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Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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3.3 Das Wichtigste in Kürze<br />

Während der Legislaturperiode sind auf der Gr<strong>und</strong>lage des AEntG per Verordnung Branchenmindestlöhne<br />

im Bauhauptgewerbe, in der Gebäudereinigung, im Dachdeckerhandwerk,<br />

dem Elektrohandwerk <strong>und</strong> dem Maler- <strong>und</strong> Lackiererhandwerk - zum Teil mehrfach<br />

- verlängert worden.<br />

Seit dem 1. August 2012 gilt zudem erstmals ein verbindlicher Mindestlohn <strong>für</strong> das pädagogische<br />

Personal in der Branche der Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsdienstleistungen nach dem<br />

SGB II <strong>und</strong> III. Ebenfalls in dieser Legislaturperiode erstmals festgesetzt wurde ein Mindestlohn<br />

in der Abfallwirtschaft, der in der Folge mehrfach verlängert wurde, sowie in der<br />

Branche Bergbauspezialarbeiten. Außerdem wurde zum 1. August 2010 <strong>für</strong> die Pflegebranche<br />

auf Gr<strong>und</strong>lage des in dieser Branche nach dem AEntG möglichen Vorschlags<br />

einer besonderen Kommission ein Mindestlohn festgesetzt.<br />

2011 wurde eine Regelung in das <strong>Arbeit</strong>nehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aufgenommen,<br />

die <strong>für</strong> Zeitarbeitnehmerinnen <strong>und</strong> -arbeitnehmer die Festsetzung einer Lohnuntergrenze<br />

auf entsprechenden Vorschlag von Tarifvertragsparteien der Branche ermöglicht.<br />

Nachdem Tarifvertragsparteien der Branche von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht<br />

haben, wurde zum 1. Januar 2012 erstmals <strong>für</strong> die Zeitarbeit eine verbindliche Lohnuntergrenze<br />

festgelegt. Mit der Lohnuntergrenze gilt nunmehr eine absolute Grenze in der Zeitarbeit<br />

<strong>für</strong> die Entlohnung in Verleihzeiten <strong>und</strong> verleihfreien Zeiten.<br />

Insgesamt sind derzeit ca. vier Mio. <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer in 12 Wirtschaftszweigen<br />

beschäftigt, in denen branchenspezifische Mindestlöhne gelten.<br />

Die Mindestlöhne nach dem AEntG sind gleichermaßen von in- <strong>und</strong> ausländischen <strong>Arbeit</strong>geberinnen<br />

<strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>gebern, die ihre <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer in Deutschland<br />

beschäftigen, einzuhalten. Die Einhaltung der Mindestlöhne wird staatlich von den<br />

Behörden der Zollverwaltung kontrolliert.<br />

Eine Übersicht über die aktuell geltenden Mindestlöhne findet sich im Internet:<br />

www.bmas.de/DE/Themen/<strong>Arbeit</strong>srecht/Mindestlohngesetze/inhalt.html<br />

3.4 Tabellarische Übersicht<br />

Name der Maßnahme Beschreibung/Quelle Erwartete Wirkung/<br />

Zielsetzung<br />

Status/Zeitplan<br />

Gesetz zur Umsetzung<br />

des Seearbeitsübereinkommens<br />

2006 der IAO<br />

Seearbeitsgesetz, Änderungen<br />

sonstiger Vorschriften<br />

insbesondere im<br />

Seeverkehrsrecht, Ar-<br />

Die im Seearbeitsübereinkommen<br />

vorgesehenen<br />

Rechte der<br />

Seeleute werden <strong>für</strong><br />

Inkrafttreten voraussichtlich<br />

1.08.<strong>2013</strong><br />

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