Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

25.01.2014 Aufrufe

- 208 - Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, der von 2 160 Euro auf 2 640 Euro angehoben wurde, gelten somit Freibeträge für jedes Kind von insgesamt 7 008 Euro (vorher 6 024 Euro). Seit 2012 ist die Einkommensprüfung ersatzlos weggefallen, sodass Kinder unter 25 Jahren, die sich in einer ersten Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden ohne weitere Voraussetzungen stets als Kind berücksichtigt werden. Dies führt zu einem Anstieg der Leistungen, der 2012 die Folgen der rückläufigen Kinderzahlen überkompensiert. Nach 2012 bestimmt die Demografie die Entwicklung dieser Leistung. Der Familienleistungsausgleich wurde durch das Jahressteuergesetz 1996 in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Das Kindergeld wird monatlich als Steuervergütung gezahlt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zieht das Finanzamt die Steuerfreibeträge für Kinder vom zu versteuernden Einkommen ab, falls die erforderliche Steuerfreistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung durch den Anspruch auf Kindergeld nicht vollständig bewirkt wird; die tarifliche Einkommensteuer erhöht sich in diesem Fall um den Anspruch auf Kindergeld. Der Kinderzuschlag ist eine familienpolitische Leistung, die zum 1. Januar 2005 zusammen mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt wurde. Er beträgt monatlich bis zu 140 Euro je Kind und wird an Eltern gezahlt, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf grundsätzlich decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt oder wenn die Familie auch mit Kinderzuschlag noch auf eine ergänzende Zahlung von Arbeitslosengeld II angewiesen wäre. Der Familienleistungsausgleich nach dem Einkommensteuergesetz (Kindergeld, Freibeträge für Kinder) umfasste im Jahr 2008 rd. 35,6 Mrd. Euro und im Jahr 2012 rd. 41,3 Mrd. Euro (Tabelle 30). - 209 -

- 209 - Tabelle 30: Kindergeld und Familienleistungsausgleich Leistungsart 2008 2009 2010 2011 2012p 2013s 2017s Mrd. Euro Leistungen insgesamt 1) 36,1 39,3 42,0 41,6 42,0 41,6 40,5 Kindergeld 2) 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 Kinderzuschlag nach § 6a BKKG 0,1 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 Familienleistungsausgleich 3) 35,6 38,6 41,2 40,9 41,3 40,9 39,8 1) Einschließlich Verw altungsausgaben. 2) Das hier ausgew iesene Kindergeld bezieht sich ausschließlich auf Leistungen für Waisen, die Hauptleistung ist im Familienleistungsausgleich enthalten. 3) Ab 1996 w ird das steuerliche Existenzminimum eines Kindes alternativ durch Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge freigestellt. Die Ausgaben des Bundes für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und für Kinderzuschlag betrugen im Jahr 2008 jeweils rd. 0,1 Mrd. Euro. Im Jahr 2012 betrugen die Ausgaben für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz rd. 0,1 Mrd. Euro und für den Kinderzuschlag rd. 0,4 Mrd. Euro. 2.3.14 Elterngeld und Betreuungsgeld Zum 1. Januar 2007 wurde das Bundeserziehungsgeldgesetz durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz abgelöst. Das Elterngeld soll durch den teilweisen Ausgleich des wegfallenden Einkommens die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern. Das Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die sich in den ersten 12 bis maximal 14 Lebensmonaten ihres Kindes vorrangig selbst um dessen Betreuung kümmern möchten und deshalb ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen oder vorübergehend einschränken. Das Elterngeld ersetzt das nach der Geburt des Kindes wegfallende Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils. Die nach der Höhe des Einkommens gestaffelte Ersatzrate liegt zwischen 65 % für hohe Einkommen und bis zu 100 % für sehr geringe Einkommen. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und maximal 1 800 Euro. Auch nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro. Bei Mehrlingsgeburten und für Familien mit mehreren kleinen Kindern erhöht sich das Elterngeld. Bundesweit haben rd. 810 000 Mütter und Väter für ihr 2010 geborenes Kind Elterngeld erhalten. 25,3 % der Väter, und damit mehr als ein Viertel, haben für ihr 2010 geborenes Kind Elterngeld bezogen. Der Anteil der Väter, die sich mit Unterstützung des Elterngeldes an der Kinderbetreuung beteiligen, steigt weiter an und liegt für Geburten im dritten Vierteljahr 2011 bereits bei 27,8 %. Die Kosten für das Elterngeld beliefen sich im Jahr 2012 auf rd. 4,8 Mrd. Euro (Tabelle 31). - 210 -

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Freibetrag <strong>für</strong> den Betreuungs- <strong>und</strong> Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, der von<br />

2 160 Euro auf 2 640 Euro angehoben wurde, gelten somit Freibeträge <strong>für</strong> jedes Kind von<br />

insgesamt 7 008 Euro (vorher 6 024 Euro).<br />

Seit 2012 ist die Einkommensprüfung ersatzlos weggefallen, sodass Kinder unter 25 Jahren,<br />

die sich in einer ersten Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden ohne<br />

weitere Voraussetzungen stets als Kind berücksichtigt werden. Dies führt zu einem Anstieg<br />

der Leistungen, der 2012 die Folgen der rückläufigen Kinderzahlen überkompensiert.<br />

Nach 2012 bestimmt die Demografie die Entwicklung dieser Leistung.<br />

Der Familienleistungsausgleich wurde durch das Jahressteuergesetz 1996 in das Einkommensteuergesetz<br />

eingefügt. Das Kindergeld wird monatlich als Steuervergütung gezahlt.<br />

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zieht das Finanzamt die Steuerfreibeträge<br />

<strong>für</strong> Kinder vom zu versteuernden Einkommen ab, falls die erforderliche Steuerfreistellung<br />

eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich<br />

der Bedarfe <strong>für</strong> Betreuung <strong>und</strong> Erziehung oder Ausbildung durch den Anspruch<br />

auf Kindergeld nicht vollständig bewirkt wird; die tarifliche Einkommensteuer erhöht<br />

sich in diesem Fall um den Anspruch auf Kindergeld.<br />

Der Kinderzuschlag ist eine familienpolitische Leistung, die zum 1. Januar 2005 zusammen<br />

mit der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende eingeführt wurde. Er beträgt monatlich<br />

bis zu 140 Euro je Kind <strong>und</strong> wird an Eltern gezahlt, die mit ihrem Einkommen zwar den<br />

eigenen Bedarf gr<strong>und</strong>sätzlich decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Anspruch<br />

auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf<br />

deckt oder wenn die Familie auch mit Kinderzuschlag noch auf eine ergänzende Zahlung<br />

von <strong>Arbeit</strong>slosengeld II angewiesen wäre.<br />

Der Familienleistungsausgleich nach dem Einkommensteuergesetz (Kindergeld, Freibeträge<br />

<strong>für</strong> Kinder) umfasste im Jahr 2008 rd. 35,6 Mrd. Euro <strong>und</strong> im Jahr 2012 rd. 41,3 Mrd.<br />

Euro (Tabelle 30).<br />

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