Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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von rd. 22 % bzw. 19 %. Seit 2009 steigen die Leistungen im Durchschnitt um jährlich<br />
rd. 3 %.<br />
Während die Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung erst mit dem GKV-<br />
Wettbewerbsverstärkungsgesetz zum Jahresbeginn 2009 in Kraft trat, gilt die Versicherungspflicht<br />
zur gesetzlichen Pflegeversicherung bereits seit ihrer Gründung im Jahr 1995.<br />
Entsprechend ist dieser Sicherungszweig auch ab 1995 im Sozialbudget vertreten.<br />
Tabelle 24:<br />
Private Pflegeversicherung<br />
Leistungs- <strong>und</strong> Finanzierungsart<br />
2008 2009 2010 2011 2012s <strong>2013</strong>s 2017s<br />
Mrd. Euro<br />
Leistungen insgesamt 0,7 0,7 0,8 0,8 0,8 0,9 1,0<br />
Ambulante Leistungen 0,3 0,3 0,3 0,3 0,4 0,4 0,5<br />
Soziale Sicherung der Pflegepersonen 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
Stationäre Leistungen 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,4<br />
Zusätzliche Leistungen <strong>für</strong> Demenzkranke 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
Medizinischer Dienst 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
Verwaltungsausgaben 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1<br />
Finanzierung insgesamt 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0<br />
Beiträge 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0<br />
Der Leistungskatalog in der privaten <strong>und</strong> sozialen Pflegeversicherung ist identisch, daher<br />
sind sämtliche Leistungen der privaten Pflegeversicherung Sozialschutzleistungen i.e.S.<br />
Freiwillige, der privaten Sphäre zuzuordnende Zusatzleistungen wie z.B. die Pflegetagegeldversicherung<br />
oder die Pflegekostenversicherung sind nicht Teil dieses Sicherungszweigs.<br />
2.3.10 Pensionen, Familienzuschläge <strong>und</strong> Beihilfen<br />
Das Sozialbudget umfasst auch Leistungen des Staates in seiner Funktion als Dienstherr<br />
nach den Beamtengesetzen. Diese richten sich im Wesentlichen nach dem gr<strong>und</strong>gesetzlich<br />
vorgegebenen Alimentationsprinzip. Nach der ständigen Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtes<br />
verpflichtet es den Dienstherrn, die Beamten, Richter <strong>und</strong> ihre<br />
Familien lebenslang amtsangemessen zu alimentieren; d.h., ihnen nach ihrem Dienstrang,<br />
nach der mit ihrem Amt verb<strong>und</strong>enen Verantwortung <strong>und</strong> nach Maßgabe der Bedeutung<br />
des Berufsbeamtentums <strong>für</strong> die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der<br />
allgemeinen wirtschaftlichen <strong>und</strong> finanziellen Verhältnisse <strong>und</strong> des allgemeinen Lebensstandards<br />
einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Danach sind besoldungs-<br />
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