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pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach

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Bundesgerichtshof setzt<br />

Grenze für Schadenersatzansprüche<br />

Ein neues Urteil schützt das<br />

Recht von Handwerkern, eine<br />

zu teure Mängelbeseitigung<br />

abzulehnen. Der Kunde kann<br />

Schadenersatz fordern, aber nur<br />

in Höhe eines Ausgleichs der<br />

Nachteile, die aus dem Mangel<br />

entstehen.<br />

In Paragraf 635 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist geregelt,<br />

dass ein Handwerker die Nacherfüllung von Mängeln ablehnen<br />

kann, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen<br />

Kosten möglich wäre. Im Gegenzug steht dem Auftraggeber<br />

dann zu, Schadenersatz für die verweigerte Nacherfüllung<br />

zu beanspruchen.<br />

Zur Höhe dieses Anspruchs gibt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs<br />

erstmals eine klare Linie vor: Sie hat sich<br />

nach denselben Kriterien wie bei der Nacherfüllung zu<br />

richten. Das bedeutet: Der Auftraggeber kann Schadenersatz<br />

verlangen, aber nur in Höhe der Wertminderung seines<br />

Objekts. Er kann keinen Anspruch auf den Betrag erheben,<br />

den die Beseitigung des Mangels kosten würde. Denn dann,<br />

so die Begründung, würde nicht nur das Verweigerungsrecht<br />

des Handwerkers faktisch ins Leere laufen, sondern er müsste<br />

unter Umständen sogar mehr bezahlen, als wenn er die<br />

Mängelbeseitigung selbst durchgeführt hätte. Der Schadenersatz<br />

soll allein dem Ausgleich der Nachteile dienen, die<br />

aus der mangelhaften Leistung entstehen.<br />

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Eine Handwerksfirma<br />

hatte Sanitäranlagen in einem Eigenheim eingebaut. Die<br />

Warmwasserleitung hätte nach den Bestimmungen der Energieeinsparverordnung<br />

(EnEV) mit einer 20 Millimeter starken<br />

Ummantelung gedämmt werden müssen, sie misst aber nur<br />

13 Millimeter. Die Firma erklärte, stets derartige Dämmungen<br />

zu verwenden – der Kunde habe seinerzeit aus Zeitdruck<br />

heraus sehenden Auges diesen Mangel hingenommen.<br />

Vor Gericht wurden sowohl der Mangel als auch das Recht<br />

der Handwerksfirma bestätigt, die Nacherfüllung wegen<br />

Unverhältnismäßigkeit zu verweigern. Die Nachbesserungskosten<br />

wären erheblich gewesen. Rund 44.000 Euro wurden<br />

dafür veranschlagt. „Unverhältnismäßig“, lautete daher das<br />

Urteil des beauftragten Sachverständigen, der feststellte,<br />

dass die konkrete Nutzung des Gebäudes durch die nicht<br />

fachgerechte Dämmung der Warmwasserleitungen nicht<br />

beeinträchtigt sei und der mangelbedingt höhere Energieverbrauch<br />

lediglich zu Mehrkosten von ca. 50 Euro pro<br />

Jahr führe.<br />

Daher könne lediglich Minderung in Form eines angemessenen<br />

Ausgleichs für den Wertverlust des Werks verlangt<br />

werden. Maßgeblich sei der verbliebene technische Minderwert,<br />

der auf der Grundlage der vom Sachverständigen<br />

getroffenen Feststellung mit 1.000 Euro zu veranschlagen<br />

sei. Ein Ausgleich für merkantilen Minderwert komme nicht<br />

in Betracht, weil die Nutzbarkeit des Gebäudes nicht eingeschränkt<br />

und der mangelbedingt höhere Energieverbrauch<br />

unwesentlich sei.<br />

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2012 –<br />

Aktenzeichen VII ZR 179/11<br />

Foto: Zentralverband Deutsches Baugewerbe<br />

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