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Sozialbericht 2013 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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11.3 Künstlersozialversicherung<br />

11.3.1 Ziele <strong>und</strong> Aufgaben<br />

Über die Künstlersozialversicherung sind selbstständige Künstlerinnen <strong>und</strong> Künstler sowie<br />

Publizistinnen <strong>und</strong> Publizisten seit dem 1. Januar 1983 in der gesetzlichen Kranken- <strong>und</strong><br />

Rentenversicherung pflichtversichert. Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 ist der Versicherungsschutz<br />

um die soziale Pflegeversicherung erweitert worden. Die rechtliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

der Künstlersozialversicherung ist das Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG)<br />

vom 27. Juli 1981.<br />

Selbständige Künstlerinnen <strong>und</strong> Künstler sowie Publizistinnen <strong>und</strong> Publizisten befinden<br />

sich größtenteils in einer wirtschaftlichen <strong>und</strong> sozialen Situation, die mit der von gering<br />

verdienenden <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmern vergleichbar ist. Sie sind auf die<br />

Mitwirkung von Vermarktern oder Verwertern angewiesen, damit ihre Werke oder Leistungen<br />

dem Endabnehmer zugänglich gemacht werden können. Daher ist die Finanzierung<br />

der Sozialversicherungsbeiträge an diejenige der <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

angelehnt. Nach dem KSVG versicherte selbständige Künstlerinnen <strong>und</strong> Künstler<br />

sowie Publizistinnen <strong>und</strong> Publizisten haben wie <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer nur<br />

den halben Beitrag zu zahlen. Der „<strong>Arbeit</strong>geberanteil“ wird über die Künstlersozialabgabe<br />

von den Verwertern sowie durch einen B<strong>und</strong>eszuschuss aufgebracht.<br />

Im Koalitionsvertrag <strong>für</strong> die 17. Legislaturperiode wurde vereinbart, die Künstlersozialversicherung<br />

mit einer transparenten <strong>und</strong> nachvollziehbaren Versicherungspflicht zu stabilisieren.<br />

11.3.2 Ausgangslage<br />

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG-<br />

ÄndG) vom 15. Juni 2007 wurden bereits wichtige Änderungen angestoßen. So prüfen<br />

seit Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle die Träger der Deutschen Rentenversicherung<br />

(DRV) die <strong>Arbeit</strong>geber auf ihre Künstlersozialabgabepflicht hin. Ziel ist es, die Abgabepflichtigen<br />

vollständig zu erfassen <strong>und</strong> somit Abgabegerechtigkeit zu erreichen.<br />

Die Versicherten werden regelmäßig daraufhin geprüft, ob sie die Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

die Versicherungspflicht noch erfüllen. Nur eine auf Dauer angelegte, erwerbsmäßige <strong>und</strong><br />

nicht nur geringfügige künstlerische oder publizistische Tätigkeit rechtfertigt den Versicherungsschutz.<br />

Die Angaben zum voraussichtlichen Einkommen werden bei einer wechselnden<br />

Stichprobe der Versicherten geprüft.<br />

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