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pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach

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Der Anspruch auf Abschlagszahlungen endet mit der<br />

Schlussrechnungsreife<br />

Gerichte sehen keinen Grund, dann noch die<br />

Geltendmachung zu ermöglichen. Von wenigen<br />

Ausnahmen abgesehen gilt der Grundsatz,<br />

dass Klagen auf Abschlagszahlungen erfolglos<br />

bleiben, wenn die Schlussrechnungsreife vorliegt,<br />

und erst recht, wenn die Schlussrechnung erstellt<br />

worden ist.<br />

© Eisenhans - Fotolia.com<br />

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klage auf Abschlagszahlungen<br />

dann nicht mehr zulässig, wenn sämtliche vertragliche<br />

Leistungen vom Auftragnehmer erbracht sind, eine<br />

Abnahme erfolgt ist und dann die Schlussrechnung gestellt<br />

wird. Mit der Vorlage der Schlussrechnung gehen die Abschlagsrechnungen<br />

in der Gesamtabrechnung auf. Nach<br />

Stellung einer Schlussrechnung kann eine Abschlagsforderung<br />

nicht mehr eigenständig geltend gemacht werden. Dies soll<br />

auch dann gelten, wenn eine Schlussrechnung noch nicht<br />

erstellt wurde, aber Schlussrechnungsreife gegeben ist. Nach<br />

juristischer Meinung besteht kein Grund, dem Auftragnehmer<br />

in dieser Situation noch die gerichtliche Geltendmachung<br />

eines vorläufigen Anspruchs zu ermöglichen.<br />

SUMM, SUMM, SUMM …<br />

ABER BITTE NICHT IN HAUS UND WOHNUNG!<br />

Er habe es nämlich durch die Erstellung einer Schlussrechnung<br />

selbst in der Hand, die Voraussetzungen für eine endgültige<br />

Abrechnung zu schaffen. Der Schlussrechnungsreife, nach<br />

der Abschlagszahlungen nicht mehr geltend gemacht werden<br />

können, steht die endgültige Einstellung der Bauarbeiten<br />

durch den Unternehmer gleich. Das Gleiche gilt, wenn der<br />

Vertrag durch eine Kündigung beendet worden ist, denn<br />

durch die Kündigung wird das Schlussabrechnungsverfahren<br />

eingeleitet. Voraussetzung aber ist, dass die bis zur Kündigung<br />

erbrachten Teilleistungen entweder abgenommen worden<br />

sind oder abnahmefähig waren.<br />

BGH, Urteil vom 20.08.2009,<br />

Az: VII ZR 205/07 - IBR 2009, 636<br />

Das Recht des Auftragnehmers, Abschlagsforderungen zu<br />

erheben, erlischt, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung<br />

des Auftragnehmers fertig gestellt ist und die Frist abgelaufen<br />

ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3<br />

VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.<br />

BGH, Urteil vom 13.04.2004, Az: VII ZR 471/01<br />

Der Verzug mit der Bezahlung einer Abschlagsforderung<br />

endet nach Abnahme und Erteilung einer Schlussrechnung.<br />

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OLG Nürnberg, Urteil vom 08.06.2000,<br />

Az: 13 U 77/00 - IBR 2000, 418<br />

Mit Schlussrechnungsreife erlischt ein Anspruch auf Abschlagszahlungen.<br />

Deshalb besteht nach diesem Zeitpunkt<br />

auch kein Anspruch auf Auszahlung eines unstreitigen Guthabens<br />

aus einer Abschlagsrechnung.<br />

BGH, Urteil vom 15.06.2000,<br />

Az: VII ZR 30/99 - IBR 2000, 479<br />

Der Auftragnehmer kann bei nicht beendetem Vertrag nach<br />

erteilter Schlussrechnung den einmal begründeten Anspruch<br />

auf Abschlagszahlung im Prozess jedenfalls für den Fall hilfsweise<br />

geltend machen, dass er eine Abnahme oder deren<br />

unberechtigte Verweigerung nicht nachweisen kann.<br />

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BGH, Urteil vom 21.02.1985, Az: VII ZR 160/83<br />

Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf Abschlagszahlung<br />

nach VOB/B § 16 Nr. 1 dann nicht mehr zu, wenn der<br />

Auftraggeber den Vertrag gekündigt und der Auftragnehmer<br />

daraufhin eine Schlussrechnung erstellt hat.

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