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LEITLINIEN ZUR EIGENKONTROLLE IN FLEISCHEREIEN - Favv

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<strong>LEITL<strong>IN</strong>IEN</strong> <strong>ZUR</strong> <strong>EIGENKONTROLLE</strong> <strong>IN</strong> <strong>FLEISCHEREIEN</strong><br />

<strong>IN</strong>HALTSVERZEICHNIS<br />

1 Einführung<br />

1.1 Anwendungsbereich<br />

1.2 Verwendungszweck<br />

1.2.1 Ziel der Leitlinien<br />

1.2.2 Aufbau der Leitlinien<br />

1.2.3 Lockerungen zur Eigenkontrolle<br />

1.2.3.1 Unternehmen, die direkt an den Endverbraucher liefern<br />

1.2.3.2 Unternehmen, die andere Unternehmen des Lebensmittelsektors beliefern<br />

1.3 Die Arbeitsgruppe und die Werkzeuge<br />

1.4 Verteilung<br />

2 Bei der Herstellung von und dem Handel mit Lebensmitteln tierischen<br />

Ursprungs zu berücksichtigende Gefahren<br />

2.1 Gefahrenarten<br />

2.1.1 Chemische Gefahren<br />

2.1.2 Physikalische Gefahren<br />

2.1.3. Biologische Gefahren<br />

2.1.3.1 Schädlinge<br />

2.1.3.2 Mikroorganismen<br />

2.2 Das Wachstum von Mikroorganismen<br />

2.2.1 Die Wachstumskurve von Mikrooganismen<br />

2.2.2 Was lernen wir aus der Wachstumskurve der Mikrooganismen ?<br />

2.2.3 Beherrschung und/oder Ausschaltung des mikrobiellen Wachstums.<br />

2.3 Kreuzkontamination und nachträgliche Kontamination<br />

3 Gute Hygienepraxis (GHP)<br />

3.1 Gefahren, die vom Menschen ausgehen<br />

3.1.1 Persönliche Hygiene<br />

3.1.2 Saubere Arbeitskleidung<br />

3.1.3 Versorgung von oberflächlichen Wunden<br />

3.1.4 Ärztliche Kontrolle<br />

3.1.5 Rauch-, Ess- und Trinkverbot in der Fleischerei<br />

3.1.6 Angemessene Schulung zur Lebensmittelhygiene und fachgemäße Einweisung<br />

3.2 Gefahren, die von Rohstoffen ausgehen<br />

3.2.1 Fleisch<br />

3.2.1.1 Im Allgemeinen<br />

3.2.1.2 BSE und Risikomaterial der Klasse 1<br />

3.2.2 Zugelassene Nebenzutaten<br />

3.2.3 Andere Lebensmittel<br />

3.2.4 Lebensmittelzusatzstoffe


3.2.5 Därme<br />

3.3 Gefahren, die von Geräten und Maschinen ausgehen<br />

3.4 Gefahren, die vom Material ausgehen<br />

3.5 Gefahren, die von der Umwelt ausgehen<br />

3.5.1 Infrastruktur, bauliche Fertigung und Ausstattung<br />

3.5.1.1 Infrastruktur der Fleischereien<br />

3.5.1.2 Bauliche Fertigung der Örtlichkeiten<br />

3.5.1.3 Ausstattung<br />

3.5.2 Fahrzeuge für das Wandergewerbe<br />

3.5.3 Umweltfaktoren<br />

3.5.3.1 Temperatur und Luftfeuchtigkeit<br />

3.5.3.2 Lichtverhältnisse<br />

3.5.3.3 Gerüche und Lärm<br />

3.6 Gefahren, die von der Arbeitsmethode ausgehen<br />

3.6.1 Temperaturbeherrschung<br />

3.6.1.1 Kühlung<br />

3.6.1.2 Tiefkühlung<br />

3.6.1.3 Warm gehaltene Lebensmittel<br />

3.6.1.4 Benutzung und Überprüfung der Thermometer<br />

3.6.1.5 Häufigkeit der Messungen und Aufzeichnung der Messergebnisse<br />

3.6.1.6 Ursachen für eine unsachgemäße Kühlung<br />

3.6.2 Beherrschung der Hygiene<br />

3.6.2.1 Eingangskontrolle<br />

3.6.2.2 FiFo-Verfahren<br />

3.6.2.3 Reinigung und Desinfektion<br />

3.6.2.4 Schädlingsbekämpfung<br />

3.6.3 Abfallverwaltung<br />

3.6.4 Wasserversorgung<br />

3.6.5 Transport<br />

3.6.6 Konservierungsverfahren<br />

3.6.6.1 Garen<br />

3.6.6.2 Einsalzen und Pökeln<br />

3.6.6.3 Räuchern<br />

3.6.6.4 Reifung (Fermentation)<br />

3.6.6.5 Säuerung (Marinieren)<br />

3.7 Gefahren, die vom Management ausgehen<br />

3.7.1 Eine effiziente Arbeitsorganisation<br />

3.7.2 Angemessene Schulung, zwingende Lizenzen, Genehmigungen und Bescheinigungen.<br />

4. Sicherheitsverfahren zur Hygiene und Eigenkontrolle (HACCP)<br />

4.1 Erstellung eines HACCP-Plans für Fleischereien der Gruppe II<br />

4.1.1 Ermittlung und Gewichtung der Gefahren<br />

4.1.2 Ermittlung der kritischen Kontrollpunkte (CCP);<br />

4.1.3 Ermittlung der kritischen Grenzwerte für die CCPs<br />

4.1.4 Erstellung und Anwendung effizienter Verfahren zur Überwachung der CCP<br />

4.1.5 Korrekturmaßnahmen bei Überschreitung der kritischen Grenzwerte<br />

4.1.6 Verifizierungsverfahren<br />

4.1.7 Dokumentation<br />

4.1.7.1 Dokumentation<br />

4.1.7.2 Registrierung<br />

2


3<br />

4.2 HACCP bei Frischfleisch<br />

4.2.1 Produktdefinition<br />

4.2.2 Produktionsschema<br />

4.2.3 HACCP bei Frischfleisch: Übersicht<br />

4.3 HACCP bei Hackfleisch<br />

4.3.1 Produktdefinition<br />

4.3.2 Produktionsschema<br />

4.3.3 HACCP bei Hackfleisch: Übersicht<br />

4.4 HACCP bei Fleischzubereitungen<br />

4.4.1 Produktdefinition<br />

4.4.2 Produktionsschema<br />

4.4.3 Ermittlung und Gewichtung der Gefahren. CCP. Kritische Grenzwerte<br />

und -kriterien. Kontrollmaßnahmen und Häufigkeit der Kontrollen.<br />

Korrekturmaßnahmen.<br />

4.4.4 HACCP bei Fleischzubereitungen: Übersicht<br />

4.5 HACCP bei Fleischerzeugnissen<br />

4.5.1 Produktdefinition<br />

4.5.2 Produktionsschema<br />

4.5.3 Ermittlung und Gewichtung der Gefahren. CCP. Kritische Grenzwerte<br />

und -kriterien. Kontrollmaßnahmen und Häufigkeit der Kontrollen.<br />

Korrekturmaßnahmen.<br />

4.5.4 HACCP bei pasteurisierten Fleischerzeugnissen<br />

4.5.5 HACCP bei eingesalzenen Fleischerzeugnissen<br />

4.5.6 HACCP bei fermentierten Fleischerzeugnissen<br />

4.6 HACCP bei Fleischspeisen<br />

4.6.1 Produktdefinition<br />

4.6.2 Produktionsschema<br />

4.6.3 HACCP bei Fleischspeisen: Übersicht<br />

5 Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit<br />

5.1 Meldepflicht und Rückruf (Recall)<br />

5.2 Rückverfolgbarkeit<br />

5.2.1 Eingangsregister<br />

5.2.2 Ausgangsregister<br />

5.2.3 Interne Rückverfolgbarkeit<br />

5.2.4 Lockerungen hinsichtlich der Registrierungen<br />

5.2.5 Rückverfolgbarkeit bei Rindfleisch<br />

5.2.6 Etikettierung vorverpackter Lebensmittel<br />

5.2.7 Ausgangsregister und Handelsdokumente für die Rückverfolgbarkeit von nicht<br />

für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten<br />

6. Zertifizierungsregelung<br />

7. Begriffsverzeichnis<br />

8. Dokumentation


4<br />

1. E<strong>IN</strong>FÜHRUNG<br />

1.1 ANWENDUNGSBEREICH<br />

Die Leitlinien zur Eigenkontrolle im Fleischereibetrieb sind für Fleischer (und ihr Personal)<br />

bestimmt, die folgende Tätigkeiten ausüben:<br />

Einkauf von Frischfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen, sonstigen<br />

verarbeitete Erzeugnissen tierischen Ursprungs, sonstigen Lebensmitteln und<br />

Hilfsmitteln für die Verarbeitung und die Zubereitung,<br />

das Ausbeinen, Zerlegen und Vorbereiten von Frischfleisch, das in einem Laden<br />

zum Kauf angeboten wird,<br />

die Herstellung von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen,<br />

die Zubereitung von Salaten, Speisen, Suppen und Saucen,<br />

der Verkauf (Eigenverkauf in der Fleischverkaufsstelle oder in ausschließlich für<br />

den Verkauf an andere Verkaufsstellen vorgesehenen Fahrzeugen) von Frischfleisch,<br />

Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen, sonstigen verarbeiteten<br />

Erzeugnissen tierischen Ursprungs und sonstigen Lebensmitteln.<br />

Folgende Bestimmungen gelten für die Herstellung und den Verkauf der oben genannten<br />

Produkte sowie für die Personalhygiene, das Material, die Ausstattung und die Betriebsräume:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Ministerieller Erlass vom 11. Februar 1948 über besondere Bedingungen zur Lizenzerteilung<br />

an Einzelhändler mit Fleischerzeugnissen, an Fleischer und Metzger,<br />

Gesetz vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit<br />

Fleisch,<br />

Gesetz vom 15. April 1965 über den Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und<br />

