Hinweise - Dienstleistungsportal der Stadt Chemnitz
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Allgemeine <strong>Hinweise</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong><br />
zum Formular „Sozialhilfeantrag/Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG“<br />
Die Ausfüllhinweise sind Bestandteil des Sozialhilfeantrages/Antrages auf Leistungen nach dem AsylbLG.<br />
Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen an Asylbewerber (Zuwan<strong>der</strong>er aus Län<strong>der</strong>n außerhalb <strong>der</strong> EU sowie Flüchtlinge)<br />
werden nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. nach den Bestimmungen des<br />
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erbracht.<br />
Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt ist, dass die Leistung zu erbringen ist (Pflichtleistung).<br />
Über Kann-Leistungen entscheidet das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />
Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet o<strong>der</strong> gepfändet werden. Damit kann <strong>der</strong> Anspruch auch nicht an einen<br />
an<strong>der</strong>en abgetreten werden.<br />
Ansprüche auf Sozialhilfe werden mit ihrem Entstehen fällig.<br />
• Deshalb setzen die Leistungen erst dann ein, wenn dem Sozialamt Ihre Notlage bekannt ist und die Voraussetzungen<br />
für die Leistung vorliegen.<br />
• Hilfe für die Vergangenheit wird nicht geleistet!<br />
Für die Prüfung Ihres Anspruches ist es erfor<strong>der</strong>lich, dass Sie detaillierte Angaben über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse machen, soweit diese im Zusammenhang mit dem Antrag von Bedeutung sind.<br />
Als Asylbewerberin bzw. Asylbewerber müssen Sie darüber hinaus detaillierte Angaben über Ihren Asylstatus machen.<br />
Das ist notwendig, weil Asylbewerber ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, das im Asylverfahrensgesetz<br />
festgelegt ist und erst danach feststeht, ob Sie mit einer Wohnortzuweisung für <strong>Chemnitz</strong> in Deutschland bleiben dürfen<br />
o<strong>der</strong> zur Ausreise verpflichtet worden sind.<br />
Beachten Sie bitte die Erläuterungen und fügen Sie die erfor<strong>der</strong>lichen Belege und Nachweise bei. Nur dann kann das<br />
Sozialamt Ihren Antrag zügig bearbeiten und die Zahlungen rechtzeitig leisten. Sollten Sie zu den Antragsunterlagen<br />
Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Antrag zuständige Abteilung des Sozialamtes. <strong>Hinweise</strong> dazu finden<br />
Sie weiter unten.<br />
Bitte füllen Sie die Antragsunterlagen - Antrag und Anlagen (Näheres unter 2) - sorgfältig und gut lesbar aus.<br />
Achten Sie darauf, dass Sie die Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten und fügen Sie erbetene Nachweisunterlagen<br />
und Belege im Original o<strong>der</strong> in beglaubigter Fotokopie bei, um die ansonsten notwendigen Rückfragen<br />
und damit verbundene Verzögerungen in <strong>der</strong> Bearbeitung zu vermeiden.<br />
Die Beantwortung <strong>der</strong> Fragen im Antrag sowie den Anlagen ist erfor<strong>der</strong>lich für die Feststellung Ihres Anspruchs auf<br />
Sozialhilfe bzw. Leistungen für Asylbewerber. Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann die Leistung<br />
versagt o<strong>der</strong> entzogen werden.<br />
Im Merkblatt zum Antrag ( 2.11) finden Sie weitere Informationen.<br />
Beim Ausfüllen des Antrages als gesetzlicher o<strong>der</strong> bevollmächtigter Vertreter sollten Sie die von Ihnen vertretenen<br />
Personen einbeziehen und die sie betreffenden Angaben mit ihnen abstimmen.<br />
Benötigen Sie Hilfe beim Ausfüllen des Antrages, erhalten Sie während <strong>der</strong> allgemeinen Öffnungszeiten im Sozialamt<br />
die notwendige Beratung und Unterstützung:<br />
Sozialhilfe beantragen<br />
(innerhalb und außerhalb von Einrichtungen)<br />
Sozialamt, Abteilung Sozialhilfe (50.3)<br />
Leistungen für Asylbewerber beantragen<br />
Sozialamt, Abteilung Migration, Integration,<br />
Wohnen (50.4)<br />
Telefon: 0371 488-5571 0371 488-5035<br />
E-Mail: sozialhilfe@stadt-chemnitz.de migration.wohnungslosenhilfe@stadt-chemnitz.de<br />
Fax: 0371 488-5090 0371 488-5096<br />
Wir arbeiten nach Bestellsystem. Terminvereinbarung erwünscht<br />
Wo: Technisches Rathaus, Annaberger Straße 93, Eingang Treffurthstraße 5 (Hof)<br />
Wie: Sie erreichen uns mit <strong>der</strong> Straßenbahn, Linien 5, 6, 522 (Richtung Hutholz, Altchemnitz, Stollberg)<br />
Ausstieg Haltestelle Treffurthstraße.<br />
Wann: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag<br />
08:30 – 12:00 Uhr 08:30 – 12:00 Uhr geschlossen 08:30 – 12:00 Uhr<br />
14:00 – 18:00 Uhr<br />
08:30 – 12:00 Uhr<br />
Beachten Sie bitte noch folgende <strong>Hinweise</strong>:<br />
• Stellen Sie Anträge und Folgeanträge bitte so frühzeitig wie möglich, damit keine „Bedarfslücken“ entstehen.<br />
• Der Antrag gilt als gestellt, sobald er bei <strong>der</strong> zuständigen Behörde eingegangen ist.<br />
• Geben Sie bitte bei jedem Schriftwechsel das Aktenzeichen an. So kann Ihr Schriftverkehr ohne Verzögerung Ihrer<br />
Akte zugeordnet und bearbeitet werden.<br />
Der Antrag und seine Anlagen sind jeweils einzeln zu unterschreiben!<br />
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Ausfüllhinweise <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong><br />
zum Formular „Sozialhilfeantrag/Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG“<br />
Bestandteile des Antrages<br />
Der Antrag hat insgesamt 13 Bestandteile, die entsprechend Ihrer Lebenssituation ausgefüllt und von Ihnen auch jeweils einzeln<br />
unterschrieben werden müssen<br />
1 Deckblatt/Hauptantrag<br />
