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pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach

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Wenn Unbedenklichkeitsbescheinigungen fehlen,<br />

kann der Werklohn einbehalten werden<br />

Im Zusammenhang mit der Beauftragung von Nachunternehmen ist es sehr empfehlenswert, sich von diesen unter<br />

anderem Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft sowie Beitragserfüllungsbescheinigungen der<br />

SOKA-Bau aushändigen zu lassen. Nur durch diese Maßnahmen erfüllt der Auftraggeber die Verpflichtung, die Sorgfaltspflicht<br />

eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten, und kann damit der Auftraggeberhaftung entgehen.<br />

In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage,<br />

ob dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich<br />

der Vergütung des Auftragnehmers zusteht, wenn dieser die<br />

vertraglich vereinbarten Bescheinigungen nicht beibringt. Zu<br />

dieser Problematik hat das Oberlandesgericht Köln in einem<br />

Urteil vom 19.10.2012 – 19 U 67/12 - Stellung genommen.<br />

Der Entscheidung ist folgender Leitsatz zu entnehmen:<br />

Bei der im Vertrag vereinbarten Pflicht des Auftragnehmers,<br />

bestimmte Bescheinigungen vorzulegen<br />

(z. B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft,<br />

Beitragserfüllungsbescheinigungen der<br />

SOKA-Bau), kann es sich um eine wesentliche Nebenpflicht<br />

handeln. Kommt der Auftragnehmer dieser<br />

Pflicht nicht nach, steht dem Auftraggeber hinsichtlich<br />

des Werklohns ein Zurückbehaltungsrecht zu.<br />

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt<br />

hatte der Auftragnehmer trotz mehrerer Mahnungen durch<br />

den Auftraggeber die vertraglich vereinbarten Bescheinigungen<br />

nicht beigebracht. Der Auftraggeber hatte daraufhin<br />

rund 30 Prozent des unstreitigen Werklohns einbehalten.<br />

Nachdem der Auftragnehmer insolvent geworden war,<br />

forderte der Insolvenzverwalter zur Zahlung auf und begründete<br />

dies damit, dass kein Zurückbehaltungsrecht des<br />

Auftraggebers bestehe und falls doch, es in der Insolvenz des<br />

Auftragnehmers nicht mehr ausgeübt werden könne. Das<br />

OLG Köln gab jedoch dem Auftraggeber grundsätzlich Recht.<br />

Es verurteilte ihn zwar zur Zahlung, aber nur Zug um Zug<br />

gegen Übergabe der vereinbarten Unterlagen. In den<br />

Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, dass die<br />

Vorlage der Unterlagen eine Nebenpflicht von wesentlicher<br />

Bedeutung für den Auftraggeber sei. Ohne diese Unterlagen<br />

laufe er Gefahr, nach §§ 150 Abs. 3 SGB VII, 38e III a SGB<br />

IV und § 14 AEntG für die vom Auftragnehmer zu entrichtenden<br />

Sozialbeiträge in Anspruch genommen zu werden.<br />

Auf eine solche Nebenpflicht sei § 320 BGB anwendbar, so<br />

dass der Auftraggeber den Werklohn zurückbehalten dürfe.<br />

Dem stehe auch nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

entgegen, da die Einrede des § 320 BGB (Einrede des nicht<br />

erfüllten Vertrages) insolvenzfest sei.<br />

THELEN THELEN<br />

Steuerberatung<br />

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