Wild und den Handel damit,<br />

Königlicher Erlass vom 17.März 1971, der eine ärztliche Untersuchung aller Personen<br />

vorschreibt, die in der von ihnen ausgeübten Tätigkeit direkt in Kontakt mit<br />

Nahrungsmitteln oder Nahrungsmittelstoffen stehen und diese verunreinigen oder<br />

kontaminieren können,<br />

Königlicher Erlass vom 3. Januar 1975 über als schädlich geltende Nahrungsmittel<br />

und Nahrungsmittelsubstanzen,<br />

Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im<br />

Bereich der Lebensmittel und anderer Waren,<br />

Königlicher Erlass vom 4. Februar 1980 über die Inverkehrbringung von zu kühlenden<br />

Lebensmitteln,<br />

Königlicher Erlass vom 8. Juni 1983 über die Herstellung und den Handel mit zubereitetem<br />

Fleisch und Fleischzubereitungen,<br />

Königlicher Erlass vom 8. März 1985 über die Herstellung und den Handel mit<br />

gehacktem oder gemahlenem Frischfleisch,<br />

Königlicher Erlass vom 5. Dezember 1990 über tiefgefrorene Erzeugnisse,<br />

Königlicher Erlass vom 11. Mai 1992 über Materialien und Gegenstände, die dazu<br />

bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,<br />

Königlicher Erlass vom 30. Dezember 1992 über den Transport von Frischfleisch,<br />

Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen,


5<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Ministerieller Erlass vom 28. Januar 1993 über die Kontrolle der Temperatur von<br />

tiefgefrorenen Erzeugnissen,<br />

Königlicher Erlass vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht<br />

für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick<br />

auf die Ausfuhr behandelt werden,<br />

Königlicher Erlass vom 9. Oktober 1996 über Farbstoffe, die für die Verwendung<br />

in Lebensmitteln bestimmt sind,<br />

Königlicher Erlass vom 1. März 1998 über zugelassene Lebensmittelzusätze außer<br />

Farbstoffen und Süßungsmitteln,<br />

Königlicher Erlass vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten<br />

Lebensmitteln,<br />

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Parlamentes und des Rates vom<br />

17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung<br />

von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen,<br />

Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 vom 25. August 2000 mit Durchführungsbestimmungen<br />

zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000,<br />

Königlicher Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der FASNK<br />

durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen,<br />

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung,<br />

Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien,<br />

Königlicher Erlass vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den<br />

menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für<br />

die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet<br />

wird,<br />

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen<br />

Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung<br />

der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von<br />

Verfahren zur Lebensmittelsicherheit,<br />

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den<br />

menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte,<br />

Königlicher Erlass vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer,<br />

Königlicher Erlass vom 9. Juli 2003 zur Bestimmung der Substanz zur Denaturierung<br />

von bestimmten nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen<br />

Nebenprodukten,<br />

Königlicher Erlass vom 14. November 2003 über Eigenkontrolle, Meldepflicht<br />

und Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette,<br />

Ministerieller Erlass vom 22. Januar 2004 über die Modalitäten für die Meldepflicht<br />

in der Nahrungsmittelkette.<br />

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene,<br />

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften<br />

für Lebensmittel tierischen Ursprungs,<br />

Ministerieller Erlass vom 24. Oktober 2005 über die Lockerungen und Modalitäten<br />

der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten<br />

Betrieben des Lebensmittelsektors,


6<br />

<br />

<br />

Königlicher Erlass vom 10. November 2005 über den Einzelhandel mit bestimmten<br />

Lebensmitteln tierischen Ursprungs,<br />

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische<br />

Kriterien für Lebensmittel.<br />

1.2 VERWENDUNGSZWECK<br />

Ziel der Leitlinien:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Definition der Fleischertätigkeiten und des Arbeitsplatzes,<br />

Hilfeleistung bei der Anwendung guter Hygienepraxis,<br />

Ermittlung, Analyse, Beseitigung oder Beherrschung der chemischen, physikalischen<br />

und biologischen Gefahren,<br />

Hilfestellung bei der Ausarbeitung eines zuverlässigen Eigenkontrollsystems,<br />

Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit und der Meldepflicht,<br />

Bereitstellung einer größeren Transparenz gegenüber den Kontrollstellen,<br />

Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und Verbesserung des Verbrauchervertrauens<br />

1.2.2 Aufbau der Leitlinien<br />

Die "Leitlinien zur Eigenkontrolle im Fleischereibetrieb" bestehen aus 8 Teilabschnitten:<br />

Der erste Teil beschreibt den Anwendungsbereich, den Verwendungszweck, die<br />

Arbeitsgruppe, die Werkzeuge und die Verbreitung der Leitlinien.<br />

Der zweite Teil beschäftigt sich mit den chemischen, physikalischen und biologischen Gefahren,<br />

die bei der Herstellung und dem Handel von Lebensmitteln entstehen können. Dabei<br />

werden die biologischen Gefahren und die Kreuzkontamination eingehend behandelt.<br />

<br />

Der dritte Teil behandelt die gute Hygienepraxis (GHP), wie sie von der Gesetzgebung<br />

hinsichtlich der allgemeinen und der spezifischen Hygiene vorgesehen ist. Sie<br />

wird auf sieben Stufen angewandt: der Mensch, die Rohstoffe, die Maschinen, das<br />

Material, die Umwelt, die Verfahren und das Management.<br />

Der vierte Teil beschäftigt sich mit den Sicherheitsverfahren zur Hygiene<br />

(HACCP) und mit der Eigenkontrolle.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Der fünfte Teil behandelt die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit.<br />

Der sechste Teil beinhaltet die Bestimmungen, denen die Inspektions- und Zertifizierungsstellen<br />

entsprechen müssen, sowie die anwendbaren Bestimmungen zur<br />

Zertifizierung.<br />

Der siebte Teil ist ein Verzeichnis der verwendeten Begriffe.<br />

Der achte Teil ist ein Leitfaden für die Zusammenstellung Ihrer eigenen Dokumentationsakte.<br />

Diese beinhaltet:<br />

- die Angabe der wichtigsten Gesetzestexte, sachdienliche Listen und Formblätter<br />

sowie die vorgeschrieben Lizenzen und Genehmigungen,<br />

- je ein Beispiel für einen Reinigungs- und Desinfektionsplan und für einen<br />

Schädlingsbekämfungsplan,


7<br />

- Verfahrensbeispiele zur Maschinenreinigung und zur Durchführung der<br />

Kontrollen,<br />

- Beispiele für Checklisten.<br />

1.2.3 Lockerungen zur Eigenkontrolle<br />

Auf der Grundlage des Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2005 über die Lockerungen<br />

und Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in<br />

bestimmten Betrieben des Lebensmittelsektors, kann zwischen folgenden vier Arten von<br />

Fleischereibetrieben unterschieden werden.<br />

1.2.3.1 Unternehmen, die direkt an den Endverbraucher liefern<br />

Dazu gehören Fleischereien, die den Endverbraucher beliefern und solche, die in geringfügigem,<br />

lokalem und begrenzetem Rahmen andere Unternehmen des Lebensmittelsektors<br />

beliefern.<br />

Fleischereibetriebe der Gruppe 1 (Fleischereien mit Lockerungen):<br />

Fleischereien, die direkt den Endverbraucher beliefern und deren Betriebsfläche weniger<br />

als 400 m² beträgt oder die höchstens fünf Vollzeitäquivalente beschäftigen.<br />

Um von den Lockerungen zu profitieren, genügt es, eine der genannten Bedingungen zu<br />

erfüllen.<br />

- Gehören ebenfalls zur Gruppe I Fleischereien, die andere Betriebe beliefern, wenn die<br />

gelieferte Fleischmenge nicht 30 % der jährlichen Produktion an Lebensmitteln tierischen<br />

Ursprungs, gerechnet in Gewichtsanteilen an der Gesamtproduktion, überschreitet,<br />

und die wöchentliche Gesamtmenge nicht mehr als 800 kg beträgt. Die belieferten<br />

Betriebe müssen sich in einem Umkreis von 80 km befinden.<br />

Fleischereien der Gruppe I brauchen keine eigene Risikoanalyse durchzuführen und keine<br />

formalen HACCP-Verfahren anzuwenden. Sie müssen lediglich Kenntnis über die Gefahren<br />

und die Kontrollpunkte haben und die kritischen Grenzwerte und Korrekturmaßnahmen<br />

gemäß Teil 4 dieser Leitlinien anwenden.<br />

Diese Fleischereibetriebe brauchen die Checklisten nur dann auszufüllen, wenn Nichtkonformitäten<br />

festgestellt wurden.<br />

Fleischereibetriebe der Gruppe II (Fleischereien ohne Lockerungen)<br />

Zu dieser Gruppe gehören Fleischereien mit einer Betriebsfläche von über 400 m², die<br />

mehr als Vollzeitäquivalente beschäftigen.<br />

Gehören ebenfalls zur Gruppe II Fleischereien, die andere Betriebe beliefern, wenn die<br />

gelieferte Fleischmenge nicht 30 % der jährlichen Produktion an Lebensmitteln tierischen<br />

Ursprungs, gerechnet in Gewichtsanteilen an der Gesamtproduktion, überschreitet, und<br />

die wöchentliche Gesamtmenge nicht mehr als 800 kg beträgt. Die belieferten Betriebe<br />

müssen<br />

sich in einem Umkreis von 80 km befinden.


