pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach
pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach
pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Wenn Unbedenklichkeitsbescheinigungen fehlen,<br />
kann der Werklohn einbehalten werden<br />
Im Zusammenhang mit der Beauftragung von Nachunternehmen ist es sehr empfehlenswert, sich von diesen unter<br />
anderem Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft sowie Beitragserfüllungsbescheinigungen der<br />
SOKA-Bau aushändigen zu lassen. Nur durch diese Maßnahmen erfüllt der Auftraggeber die Verpflichtung, die Sorgfaltspflicht<br />
eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten, und kann damit der Auftraggeberhaftung entgehen.<br />
In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage,<br />
ob dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich<br />
der Vergütung des Auftragnehmers zusteht, wenn dieser die<br />
vertraglich vereinbarten Bescheinigungen nicht beibringt. Zu<br />
dieser Problematik hat das Oberlandesgericht Köln in einem<br />
Urteil vom 19.10.2012 – 19 U 67/12 - Stellung genommen.<br />
Der Entscheidung ist folgender Leitsatz zu entnehmen:<br />
Bei der im Vertrag vereinbarten Pflicht des Auftragnehmers,<br />
bestimmte Bescheinigungen vorzulegen<br />
(z. B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft,<br />
Beitragserfüllungsbescheinigungen der<br />
SOKA-Bau), kann es sich um eine wesentliche Nebenpflicht<br />
handeln. Kommt der Auftragnehmer dieser<br />
Pflicht nicht nach, steht dem Auftraggeber hinsichtlich<br />
des Werklohns ein Zurückbehaltungsrecht zu.<br />
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt<br />
hatte der Auftragnehmer trotz mehrerer Mahnungen durch<br />
den Auftraggeber die vertraglich vereinbarten Bescheinigungen<br />
nicht beigebracht. Der Auftraggeber hatte daraufhin<br />
rund 30 Prozent des unstreitigen Werklohns einbehalten.<br />
Nachdem der Auftragnehmer insolvent geworden war,<br />
forderte der Insolvenzverwalter zur Zahlung auf und begründete<br />
dies damit, dass kein Zurückbehaltungsrecht des<br />
Auftraggebers bestehe und falls doch, es in der Insolvenz des<br />
Auftragnehmers nicht mehr ausgeübt werden könne. Das<br />
OLG Köln gab jedoch dem Auftraggeber grundsätzlich Recht.<br />
Es verurteilte ihn zwar zur Zahlung, aber nur Zug um Zug<br />
gegen Übergabe der vereinbarten Unterlagen. In den<br />
Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, dass die<br />
Vorlage der Unterlagen eine Nebenpflicht von wesentlicher<br />
Bedeutung für den Auftraggeber sei. Ohne diese Unterlagen<br />
laufe er Gefahr, nach §§ 150 Abs. 3 SGB VII, 38e III a SGB<br />
IV und § 14 AEntG für die vom Auftragnehmer zu entrichtenden<br />
Sozialbeiträge in Anspruch genommen zu werden.<br />
Auf eine solche Nebenpflicht sei § 320 BGB anwendbar, so<br />
dass der Auftraggeber den Werklohn zurückbehalten dürfe.<br />
Dem stehe auch nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
entgegen, da die Einrede des § 320 BGB (Einrede des nicht<br />
erfüllten Vertrages) insolvenzfest sei.<br />
THELEN THELEN<br />
Steuerberatung<br />
45