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Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Eine mitarbeiterorientierte Unternehmenskultur sichert die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen<br />

in Deutschland. Unternehmen, die die Ges<strong>und</strong>heit ihrer Beschäftigten fördern,<br />

die Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter zu Qualifizierung <strong>und</strong> Weiterbildung ermuntern, die<br />

die Vereinbarkeit von Familie <strong>und</strong> Beruf in den Blick nehmen <strong>und</strong> den Beschäftigten faire<br />

<strong>und</strong> gerechte Karrierechancen bieten, gewinnen <strong>und</strong> binden qualifizierte Fachkräfte. Innovative<br />

Ansätze der Personalführung <strong>und</strong> -arbeit müssen selbstverständlicher Bestandteil<br />

jeder Unternehmenspolitik sein.<br />

3.2 Ausgangslage<br />

Das AEntG bietet einen Rechtsrahmen, um tarifvertragliche Mindestlöhne <strong>für</strong> alle <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen<br />

<strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer einer Branche verbindlich zu machen, unabhängig davon,<br />

ob der <strong>Arbeit</strong>geber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Hier<strong>für</strong> muss die betroffene Branche<br />

in das AEntG aufgenommen worden sein, ein entsprechender Mindestlohntarifvertrag<br />

von Tarifvertragsparteien der Branche abgeschlossen <strong>und</strong> dieser dann auf gemeinsamen<br />

Antrag der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung staatlich erstreckt werden. Gemeinsames<br />

Charakteristikum der Möglichkeit, Mindestlöhne nach dem TVG, AEntG, Mi-<br />

ArbG oder AÜG festzusetzen, ist die maßgebliche Einbindung der Sozialpartner in den<br />

jeweiligen Verfahren. Auf diese Weise wird den spezifischen Verhältnissen der Branchen<br />

Rechnung getragen. Neun Branchen sind in das <strong>Arbeit</strong>nehmer-Entsendegesetz aufgenommen.<br />

Die Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens 2006 werden durch das Gesetz zur<br />

Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen <strong>Arbeit</strong>sorganisation<br />

<strong>und</strong> die auf seinen Ermächtigungen beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt. Im Vordergr<strong>und</strong><br />

steht das neue Seearbeitsgesetz, welches das Seemannsgesetz aus dem Jahre<br />

1957 ersetzt. Die im Seearbeitsübereinkommen vorgesehenen Rechte der Seeleute werden<br />

<strong>für</strong> Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter deutscher Flagge verbindlich geregelt.<br />

Das Gesetz ist vom Parlament verabschiedet worden. Es wird am 1. August <strong>2013</strong> in Kraft<br />

treten.<br />

Die B<strong>und</strong>esrepublik hat als Mitglied der Internationalen <strong>Arbeit</strong>sorganisation an den Verhandlungen<br />

über das Seearbeitsübereinkommen teilgenommen <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Annahme des<br />

Übereinkommens gestimmt. Damit das Übereinkommen <strong>für</strong> die B<strong>und</strong>esrepublik voll wirksam<br />

wird, muss es als völkerrechtlicher Vertrag förmlich abgeschlossen werden. Diese<br />

Ratifikation erfolgt durch das hier<strong>für</strong> erforderliche Vertragsgesetz. Das Gesetzgebungsverfahren<br />

zum Vertragsgesetz wurde Anfang Juni <strong>2013</strong> abgeschlossen. Die Ratifikation<br />

soll bis September <strong>2013</strong> erfolgen.<br />

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