8<br />

Fleischereien der Gruppe II können nicht von Lockerungen zur Eigenkontrolle profitieren<br />

und müssen einen vollständigen HACCP-Plan, basierend auf Teil 4 dieser Leitlinien, erstellen<br />

und umsetzen.<br />

1.2.3.2 Unternehmen, die andere Unternehmen des Lebensmittelsektors beliefern<br />

Dies betrifft Fleischereien, die andere Betriebe beliefern, wenn die gelieferte Menge 30 %<br />

der jährlichen Produktion an Lebensmitteln tierischen Ursprungs, gerechnet in Gewichtsanteilen<br />

an der Gesamtproduktion, überschreitet, oder die wöchentliche Gesamtmenge<br />

mehr als 800 kg beträgt, oder die belieferten Betriebe sich in einem Umkreis von mehr als<br />

80 km befinden.<br />

Solche Unternehmen müssen gemäß Verordnung (EG) des Europäisches Parlaments und<br />

des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen<br />

Ursprungs über eine EG-Zulassung verfügen. Infolgedessen betreiben solche Unternehmen<br />

einen zulassungspflichtigen Teil und einen Einzelhandelsteil.<br />

Für den zulassungspflichtigen Teil sind die Leitlinien des jeweiligen Sektors anwendbar.<br />

Für den Einzelhandel müssen die vorliegenden Leitlinien angewandt werden. Der Einzelhandelsteil<br />

(der Fleischereiladen) solcher Unternehmen gehört zur Gruppe I oder II, während<br />

der zulassungspflichtige Teil (zugelassener Betrieb) der Gruppe III oder IV angehört.<br />

Unternehmen Gruppe III (Betriebe mit Lockerungen)<br />

Hierzu gehören zugelassene Unternehmen, die mit höchstens zwei Vollzeitäquivalenten<br />

arbeiten.<br />

Die Unternehmen der Gruppe III sind nicht zur betriebsinternen Risikoanalyse und Umsetzung<br />

eines formalen HACCP-Plans verpflichtet, wenn die Gefahren vermieden, ausgeschlossen<br />

oder auf ein akzeptables Niveau gesenkt werden können, unter Zuhilfenahme<br />

von Leitlinien, welche der Gefahrenkontrolle und dem Nachweis der Anwendung der geltenden<br />

Normen in den Unternehmen dienen.<br />

Unternehmen Gruppe IV (zugelassene Betriebe ohne Lockerungen)<br />

Zu dieser Gruppe gehören Betriebe, die mit mehr als zwei Vollzeitäquivalenten arbeiten.<br />

Die Unternehmen der Gruppe IV können nicht von Lockerungen zur Eigenkontrolle profitieren<br />

und müssen ein vollständiges HACCP-System erstellen und einrichten.<br />

1.3 DIE ARBEITSGRUPPE UND DIE WERKZEUGE<br />

Die Leitlinien zur Eigenkontrolle in Fleischereibetrieben wurden vom Technischen Dienst<br />

des Landesverbands der Fleischer, Metzger und Traiteure Belgiens erstellt.<br />

Der Landesverband der Fleischer, Metzger und Traiteure Belgiens ist ein gesetzlich anerkannter<br />

Fachverband. Er wurde 1894 gegründet und hat seinen Hauptsitz in avenue de<br />

Cortenbergh 116 in 1000 Brüssel (Tel.: 02/735 24 70; Fax: 02/736 64 93; E-Mail: info@federation-bouchers.be).<br />

Die Vereinigung umschließt neun provinziale Verbände und<br />

75 lokale Fachverbände. Ihr gehören 3000 unabhängige Fleischereien an, das entspricht<br />

90 % des Potentials. Die Hauptversammlung, bestehend aus den bevollmächtigten Vertretern<br />

aller Fachverbände, ernennt den Vorstand.


9<br />

Ziel des Landesverbands der Fleischer, Metzger und Traiteure Belgiens ist, die gewerbsmäßigen<br />

Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Sie verfügt über einen juristischen und<br />

technischen Dienst. Bei diesen Dienststellen erhalten Mitglieder rechtliche und technische<br />

Beratung für ihr Handwerk und dessen Verwaltung.<br />

Zu den Aufgaben der Dienststellen gehören außerdem die technischen und juristischen<br />

Artikel in der Zeitschrift<br />

"La Boucherie Belge" ("Die belgische Fleischerei"), die monatlich erscheint und an alle<br />

Mitglieder versandt wird.<br />

Daneben hat der technische Dienst das "Manuel pour le Boucher-Charcutier" (Handbuch<br />

für den Fleischer-Metzger)<br />

(ISBN 90 341 0685 3), ˝33 Burgers˝ (ISBN 90 341 0790 6) und ˝100 recettes pour 100 ans<br />

Boucherie Belge˝ (100 Rezepte für 100 Jahre belgische Fleischertradition) (ISBN 90 341<br />

0621 7) herausgegeben.<br />

Der Landesverband der Fleischer, Metzger und Traiteure Belgiens hat ebenfalls in Zusammenarbeit<br />

mit dem Flämischen Bildungsrat (VLOR) an der Erstellung folgender Ausbildungsprofile<br />

mitgewirkt: Fleischermeister im Vertrieb, unabhängiger handwerklicher<br />

Fleischer (Studie Nr. 144), Zerleger und Ausbeiner (Studie Nr. 150) und Verkäufer im<br />

Fleischereibetrieb (Studie Nr. 173). In Zusammenarbeit mit dem Sozialökonomischen Rat<br />

von Flandern (SERV) wurde der Berufscluster "handwerkliche Lebensmittelbranche" erstellt.<br />

Der Fleischerberuf wird seit 2004 vom DIVA (Informationsdienst Schulung und<br />

Abstimmung) als "spezifische Zielgruppe" anerkannt.<br />

Der Verband steht in ständigem Kontakt mit den technischen Schulen und Ausbildungszentren<br />

zum Fleischerberuf und ist Teil des Berufsausschusses Fleischer des IFAPME.<br />

Der Landesverband der Fleischer, Metzger und Traiteure Belgiens trägt alle zwei Jahre<br />

den namhaften nationalen Fachwettbewerb "Eurobeef" aus. Er ist Mitglied des Internationalen<br />

Metzgermeister-Verbands CIBC: Der CIBC umfasst 15 nationale Fleischerverbände<br />

aus den Mitgliedstaaten der EU und vertritt über 150 000 Fleischereibetriebe.<br />

Die Leitlinien zur Eigenkontrolle in Fleischereibetrieben haben die Genehmigung durch<br />

die FASNK erhalten und werden auf provinzialen und lokalen Versammlungen erläutert.<br />

Außerdem werden Studientage für Ausbilder zum Fleischerberuf, die im technischen<br />

Ausbildungsbereich und in den Ausbildungszentren des IFAPME tätig sind, abgehalten.<br />

Diese Leitlinien wurden von einer Arbeitsgruppe des Landesverbands der Fleischer,<br />

Metzger und Traiteure Belgiens erstellt. Zu dieser Arbeitsgruppe gehören:<br />

- Joseph Walravens, Fleischer, französischsprachiger Mitvorsitzender des Landesverbands,<br />

- Willy Verbust , Fleischer, niederländischsprachiger Mitvorsitzender des Landesverbands,<br />

- Georges Leclercq, Fleischer, Vizepräsident des Landesverbands,<br />

- Ivan Claeys, Fleischer, Sekretär des Landesverbands,<br />

- Eric Van Schoonenberghe, Doktor der Naturwissenschaften, Professor an der Fakultät<br />

der KaHo Sint-Lieven in Gent,<br />

- Eric Keirse, Fleischer, Vorsitzender der Gewerkschaft der Fleischer von Barvaux,<br />

- Johan Cuypers , Lizentiat der Rechtswissenschaften, Berater des Landesverbands.


10<br />

Die Leitlinien zur Eigenkontrolle in Fleischereibetrieben wurden von Dr. Eric Van<br />

Schoonenberghe verfasst. Sie wurden bei mehr als 25 Versammlungen zur Diskussion<br />

vorgelegt und geändert. Die Ausführbarkeit der Leitlinien wurde von den Fleischern der<br />

Arbeitsgruppe beurteilt. Hierzu wurden auch die Fachverbände der Nachbarländer zu Rate<br />

gezogen.<br />

Dr. Eric Van Schoonenberghe war Professor für Biochemie und allgemeine und angewandte<br />

Mikrobiologie in der industriellen Ingenieurabteilung der Katholischen Hochschule<br />

Sint-Lieven in Gent. Seit 1968 ist er für den Betrieb des Labors des Verbands zuständig,<br />

welches mit der Hochschule verbunden ist.<br />

Dieses Labor unterstützt die Fleischer in Hygiene-, Rohstoff- und Herstellungsfragen. Seit<br />

1977 ist Schoonenberghe ständiges Mitglied des Beratungsausschusses für Lebensmittel.<br />

Er hat etwa fünfzig Artikel über Lebensmittelhygiene verfasst und mehrere Ansprachen zu<br />

diesem Thema gehalten. Auf Wunsch des "Nederlandse Bedrijfschap Slagersbedrijf˝<br />

(Niederländischen Fleischereifachverbands) hat er an "HACCP für Fleischereibetriebe"<br />

mitgewirkt.<br />

Die Leitlinien wurden unter Berücksichtigung der Empfehlungen folgender Veröffentlichungen<br />

erstellt:<br />

<br />

<br />

<br />

Microorganisms in Foods. 4. Application of the hazard analysis critical control<br />

point (HACCP) system to ensure microbiological safety and quality. 1988.<br />

Blackwelll Scientific Publications, Oxford. 357 pp. IBSN 0-632-02181-0.<br />

Codex Alimentarius Commission, "General Principles of Food Hygiene", cac/rcp<br />

1-1969, Rev. 3 (1997).<br />

Codex Alimentarius Commission, "Hazard Analysis and Critical Control Point<br />

(haccp) System and Guidelines for its Application", Annex to cac/rcp 1-1969, Rev.<br />

3 (1997).<br />

1.4 VERTEILUNG<br />

Interessenten können diese Leitlinien beim Landesverband der Fleischer, Metzger und<br />

Traiteure Belgiens, avenue de Cortenbergh 116 in 1000 Brüssel (Tel.: 02/735 24 70; Fax:<br />

02/73664 93; E-Mail: info@federation-bouchers.be) zum Preis von 20 Euro erwerben.<br />

2 BEI DER HERSTELLUNG VON UND DEM HANDEL MIT LEBENSMITTELN<br />

TIERISCHEN URSPRUNGS ZU BERÜCKSICHTIGENDE GEFAHREN<br />

2.1 GEFAHRENARTEN<br />

Lebensmittel tierischen Ursprungs können chemische, physikalische und biologische Gefahren<br />

bergen, die ein Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit des Verbrauchers darstellen.<br />

Diese Gefahren können im landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem Schlachthof, im<br />

Zerlegebetrieb, im Großhandel, im Fleischereibetrieb und beim Verbraucher sowie während<br />

der unterschiedlichen Transporte entstehen.<br />

Die Zusatzstoffe, zugelassenen Hilfsmittel und anderen Lebensmittel können ebenfalls Gefahren<br />

bergen.