2 Anlage 1: Persönliche Verhältnisse <strong>der</strong>/des Hilfesuchenden<br />
3 Anlage 2: Haushaltsangehörige Personen<br />
4 Anlage 3: Mehrbedarfe<br />
5 Anlage 4: Kranken- und Pflegeversicherung<br />
6 Anlage 5: Unterkunft, Heizung, zentrale Warmwassererzeugung<br />
7 Anlage 6: Einkommen<br />
8 Anlage 7: Vermögen<br />
9 Anlage 8: Unterhaltsansprüche, vorrangige (Sozial-)Leistungsansprüche<br />
10 Anlage 9: Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung<br />
11 Anlage 10: Merkblatt zum Sozialhilfeantrag/Erklärung zum Sozialhilfeantrag_Mitwirkungspflichten<br />
12 Anlage 11: Merkblatt zum AsylbLG-Antrag/ Erklärung zum AsylbLG-Antrag_Mitwirkungspflichten<br />
13 Anlage 12: Überweisungsermächtigung und datenschutzrechtliche Einwilligung bei Zahlungsverkehr<br />
1 Deckblatt/Hauptantrag<br />
Auf dem Deckblatt/Hauptantrag kreuzen Sie die Art <strong>der</strong> beantragten Hilfe (Sozialhilfe o<strong>der</strong> Leistungen nach dem AsylbLG) an<br />
und machen Angaben, welche Anlagen zum Antrag Sie einreichen.<br />
Es gibt folgende Leistungsarten <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />
• Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU)<br />
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin<strong>der</strong>ung (GSi),<br />
• Hilfen zur Gesundheit<br />
• Einglie<strong>der</strong>ungshilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen (EGH)<br />
• Hilfe zur Pflege (HPfl)<br />
• Hilfe zur Überwindung beson<strong>der</strong>er sozialer Schwierigkeiten<br />
• Hilfe in an<strong>der</strong>en Lebenslagen, u. a. Blindenhilfe, Bestattungskosten<br />
Keinen Anspruch auf Sozialhilfe, die den Lebensunterhalt sicherstellt (HLU, GSi), haben Hilfebedürftige im Alter von 15 bis 64<br />
Jahren, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein<br />
können und nicht wegen Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung für mindestens sechs Monate daran gehin<strong>der</strong>t sind (Erwerbsfähige). Für<br />
sie und ihre Angehörigen gelten die Bestimmungen des SGB II. Zuständig für diese Leistungen sind die Jobcenter.<br />
Leistungen an Asylbewerber werden vorrangig durch Sachleistungen - Grundleistungen, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft<br />
und Geburt sowie sonstige Leistungen – (§ 3 AsylbLG) erbracht. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte einen<br />
Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.<br />
Berechtigte, die 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben, erhalten Leistungen entsprechend <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />
(§ 2 AsylblG). Art, Umfang und Höhe <strong>der</strong> Leistungen richten sich nach den Regelungen zur Sozialhilfe. Rechtlich handelt es<br />
sich jedoch weiter um eine Leistung nach AsylbLG.<br />
Unabhängig von ihrer Erwerbsfähigkeit haben Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />
II/Sozialgeld (§ 7 Abs. 1 SGB II).<br />
Außerdem erhalten Sie bereits an dieser Stelle erste wichtige Informationen über die Wahrheitspflichtigkeit Ihrer Erklärungen,<br />
Ihre Mitwirkungspflichten und den Schutz <strong>der</strong> von Ihnen erhobenen Daten.<br />
2 Persönliche Verhältnisse <strong>der</strong>/des Hilfesuchenden<br />
Weil <strong>der</strong> Anspruch <strong>der</strong> bedürftigen Person in <strong>der</strong> Regel auch vom Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten/eingetragenen<br />
Lebenspartners/Lebenspartners abhängt, ist es erfor<strong>der</strong>lich auch Angaben zu den persönlichen Verhältnissen<br />
des Partners zu machen.<br />
• Der Antragsteller und sein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner/Lebenspartner müssen ihre Identität mit einem gültigen<br />
Personaldokument - Personalausweis o<strong>der</strong> Reisepass - nachweisen. Aus Datenschutzgründen wird eine Kopie<br />
des Personaldokumentes nicht zur Akte genommen.<br />
• Wurde die Feststellung <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>teneigenschaft beantragt o<strong>der</strong> mit Bescheid festgestellt und wurde ein<br />
Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis beantragt o<strong>der</strong> ausgestellt, ist dies einzutragen.<br />
• Auf dem Ausweis sind <strong>der</strong> Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung (GdB) sowie bestimmte gesundheitliche Merkzeichen (G, aG, H, B,<br />
RF) eingetragen, die bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen zu berücksichtigen sind.<br />
Eine Kopie des Bescheides und des Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweises werden zur Akte genommen.<br />
• Auch die Beantragung o<strong>der</strong> das Bestehen eines Betreuungsverhältnisses o<strong>der</strong> einer Vormundschaft sind anzugeben.<br />
Hierzu ist <strong>der</strong> Betreuerausweis bzw. die Bestellungsurkunde des Vormundschaftsgerichtes vorzulegen.<br />
Soweit <strong>der</strong> Antragsteller o<strong>der</strong> sein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner/Lebenspartner durch einen Bevollmächtigten<br />
vertreten wird, muss die Vollmacht (ggf. auch Vorsorgevollmacht) vorgelegt werden.<br />
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• Aussiedler, Vertriebene und Asylberechtigte müssen ihre Anerkennung nachweisen.<br />
• Als Asylbewerber sind Sie darüber hinaus verpflichtet, Angaben zum Asylstatus – auch des mit Ihnen eingereisten<br />
Partners – zu machen.<br />
Bitte legen Sie Ihre gültigen Aufenthaltsdokumente in Kopie vor!<br />
Die Angabe Ihrer Telefonnummer und <strong>der</strong> E-Mail-Adresse ist freiwillig. Wenn Sie die entsprechenden Angaben machen, können<br />
Fragen eventuell auch telefonisch o<strong>der</strong> per E-Mail geklärt und somit Ihr Antrag schneller bearbeitet werden.<br />
