Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Die Integration der dauerhaft in Deutschland lebenden Zuwanderinnen <strong>und</strong> Zuwanderer<br />
ist eine der wichtigsten Aufgaben der B<strong>und</strong>esregierung. Die Dimension der Aufgabe lässt<br />
sich an folgenden Zahlen ablesen.<br />
In Deutschland leben rd. 16 Mio. Personen mit Migrationshintergr<strong>und</strong> (Mikrozensus 2011).<br />
Dies entspricht etwa 19,5 % der hier lebenden Bevölkerung. Davon sind 8,8 Mio. deutsche<br />
Staatsbürgerinnen <strong>und</strong> Staatsbürger <strong>und</strong> 7,2 Mio. Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer.<br />
Knapp jede zehnte Erwerbsperson (Altersgruppe 15 bis 64 Jahre) hat eine ausländische<br />
Staatsbürgerschaft. Erste vorläufige Ergebnisse des Zensus 2011 (Stichtag 9. Mai 2011)<br />
zeigen allerdings, dass insbesondere die Zahl der in Deutschland lebenden Ausländer<br />
geringer als bisher angenommen ist.<br />
Ende 2011 erhielten rd. 144 000 Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />
(AsylbLG). Damit steigt ihre Anzahl nach langem Absinken (seit 1997) seit dem<br />
Jahr 2009 wieder an. Aufgr<strong>und</strong> des Urteils des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts vom 18. Juli<br />
2012 ist eine Anpassung der Leistungen nach § 3 AsylbLG erforderlich. Die B<strong>und</strong>esregierung<br />
erarbeitet derzeit einen Gesetzentwurf, der den Anforderungen des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />
an eine folgerichtige, in einem transparenten <strong>und</strong> sachgerechten Verfahren<br />
am tatsächlichen Bedarf orientierten Bemessung entspricht. Die Ressortabstimmung ist<br />
noch nicht abgeschlossen. Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Bemessung der Leistungen nach dem<br />
AsylbLG ist danach das Statistikmodell der Einkommens- <strong>und</strong> Verbrauchsstichprobe<br />
(EVS) 2008. Die Höhe der Leistungen in der beabsichtigten Neuregelung entspricht mit<br />
geringen Abweichungen der Höhe der Leistung in der Übergangsregelung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts.<br />
So liegt der Leistungssatz eines alleinstehenden erwachsenen Leistungsberechtigten<br />
nach dem Entwurf gemäß § 3 Absatz 1 <strong>und</strong> 2 AsylbLG-E (Bargeldbedarf<br />
+ notwendiger Bedarf) im Jahr <strong>2013</strong> bei 344,- Euro. Hinzukommt Hausrat (Abt. 5<br />
EVS), der anders als im SGB II <strong>und</strong> SGB XII in der Regel als Sachleistung gewährt wird.<br />
Die Bedarfe nach dem AsylbLG sollen zukünftig nach demselben Fortschreibungsmechanismus<br />
wie im SGB XII fortgeschrieben werden. Auch soll die Bezugsdauer der Gr<strong>und</strong>leistungen<br />
nach dem AsylbLG zukünftig statt von der Vorbezugs- von der Aufenthaltszeit im<br />
B<strong>und</strong>esgebiet abhängig sein. Die Wartefrist in § 2 Absatz 1 AsylbLG, nach deren Ablauf<br />
Leistungsberechtigte nicht mehr die Gr<strong>und</strong>versorgung nach dem AsylbLG, sondern Leistungen<br />
entsprechend dem SGB XII beziehen, bedarf ebenfalls der Reform. Sie wird nach<br />
den Vorgaben des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts in angemessener Form abgesenkt werden.<br />
Die frühe Bildungsteilhabe von immigrierten Kindern, Jugendlichen <strong>und</strong> jungen Erwachsenen,<br />
auf die das AsylbLG Anwendung findet, ist ein wichtiges Anliegen der B<strong>und</strong>esregierung<br />
<strong>und</strong> der Länder, um deren gesellschaftliche Ausgrenzung (z.B. vom gemeinsa-<br />
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