11<br />

Die unterschiedlichen Arten von Gefahren werden wie folgt unterteilt:<br />

2.1.1 Chemische Gefahren<br />

Kontaminanten aus der Umwelt (z. B. radioaktive Stoffe, Schwermetalle, Pestizide,<br />

Dioxine, PCB, ...),<br />

Produktionsrückstände (z. B. Tierarzneimittel),<br />

Rückstände nicht zugelassener Tierarzneimittel, wachstumsfördernde Mittel und<br />

sonstige nicht zugelassene Substanzen,<br />

Schmiermittel,<br />

Reinigungs- und Desinfektionsmittelrückstände,<br />

Schädlingsbekämpfungsmittel,<br />

unerlaubte Zusatzstoffe (z. B. Sulfit), Überdosierung zugelassener Zusatzstoffe (z. B.<br />

Nitrit),<br />

Einsatz von zu stark erhitztem und/oder zu altem Frittierfett,<br />

polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK),<br />

…<br />

2.1.2 Physikalische Gefahren<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

kleine Metallteile (z. B. Stromkabel, Spritzen, Eisenfeilspäne von kürzlich geschärften<br />

Messern, Heftklammern, Büroklammern, ...),<br />

kleine Holz- oder Kunststoffteile von Stößeln und Zerlegetischen,<br />

Rost, abgeblätterte Farbe, Reste von Verpackungsmaterial (z. B. Glassplitter,<br />

Kunststoff, ...),<br />

Haare, Nagellack,<br />

Knochensplitter,<br />

Blei (bei Wild),<br />

Teile von Schädlingen,<br />

Zigarettenasche,<br />

Wundpflaster oder sonstiges Erste-Hilfe-Material,<br />

…<br />

2.1.3. Biologische Gefahren<br />

Fleisch wird aufgrund seines hohen Nährwerts (Proteine, Fette, Vitamine und Mineralstoffe)<br />

von vielen Tieren als Nahrungsmittel geschätzt: von Nagetieren wie Ratten und Mäusen und<br />

von Insekten wie Schaben, Ameisen und Fliegen. Aufgrund dieses Nährstoffreichtums, kombiniert<br />

mit einem hohen Gehalt frei verfügbaren Wassers (hoher a w- Wert), bietet Fleisch einen<br />

günstigen Nährboden für die Entwicklung zahlreicher Mikroorganismen. Auch Haustiere<br />

können biologische Gefahren verursachen.<br />

Biologische Gefahren entstehen an allen Gliedern der Nahrungsmittelkette:<br />

im landwirtschaftlichen Betrieb kann das Vieh infiziert sein mit:<br />

• Parasiten (z. B. Rinder- und Schweinebandwurm, Trichinenbefall bei Schweinen,<br />

Wildschweinen und Pferden),<br />

• pathogenen Mikroorganismen,<br />

• Prionen, Verursacher von Rinderwahn bzw. BSE,<br />

• Toxoplasma gondii, Auslöser von Toxoplasmose


12<br />

während des Schlachtprozesses können Mikroorganismen vom Darm und von der<br />

Haut auf das Fleisch gelangen,<br />

im Zerlegebetrieb, während des Transports und im Fleischereibetrieb können Mikroorganismen<br />

durch die Luft, das Wasser, den Menschen, das Material und die Ausrüstung<br />

auf das Fleisch gelangen,<br />

Schädlinge sind an allen Gliedern der Nahrungsmittelkette anzutreffen.<br />

<br />

2.1.3.1 Schädlinge<br />

Nagetiere und Insekten richten Fraßschäden an und kontaminieren die Lebensmittel durch<br />

Urin, Kot und Haare, was zu einer geruchlichen, geschmacklichen und optischen Veränderung<br />

des Produkts führt. Diese Schädlinge können außerdem pathogene Mikroorganismen und<br />

Viren in das Produkt bringen.<br />

2.1.3.2 Mikroorganismen<br />

Mikroorganismen sind Lebewesen, die nicht mit bloßem Auge, sondern nur unter dem Mikroskop<br />

sichtbar sind. Sie können in Bakterien, Hefen und Schimmelpilze unterteilt werden.<br />

Obgleich Viren keine eigenständigen Lebewesen sind, werden sie hier ebenfalls behandelt.<br />

Es gibt nützliche und schädliche Mikroorganismen.<br />

Nützliche Mikroorganismen:<br />

Milchsäurebakterien werden für die Herstellung von Sauerkraut, Joghurt und Dauerwurst<br />

genutzt; Essigsäurebakterien kommen bei der Gärung von alkoholhaltigen Getränken<br />

zu Essig zum Einsatz;<br />

Hefen werden für die Herstellung von Wein, Bier und Brot verwendet;<br />

Schimmelpilze werden für die Herstellung von Käse und Dauerwurst genutzt.<br />

Schädliche Mikroorganismen können Lebensmittelverderb und Krankheiten (Infektionen<br />

und Vergiftungen) hervorrufen. Diese Mikroorganismen befinden sich an der Fleischoberfläche.<br />

Jedes Mal, wenn das Fleisch zerschnitten wird, vergrößert sich die Oberfläche und somit<br />

die Möglichkeit der Ausbreitung bestehender Keime oder der Kontaminierung mit weiteren<br />

Keimen. Obgleich der Lebensmittelverderb erst ab einem hohen Gehalt an pathogenen Mikroorganismen<br />

einsetzt (10 bis 100 Millionen koloniebildende Einheiten pro Gramm), können<br />

diese bereits bei einem geringeren Gehalt (100 bis 1000 koloniebildende Einheiten pro<br />

Gramm oder sogar weniger) für den Menschen gefährlich werden.<br />

Der Lebensmittelverderb kann durch Bakterien und ihre Zersetzungsprozesse von Proteinen<br />

und Zuckerstoffen entstehen. Auch der Säuerungsprozess der Nahrungsmittel wird von Bakterien<br />

verursacht. Bakterien, die durch Fettspaltung Ranzigkeit verursachen, sind eher selten.<br />

Diese Erreger können durch Sterilisieren abgetötet werden. Im Gegensatz zu Lebensmittelinfektionen<br />

und -vergiftungen kann der Lebensmittelverderb leicht optisch (farbliche Veränderung),<br />

geschmacklich (starker, ranziger Geschmack), geruchlich oder aufgrund einer schleimigen<br />

Oberfläche und einer veränderten Textur wahrgenommen werden.<br />

Bei durch Bakterien verursachte Vergiftungen unterscheidet man zwischen Infektionen und<br />

Vergiftungen.<br />

Im Falle einer Infektion wird die Krankheit durch die Bakterien selbst ausgelöst<br />

(z. B. Salmonellen, Clostridium perfringens, pathogenes Escherichia coli,<br />

Campylobacter, pathogenes Yersinia enterocolitica, Listeria monocytogenes).


13<br />

<br />

Lebensmittelinfektionen können Symptome wie Erbrechen und Durchfall auslösen.<br />

Solche Bakterien werden durch eine fachgerechte Wärmebehandlung (Pasteurisierung)<br />

abgetötet.<br />

Eine Vergiftung wird durch giftige Substanzen (Toxine) hervorgerufen, welche in<br />

der Nahrung vorhanden sind oder im Darm gebildet werden (z. B. Staphylococcus<br />

aureus,Clostridium botulinum, Bacillus cereus, Mycotoxine bildende Schimmelpilze).<br />

Diese Toxine können Erbrechen, Verdauungsbeschwerden, Durchfall und sogar<br />

den Tod nach sich ziehen. Toxine werden im Allgemeinen nicht durch Wärmebehandlung<br />

zerstört.<br />

Lebensmittel tierischen Ursprungs können durch das Wachstum von unerwünschten Schimmelpilzen<br />

und Hefen ungenießbar werden (Schimmelbildung). Bestimmte Arten von<br />

Schimmel bilden außerdem äußerst gefährliche giftige Substanzen, die Mycotoxine.<br />

Alfatoxine sind durch den Schimmelpilz Aspergillus flavus gebildete karzinogen Mycotoxine.<br />

Viren sind submikroskopische Krankheitserreger, bestehend aus Nukleinsäure und Proteinen.<br />

Sie vermehren sich in lebenden pflanzlichen und tierischen Zellen. Bestimmte krankheitserregende<br />

Viren (z. B. Hepatitis-A-Virus, Norovirus) können über die Nahrung oder durch Menschen,<br />

die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, übertragen werden. Durch Wärmebehandlung<br />

werden Nukleinsäure und Proteine denaturiert; die Viren verlieren somit ihre pathogene<br />

Wirkung.<br />

Die für den Lebensmittelverderb verantwortlichen Mikroorganismen und die Krankheitserreger<br />

vermehren sich unterhalb einer Temperatur von +4 °C nur sehr langsam, oberhalb von<br />

+65 °C werden sie im Allgemeinen zerstört (ein Großteil der pathogenen Mikroorganismen<br />

wird bei dieser Temperatur abgetötet). Aus diesem Grunde werden sehr leicht verderbliche<br />

Produkte wie Hackfleisch, Innereien und Fleischzubereitungen bei höchstens +4 °C, warme<br />

Speisen bei einer Temperatur von mindestens +65 °C aufbewahrt.<br />

2.2 DAS WACHSTUM VON MIKROORGANISMEN<br />

Mehr als 95 % aller Lebensmittelvergiftungen sind mikrobiellen, insbesondere bakteriellen<br />

