
kein deutscher Staatsangehöriger/EU-Staatsangehöriger <strong>für</strong> die Stelle zur<br />
Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten haben nach Inkrafttreten der o.a. Richtlinie zwei Jahre<br />
Zeit, die erforderlichen Änderungen im nationalen Recht umzusetzen.<br />
Die B<strong>und</strong>esregierung hat diese Änderung vorgezogen. Im Wege eines Änderungsantrages<br />
der Koalitionsfraktionen wurde die Verkürzung der Frist <strong>für</strong> den <strong>Arbeit</strong>smarktzugang<br />
von bisher zwölf auf nunmehr neun Monate bereits in das Gesetz zur Umsetzung der<br />
Qualifikationsrichtlinie aufgenommen, das am 7. Juni <strong>2013</strong> vom B<strong>und</strong>estag in 2./3. Lesung<br />
beschlossen wurde. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in dieser Legislaturperiode<br />
abgeschlossen werden.<br />
Die bisherige Bilanz der <strong>Arbeit</strong>smarktintegration von Migrantinnen <strong>und</strong> Migranten fällt trotz<br />
vielfältiger Bemühungen ernüchternd aus: Seit nahezu 20 Jahren ist die <strong>Arbeit</strong>slosigkeit<br />
von Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländern etwa doppelt so hoch wie die der Deutschen. So lag<br />
ihre <strong>Arbeit</strong>slosenquote im Jahresdurchschnitt 2012 bei 14,3 %, <strong>für</strong> Deutsche hingegen bei<br />
nur 6,2 %.<br />
Die Beherrschung der deutschen Sprache ist eine wichtige Voraussetzung <strong>für</strong> die Integration<br />
in den <strong>Arbeit</strong>smarkt. Die B<strong>und</strong>esregierung fördert daher Integrationskurse zur Vermittlung<br />
von Sprachkenntnissen. Berechtigt sind nicht nur Neuzuwanderer, sondern auch<br />
Altzuwanderer mit entsprechendem Integrationsbedarf. Bereits länger in Deutschland lebende<br />
SGB II-Bezieher mit Migrationshintergr<strong>und</strong> können durch die Träger der Gr<strong>und</strong>sicherung<br />
<strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende zur Teilnahme verpflichtet werden. Neben dem allgemeinsprachlichen<br />
Angebot im Rahmen der Integrationskurse fördert der B<strong>und</strong> seit 2008 die<br />
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