Durchlaufen Sie gerade eine schulische o<strong>der</strong> berufliche Ausbildung (Besuch einer berufsbildenden Schule, Studium) haben<br />
Sie ggf. Anspruch auf Ausbildungsför<strong>der</strong>ungsleistungen nach dem Bundesausbildungsför<strong>der</strong>ungsgesetz (BAföG) o<strong>der</strong> auf Berufsausbildungsbeihilfe<br />
(BAB) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).<br />
• In diesen Fällen haben Sie i. d. R. keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem 3. o<strong>der</strong> 4. Kapitel SGB XII.<br />
• Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Sie z. B. einen Anspruch auf Zuschuss zu den Wohnkosten („KdU-Zuschuss“)<br />
o<strong>der</strong> auf Leistungen zur Deckung Ihrer nicht ausbildungsbedingten Mehrbedarfe nach den Regelungen des Zweiten<br />
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) haben.<br />
Der Antrag auf den KdU-Zuschuss ist bei Ihrem zuständigen Jobcenter zu stellen!<br />
Anträge auf nicht ausbildungsbedingte Mehrbedarfe sind beim Jobcenter zu stellen. Falls Sie jedoch wegen<br />
Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung als nicht erwerbsfähig beurteilt worden sind, ist <strong>der</strong> Mehrbedarfsantrag beim Sozialamt<br />
stellen!<br />
3 Haushaltsangehörige Personen<br />
Haushaltsangehörige Personen sind diejenigen Personen, die ggf. mit Ihnen und Ihrem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner/Lebenspartner<br />
im selben Haushalt leben. Sie selbst zählen nicht dazu.<br />
Geben Sie alle Personen an, mit denen Sie zusammenleben. Das können z. B. sein:<br />
• Ehegatte/eingetragener Lebenspartner/Lebenspartner<br />
• Kin<strong>der</strong>, Pflegekin<strong>der</strong>,<br />
• Eltern, Großeltern,<br />
• sonstige Verwandte und Verschwägerte<br />
Eine reine Wohngemeinschaft (z. B. bei Studierenden) ist keine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft, und auch keine<br />
Haushaltsgemeinschaft. Die Mitglie<strong>der</strong> einer Wohngemeinschaft bilden keinen gemeinsamen Haushalt und zählen deshalb<br />
auch nicht als haushaltsangehörige Personen eines Leistungsberechtigten.<br />
4 Mehrbedarfe<br />
Beson<strong>der</strong>e Lebensumstände können Son<strong>der</strong>bedarfe auslösen, die vom Regelsatz nicht umfasst sind. Für diese Situation werden<br />
die im Gesetz abschließend festgelegten Mehrbedarfe gewährt, soweit darauf ein Anspruch besteht:<br />
dauerhafte volle Erwerbmin<strong>der</strong>ung im Sinne <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />
• Ob und in welchem Umfang bei Ihnen eine Erwerbmin<strong>der</strong>ung vorliegt, stellt <strong>der</strong> zuständige Träger <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />
fest und erteilt Ihnen darüber einen Bescheid. Dieser Bescheid ist für uns bindend.<br />
• Legen Sie diesen Rentenbescheid vor.<br />
Schwerbehin<strong>der</strong>ung und Merkzeichen „G“ o<strong>der</strong> „aG“<br />
• Wenn Sie schwerbehin<strong>der</strong>t sind, hat Ihnen das Sozialamt, Abt. Soziale Leistungen über die Feststellung <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>ung<br />
einen Bescheid erteilt (§ 69 SGB IX). Aus diesem gehen <strong>der</strong> Grad Ihrer Behin<strong>der</strong>ung (GdB) sowie die Anerkennung<br />
bestimmter gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen) hervor. Auf dieser Grundlage wurde Ihnen ein<br />
Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis ausgestellt.<br />
• Legen Sie diesen Bescheid o<strong>der</strong> den Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis vor.<br />
Schwangerschaft<br />
• Für werdende Mütter wird ab <strong>der</strong> 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf gewährt.<br />
• Der Nachweis erfolgt mit <strong>der</strong> Vorlage des Mutterpasses.<br />
Alleinerziehende/r<br />
• Leben Sie allein mit einem o<strong>der</strong> mehreren min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong>n zusammen und sorgen Sie allein für <strong>der</strong>en Erziehung<br />
und Pflege, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen.<br />
• Die Höhe des Mehrbedarfes ist abhängig von <strong>der</strong> Anzahl und vom Alter <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>.<br />
kostenaufwendige Ernährung<br />
• Ob Sie aus gesundheitlichen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, kann nur ihr behandeln<strong>der</strong> Arzt<br />
feststellen. Er stellt Ihnen eine entsprechende Bescheinigung aus.<br />
• Beachten Sie bitte, dass nicht jede gesundheitliche Störung eine beson<strong>der</strong>e Ernährungsform erfor<strong>der</strong>t, die mit höheren<br />
Kosten verbunden ist.<br />
dezentrale Warmwassererzeugung<br />
• Wird Ihr warmes Wasser nicht über die Heizungsanlage, son<strong>der</strong>n z. B. mit einem Boiler, einem Durchlauferhitzer o<strong>der</strong><br />
ähnlichen in <strong>der</strong> Wohnung installierten Geräten erzeugt (= dezentrale Warmwassererzeugung), wird Ihnen hierfür ein<br />
Mehrbedarf anerkannt.<br />
• Die Höhe des Mehrbedarfes für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person hängt von ihrer Stellung im<br />
Haushalt und damit von <strong>der</strong> ihr jeweils zugeordneten Regelbedarfsstufe ab.<br />
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5 Kranken- und Pflegeversicherung<br />
Die Angaben über<br />
• Ihren Versicherungsstatus, d. h.<br />
in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert<br />
in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert bei<br />
o Ehegattin/Ehegatten, getrennt leben<strong>der</strong>/m Ehegattin/Ehegatten<br />
o eingetragener Lebenspartnerin/eingetragenem Lebenspartner, getrennt leben<strong>der</strong>/m eingetragenen gleichgeschlechtlichen<br />
