Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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11.6.3 Das Wichtigste in Kürze<br />
Unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge der gemeinsamen Kommission aus<br />
JuMiKo <strong>und</strong> ASMK aus dem Jahre 2010 sowie der JuMiKo aus den Jahren 2009 <strong>und</strong><br />
2012 hat der Gesetzgeber auf die gestiegene Belastung der Sozialgerichtsbarkeit im<br />
Rahmen von zwei Gesetzgebungsverfahren mit der Änderung des Sozialgerichtsgesetzes<br />
reagiert. Ziel beider Gesetze ist eine nachhaltige Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit<br />
durch eine Vielzahl von Einzelregelungen, die zur Vereinfachung, Straffung <strong>und</strong> damit zur<br />
Beschleunigung des sozialgerichtlichen Verfahrens führen. Eine niedrige Zugangsschwelle<br />
<strong>und</strong> größtmögliche Waffengleichheit gewährleisten Versicherungen <strong>und</strong> Leistungsempfängerinnen<br />
<strong>und</strong> -empfängern weiterhin effektiven Rechtsschutz gegen eine hochspezialisierte<br />
Verwaltung.<br />
Um in Deutschland den Anspruch des Einzelnen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz<br />
in angemessener Zeit abzusichern, hat der Gesetzgeber das Gesetz zum Rechtsschutz<br />
bei überlangen Gerichtsverfahren <strong>und</strong> strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlossen.<br />
Es regelt, dass Nachteile infolge einer unangemessenen Dauer eines (sozial)gerichtlichen<br />
Verfahrens angemessen entschädigt werden. Voraussetzung ist, dass der Betroffene zunächst<br />
eine Verzögerungsrüge bei dem Gericht erhoben hat, um dessen Verfahren es<br />
geht.<br />
Effektiver Rechtsschutz in Angelegenheiten der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende muss<br />
auch <strong>für</strong> die Fallkonstellationen gewährleistet sein, dass Kreise oder kreisfreie Städte die<br />
Angemessenheit der Aufwendungen <strong>für</strong> Unterkunft <strong>und</strong> Heizung durch Satzung bestimmt<br />
haben. Daher wurde im Sozialgerichtsgesetz die Möglichkeit geschaffen, derartige Satzungen<br />
auf Antrag im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens von den Landessozialgerichten<br />
überprüfen zu lassen.<br />
Im Gesetz zur Förderung der Mediation <strong>und</strong> anderer Verfahren der außergerichtlichen<br />
Konfliktbeilegung hat der Gesetzgeber Regelungen zur Mediation, insbesondere zu den<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen des Mediationsverfahrens (z.B. Freiwilligkeit, Vertraulichkeit, Unabhängigkeit<br />
<strong>und</strong> Neutralitätspflicht des Mediators) <strong>und</strong> zu Anforderungen an die Ausbildung eines Mediators<br />
getroffen. Außerdem sieht das Gesetz die Einführung des Güterichters vor. Dieser<br />
Richter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung, einschließlich der Mediation einsetzen,<br />
ist aber nicht entscheidungsbefugt.<br />
Die B<strong>und</strong>esregierung hat das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs<br />
mit den Gerichten auf den Weg gebracht. Damit werden zur Nutzung des Potentials der<br />
technischen Entwicklungen auch im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit die Zugangshürden<br />
<strong>für</strong> die elektronische Kommunikation gesenkt. Es werden b<strong>und</strong>eseinheitliche Regelungen<br />
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