Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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11.6 Sozialgerichtsbarkeit<br />
11.6.1 Ziele <strong>und</strong> Aufgaben<br />
Bei Streitigkeiten über Ansprüche auf gesetzliche Sozialleistungen (z.B. Renten-, Kranken-,<br />
Pflege- oder Unfallversicherungsleistungen, Leistungen der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende,<br />
Sozialhilfe) ist im Allgemeinen der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit<br />
gegeben. Der Einzelne hat einen gr<strong>und</strong>gesetzlich garantierten Anspruch<br />
auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Dementsprechend ist das zentrale Anliegen<br />
der Politik im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit, dieses Recht zu gewährleisten.<br />
Aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG <strong>und</strong> der Rechtsschutzgarantie<br />
des Art. 19 Abs. 4 GG sowie dem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6<br />
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich <strong>für</strong> alle gerichtlichen<br />
Verfahren das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Daraus entsteht die Verpflichtung,<br />
in allen drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgericht, Landessozialgericht<br />
<strong>und</strong> B<strong>und</strong>essozialgericht) zeitnahe gerichtliche Entscheidungen sowohl in Klageverfahren<br />
als auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sicherzustellen. Angesichts<br />
der in den letzten Jahren stark angestiegenen Belastung der Sozialgerichtsbarkeit -<br />
insbesondere durch Verfahren in Angelegenheiten der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende<br />
- hat sich die B<strong>und</strong>esregierung in dieser Legislaturperiode darauf konzentriert, Maßnahmen<br />
zur Effizienzsteigerung <strong>und</strong> zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit zu prüfen<br />
<strong>und</strong> im Rahmen von Gesetzgebungsvorhaben umzusetzen. Außerdem ist mit dem Gesetz<br />
zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren <strong>und</strong> strafrechtlichen Ermittlungsverfahren<br />
auch in der Sozialgerichtsbarkeit die Möglichkeit geschaffen worden, eine angemessene<br />
Entschädigung <strong>für</strong> unangemessene Verzögerungen in gerichtlichen Verfahren<br />
zu erhalten.<br />
Im Zusammenhang mit der Vorgabe des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts aus dem Urteil vom<br />
9. Februar 2010, die Regelbedarfe nach dem SGB II <strong>und</strong> XII verfassungskonform neu zu<br />
bemessen, wurde die sogenannten „Satzungslösung“ eingeführt, wonach die Länder die<br />
Kreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten können, die<br />
Angemessenheit der Aufwendungen <strong>für</strong> Unterkunft <strong>und</strong> Heizung durch Satzung zu bestimmen.<br />
Es galt, einen effektiven Rechtsschutz zur Überprüfung derartiger Satzungen zu<br />
entwickeln.<br />
Ein weiteres Ziel der B<strong>und</strong>esregierung war in dieser Legislaturperiode, die außergerichtliche<br />
Konfliktbeilegung <strong>und</strong> insbesondere die Mediation zu fördern, um so zu einer besseren<br />
<strong>und</strong> differenzierteren Streitkultur beizutragen. Angesichts der forstschreitenden tech-<br />
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