Ursprungs. Lebensmittelvergiftungen werden in erster Linie durch proteinreiche Lebensmittel<br />

hervorgerufen (Fleisch, Fisch, Milchprodukte).<br />

Unter günstigen Bedingungen können sich diese Mikroorganismen vermehren. Ihre Wachstumsgeschwindigkeit<br />

hängt von mehreren Faktoren ab,<br />

dazu gehören in erster Linie:<br />

die Temperatur<br />

der Säuregrad (pH-Wert)<br />

die Wasseraktivität (a w -Wert)<br />

die Sauerstoffkonzentration<br />

das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Schutzkultur.<br />

die Verwendung von Konservierungsmitteln<br />

2.2.1 Die Wachstumskurve von Mikrooganismen


In Abb. 1 wird das Wachstum einer Bakterienpopulation unter optimalen Wachstumsbedingungen<br />

(1) und unter ungünstigen Bedingungen (2) gegenübergestellt.<br />

Während der Anlaufphase (A) (auch Latenzphase) passen sich die Bakterien ihren neuen<br />

Wachstumsbedingungen an. Diese Anlaufphase kann sehr kurz sein, wenn die Mikroorganismen<br />

sich auf einem geeigneten Lebensmittel befinden, was meistens der Fall ist.<br />

Während der exponentiellen Phase (B) verläuft das Bakterienwachstum exponentiell, die<br />

Zellteilungsgeschwindigkeit ist auf ihrem Höhepunkt und konstant. Die Generationszeit, das<br />

heißt die notwendige Zeitdauer, in der sich die Zahl der vorhandenen Bakterien pro Gramm,<br />

ml oder cm² verdoppelt, ist nun am kürzesten. Bei zahlreichen verderbniserregenden Bakterien<br />

beträgt die Generationszeit 20 Minuten. Das bedeutet, dass bei einer Ausgangskeimzahl<br />

von 10 Keimen pro Gramm die Keimzahl nach 20 Min. 20, nach 40 Min. 40, nach 60 Min.<br />

80, nach 80 Min. 160, nach 100 Min. 320 und nach 120 Min. bzw. zwei Stunden 640 Keime<br />

beträgt. Geht man jedoch von einer Ausgangskeimzahl von 100 000 Keimen pro Gramm aus,<br />

so erhält man unter optimalen Wachstumsbedingungen nach zwei Stunden 6 400 000 Keime<br />

pro Gramm mit dem Ergebnis, dass die Grenze zum Verderb praktisch erreicht ist!<br />

Wenn die verfügbaren Nährstoffe zur Neige gehen und die Ausscheidungsprodukte der Bakterien<br />

sich häufen, beginnt die stationäre Phase (C).<br />

Ab hier beginnt die Bakterienalterung, und die Zahl der absterbenden Bakterien erreicht die<br />

Anzahl neu hinzukommender Bakterien.<br />

Bereits ab 10 000 000 (10 7 ) Keimen pro cm² kommt es zu anormalen Gerüchen, ab<br />

100 000 000 (10 8 ) Keimen pro cm² bildet sich augenfälliger Schleim.<br />

Während der Absterbephase (D) nimmt die Anzahl lebender Zellen ab. Diese Sterblichkeit<br />

lässt sich auf die von den Bakterien gebildeten Abbauprodukte (z. B. Säuren, Kohlensäure)<br />

oder Enzyme zurückführen.<br />

14


15<br />

C<br />

Keime/g<br />

1<br />

100 000 000 - D<br />

10 000 000 -<br />

1 000 000 -<br />

100 000 -<br />

B<br />

10 000 -<br />

1 000 - A<br />

100 -<br />

2<br />

ZEIT<br />

A: Anlaufphase<br />

B: exponentielle Wachstumsphase<br />

C: stationäre Phase<br />

D: Absterbephase<br />

1: hohe Ausgangskeimzahl und optimale Wachstumsbedingungen<br />

2: niedrige Ausgangskeimzahl und ungünstige Wachstumsbedingungen<br />

: Kontamination durch Mangel an Personal- und Betriebshygiene<br />

Abb. 1 Wachstumskurve der Mikrooganismen<br />

2.2.2 Was lernen wir aus der Wachstumskurve der Mikrooganismen ?<br />

Aus der Wachstumskurve der Mikroorganismen lassen sich wichtige Schlussfolgerungen ableiten:<br />

Je höher die Ausgangskeimzahl, umso schneller wird die Verderbgrenze erreicht und<br />

umso höher ist das Risiko des Vorhandenseins von pathogenen Mikroorganismen. Der<br />

Fleischer hat also größte Veranlassung, möglichst frisches Fleisch einzukaufen.<br />

Da Fleisch nicht keimfrei ist, sollten Wachstumsbremsen für Bakterien geschaffen<br />

<br />

werden, um die Vermehrung der vorhandenen Mikroorganismen einzudämmen.<br />

Trotz Kühllagerung und sonstiger Wachstumsbremsen schreitet das Wachstum der<br />

Verderbniserreger und bestimmter pathogener Mikroorganismen langsam aber sicher<br />

fort. Aus diesem Grunde muss Frischfleisch so schnell wie möglich verkauft oder verarbeitet<br />

werden (First-In-First-Out-Prinzip bzw. FIFO-Verfahren).<br />

Durch mangelhafte gute Hygienepraxis (GHP) können neue chemische, physikalische und<br />

vor allem biologische Gefarhen auftreten.<br />

Deshalb: Arbeiten Sie unter möglichst hygienischen Bedingungen.


16<br />

2.2.3 Beherrschung und/oder Ausschaltung des mikrobiellen Wachstums.<br />

Das Wachstum vorhandener Keime kann mithilfe von Wachstumsbremsen gebremst und sogar<br />

gestoppt werden. Nur durch Sterilisierung werden sämtliche Mikroorganismen abgetötet;<br />

aus diesem Grund sind Konserven in mikrobieller Hinsicht unverderblich.<br />

Im Fall von Frischfleisch beschränken sich die Wachstumsbremsen auf Kühlung, Niedrigtemperaturkühlung,<br />

Tiefkühlung und Verpackung unter Vakuum oder Schutzatmosphäre.<br />

Die Kühlung bei +3 bis +4 °C ist die am weitesten verbreitete und wichtigste Wachstumsbremse.<br />

Bei dieser Temperatur wird das Wachstum vieler verderbniserregender Bakterien und<br />

praktisch aller pathogener Mikroorganismen gestoppt (außer das von Listeria mnocytogenes<br />

und von Yersinia enterocolitica).<br />

Einige kälteresistente Bakterien setzen ihr Wachstum fort, weshalb Lebensmittel tierischen<br />

Ursprungs auch im Kühlschrank verderben könne.<br />

Die Haltbarkeitsdauer kann durch Kühlung bei Niedrigtemperatur (-2 bis -3 °C) um einige<br />

Tage verlängert werden.<br />

Durch Einfrieren (< -18 °C) werden das mikrobielle Wachstum und auch die chemische Zersetzung<br />

gebremst. Jedoch werden die Mikroorganismen durch Kühlung oder Tiefkühlung<br />

nicht abgetötet.<br />

Die Lagerung unter Vakuum oder Schutzatmosphäre stellt eine weitere häufig eingesetzte<br />

Wachstumsbremse dar. Beim Vakuumieren wird der Verpackung die Luft entzogen; bei der<br />

Schutzatmosphäre wird der Großteil der Luft abgesaugt und durch Stickstoff und Kohlendioxid<br />

ersetzt.<br />

Da die meisten Mikroorganismen Sauerstoff für ihr Wachstum benötigen, wird der<br />

Verderbnisprozess verlangsamt.<br />

Auf Mikroorganismen, die keinen oder nur wenig Sauerstoff benötigen (z. B. Milchsäurebakterien),<br />

wirkt dies jedoch wachstumsfördernd.<br />

Fleischerzeugnisse werden einem Konservierungsverfahren unterzogen wie Garen, Einsalzen,<br />

Trocknung, Lyophilisation, Säuern, Räuchern oder Reifung. Diese Verfahren gewährleisten<br />

lediglich eine zeitweilige Beherrschung des mikrobiellen Wachstums. Durch sie wird ein<br />

Großteil der verderbniserregenden Flora zerstört, und in den meisten Fällen das Wachstum<br />

pathogener Mikroorganismen gestoppt.<br />

Verderbniserregende und pathogene Floren werden ausschließlich durch Sterilisierung vollständig<br />

abgetötet.(Beispiel Fleischkonserven)<br />

Angewandte Konservierungsverfahren in der Fleischerei:<br />

Wärmebehandlung (Pasteurisierung, z. B. Kochschinken; Sterilisierung, z. B. Fleischkonserven),<br />

Senkung der Wasseraktivität (a w -Wert) durch Trocknung und Einsatz von Koch- oder<br />

Pökelsalz (z. B. roher Schinken, Dauerwürste),<br />

Erhöhung des Säuregrads (pH-Wert) durch den Einsatz von für Lebensmittel zugelassene<br />

Säuerungsmitteln (z. B. Essig in Marinaden, Ascorbinsäure und ihre Natriumund<br />

Calciumsalze, Citronensäure und ihre Natrium-, Kalium- und Calciumsalze in<br />

Hackfleisch, Glucono-Delta-Lacton in Dauerwürsten) oder durch Säuerung mittels<br />

Reifung. (z. B. Reifungskulturen in Dauerwürsten),<br />

Einsatz von Schutzkulturen (z. B. Reifungskulturen in Dauerwurst),<br />

Räuchern (geräucherte Fleischerzeugnisse).


