Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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3.3 Das Wichtigste in Kürze<br />
Während der Legislaturperiode sind auf der Gr<strong>und</strong>lage des AEntG per Verordnung Branchenmindestlöhne<br />
im Bauhauptgewerbe, in der Gebäudereinigung, im Dachdeckerhandwerk,<br />
dem Elektrohandwerk <strong>und</strong> dem Maler- <strong>und</strong> Lackiererhandwerk - zum Teil mehrfach<br />
- verlängert worden.<br />
Seit dem 1. August 2012 gilt zudem erstmals ein verbindlicher Mindestlohn <strong>für</strong> das pädagogische<br />
Personal in der Branche der Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsdienstleistungen nach dem<br />
SGB II <strong>und</strong> III. Ebenfalls in dieser Legislaturperiode erstmals festgesetzt wurde ein Mindestlohn<br />
in der Abfallwirtschaft, der in der Folge mehrfach verlängert wurde, sowie in der<br />
Branche Bergbauspezialarbeiten. Außerdem wurde zum 1. August 2010 <strong>für</strong> die Pflegebranche<br />
auf Gr<strong>und</strong>lage des in dieser Branche nach dem AEntG möglichen Vorschlags<br />
einer besonderen Kommission ein Mindestlohn festgesetzt.<br />
2011 wurde eine Regelung in das <strong>Arbeit</strong>nehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aufgenommen,<br />
die <strong>für</strong> Zeitarbeitnehmerinnen <strong>und</strong> -arbeitnehmer die Festsetzung einer Lohnuntergrenze<br />
auf entsprechenden Vorschlag von Tarifvertragsparteien der Branche ermöglicht.<br />
Nachdem Tarifvertragsparteien der Branche von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht<br />
haben, wurde zum 1. Januar 2012 erstmals <strong>für</strong> die Zeitarbeit eine verbindliche Lohnuntergrenze<br />
festgelegt. Mit der Lohnuntergrenze gilt nunmehr eine absolute Grenze in der Zeitarbeit<br />
<strong>für</strong> die Entlohnung in Verleihzeiten <strong>und</strong> verleihfreien Zeiten.<br />
Insgesamt sind derzeit ca. vier Mio. <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer in 12 Wirtschaftszweigen<br />
beschäftigt, in denen branchenspezifische Mindestlöhne gelten.<br />
Die Mindestlöhne nach dem AEntG sind gleichermaßen von in- <strong>und</strong> ausländischen <strong>Arbeit</strong>geberinnen<br />
<strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>gebern, die ihre <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer in Deutschland<br />
beschäftigen, einzuhalten. Die Einhaltung der Mindestlöhne wird staatlich von den<br />
Behörden der Zollverwaltung kontrolliert.<br />
Eine Übersicht über die aktuell geltenden Mindestlöhne findet sich im Internet:<br />
www.bmas.de/DE/Themen/<strong>Arbeit</strong>srecht/Mindestlohngesetze/inhalt.html<br />
3.4 Tabellarische Übersicht<br />
Name der Maßnahme Beschreibung/Quelle Erwartete Wirkung/<br />
Zielsetzung<br />
Status/Zeitplan<br />
Gesetz zur Umsetzung<br />
des Seearbeitsübereinkommens<br />
2006 der IAO<br />
Seearbeitsgesetz, Änderungen<br />
sonstiger Vorschriften<br />
insbesondere im<br />
Seeverkehrsrecht, Ar-<br />
Die im Seearbeitsübereinkommen<br />
vorgesehenen<br />
Rechte der<br />
Seeleute werden <strong>für</strong><br />
Inkrafttreten voraussichtlich<br />
1.08.<strong>2013</strong><br />
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