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Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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11.6 Sozialgerichtsbarkeit<br />

11.6.1 Ziele <strong>und</strong> Aufgaben<br />

Bei Streitigkeiten über Ansprüche auf gesetzliche Sozialleistungen (z.B. Renten-, Kranken-,<br />

Pflege- oder Unfallversicherungsleistungen, Leistungen der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende,<br />

Sozialhilfe) ist im Allgemeinen der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit<br />

gegeben. Der Einzelne hat einen gr<strong>und</strong>gesetzlich garantierten Anspruch<br />

auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Dementsprechend ist das zentrale Anliegen<br />

der Politik im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit, dieses Recht zu gewährleisten.<br />

Aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG <strong>und</strong> der Rechtsschutzgarantie<br />

des Art. 19 Abs. 4 GG sowie dem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6<br />

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich <strong>für</strong> alle gerichtlichen<br />

Verfahren das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Daraus entsteht die Verpflichtung,<br />

in allen drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgericht, Landessozialgericht<br />

<strong>und</strong> B<strong>und</strong>essozialgericht) zeitnahe gerichtliche Entscheidungen sowohl in Klageverfahren<br />

als auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sicherzustellen. Angesichts<br />

der in den letzten Jahren stark angestiegenen Belastung der Sozialgerichtsbarkeit -<br />

insbesondere durch Verfahren in Angelegenheiten der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende<br />

- hat sich die B<strong>und</strong>esregierung in dieser Legislaturperiode darauf konzentriert, Maßnahmen<br />

zur Effizienzsteigerung <strong>und</strong> zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit zu prüfen<br />

<strong>und</strong> im Rahmen von Gesetzgebungsvorhaben umzusetzen. Außerdem ist mit dem Gesetz<br />

zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren <strong>und</strong> strafrechtlichen Ermittlungsverfahren<br />

auch in der Sozialgerichtsbarkeit die Möglichkeit geschaffen worden, eine angemessene<br />

Entschädigung <strong>für</strong> unangemessene Verzögerungen in gerichtlichen Verfahren<br />

zu erhalten.<br />

Im Zusammenhang mit der Vorgabe des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts aus dem Urteil vom<br />

9. Februar 2010, die Regelbedarfe nach dem SGB II <strong>und</strong> XII verfassungskonform neu zu<br />

bemessen, wurde die sogenannten „Satzungslösung“ eingeführt, wonach die Länder die<br />

Kreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten können, die<br />

Angemessenheit der Aufwendungen <strong>für</strong> Unterkunft <strong>und</strong> Heizung durch Satzung zu bestimmen.<br />

Es galt, einen effektiven Rechtsschutz zur Überprüfung derartiger Satzungen zu<br />

entwickeln.<br />

Ein weiteres Ziel der B<strong>und</strong>esregierung war in dieser Legislaturperiode, die außergerichtliche<br />

Konfliktbeilegung <strong>und</strong> insbesondere die Mediation zu fördern, um so zu einer besseren<br />

<strong>und</strong> differenzierteren Streitkultur beizutragen. Angesichts der forstschreitenden tech-<br />

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