Lebenspartner/in<br />
o Mutter/Vater/ggf. auch Großeltern<br />
privat o<strong>der</strong> freiwillig gesetzlich krankenversichert<br />
• Name und Anschrift Ihrer gesetzlichen o<strong>der</strong> privaten Krankenkasse<br />
• Ihre Versicherten-/Mitgliedsnummer<br />
• ggf. das Fehlen einer Kranken- und Pflegeversicherung<br />
werden erhoben, um Ihre Kranken- und Pflegeversicherung sicherzustellen.<br />
In <strong>der</strong> Regel werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als sozialversicherungspflichtige Abgaben bei <strong>der</strong> Bereinigung<br />
des vorhandenen Einkommens berücksichtigt.<br />
Bei Pflichtversicherten, die keine Leistungen <strong>der</strong> Sozialhilfe erhalten, aber durch die Verpflichtung zur Zahlung von (Pflicht-<br />
)Beiträgen hilfebedürftig werden, übernimmt das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen auf Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Krankenkasse<br />
die Pflichtbeiträge.<br />
Nicht kranken- und pflegeversicherte Personen, die hilfebedürftig sind und keinen an<strong>der</strong>weitigen Anspruch auf Absicherung<br />
im Krankheitsfall haben, erhalten hierfür die notwendigen Leistungen vom Sozialamt:<br />
• Übernahme <strong>der</strong> Beiträge zur freiwilligen Versicherung nach Anmeldung in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung o<strong>der</strong><br />
• Übernahme des hälftigen Basistarifs nach Anmeldung in <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung o<strong>der</strong><br />
• Anmeldung durch das Sozialamt bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl<br />
Werden Pflichtbeiträge o<strong>der</strong> freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, schließt dies auch den<br />
Zusatzbeitrag mit ein, soweit die jeweilige Krankenkasse diesen gegenüber ihren Versicherten erhebt. Die meisten Kassen<br />
verzichten jedoch inzwischen auf die Erhebung des Zusatzbeitrages.<br />
6 Unterkunft, Heizung, zentrale Warmwassererzeugung<br />
Sowohl für Mietwohnungen, wie auch für selbst genutztes Wohneigentum (Eigentumswohnung o<strong>der</strong> Eigenheim) werden die<br />
tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind:<br />
• Grundmiete bzw. Nutzungsgebühr bei genossenschaftlichem Wohnen<br />
• Vorauszahlungen und ggf. Nachfor<strong>der</strong>ungen für umlagefähige kalte Betriebskosten bzw. vergleichbare Hauslasten bei<br />
Wohneigentum<br />
• Vorauszahlungen und ggf. Nachfor<strong>der</strong>ungen für umlagefähige Heizungs- und Warmwasserkosten<br />
• selbst beschaffte Brennstoffe, z. B. Kohlen, Holz, Heizöl/-gas für einen Heiztank<br />
Die Höhe <strong>der</strong> im Einzelfall angemessenen Aufwendungen ist in <strong>der</strong> Unterkunfts- und Heizungskostenrichtlinie (KdU-<br />
Richtlinie) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> geregelt.<br />
Für die Beurteilung, ob Ihre Wohnung o<strong>der</strong> Ihr selbst genutztes Wohneigentum den Angemessenheitskriterien <strong>der</strong> KdU-<br />
Richtlinie entspricht, sind detaillierte Angaben über Ihre tatsächliche Wohnsituation erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Mietwohnungen<br />
• Gesamtgröße <strong>der</strong> Wohnung, Anzahl <strong>der</strong> Räume (ohne Küche<br />
und Bad),<br />
• Höhe <strong>der</strong> monatlichen Grundmiete, <strong>der</strong> monatlichen kalten<br />
Betriebskosten und <strong>der</strong> monatlichen Heizkosten<br />
• Art <strong>der</strong> Warmwassererzeugung (über die Heizung/nicht über die<br />
Heizung)<br />
• Art <strong>der</strong> Heizung und Warmwassererzeugung (Strom, Gas, Öl,<br />
Fernwärme, feste Brennstoffe/Kohle, Holz sonstige)<br />
• Anzahl <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Wohnung lebenden Personen<br />
Wohneigentum<br />
(Eigentumswohnung o<strong>der</strong> Eigenheim)<br />
• Gesamtgröße <strong>der</strong> Wohnung/des Hauses<br />
• davon Wohnflächenanteil, Anzahl <strong>der</strong> Wohnungen<br />
• Leerstand, Gewerberäume<br />
• selbst bewohnt/nicht selbst bewohnt<br />
• Schuldzinsen und Tilgungsraten<br />
Anfallende Schuldzinsen können Sie z. B. durch Vorlage<br />
eines Jahreskontoauszugs nachweisen.<br />
Tilgungsleistungen können grundsätzlich nicht übernommen<br />
werden, weil die Zahlung von Sozialhilfe nicht <strong>der</strong> Vermögensbildung<br />
dienen darf.<br />
Droht Ihnen <strong>der</strong> Verlust des selbst genutzten Wohneigentums,<br />
falls die Tilgungsraten nicht übernommen werden,<br />
können diese nur unter bestimmten Voraussetzungen vom<br />
Sozialamt übernommen werden.<br />
• Hauslasten (Betriebs- und Nebenkosten, u. a. Gebäudeversicherung,<br />
Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren,<br />
Schornsteinfeger u. Ä.)<br />
• Hausgeld (nur bei Eigentumswohnungen, Beschluss <strong>der</strong> Eigentümerversammlung<br />
erfor<strong>der</strong>lich)<br />
• Art <strong>der</strong> Heizung und Warmwassererzeugung (siehe Mietwohnungen)<br />
• Anzahl <strong>der</strong> im Haus/in <strong>der</strong> Wohnung lebenden Personen<br />
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Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft gehört bei selbstgenutzten Eigenheimen o<strong>der</strong> Eigentumswohnungen<br />
auch <strong>der</strong> notwendige und unaufschiebbare Instandhaltungs- und Reparaturaufwand (Erhaltungsaufwand).<br />
Ggf. kann <strong>der</strong> Erhaltungsaufwand nur teilweise berücksichtigt o<strong>der</strong> als Darlehen übernommen werden, wenn er zusammen mit<br />
den an<strong>der</strong>en Unterkunftskosten die Angemessenheitsgrenze nach <strong>der</strong> KdU-Richtlinie übersteigt.<br />
