pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach
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Der Anspruch auf Abschlagszahlungen endet mit der<br />
Schlussrechnungsreife<br />
Gerichte sehen keinen Grund, dann noch die<br />
Geltendmachung zu ermöglichen. Von wenigen<br />
Ausnahmen abgesehen gilt der Grundsatz,<br />
dass Klagen auf Abschlagszahlungen erfolglos<br />
bleiben, wenn die Schlussrechnungsreife vorliegt,<br />
und erst recht, wenn die Schlussrechnung erstellt<br />
worden ist.<br />
© Eisenhans - Fotolia.com<br />
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klage auf Abschlagszahlungen<br />
dann nicht mehr zulässig, wenn sämtliche vertragliche<br />
Leistungen vom Auftragnehmer erbracht sind, eine<br />
Abnahme erfolgt ist und dann die Schlussrechnung gestellt<br />
wird. Mit der Vorlage der Schlussrechnung gehen die Abschlagsrechnungen<br />
in der Gesamtabrechnung auf. Nach<br />
Stellung einer Schlussrechnung kann eine Abschlagsforderung<br />
nicht mehr eigenständig geltend gemacht werden. Dies soll<br />
auch dann gelten, wenn eine Schlussrechnung noch nicht<br />
erstellt wurde, aber Schlussrechnungsreife gegeben ist. Nach<br />
juristischer Meinung besteht kein Grund, dem Auftragnehmer<br />
in dieser Situation noch die gerichtliche Geltendmachung<br />
eines vorläufigen Anspruchs zu ermöglichen.<br />
SUMM, SUMM, SUMM …<br />
ABER BITTE NICHT IN HAUS UND WOHNUNG!<br />
Er habe es nämlich durch die Erstellung einer Schlussrechnung<br />
selbst in der Hand, die Voraussetzungen für eine endgültige<br />
Abrechnung zu schaffen. Der Schlussrechnungsreife, nach<br />
der Abschlagszahlungen nicht mehr geltend gemacht werden<br />
können, steht die endgültige Einstellung der Bauarbeiten<br />
durch den Unternehmer gleich. Das Gleiche gilt, wenn der<br />
Vertrag durch eine Kündigung beendet worden ist, denn<br />
durch die Kündigung wird das Schlussabrechnungsverfahren<br />
eingeleitet. Voraussetzung aber ist, dass die bis zur Kündigung<br />
erbrachten Teilleistungen entweder abgenommen worden<br />
sind oder abnahmefähig waren.<br />
BGH, Urteil vom 20.08.2009,<br />
Az: VII ZR 205/07 - IBR 2009, 636<br />
Das Recht des Auftragnehmers, Abschlagsforderungen zu<br />
erheben, erlischt, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung<br />
des Auftragnehmers fertig gestellt ist und die Frist abgelaufen<br />
ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3<br />
VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.<br />
BGH, Urteil vom 13.04.2004, Az: VII ZR 471/01<br />
Der Verzug mit der Bezahlung einer Abschlagsforderung<br />
endet nach Abnahme und Erteilung einer Schlussrechnung.<br />
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SONNENSCHUTZ • ROLLADEN<br />
FLIEGENGITTER • EINBRUCHSCHUTZ<br />
OLG Nürnberg, Urteil vom 08.06.2000,<br />
Az: 13 U 77/00 - IBR 2000, 418<br />
Mit Schlussrechnungsreife erlischt ein Anspruch auf Abschlagszahlungen.<br />
Deshalb besteht nach diesem Zeitpunkt<br />
auch kein Anspruch auf Auszahlung eines unstreitigen Guthabens<br />
aus einer Abschlagsrechnung.<br />
BGH, Urteil vom 15.06.2000,<br />
Az: VII ZR 30/99 - IBR 2000, 479<br />
Der Auftragnehmer kann bei nicht beendetem Vertrag nach<br />
erteilter Schlussrechnung den einmal begründeten Anspruch<br />
auf Abschlagszahlung im Prozess jedenfalls für den Fall hilfsweise<br />
geltend machen, dass er eine Abnahme oder deren<br />
unberechtigte Verweigerung nicht nachweisen kann.<br />
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Klosterhofweg 90 · <strong>Mönchengladbach</strong>-Güdderath<br />
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BGH, Urteil vom 21.02.1985, Az: VII ZR 160/83<br />
Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf Abschlagszahlung<br />
nach VOB/B § 16 Nr. 1 dann nicht mehr zu, wenn der<br />
Auftraggeber den Vertrag gekündigt und der Auftragnehmer<br />
daraufhin eine Schlussrechnung erstellt hat.