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Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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men Mittagessen <strong>und</strong> der Lernförderung) zu vermeiden. Für Kinder <strong>und</strong> Jugendliche im<br />

Anwendungsbereich des § 3 AsylbLG werden die Leistungen des Bildungs- <strong>und</strong> Teilhabepakets<br />

seit der Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 von<br />

den Ländern daher auf freiwilliger Basis gewährt. Für Kinder <strong>und</strong> Jugendliche im Anwendungsbereich<br />

des § 2 AsylbLG, die Leistungen entsprechend dem SGB XII beziehen, sind<br />

sie schon heute gesetzlich vorgesehen. Der Entwurf des Gesetzes zur Dritten Änderung<br />

des AsylbLG regelt, dass diese Leistungen zukünftig an alle dem AsylbLG unterfallenden<br />

Leistungsberechtigten in vollem Umfang als Anspruch gewährt werden.<br />

Auf europäischer Ebene haben Rat <strong>und</strong> Europäisches Parlament im Juni <strong>2013</strong> die Neufassung<br />

der Richtlinie des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates zur Festlegung von<br />

Normen <strong>für</strong> die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz verabschiedet.<br />

Diese sieht unter anderem vor, dass die Mitgliedstaaten Antragstellern auf internationalen<br />

Schutz gr<strong>und</strong>sätzlich spätestens nach neun Monaten <strong>Arbeit</strong>smarktzugang gewähren.<br />

Nach bislang in Deutschland geltender Rechtslage wird Asylbewerbern gr<strong>und</strong>sätzlich ein<br />

Jahr nach Antragstellung Zugang zum <strong>Arbeit</strong>smarkt gewährt, sofern nach einer sog. Vorrangprüfung<br />

kein deutscher Staatsangehöriger/EU-Staatsangehöriger <strong>für</strong> die Stelle zur<br />

Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten haben nach Inkrafttreten der o.a. Richtlinie zwei Jahre<br />

Zeit, die erforderlichen Änderungen im nationalen Recht umzusetzen.<br />

Die B<strong>und</strong>esregierung hat diese Änderung vorgezogen. Im Wege eines Änderungsantrages<br />

der Koalitionsfraktionen wurde die Verkürzung der Frist <strong>für</strong> den <strong>Arbeit</strong>smarktzugang<br />

von bisher zwölf auf nunmehr neun Monate bereits in das Gesetz zur Umsetzung der<br />

Qualifikationsrichtlinie aufgenommen, das am 7. Juni <strong>2013</strong> vom B<strong>und</strong>estag in 2./3. Lesung<br />

beschlossen wurde. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in dieser Legislaturperiode<br />

abgeschlossen werden.<br />

Die bisherige Bilanz der <strong>Arbeit</strong>smarktintegration von Migrantinnen <strong>und</strong> Migranten fällt trotz<br />

vielfältiger Bemühungen ernüchternd aus: Seit nahezu 20 Jahren ist die <strong>Arbeit</strong>slosigkeit<br />

von Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländern etwa doppelt so hoch wie die der Deutschen. So lag<br />

ihre <strong>Arbeit</strong>slosenquote im Jahresdurchschnitt 2012 bei 14,3 %, <strong>für</strong> Deutsche hingegen bei<br />

nur 6,2 %.<br />

Die Beherrschung der deutschen Sprache ist eine wichtige Voraussetzung <strong>für</strong> die Integration<br />

in den <strong>Arbeit</strong>smarkt. Die B<strong>und</strong>esregierung fördert daher Integrationskurse zur Vermittlung<br />

von Sprachkenntnissen. Berechtigt sind nicht nur Neuzuwanderer, sondern auch<br />

Altzuwanderer mit entsprechendem Integrationsbedarf. Bereits länger in Deutschland lebende<br />

SGB II-Bezieher mit Migrationshintergr<strong>und</strong> können durch die Träger der Gr<strong>und</strong>sicherung<br />

<strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende zur Teilnahme verpflichtet werden. Neben dem allgemeinsprachlichen<br />

Angebot im Rahmen der Integrationskurse fördert der B<strong>und</strong> seit 2008 die<br />

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