Beantragen Sie die Anerkennung/Übernahme des Erhaltungsaufwandes unbedingt vor Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten, es sei denn,<br />
es liegt ein Notfall vor und die Behörde ist nicht zu erreichen.<br />
Der notwendige und unaufschiebbare Erhaltungsaufwand umfasst Maßnahmen für Instandhaltung und Instandsetzung.<br />
• Damit sind sämtliche Maßnahmen zur Verhin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Beseitigung drohen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> schon entstandener Schäden<br />
am Wohneigentum gemeint, welche die Nutzung und Bewohnbarkeit sicherstellen (z. B. Dach-, Fenster- o<strong>der</strong> Heizungsreparatur<br />
vor Anbruch <strong>der</strong> Heizperiode).<br />
• Maßnahmen, die nicht sofort durchgeführt werden müssen, son<strong>der</strong>n noch etwas warten können, gehören nicht zum<br />
Erhaltungsaufwand.<br />
Der Nachweis des Erhaltungsaufwandes erfolgt mit folgenden Unterlagen und Angaben:<br />
• Schadensfall bzw. Art <strong>der</strong> Instandsetzungs-/Reparaturmaßnahme/n<br />
• Schadensdokumentation (Beschreibung, Fotos u. Ä.)<br />
• ggf. vorliegende Kostenvoranschläge ausführen<strong>der</strong> Baugewerke (keine Rechnungen!)<br />
• Anzahl <strong>der</strong> im Haus wohnenden Personen<br />
• Bewilligung bzw. Ablehnung eines Bankkredites, falls die notwendigen Aufwendungen über <strong>der</strong> Angemessenheitsgrenze<br />
liegen<br />
Wertsteigernde Maßnahmen und Verbesserungen sowie Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen am Wohneigentum gehören nicht<br />
zum Erhaltungsaufwand und somit nicht zu den angemessenen Kosten <strong>der</strong> Unterkunft.<br />
7 Einkommen<br />
Es sind alle Einnahmen in Geld o<strong>der</strong> Geldwert (Sachbezüge, Vergünstigungen, geldwerte Vorteile) für den Antragsteller sowie<br />
die haushaltsangehörigen Personen zu berücksichtigen.<br />
Anzugeben sind deshalb alle Einnahmen, die Ihnen und Ihren Haushaltsangehörigen regelmäßig, unregelmäßig o<strong>der</strong><br />
einmalig zufließen.<br />
Einmalig zufließende Einnahmen sind z. B. Steuerrückerstattungen, Betriebskostenerstattungen, Glücksspielgewinne, Gratifikationen<br />
(z. B. das „Weihnachtsgeld“) usw..<br />
Neben jeglichen Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen<br />
und Dividenden, allen Rentenarten (einschl. Renten aus dem Ausland!) und Ausgleichszahlungen usw., gehören zum Einkommen<br />
auch Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld 2/Sozialgeld, Wohngeld, Krankengeld, Kin<strong>der</strong>geld, Kin<strong>der</strong>geldzuschlag, Bundeselterngeld,<br />
Betreuungsgeld, Landeserziehungsgeld, Pflegegeld, Insolvenzgeld usw. (keine abschließende Aufzählung!)<br />
Auch Aufwandsentschädigungen für die Ausübung einer nebenberuflichen, ehrenamtlichen o<strong>der</strong> gemeinnützigen Tätigkeit sind<br />
Einkommen und müssen angegeben werden.<br />
Das Einkommen wird um die gesetzlich vorgeschriebenen Absetzbeträge bereinigt und erst danach auf den Bedarf<br />
angerechnet.<br />
Zum Nachweis <strong>der</strong> Einkommensverhältnisse sind die Kontoauszüge <strong>der</strong> letzten zusammenhängenden 3 Monate vor <strong>der</strong><br />
Antragstellung vorzulegen.<br />
Bei <strong>der</strong> Vorlage <strong>der</strong> Kontoauszüge sind Schwärzungen bei Ausgabenbuchungen grundsätzlich zulässig, solange <strong>der</strong> Buchungsvorgang<br />
für die Prüfung plausibel bleibt (z. B. wäre bei <strong>der</strong> Überweisung von Mitgliedsbeiträgen für politische Organisationen<br />
die Namenschwärzung <strong>der</strong> Organisation zulässig, wenn als Verwendungszweck „Mitgliedsbeitrag” noch erkennbar bleibt.<br />
Einnahmebuchungen dürfen nicht geschwärzt werden!<br />
Än<strong>der</strong>ungen in Ihren Einkommensverhältnissen müssen Sie immer unverzüglich und unaufgefor<strong>der</strong>t mitteilen, weil sie<br />
Einfluss auf die Leistungshöhe haben!<br />
8 Vermögen<br />
Vermögen ist die Gesamtheit <strong>der</strong> in Geld messbaren Güter einer Person, unabhängig davon, ob sie im Inland o<strong>der</strong><br />
Ausland vorhanden sind.<br />
Geben Sie Ihr Vermögen sowie das Vermögen Ihrer haushaltsangehörigen Personen an.<br />
• Maßgeblich sind Ihre Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung.<br />
• Fügen Sie die Belege zu jedem Vermögensgegenstand (z. B. Sparbuch, Kontoauszug, Verträge, Fahrzeugbrief, Rückkaufwert<br />
von Versicherungen, Grundbuchauszug) geson<strong>der</strong>t bei.<br />
Zum Vermögen gehören insbeson<strong>der</strong>e<br />
• Bank- und Sparguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Aktien, Aktienfonds<br />
• For<strong>der</strong>ungen und sonstige Rechte<br />
z. B. Vermächtnisse, Ansprüche auf Zahlungen eines Geldbetrages o<strong>der</strong> Lieferung von Waren, Geschäftsanteile, Patentrechte,<br />
Verlags- und Urheberrechte<br />
• Kraftfahrzeuge und Maschinen<br />
z. B. Moped, Mofa, Motorrad, PKW, Wohnmobil, (Klein-)Bus, Geländewagen, LKW, Lieferwagen, Kleintransporter, Anhänger,<br />
land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftliche Maschinen usw.<br />
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• Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Bausparverträge, Sterbe- o<strong>der</strong> Bestattungsvorsorgeverträge<br />
• bebaute o<strong>der</strong> unbebaute Grundstücke, Hausbesitz<br />
z. B. ein Ein- o<strong>der</strong> Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnung, Brachflächen, land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftliche Nutzflächen<br />
• grundstücksähnliche Rechte<br />
z. B. Erbbaurechte, Nutzungsrechte, Nießbrauchsrechte, Altenteilsrechte, Dauerwohnrechte, Dienstbarkeiten<br />
