Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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11.3 Künstlersozialversicherung<br />
11.3.1 Ziele <strong>und</strong> Aufgaben<br />
Über die Künstlersozialversicherung sind selbstständige Künstlerinnen <strong>und</strong> Künstler sowie<br />
Publizistinnen <strong>und</strong> Publizisten seit dem 1. Januar 1983 in der gesetzlichen Kranken- <strong>und</strong><br />
Rentenversicherung pflichtversichert. Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 ist der Versicherungsschutz<br />
um die soziale Pflegeversicherung erweitert worden. Die rechtliche Gr<strong>und</strong>lage<br />
der Künstlersozialversicherung ist das Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG)<br />
vom 27. Juli 1981.<br />
Selbständige Künstlerinnen <strong>und</strong> Künstler sowie Publizistinnen <strong>und</strong> Publizisten befinden<br />
sich größtenteils in einer wirtschaftlichen <strong>und</strong> sozialen Situation, die mit der von gering<br />
verdienenden <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmern vergleichbar ist. Sie sind auf die<br />
Mitwirkung von Vermarktern oder Verwertern angewiesen, damit ihre Werke oder Leistungen<br />
dem Endabnehmer zugänglich gemacht werden können. Daher ist die Finanzierung<br />
der Sozialversicherungsbeiträge an diejenige der <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />
angelehnt. Nach dem KSVG versicherte selbständige Künstlerinnen <strong>und</strong> Künstler<br />
sowie Publizistinnen <strong>und</strong> Publizisten haben wie <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer nur<br />
den halben Beitrag zu zahlen. Der „<strong>Arbeit</strong>geberanteil“ wird über die Künstlersozialabgabe<br />
von den Verwertern sowie durch einen B<strong>und</strong>eszuschuss aufgebracht.<br />
Im Koalitionsvertrag <strong>für</strong> die 17. Legislaturperiode wurde vereinbart, die Künstlersozialversicherung<br />
mit einer transparenten <strong>und</strong> nachvollziehbaren Versicherungspflicht zu stabilisieren.<br />
11.3.2 Ausgangslage<br />
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG-<br />
ÄndG) vom 15. Juni 2007 wurden bereits wichtige Änderungen angestoßen. So prüfen<br />
seit Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle die Träger der Deutschen Rentenversicherung<br />
(DRV) die <strong>Arbeit</strong>geber auf ihre Künstlersozialabgabepflicht hin. Ziel ist es, die Abgabepflichtigen<br />
vollständig zu erfassen <strong>und</strong> somit Abgabegerechtigkeit zu erreichen.<br />
Die Versicherten werden regelmäßig daraufhin geprüft, ob sie die Voraussetzungen <strong>für</strong><br />
die Versicherungspflicht noch erfüllen. Nur eine auf Dauer angelegte, erwerbsmäßige <strong>und</strong><br />
nicht nur geringfügige künstlerische oder publizistische Tätigkeit rechtfertigt den Versicherungsschutz.<br />
Die Angaben zum voraussichtlichen Einkommen werden bei einer wechselnden<br />
Stichprobe der Versicherten geprüft.<br />
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