17<br />

In einigen Fleischerzeugnissen und -zubereitungen können, unter Einhaltung der Höchstdosis,<br />

bestimmte Konservierungsmittel verwendet werden:<br />

Sorbinsäure und ihre Kalium- und Calciumsalze, Methyl- und Propylester der Para-<br />

Hydroxybenzoesäure und ihre Natriumsalze in Pasteten<br />

Sorbinsäure und ihre Kalium- und Calciumsalze; Benzoesäure und ihre Natrium-, Kalium<br />

und Calciumsalze in Salatzubereitungen und Aspik<br />

Natriumnitrit in gepökelten Produkten, Fleischerzeugnissen in Konserven, Foie Gras<br />

und Bacon<br />

Natriumnitrat in gepökelten Fleischerzeugnissen, Fleischerzeugnissen in Konserven<br />

und Foie Gras.<br />

Durch eine intelligente Kombination aus Wachstumsbremsen für Mikroorganismen, Konservierungsverfahren<br />

und Einsatz von Konservierungsmitteln können neue haltbare und sichere<br />

Produkte entwickelt oder bestehende Produkte optimiert werden. So kann man beispielsweise<br />

Produkte herstellen, die ohne Kühlung haltbar sind oder weniger Nitrit benötigen.<br />

2.3 KREUZKONTAM<strong>IN</strong>ATION UND NACHTRÄGLICHE KONTAM<strong>IN</strong>ATION<br />

Unter Kreuzkontamination versteht man eine Verschmutzung oder Kontamination der Lebensmittel<br />

durch direkten Kontakt mit anderen Lebensmitteln oder indirekten Kontakt über<br />

Hände, Schneidebretter, Material oder Maschinen.<br />

Um Kreuzkontaminationen zu vermeiden, sollten Sie:<br />

die Lebensmittel in separaten Fächern aufbewahren,<br />

die Lebensmittel verpacken,<br />

die einzelnen Arbeitsschritte getrennt durchführen,<br />

bei der Verarbeitung separate Messer, Schneidebretter und Maschinen benutzen,<br />

sich zwischen den einzelnen Tätigkeiten die Hände waschen und desinfizieren.<br />

Einige Beispiele:<br />

Käse enthält Mikroorganismen, die das Fleisch verderben können. Aus diesem Grunde<br />

dürfen Käse und Käserouladen ausschließlich in einem spezifischen Bereich der Verkaufstheke<br />

zum Kauf angeboten werden und nur mit speziell dafür bestimmten Messern<br />

und Maschinen aufgeschnitten werden.<br />

Hähnchen sind oftmals mit Salmonellen kontaminiert. Nach dem Zerlegen können sich<br />

Salmonellen an Händen, Messern und Schneidebrettern befinden. Wenn die Hände,<br />

Messer und Schneidebretter nicht zwischendurch gereinigt werden, können diese Salmonellen<br />

die übrigen Lebensmittel kontaminieren. Benutzen Sie daher vorzugsweise<br />

Schneidebretter und Messer, die ausschließlich für das Zerlegen von Hähnchen bestimmt<br />

sind. Wenn Sie Geflügel zerschneiden, waschen Sie sich danach die Hände.<br />

Sorgen Sie dafür, dass das Geflügel nicht mit anderen Fleischsorten in Berührung<br />

kommt. Dies können Sie unter anderem dadurch gewährleisten, dass Sie das Geflügel<br />

verpackt aufbewahren, es in einem separaten Fach Ihrer Kühltheke zum Kauf anbieten<br />

und die Bestellungen mithilfe einer Zange ausliefern.<br />

Aus denselben Gründen wird auch Wild in einem separaten Fach der Kühltheke zum<br />

Kauf dargeboten.<br />

Der Kontakt von rohem Gemüse mit Fleisch kann zu Kreuzkontaminationen führen.<br />

Um dies zu vermeiden, waschen Sie sich die Hände zwischen zwei Arbeitsschritten


18<br />

und verwenden Sie ausschließlich für diesen Zweck bestimmte Messer und Schneidebretter.<br />

Nahrungsmittel tierischen Ursprungs, die einem Konservierungsverfahren unterzogen wurden,<br />

können nachträglich durch Kontakt mit den Händen oder nicht gereinigten Material oder<br />

durch den Kontakt mit rohem Fleisch oder Gemüse kontaminiert werden.<br />

Aus diesem Grund müssen Nahrungsmittel tierischen Ursprungs nach dem Konservierungsverfahren<br />

verpackt oder abgedeckt aufbewahrt werden.


19<br />

3 GUTE HYGIENEPRAXIS (GHP)<br />

Die chemischen, physikalischen und biologischen Gefahren stellen ein mögliches Risiko für<br />

den Verbraucher dar. Sie können an sieben Stufen eintreten:<br />

der Mensch<br />

die Rohstoffe<br />

die Maschinen<br />

das Material<br />

die Umwelt<br />

das Verfahren<br />

das Management<br />

3.1 GEFAHREN, DIE VOM MENSCHEN AUSGEHEN<br />

Menschen, die mit Nahrungsmitteln in Kontakt kommen, können diese auf unterschiedliche<br />

Weise verschmutzen oder kontaminieren:<br />

der Mensch ist Träger von Mikroorganismen. Diese können sich auf der Haut, den<br />

Haaren, unter den Fingernägeln, in den Atemwegen (Nase, Lungen) und im Verdauungssystem<br />

(Mund, Magen, Darm) sowie in eiternden Wunden befinden.<br />

Einige dieser Mikroorganismen verursachen ansteckende Krankheiten und können<br />

über die Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Aus diesem Grunde<br />

müssen Menschen, die in Lebensmittelkontakt kommen, auf gute persönliche Hygiene<br />

achten und sich einer jährlichen ärztlichen Kontrolle unterziehen.<br />

der Mensch kann Lebensmittel durch verschmutzte Kleidung oder durch Rauchen<br />

verschmutzen oder kontaminieren.<br />

aufgrund unzureichender Kenntnis der Lebensmittelhygiene und mangelnder Kenntnis<br />

der Produkte und ihrer Herstellung kann der Mensch Lebensmittelverderb und -<br />

vergiftungen verursachen.<br />

Um eine Verschmutzung oder Kontamination der Lebensmittel durch den Menschen zu vermeiden,<br />

sind folgende Punkte zu beachten:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

persönliche Hygiene,<br />

saubere Arbeitskleidung,<br />

Versorgung von oberflächlichen Wunden,<br />

ärztliche Kontrolle,<br />

Einhaltung des Rauch-, Ess- und Trinkverbots in der Fleischverkaufsstelle und der<br />

Aufbereitungsstätte,<br />

angemessene Schulung zur Lebensmittelhygiene und fachgemäße Einweisung.<br />

3.1.1 Persönliche Hygiene<br />

Voraussetzungen für eine gute Personalhygiene sind:<br />

regelmäßig zu baden oder zu duschen,<br />

regelmäßig die Haare, den Bart und Schnurrbart zu waschen,<br />

den Händen und Unterarmen besondere Aufmerksamkeit zu widmen.<br />

Eine gute Hygiene der Hände beinhaltet:


20<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

dass die Fingernägel kurz geschnitten sind, sich kein Schmutz unter ihnen und kein<br />

Nagellack auf ihnen befindet. die Fingernägel werden notwendigenfalls gebürstet;<br />

es dürfen keine Armbanduhr oder Schmuck getragen werden, da diese eine gute Hygiene<br />

der Hände und Unterarme verhindern ("Reste" von Nahrungsmitteln oder Reinigungsmitteln<br />

unter dem Ring oder der Uhr),<br />

die Hände sind äußerst sorgfältig mit fließend warmem Wasser und einem angemessenen<br />

Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu waschen. Diese Reinigung erfolgt:<br />

• vor Arbeitsbeginn und nach jeder Pause,<br />

• nach jedem Toilettengang;<br />

• nach dem Niesen oder Husten in die Hände,<br />

• nach der Behandlung von kontaminiertem Material (unreine Oberflächen, Abfälle,<br />

Leergut, ...),<br />

• nach dem Berühren von Geflügel und Eiern,<br />

• jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist,<br />

die Hände werden vorzugsweise mit Einwegpapier abgetrocknet.<br />

Das Tragen von Handschuhen kann ein vermeintliches Sicherheitsgefühl vermitteln: Ob mit<br />

oder ohne Handschuhe, es muss stets unter denselben Hygienebedingungen gearbeitet werden.<br />

3.1.2 Saubere Arbeitskleidung<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

vor Arbeitsbeginn muss die "äußere Schicht" der persönlichen Kleidung im Umkleideraum<br />

gegen die Arbeitskleidung ausgetauscht werden; persönliche und Arbeitskleidung<br />

dürfen nicht miteinander in Berührung kommen,<br />

die Arbeitskleidung muss sauber und den zu verrichtenden Tätigkeiten angemessen<br />

sein; sie sollte vorzugsweise aus hellen Materialien bestehen, sodass Verschmutzungen<br />

leicht auffallen;<br />

die Kopfbedeckung oder das Haarnetz (falls notwendig) bedeckt und umhüllt das Haar<br />

vollständig, um zu verhindern, dass Haare oder Schuppen in die Nahrungsmittel gelangen;<br />

die Sicherheitsschuhe oder Stiefel (falls notwendig) dienen ausschließlich der Arbeit<br />

in der Fleischverkaufsstelle und in der Aufbereitungsstätte;<br />

zum Reinigen und Desinfizieren der Abfallcontainer sollte geeignete Kleidung getragen<br />

werden;<br />

die Arbeitskleidung wird täglich gewaschen (sowie jedes Mal, wenn es notwendig ist);<br />

die Kettenhandschuhe müssen nach Gebrauch sorgfältig gereinigt und desinfiziert<br />

werden;<br />

beim Transport der Schlachtkörper muss eine Kapuze getragen werden.<br />

3.1.3 Versorgung von oberflächlichen Wunden<br />

Infizierte oder eiternde Wunden können Milliarden von Staphylokokken bergen.<br />

Aus diesem Grunde müssen Verletzungen an Händen und Unterarmen desinfiziert und mit<br />

einem wasserdichten Wundverband abgedeckt werden, welcher regelmäßig gewechselt wird.