• sonstige Vermögensgegenstände (z. B. Wertsachen, Gemälde, Schmuck)<br />
Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet o<strong>der</strong> sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf,<br />
Beleihung, Vermietung o<strong>der</strong> Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann.<br />
Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die die Inhaberin bzw. <strong>der</strong> Inhaber nicht verfügen darf (rechtliche Unverwertbarkeit)<br />
- z. B. wenn entsprechendes gesetzliches o<strong>der</strong> behördliches Veräußerungsverbot vorliegt o<strong>der</strong> weil <strong>der</strong> Vermögensgegenstand<br />
verpfändet ist o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Vermögensgegenstand wirtschaftlich unverwertbar ist.<br />
In Abgrenzung von <strong>der</strong> Nichtverwertbarkeit sind von <strong>der</strong> Verwertung ausgenommen unter an<strong>der</strong>em (keine abschließende<br />
Aufzählung!)<br />
• eine staatlich geför<strong>der</strong>te Altersvorsorge.<br />
• selbstgenutztes angemessenes Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung).<br />
• angemessene Haushaltsgegenstände und Hausrat, die zur Einrichtung <strong>der</strong> Wohnung, Führung des Haushalts und für<br />
das Zusammenleben <strong>der</strong> Familie bestimmt sind, vor allem Möbel, Wäsche, Geschirr, Radio o<strong>der</strong> Fernseher.<br />
• Familien- o<strong>der</strong> Erbstücke, <strong>der</strong>en Besitz für Sie o<strong>der</strong> Ihre Familie aus Gründen <strong>der</strong> Familientradition o<strong>der</strong> des Andenkens<br />
an den Verstorbenen von beson<strong>der</strong>er Bedeutung ist und <strong>der</strong>en Verwertung daher eine beson<strong>der</strong>e Härte bedeuten<br />
würde.<br />
• Vermögen, das zweckbestimmt für eine würdige Beerdigung und Grabpflege angelegt ist.<br />
Die Beurteilung <strong>der</strong> Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes obliegt nicht <strong>der</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> dem Antragsteller,<br />
son<strong>der</strong>n dem Sozialamt.<br />
Aus <strong>der</strong> Summe des Wertes <strong>der</strong> einzelnen Vermögensgegenstände bildet das Sozialamt Ihre Vermögensgrenze (Schonvermögen).<br />
wenn die Sozialhilfe vom Vermögen<br />
<strong>der</strong> nachfragenden Person abhängig<br />
ist<br />
wenn die Sozialhilfe vom Vermögen<br />
<strong>der</strong> nachfragenden Person und<br />
ihres nicht getrennt lebenden<br />
Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartners<br />
abhängig ist<br />
wenn die Sozialhilfe vom Vermögen<br />
einer min<strong>der</strong>-jährigen unverheirateten<br />
nachfragenden Person und<br />
ihrer Eltern abhängig ist<br />
wenn die Sozialhilfe vom Vermögen<br />
<strong>der</strong> nachfragenden Person abhängig<br />
ist<br />
wenn die Sozialhilfe vom Vermögen<br />
<strong>der</strong> nachfragenden Person und<br />
ihres nicht getrennt lebenden<br />
Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartners<br />
abhängig ist<br />
wenn die Sozialhilfe vom Vermögen<br />
einer min<strong>der</strong>-jährigen unverheirateten<br />
nachfragenden Person und<br />
ihrer Eltern abhängig ist<br />
bei <strong>der</strong> Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
(3. Kapitel SGB XII)<br />
• 1.600 Euro<br />
2.600 Euro ab dem vollendeten 60. Lebensjahr<br />
bzw. bei voll Erwerbsgemin<strong>der</strong>ten<br />
• 1.600 Euro bzw. 2.600 Euro<br />
• 614 Euro für den Ehegatten/ Lebenspartner<br />
• 256 Euro für jede Person, die vom Bedürftigen<br />
überwiegend unterhalten wird<br />
• 1.600 Euro bzw. 2.600 Euro<br />
• 614 Euro für einen Elternteil<br />
• 256 Euro für den Bedürftigen<br />
• 256 EUR für jede Person, die von den Eltern<br />
o<strong>der</strong> vom Bedürftigen überwiegend unterhalten<br />
wird.<br />
bei den Leistungen<br />
nach dem 5. – 9. Kapitel SGB XII<br />
• 2.600 Euro<br />
• 256 Euro für jede Person, die vom Bedürftigen<br />
überwiegend unterhalten wird<br />
• 2.600 Euro<br />
• 614 Euro für den Ehegatten/ Lebenspartner<br />
• 256 Euro für jede Person, die vom Bedürftigen<br />
überwiegend unterhalten wird<br />
• 2.600 EUR<br />
• 614 EUR für einen Elternteil<br />
• 256 EUR für den Bedürftigen<br />
• 256 EUR für jede Person, die von den Eltern<br />
o<strong>der</strong> vom Bedürftigen überwiegend unterhalten<br />
wird.<br />
bei <strong>der</strong> Blindenhilfe (§ 72) und<br />
dem Pflegegeld für Schwerstpflegebedürftige (§ 64 Abs. 3 SGB XII)<br />
allgemein<br />
Wenn beide Partner o<strong>der</strong> Elternteile blind o<strong>der</strong><br />
pflegebedürftig sind.<br />
• 2.600 EUR<br />
• 256 EUR für jede Person, die vom Bedürftigen<br />
überwiegend unterhalten wird<br />
• 2.600 EUR<br />
• 614 EUR für den Ehegatten/ Lebenspartner<br />
• 256 EUR für jede Person, die von den Eltern<br />
o<strong>der</strong> vom Bedürftigen überwiegend unterhalten<br />
wird.<br />
• 2.600 EUR<br />
• 614 EUR für einen Elternteil<br />
• 256 EUR für den Bedürftigen<br />
• 256 EUR für jede Person, die von den Eltern<br />
o<strong>der</strong> vom Bedürftigen überwiegend unterhalten<br />
wird.<br />
• 2.600 EUR<br />
• 1.534 EUR für den Ehegatten/ Lebenspartner<br />
• 256 EUR für jede Person, die von den Eltern<br />
o<strong>der</strong> vom Bedürftigen überwiegend unterhalten<br />
wird.<br />
• 2.600 EUR<br />
• 1.534 EUR für einen Elternteil, wenn dieser<br />
ebenfalls blind o<strong>der</strong> schwerstpflegebedürftig ist<br />
• 256 EUR für den Bedürftigen<br />
• 256 EUR für jede Person, die von den Eltern<br />
o<strong>der</strong> vom Bedürftigen überwiegend unterhalten<br />
wird.<br />
