Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- 116 - 11.4 Sozialhilfe 11.4.1 Ziele und Aufgaben Zur Verwirklichung des im Grundgesetz verankerten Sozialstaatsprinzips erhalten Personen und Haushalte Hilfen, wenn sie, aus welchen Gründen auch immer, in eine Notlage geraten sind, die sie aus eigenen Kräften und Mitteln nicht überwinden können. Die Sozialhilfe nach dem SGB XII schützt als letztes „Auffangnetz“ nicht oder nicht mehr erwerbsfähige Menschen vor Armut und sozialer Ausgrenzung, wenn weder ausreichende eigene Mittel noch Ansprüche gegen ein anderes, der Sozialhilfe vorgelagertes Sozialleistungssystem in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen (sogenanntes Nachrangprinzip). Die Sozialhilfe sieht ein differenziertes System an Hilfeleistungen vor. Für die Bestreitung des Lebensunterhalts und damit zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums für nicht oder nicht mehr erwerbsfähige Personen stehen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zur Verfügung. Nicht anderweitig gegen die Folgen von Krankheit abgesicherte Personen haben Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit, und wer gegen die finanziellen Folgen des Eintritts von Pflegebedürftigkeit nicht oder nicht in ausreichendem Umfang abgesichert ist, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten. Für die besonderen Bedarfslagen von Menschen mit Behinderungen sieht die Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen vor. Ferner umfasst die Sozialhilfe auch Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Lebenslagen und Hilfe in anderen Lebenslagen. Ziel dieser Hilfeleistungen ist es, die Selbsthilfekräfte zu unterstützen: Sozialhilfeleistungen sollen den Einzelnen, soweit es im Einzelfall möglich ist, dazu befähigen, ein menschenwürdiges Leben aus eigenen Mitteln und Kräften zu führen. Die Leistungsberechtigten müssen zur Erreichung dieses Ziels nach ihren Kräften mitwirken. 11.4.2 Ausgangslage Bei den Leistungen der Sozialhilfe verzeichnete die Zahl der Leistungsberechtigten und der Nettoausgaben (Bruttoausgaben abzüglich Einnahmen) in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege durchgehende Zuwachsraten. Insgesamt erhöhten sich die Nettoausgaben von 20,9 Mrd. Euro im Jahr 2009 auf 22,7 Mrd. Euro im Jahr 2011 (aktuellster Datenstand), was einer Erhöhung um 8,6 % entspricht; im Jahr 2011 belief sich die Erhöhung zum Vorjahr auf 4,5 %. Da alle Leistungen der Sozialhilfe bis zum Jahr 2012 von Behörden der Länder ausgeführt und finanziert wurden, ergaben sich entsprechende finanzielle Mehrbelastungen vor allem - 117 -
- 117 - für die Kommunen in ihrer Funktion als Träger der Sozialhilfe. Deshalb baut der Bund seine bisherige Beteiligung an den Nettoausgaben in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in drei jährlichen Schritten zu einer vollen Ausgabenerstattung aus. 11.4.3 Das Wichtigste in Kürze Die Sozialhilfe ist das unterste Sicherungssystem, das vor Armut und sozialer Ausgrenzung schützt und ein differenziertes Angebot an Hilfeleistungen zur Überwindung von materiellen und sonstigen Notlagen zur Verfügung stellt. Für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Sozialhilfe vor allem die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von Bedeutung. Personen, deren verfügbare eigene Mittel nicht für ein existenzsicherndes Einkommen ausreichen, sind leistungsberechtigt, sofern sie volljährig und aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig sind, oder wenn sie ein der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben. Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wurden die Regelbedarfe als pauschalierte und monatlich gezahlte Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgericht vom 9. Februar 2010 neu ermittelt. Die Regelbedarfe gelten für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Angesichts der finanziellen Lage vieler Kommunen haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass der Bund seine bisherige Beteiligung an den Nettoausgaben in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in drei jährlichen Schritten zu einer vollen Ausgabenerstattung ausbaut. Entsprechend dieser Vereinbarung erhöhte sich der Bundesanteil im Jahr 2012 von 16 auf 45 %, im Jahr 2013 auf 75 % und ab dem Jahr 2014 auf 100 % der Nettoausgaben. Die Erstattung der Nettoausgaben durch den Bund wurde zudem ab 2013 von Vorvorjahresausgaben auf laufende Ausgaben des Kalenderjahres umgestellt. Der Bund stellt damit den Ländern zeitnahe zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung, die diese für eine Entlastung der Kommunen verwenden können. Da allein schon wegen der demografisch bedingten Zunahme der Zahl älterer Menschen längerfristig mit einem weiteren Anstieg der Grundsicherungsausgaben zu rechnen ist, wirkt die volle Bundeserstattung nachhaltig. Allein für den Zeitraum 2013 bis 2016 stellt der Bund hierfür zusätzlich voraussichtlich eine Größenordnung von rd. 18 Mrd. Euro zur Verfügung. - 118 -
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11.4 Sozialhilfe<br />
11.4.1 Ziele <strong>und</strong> Aufgaben<br />
Zur Verwirklichung des im Gr<strong>und</strong>gesetz verankerten Sozialstaatsprinzips erhalten Personen<br />
<strong>und</strong> Haushalte Hilfen, wenn sie, aus welchen Gründen auch immer, in eine Notlage<br />
geraten sind, die sie aus eigenen Kräften <strong>und</strong> Mitteln nicht überwinden können.<br />
Die Sozialhilfe nach dem SGB XII schützt als letztes „Auffangnetz“ nicht oder nicht mehr<br />
erwerbsfähige Menschen vor Armut <strong>und</strong> sozialer Ausgrenzung, wenn weder ausreichende<br />
eigene Mittel noch Ansprüche gegen ein anderes, der Sozialhilfe vorgelagertes Sozialleistungssystem<br />
in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen (sogenanntes Nachrangprinzip).<br />
Die Sozialhilfe sieht ein differenziertes System an Hilfeleistungen vor. Für die Bestreitung<br />
des Lebensunterhalts <strong>und</strong> damit zur Gewährleistung des menschenwürdigen<br />
Existenzminimums <strong>für</strong> nicht oder nicht mehr erwerbsfähige Personen stehen Leistungen<br />
der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung<br />
zur Verfügung. Nicht anderweitig gegen die Folgen von Krankheit abgesicherte Personen<br />
haben Anspruch auf Hilfen zur Ges<strong>und</strong>heit, <strong>und</strong> wer gegen die finanziellen Folgen<br />
des Eintritts von Pflegebedürftigkeit nicht oder nicht in ausreichendem Umfang abgesichert<br />
ist, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten. Für die besonderen Bedarfslagen<br />
von Menschen mit Behinderungen sieht die Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen<br />
vor. Ferner umfasst die Sozialhilfe auch Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer<br />
Lebenslagen <strong>und</strong> Hilfe in anderen Lebenslagen.<br />
Ziel dieser Hilfeleistungen ist es, die Selbsthilfekräfte zu unterstützen: Sozialhilfeleistungen<br />
sollen den Einzelnen, soweit es im Einzelfall möglich ist, dazu befähigen, ein menschenwürdiges<br />
Leben aus eigenen Mitteln <strong>und</strong> Kräften zu führen. Die Leistungsberechtigten<br />
müssen zur Erreichung dieses Ziels nach ihren Kräften mitwirken.<br />
11.4.2 Ausgangslage<br />
Bei den Leistungen der Sozialhilfe verzeichnete die Zahl der Leistungsberechtigten <strong>und</strong><br />
der Nettoausgaben (Bruttoausgaben abzüglich Einnahmen) in der Gr<strong>und</strong>sicherung im<br />
Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung, der Eingliederungshilfe <strong>und</strong> der Hilfe zur Pflege durchgehende<br />
Zuwachsraten. Insgesamt erhöhten sich die Nettoausgaben von 20,9 Mrd. Euro<br />
im Jahr 2009 auf 22,7 Mrd. Euro im Jahr 2011 (aktuellster Datenstand), was einer Erhöhung<br />
um 8,6 % entspricht; im Jahr 2011 belief sich die Erhöhung zum Vorjahr auf 4,5 %.<br />
Da alle Leistungen der Sozialhilfe bis zum Jahr 2012 von Behörden der Länder ausgeführt<br />
<strong>und</strong> finanziert wurden, ergaben sich entsprechende finanzielle Mehrbelastungen vor allem<br />
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