pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach
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Bundesgerichtshof setzt<br />
Grenze für Schadenersatzansprüche<br />
Ein neues Urteil schützt das<br />
Recht von Handwerkern, eine<br />
zu teure Mängelbeseitigung<br />
abzulehnen. Der Kunde kann<br />
Schadenersatz fordern, aber nur<br />
in Höhe eines Ausgleichs der<br />
Nachteile, die aus dem Mangel<br />
entstehen.<br />
In Paragraf 635 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist geregelt,<br />
dass ein Handwerker die Nacherfüllung von Mängeln ablehnen<br />
kann, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen<br />
Kosten möglich wäre. Im Gegenzug steht dem Auftraggeber<br />
dann zu, Schadenersatz für die verweigerte Nacherfüllung<br />
zu beanspruchen.<br />
Zur Höhe dieses Anspruchs gibt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs<br />
erstmals eine klare Linie vor: Sie hat sich<br />
nach denselben Kriterien wie bei der Nacherfüllung zu<br />
richten. Das bedeutet: Der Auftraggeber kann Schadenersatz<br />
verlangen, aber nur in Höhe der Wertminderung seines<br />
Objekts. Er kann keinen Anspruch auf den Betrag erheben,<br />
den die Beseitigung des Mangels kosten würde. Denn dann,<br />
so die Begründung, würde nicht nur das Verweigerungsrecht<br />
des Handwerkers faktisch ins Leere laufen, sondern er müsste<br />
unter Umständen sogar mehr bezahlen, als wenn er die<br />
Mängelbeseitigung selbst durchgeführt hätte. Der Schadenersatz<br />
soll allein dem Ausgleich der Nachteile dienen, die<br />
aus der mangelhaften Leistung entstehen.<br />
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Eine Handwerksfirma<br />
hatte Sanitäranlagen in einem Eigenheim eingebaut. Die<br />
Warmwasserleitung hätte nach den Bestimmungen der Energieeinsparverordnung<br />
(EnEV) mit einer 20 Millimeter starken<br />
Ummantelung gedämmt werden müssen, sie misst aber nur<br />
13 Millimeter. Die Firma erklärte, stets derartige Dämmungen<br />
zu verwenden – der Kunde habe seinerzeit aus Zeitdruck<br />
heraus sehenden Auges diesen Mangel hingenommen.<br />
Vor Gericht wurden sowohl der Mangel als auch das Recht<br />
der Handwerksfirma bestätigt, die Nacherfüllung wegen<br />
Unverhältnismäßigkeit zu verweigern. Die Nachbesserungskosten<br />
wären erheblich gewesen. Rund 44.000 Euro wurden<br />
dafür veranschlagt. „Unverhältnismäßig“, lautete daher das<br />
Urteil des beauftragten Sachverständigen, der feststellte,<br />
dass die konkrete Nutzung des Gebäudes durch die nicht<br />
fachgerechte Dämmung der Warmwasserleitungen nicht<br />
beeinträchtigt sei und der mangelbedingt höhere Energieverbrauch<br />
lediglich zu Mehrkosten von ca. 50 Euro pro<br />
Jahr führe.<br />
Daher könne lediglich Minderung in Form eines angemessenen<br />
Ausgleichs für den Wertverlust des Werks verlangt<br />
werden. Maßgeblich sei der verbliebene technische Minderwert,<br />
der auf der Grundlage der vom Sachverständigen<br />
getroffenen Feststellung mit 1.000 Euro zu veranschlagen<br />
sei. Ein Ausgleich für merkantilen Minderwert komme nicht<br />
in Betracht, weil die Nutzbarkeit des Gebäudes nicht eingeschränkt<br />
und der mangelbedingt höhere Energieverbrauch<br />
unwesentlich sei.<br />
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2012 –<br />
Aktenzeichen VII ZR 179/11<br />
Foto: Zentralverband Deutsches Baugewerbe<br />
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