Im AsylbLG gibt es im Gegensatz zur Sozialhilfe keine Vermögensfreibeträge (Ausnahme: Nur bei Leistungsberechtigten<br />
nach § 2 AsylbLG ff.)!<br />
• Deshalb muss erst sämtliches verfügbares Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten, seiner im Haushalt<br />
lebenden Familienangehörigen und des eheähnlichen Partners aufgebraucht werden (§ 7 Abs. 1 AsylbLG), bevor Leistungen<br />
an Asylbewerber einsetzen.<br />
Än<strong>der</strong>ungen in Ihren Vermögensverhältnissen müssen Sie immer unverzüglich und unaufgefor<strong>der</strong>t mitteilen, weil sie<br />
Einfluss auf die Leistungshöhe haben!<br />
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9 Unterhaltsansprüche, vorrangige (Sozial-)Leistungsansprüche<br />
Vorrangige Ansprüche sind geeignet, Ihre Hilfebedürftigkeit zumindest zu verringern o<strong>der</strong> Ihren Anspruch auf Sozialhilfe/Leistungen<br />
nach dem AsylbLG auszuschließen.<br />
Vorrangige Ansprüche können insbeson<strong>der</strong>e Unterhaltsansprüche, Ansprüche auf vorrangige (Sozial-)Leistungen o<strong>der</strong><br />
auch Ansprüche gegenüber Dritten sein.<br />
• Unterhaltsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)<br />
Unterhaltsansprüche in diesem Sinne sind solche<br />
o von Verwandten in gera<strong>der</strong> Linie bzw. 1. Grades gegeneinan<strong>der</strong> (§ 1601 BGB)<br />
o <strong>der</strong> getrennt lebenden Ehegatten/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegeneinan<strong>der</strong> (§§ 1361,<br />
1609 BGB/§ 12 LPartG i. V. m. §§ 1361, 1609 BGB),<br />
o nach Scheidung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> eingetragenen Lebenspartnerschaft (§§ 1569 BGB ff./§ 16 LPartG i. V.<br />
m. §§ 1570 – 1586b, § 1609 BGB),<br />
o von Mutter und Vater aus Anlass <strong>der</strong> Geburt und <strong>der</strong> Betreuung eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB)<br />
Es werden nur die genannten Personen zum Unterhalt herangezogen. Diese sind im Antrag vollständig mit Angabe<br />
des Geburtsdatums und <strong>der</strong> aktuellen Anschrift einzutragen.<br />
<br />
Legen Sie vorhandene Unterhaltstitel (z. B. Ehescheidungsurteil, Vaterschaftsurteil), Vergleich o<strong>der</strong> schriftliche<br />
Vereinbarungen, aus denen <strong>der</strong> Unterhaltsanspruch hervorgeht, vor!<br />
Steht nach einer gründlichen Prüfung fest, dass <strong>der</strong> Unterhaltsanspruch auf das Sozialamt übergegangen ist, wird<br />
dies dem Unterhaltspflichtigen schriftlich mitgeteilt.<br />
• vorrangige (Sozial-)Leistungen sind z. B.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Anspruch auf Wohngeld/Lastenzuschuss, zu beantragen beim Sozialamt, Abt. Soziale Leistungen - Wohngeldbehörde,<br />
Anspruch auf Kin<strong>der</strong>geld/Kin<strong>der</strong>zuschlag, zu beantragen bei <strong>der</strong> Familienkasse,<br />
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, zu beantragen beim Amt für Jugend und Familie („Jugendamt“),<br />
Anspruch auf Elterngeld/Mutterschaftsgeld/Betreuungsgeld, zu beantragen im Sozialamt, Abt. Soziale Leistungen<br />
Anspruch auf Ausbildungsför<strong>der</strong>ung (BAföG, BAB, Ausbildungsgeld), zu beantragen bei<br />
BAföG für Schüler BAföG für Studierende BAB, Ausbildungsgeld<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong><br />
Studentenwerk<br />
Sozialamt<br />
<strong>Chemnitz</strong>-Zwickau<br />
Abteilung Soziale Leistungen<br />
Thüringer Weg 3<br />
Bahnhofstraße 53<br />
09126 <strong>Chemnitz</strong><br />
09111 <strong>Chemnitz</strong><br />
im Kundenportal<br />
(im Erdgeschoss des Bürger- und Verwaltungszentrums<br />
Moritzhof, Bahnhofstraße 53)<br />
Anspruch auf Krankengeld<br />
Ansprüche gegenüber Dritten sind z. B.<br />
o vertragliche Zahlungsansprüche,<br />
o Schadensersatzansprüche,<br />
o Ansprüche gegen Arbeitgeber (ausstehende Gehaltszahlungen),<br />
o Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung,<br />
o Ansprüche aus Erbschaften,<br />
o Rückfor<strong>der</strong>ungsansprüche aus Schenkungen,<br />
o Ansprüche aus einem Übergabe- o<strong>der</strong> Altenteilsvertrag,<br />
o Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung o<strong>der</strong><br />
o nicht erfüllte, vertraglich gesicherte Leibrentenzahlungen<br />
Agentur für Arbeit <strong>Chemnitz</strong><br />
Heinrich-Lorenz-Str. 20<br />
09120 <strong>Chemnitz</strong><br />
Sie sind verpflichtet, zunächst alle vorrangigen (Selbst-)Hilfemöglichkeiten auszuschöpfen. Dazu gehört auch, erfor<strong>der</strong>liche<br />
Leistungen von Trägern an<strong>der</strong>er Sozialleistungen zu beantragen und Ansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen und Dritten<br />
geltend zu machen.<br />
Ggf. wird das Sozialamt Ihre Ansprüche gegenüber An<strong>der</strong>en auf sich überleiten; es kann auch die Feststellung einer Sozialleistung<br />
gegenüber einem an<strong>der</strong>en Sozialleistungsträger betreiben.<br />
10 Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung<br />
Wenn jemand wegen einer Krankheit o<strong>der</strong> einer Behin<strong>der</strong>ung so hilflos ist, dass er nicht mehr in seiner Wohnung bleiben kann,<br />
son<strong>der</strong>n in einer stationären Einrichtung („Pflegeheim“) betreut werden muss, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten <strong>der</strong> Unterbringung<br />
und <strong>der</strong> Pflege, wenn Heimbewohner sie nicht von an<strong>der</strong>en – z. B. von <strong>der</strong> Pflegeversicherung – erhalten o<strong>der</strong> aus<br />
eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) tragen können.<br />
Außerdem werden Bekleidungsgeld (auf Antrag) sowie ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung gezahlt.<br />