21<br />

3.1.4 Ärztliche Kontrolle<br />

Personen, die an einer über Lebensmittel übertragbaren Krankheit leiden oder Träger einer<br />

solchen Krankheit sind oder die beispielsweise infizierte Wunden, Hauterkrankungen oder -<br />

infektionen oder Durchfall haben, dürfen keine Lebensmittel handhaben. Diese Personen haben,<br />

unabhängig von ihrer Funktion, auch keinen Zutritt zu Bereichen, in denen Lebensmittel<br />

gehandhabt werden,wenn ein direktes oder indirektes Verschmutzungsrisiko besteht. Diese in<br />

einem Lebensmittelunternehmen beschäftigten Personen müssen die Betriebsleitung umgehend<br />

von ihrer Krankheit oder den Symptomen und nach Möglichkeit auch deren Ursache in<br />

Kenntnis setzen.<br />

Alle in einem Lebensmittelunternehmen beschäftigten Personen, die mit Lebensmitteln in<br />

Berührung kommen, müssen sich einer jährlichen ärztlichen Kontrolle unterziehen.<br />

Die ärztliche Kontrolle des Fleischers und "seines unabhängigen Mitarbeiters" ist im<br />

Königlichen Erlass vom 17.März 1971 festgelegt, der eine ärztliche Untersuchung aller Personen<br />

vorschreibt, die in der von ihnen ausgeübten Tätigkeit direkt in Kontakt mit Nahrungsmitteln<br />

oder Nahrungsmittelstoffen stehen und diese verunreinigen oder kontaminieren können.<br />

Der Fleischer und sein Mitarbeiter müssen ein " Gesundheitszeugnis zur Befähigung der Lebensmittelhandhabung"<br />

vorlegen können.<br />

Dieses Gesundheitszeugnis wird nach einer Untersuchung durch einen Arzt ausgestellt. Es ist<br />

für ein Jahr ab dem Datum der ärztlichen Untersuchung gültig und muss jedes Jahr vor dem<br />

Fälligkeitsdatum erneuert werden.<br />

Der Königliche Erlass vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer<br />

legt die ärztliche Kontrolle des Personals fest.<br />

Jedes Jahr muss der Arbeitgeber beim Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt eine Beurteilung<br />

des Gesundheitszustandes seiner Arbeitnehmer beantragen. Hierzu dient das Formular<br />

"Antrag auf Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer". Der Gefahrenverhütungsberater-<br />

Arbeitsarzt füllt zu diesem Zweck das "Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustandes"<br />

aus.<br />

3.1.5 Rauch-, Ess- und Trinkverbot in der Fleischerei<br />

Aus hygienischen Gründen darf in Fleischereigeschäften und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten<br />

nicht geraucht werden. Es besteht die Gefahr, dass die Hände mit schädlichen<br />

Bakterien aus dem Mund behaftet sind, welche dann auf die Lebensmittel gelangen, oder dass<br />

die Lebensmittel mit Asche verunreingt werden.<br />

In Fleischereigeschäften und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten muss das Rauchverbot<br />

an einem gut sichtbaren Ort aufgehängt werden.<br />

Aus hygienischen Gründen (Kreuzkontamination) darf in Fleischereigeschäften und den dazugehörenden<br />

Aufbereitungsstätten nicht gegessen oder getrunken werden.<br />

3.1.6 Angemessene Schulung zur Lebensmittelhygiene und fachgemäße Einweisung<br />

(siehe 3.7.2)


22<br />

3.2 GEFAHREN, DIE VON ROHSTOFFEN AUSGEHEN<br />

Unter Rohstoffen versteht man die verwendeten Rohstoffe wie Fleisch, zugelassene Hilfsmittel,<br />

Zusatzstoffe, Wasser, Eis und andere Nahrungsmittel.<br />

Diese Produkte können chemische, biologische und physikalische Gefahren verschiedenster<br />

Art bergen und die Lebensmittelsicherheit gefährden.<br />

Es ist wichtig:<br />

die Rohstoffe beim Einkauf hinsichtlich ihrer Frische, Hygiene und Temperatur zu<br />

kontrollieren,<br />

sie auf hygienische Weise zu handhaben ((Kreuz-)kontaminationen vermeiden) und<br />

sie fachgerecht aufzubewahren (Kühlung, angemessene relative Luftfeuchte),<br />

die Haltbarkeitsdaten einzuhalten,<br />

nach dem FIFO-Prinzip zu arbeiten.<br />

3.2.1 Fleisch<br />

3.2.1.1 Im Allgemeinen<br />

Das Fleisch muss folgenden Anforderungen gerecht werden:<br />

1 Gutachten<br />

Jegliches behandeltes, verarbeitetes und in der Fleischerei verkauftes Fleisch muss begutachtet<br />

und für den menschlichen Verzehr zugelassen werden, das heißt, es muss mit der erforderlichen<br />

Identifikations- und Genusstauglichkeitskennzeichnung versehen sein.<br />

Das verkaufte Wildfleisch muss ebenfalls begutachtet werden.<br />

-Begutachtetes Wild kann entweder über ein zugelassenes Unternehmen bezogen oder von<br />

einem Jagdwild verarbeitenden Betrieb, der an ein Einzelhandelsunternehmen angeschlossen<br />

ist, begutachtet werden. In diesem Fall darf das Jagdwild ausschließlich in dem Einzelhandelsunternehmen<br />

verkauft werden, das an den Wild verarbeitenden Betrieb angeschlossenen<br />

ist.<br />

2 Rückverfolgbarkeit (siehe 5.2)<br />

3 Bestmögliche Frische:<br />

das Fleisch muss eine schöne Farbe, einen angenehmen Geruch und guten Geschmack<br />

haben,<br />

schmieriges oder klebriges Fleisch deutet auf mangelhafte Frische hin,<br />

die Frische des Fleischs kann anhand des Datums der Schlachtung, der Verarbeitung,<br />

der Verpackung und des Haltbarkeitsdatums festgestellt werden.<br />

Wie lange das Frischfleisch aufbewahrt werden kann, hängt in erster Linie von seiner<br />

Keimzahl und der Aufbewahrungstemperatur ab. Aus diesem Grund hält sich Fleisch<br />

länger, wenn es hygienisch behandelt und gut gekühlt wird. Rindfleisch ist länger als<br />

haltbar als Schweinefleisch,<br />

unter Vakuum verpacktes Fleisch kann mindestens 10 Tage lang aufbewahrt werden;<br />

nach dem Öffnen der Verpackung muss das Fleisch innerhalb von zwei Tagen verarbeitet<br />

werden. Bei zu langer Lagerung erhält unter Vakuum verpacktes Fleisch einen<br />

säuerlichen Geschmack und verliert seine farbliche Qualität,


23<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

das zuerste angelieferte Fleisch muss als Erstes verkauft werden: das ist das FIFO-<br />

Verfahren (first in, first out). Schweinefleisch, das mehr als vier Tage nach der<br />

Schlachtung geliefert wurde, sowie Fleisch von sonstigen Schlachttieren, das mehr als<br />

sieben Tage nach der Schlachtung geliefert wurde, muss schnellstmöglich verkauft<br />

werden.<br />

Hähnchen und sonstige Geflügelarten müssen schlachtfrisch geliefert und innerhalb<br />

von höchstens drei bis sieben Tagen nach der Lieferung verkauft oder verarbeitet werden,<br />

Bei tiefgefrorenem Fleisch setzt sich der chemische Verderb langsam fort. Aufgrund<br />

von Erfahrungswerten gilt für fachgerecht tiefgefrorenes Schweine-, Schaf- und Geflügelfleisch<br />

eine Aufbewahrungsfrist von bis zu sechs Monaten als annehmbar; tiefgefrorenes<br />

Rindfleisch hält sich ohne Weiteres zwölf Monate (siehe auch 3.6.1.2).<br />

als Grundlage für die Herstellung von Hackfleisch kann der Fleischer Fleisch dieser<br />

unterschiedlichen Handelsformen verwenden. Beim Einkauf sollten folgende Fristen<br />

beachtet werden:<br />

• Frischfleisch am Knochen:<br />

- Schweine- und Pferdefleisch: nicht älter als vier Tage<br />

- Rindfleisch: nicht älter als sieben Tage,<br />

- Geflügelfleisch: nicht älter als zwei Tage<br />

• Frischfleisch fertig zerlegt: nicht älter als zwei Tage ab Zerlegedatum,<br />

• frische Nebenprodukte: nicht älter als zwei Tage ab dem Zerlegedatum und unter<br />

der Voraussetzung, dass sie äußerst hygienisch und so frisch wie möglich<br />

angeliefert werden. (Ihre eigenen Nebenprodukte sollten möglichst innerhalb<br />

von 24 Stunden verarbeitet werden, oder anderenfalls vorgesalzen und tiefgefroren<br />

werden),<br />

• unter Vakuum verpacktes Fleisch: nicht älter als drei Tage ab dem<br />

Vakuumierungsdatum,<br />

• tiefgefrorenes Fleisch: Schweinefleisch: nicht älter als vier Monate; Rindfleisch:<br />

nicht älter als zehn Monate<br />

Weniger frisches Fleisch kann - solange ein sicheres Endprodukt noch gewährleistet werden<br />

kann - zu einem gegarten Fleischerzeugnis weiterverarbeitet werden; anderenfalls muss es<br />

zwingend vernichtet werden. Um den Einkauf von zu altem Fleisch zu vermeiden, müssen die<br />

Einkaufsmengen an die Verkaufsvolumen angepasst und das FIFO-Verfahren angewandt<br />

werden.<br />

4 Hygienische Verarbeitung.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Die Lebensmittel müssen frei von augenfälligen Verschmutzungen sein.<br />

Die Verpackungen von vorverpacktem Fleisch dürfen nicht beschädigt sein; bei vakuumverpacktem<br />

Fleisch darf das Vakuum nicht verletzt sein.<br />

Lebensmittel, die nicht in der Kühltheke ausgelegt werden, müssen vor äußeren Verschmutzungen,<br />

Kontakt und Handhabung durch die Öffentlichkeit geschützt gelagert<br />

werden.<br />

Bei allen Handhabungs- und Verkaufsarbeiten muss das Auftreten von chemischen,<br />

biologischen und physikalischen Gefahren vermieden werden. Durch eine mangelhafte<br />

persönliche oder betriebliche Hygiene verursachte Kontaminationen müssen unbedingt<br />

vermieden werden.<br />

Bei mangelnder Hygiene müssen verstärkte Maßnahmen zur Personal- und Betriebshygiene<br />