Das Sozialamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> ist nur für die Personen zuständig,<br />
• die das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben und<br />
• die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt in <strong>Chemnitz</strong> haben o<strong>der</strong> in den 2 Monaten vor <strong>der</strong><br />
Heimaufnahme zuletzt hatten.<br />
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Für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen an Personen ab dem 18. bis zum 64. Lebensjahr ist <strong>der</strong> überörtliche Sozialhilfeträger<br />
zuständig:<br />
Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV)<br />
Thomasiusstraße 1<br />
04109 Leipzig<br />
Anträge <strong>der</strong> o. g. Personen sind daher an den KSV zu richten.<br />
In dieser Anlage zum Sozialhilfeantrag ist alles konkret und detailliert darzulegen, was für die Anspruchsberechtigung auf Hilfe<br />
zur Pflege in einer Einrichtung von wesentlicher Bedeutung ist:<br />
• Bezeichnung und <strong>der</strong> Anschrift <strong>der</strong> Pflegeeinrichtung, Datum <strong>der</strong> Aufnahme, Pflegestufe und ob eine Höherstufung beantragt<br />
wurde, Art des Zimmers sowie die Art <strong>der</strong> stationären Pflege (Tagespflege, vollstationäre Pflege, Kurzzeitpflege,<br />
Verhin<strong>der</strong>ungspflege).<br />
• ob vor <strong>der</strong> Aufnahme in die Pflegeeinrichtung bereits Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen bezogen wurde und bei<br />
welchem Sozialamt.<br />
• Angaben zur Wohnung, die bis zum Heimaufnahme selbst bewohnt wurde bzw. weiter durch den nicht mit ins Pflegeheim<br />
wechselnden Ehe-/Lebenspartner/in bewohnt wird.<br />
Wird die Aufnahme ins Pflegeheim unmittelbar im Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt – z. B. nach<br />
einem Unfall - erfor<strong>der</strong>lich, können auf Antrag auch die Kosten <strong>der</strong> Haushaltsauflösung sowie die Miete bis zum Ablauf<br />
<strong>der</strong> mietvertraglichen Kündigungsfrist berücksichtigt werden, soweit dafür nicht die Mietkaution o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e eigene Mittel<br />
zur Verfügung stehen.<br />
• ob ein rückzahlungspflichtiges Darlehen für die Zuzahlungen für die Leistungen <strong>der</strong> Krankenkasse (Rezeptgebühren<br />
usw.) in Anspruch genommen wird o<strong>der</strong> nicht.<br />
• ob vorrangige (Sozial-)Leistungsansprüche bestehen und ob entsprechende Anträge gestellt worden sind.<br />
11 Merkblatt zum Sozialhilfeantrag/Erklärung zum Sozialhilfeantrag_Mitwirkungspflichten<br />
Merkblatt zum AsylbLG-Antrag/Erklärung zum AsylbLG-Antrag_Mitwirkungspflichten<br />
Im Zusammenhang mit Ihrem Antrag sowie dem Leistungsbezug werden Sie mit dem Merkblatt über Ihre diesbezüglichen<br />
Rechte und Pflichten, insbeson<strong>der</strong>e über<br />
• den Umfang Ihrer Mitwirkungspflichten bei <strong>der</strong> Ermittlung des Sachverhaltes und die Folgen fehlen<strong>der</strong> Mitwirkung,<br />
• die Folgen zu Unrecht erbrachter Leistungen sowie<br />
• den Schutz Ihrer Sozialdaten<br />
belehrt.<br />
Mit Ihrer Unterschrift unter das Merkblatt bestätigen Sie, dass Sie belehrt worden sind und davon Kenntnis genommen haben,<br />
dass<br />
• Leistungen, <strong>der</strong>en Voraussetzungen Sie nicht nachgewiesen haben, nicht an Sie zu erbringen sind (Mitwirkung).<br />
• Betrugshandlungen (z. B. vorsätzlich falsche Angaben zu den persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen)<br />
zur Anzeige gebracht werden können.<br />
• zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten sind.<br />
• Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden.<br />
• Ihre Erben die Kosten <strong>der</strong> Sozialhilfe <strong>der</strong> letzten 10 Jahre vor dem Erbfall ersetzen müssen (Kostenersatz durch Erben).<br />
• Ihre Daten dem Sozialgeheimnis unterliegen und an<strong>der</strong>en nicht unbefugt offenbart werden dürfen (Schutz <strong>der</strong> Sozialdaten).<br />
Eine Kopie des von Ihnen unterschriebenen Formulars<br />
• Merkblatt zum Sozialhilfeantrag/Erklärung zum Sozialhilfeantrag_Mitwirkungspflichten bzw. das<br />
• Merkblatt zum AsylbLG-Antrag/ Erklärung zum AsylbLG-Antrag_Mitwirkungspflichten<br />
erhalten Sie zu Ihrer Information und zu Ihrem Verbleib. Das Original wird zur Akte genommen.<br />
12 Überweisungsermächtigung und datenschutzrechtliche Einwilligung bei Zahlungsverkehr<br />
Geldleistungen <strong>der</strong> Sozialhilfe bzw. an Asylbewerber werden in <strong>der</strong> Regel auf ein Konto überwiesen.<br />
• Als Bankverbindung kann nur ein Konto in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland angegeben werden.<br />
Ab dem 01.02.2014 ersetzen BIC (Business Identifier Code) und IBAN (International Bank Account Number) die bisherigen<br />
Bankleitzahlen und Kontonummern.<br />
Bereits ab Januar 2014 ist die Auszahlung von Leistungen an Sie nicht möglich, wenn Sie Ihre BIC und IBAN nicht<br />
angegeben haben!<br />
BIC und IBAN finden Sie auf Ihrem Kontoauszug sowie auf den Kunden- bzw. EC-Karten <strong>der</strong> meisten Banken und Sparkassen.<br />
Nehmen Sie am Online-Banking teil, finden Sie BIC und IBAN im internen Bereich des Online-Zuganges Ihres Kontos.<br />
Die BIC hat 11 Stellen und ist eine international gültige Bankleitzahl im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA).<br />
Die IBAN hat 22 Stellen und setzt sich wie folgt zusammen:<br />
DE XX XXXXXXXX XXXXXXXXXX<br />
Län<strong>der</strong>kennzeichen<br />
Prüfziffer<br />
Bankleitzahl<br />
Kontonummer (in Deutschland max. 10 Stellen)<br />
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