(unter anderem durch Reinigung und Desinfektion) getroffen werden. Ver-


24<br />

schmutzte Fleischteile müssen entfernt werden. Es ist untersagt, die verschmutzten<br />

Teile lediglich abzureiben und zu waschen. Äußerlich verschmutzte Verpackungen<br />

müssen erneuert werden.<br />

5 Kühllagerung<br />

Je niedriger die Aufbewahrungstemperatur, umso länger sind Frischfleisch, frische Innereien,<br />

Fleischerzeugnisse, Hackfleisch und Fleischzubereitungen haltbar. Es ist wünschenswert -<br />

soweit dies technisch möglich ist - das die Aufbewahrungstemperatur niedriger als die gesetzlich<br />

vorgeschriebene Temperatur ist. Um Qualitätsverluste zu vermeiden, sollten Temperaturschwankungen<br />

(insbesondere bei Tiefkühlfleisch) vermieden werden.<br />

Die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungstemperaturen entnehmen Sie bitte der Tabelle<br />

1 in Kapitel 3.6.1.<br />

3.2.1.2 BSE und Risikomaterial der Klasse 1<br />

Was ist das?<br />

Vor einigen Jahren wurde der Rinderbestand von einer Krankheit betroffen, die bei den Rindern<br />

Bewegungs- und Verhaltensstörungen auslöste.<br />

Aus diesem Grunde wurde diese Krankheit als "Rinderwahn" bezeichnet.<br />

Die Krankheit wird durch Prionen verursacht, anormalen Proteinen, die sich so im Gehirn<br />

anlagern, bis dieses eine schwammartige Struktur aufweist. Deswegen wird diese Krankheit in<br />

wissenschaftlichen Kreisen BSE oder Bovine spongiforme Enzephalopathie genannt. In der<br />

Regel befällt BSE vier bis fünf Jahre alte Rinder.<br />

Die Krankheit kann über infiziertes Viehfutter sowie auch von der Kuh auf das Kalb während<br />

der Tragzeit übertragen werden. Der BSE-Erreger kann durch den Verzehr von mit BSE kontaminiertem<br />

Fleisch auch auf den Menschen übertragen werden, bei dem sie eine eine Variante<br />

der Creutzfeld-Jakob-Krankheit hervorruft.<br />

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Schutzmaßnahmen eingeführt, um der Verbreitung<br />

von BSE durch kontrollierten Rindfleischverkauf (Fleischvertriebe mit einer speziellen Genehmigung)<br />

und kontrollierte Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial (SRM) vorzubeugen.<br />

Zum spezifizierten Risikomaterial gehören:<br />

i) der Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Gehirn und Augen, sowie das<br />

Rückenmark von mehr als zwölf Monate alten Rindern, die Wirbelsäule ausschließlich<br />

der Schwanzwirbel, der Querfortsätze der Lenden- und Brustwirbel<br />

sowie der Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien und das Rückenmark<br />

von mehr als 24 Monate alten Rindern sowie die Tonsillen, der Darm<br />

von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Rindern jeden Alters,<br />

ii) der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, die Tonsillen und das Rückenmark<br />

von Schafen und Ziegen, die mehr als zwölf Monate alt sind oder bei denen ein<br />

bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und<br />

das Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.


25<br />

Verkauf von Fleisch von mehr als 24 Monate alten Rindern<br />

Fleisch von mehr als 24 Monaten alten Rindern, das Stücke der Wirbelsäule enthält, darf nur<br />

in Fleischverkaufsstellen eingeführt werden, die über eine besondere Genehmigung gemäß<br />

Artikel 8 und 5 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht<br />

für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im<br />

Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, verfügen. Dieses Fleisch darf ausschließlich nach<br />

dem Entfernen der Wirbelsäule in der dazugehörenden Aufbereitungsstätte verkauft oder zum<br />

Kauf angeboten werden.<br />

Fleisch aus privater Hausschlachtung darf nur zum Entfernen des spezifizierten Risikomaterials<br />

(Wirbelsäule) in die Fleischverkaufsstelle eingeführt werden.<br />

Beim Entfernen der Wirbelsäule muss der Betreiber:<br />

1 frisches Rindfleisch, das Teile der Wirbelsäule enthält, sowie die Anzahl der Schlachtkörper<br />

oder Teile davon, für die das Entfernen der Wirbelsäule vorgeschrieben ist und die Anzahl<br />

Schlachtkörper, für die die Entfernung nicht vorgeschrieben ist, im Eingangsregister vermerken;<br />

2 eine hygienische Arbeitsweise gewährleisten, die die Kontamination von Fleisch, Werkzeug,<br />

Ausstattung, Betriebsräumen und Personen mit spezifiziertem Risikomaterial (SRM)<br />

soweit wie möglich begrenzt.<br />

Zu diesem Zweck kann er sich auf folgende Empfehlungen des Obersten Hygienerats berufen,<br />

welche in der Fleischerei vorhanden sein müssen:<br />

Vermeiden Sie möglichst den Kontakt mit der Haut. Tragen Sie zu diesem Zweck<br />

wasserdichte Kleidung, Stiefel, Kettenhandschuhe, Kopfbedeckung;<br />

waschen Sie sich regelmäßig die Hände;<br />

desinfizieren Sie die Betriebsräume und Arbeitsflächen;<br />

versorgen und bedecken Sie Wunden;<br />

desinfizieren Sie Material, Schutzkleidung und Stiefel;<br />

registrieren Sie eventuelle Arbeitsunfälle;<br />

<br />

<br />

informieren Sie das Personal;<br />

desinfizieren Sie vor der gewohnten Reinigung mit Chlorwasser (520 ml 12%ige<br />

Chlorlösung + 480 ml Wasser)<br />

In Fleischverkaufsstellen, in denen Material der Kategorie 1 produziert wird, müssen alle in<br />

dieser Verkaufsstelle hergestellten tierischen Nebenerzeugnisse wie Knochen, Fett, Fleischabschnitte<br />

zusammen mit dem spezifizierten Risikomaterial gesammelt und in Containern gelagert<br />

werden, die für Material der Kategorie 1 vorgesehen sind. Alle so gesammelten tierischen<br />

Nebenerzeugnisse müssen wie Material der Kategorie 1 behandelt werden.<br />

3.2.2 Zugelassene Nebenzutaten<br />

Zugelassene Nebenzutaten sind Lebensmittel, die für die Herstellung von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen<br />

und Fleischzubereitungen verwendet werden können. Ihr Einsatz wird in<br />

folgenden königlichen Erlässen festgelegt:<br />

K. E. vom 8. März 1985 über die Herstellung und den Handel mit gehacktem oder gemahlenem<br />

Frischfleisch,<br />

K. E. vom 8. Juni 1983 über die Herstellung und den Handel mit zubereitetem Fleisch<br />

und Fleischzubereitungen.


26<br />

Diese zugelassenen Nebenzutaten können mikrobiologisch (achten Sie besonders auf proteinreiche<br />

Produkte), chemisch oder physikalisch kontaminiert sein.<br />

Sie müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />

1 Bestmögliche Frische<br />

Kontrollieren Sie beim Einkauf das Verbrauchsdatum der Nebenzutaten und<br />

halten Sie die Aufbewahrungstemperatur und das Haltbarkeitsdatum ein. Unverpackte<br />

Produkte wie Gemüse und Obst müssen möglichst frisch gekauft und<br />

verarbeitet werden.<br />

Die Nebenzutaten müssen in unversehrten, gut verschlossenen Verpackungen<br />

angeliefert werden. Wenn die Verpackung beschädigt ist, muss die Lieferung<br />

zurückgewiesen werden.<br />

Die Wareneingangskontrolle muss registriert werden (Checkliste Wareneingang:<br />

siehe Dokumentation Teil 8, Anhang 10).<br />

Kaufen Sie die Nebenzutaten in Ihren Bedürfnissen entsprechenden Mengen<br />

ein.<br />

(z. B. sollten Gewürze vorzugsweise innerhalb von sechs Monaten nach Kaufdatum<br />

verarbeitet werden).<br />

Zum Schutz der Umwelt geht der Trend zu größeren Verpackungseinheiten.<br />

Entnehmen Sie einen Teil, den Sie für den täglichen Gebrauch in ein Behältnis<br />

mit Deckel umfüllen, und bewahren Sie den Rest unter optimalen Bedingungen<br />

auf. Nach dem Verbrauch muss das Behältnis vor dem erneuten Befüllen gewaschen<br />

werden. Wenn Sie einen Teil einer großen Verpackungseinheit in<br />

kleinen Behältern aufbewahren, sollten Sie die Losnummer der Originalverpackung<br />

aufbewahren.<br />

2 Hygienische Handhabung<br />

Die Nebenzutaten sind stets in geschlossenen Verpackungen aufzubewahren.<br />

Benutzen Sie nur saubere und trockene Löffel. Ihre Hände sind keine Löffel!<br />

Ein besonderes Augenmerk muss auf die Verwendung von frischen Eiern gerichtet<br />

werden. Eier können auf der Innen- und Außenseite der Schale mit Salmonellen<br />

kontaminiert sein. Nehmen Sie nie die Lieferung von gesprungenen<br />

oder zerbrochenen Eiern an. Die Eier müssen sauber und frei von Fremdgerüchen<br />

sein. Eier werden in einem separaten Behälter aufgeschlagen, um eventuelle<br />

geruchliche und farbliche Anomalien feststellen zu können. Nach dem<br />

Aufschlagen der Eier müssen stets die Hände gewaschen werden.<br />

Obgleich die Verwendung von Frischei zulässig ist, wird die Verwendung von<br />

pasteurisiertem Flüssigei, eingefrorenen oder tiefgekühltem Ei empfohlen. Dabei<br />

müssen die Verpackung und deren Inhalt hygienisch gehandhabt und die<br />

vorgeschriebene Aufbewahrungsdauer und -temperatur eingehalten werden.<br />

3 Angemessene Aufbewahrung<br />

Berücksichtigen Sie stets die vom Hersteller angegebenen Aufbewahrungsbedingungen.<br />

Speisestärke, Getreidemehl, Brot, Zwieback und Paniermehl, Zucker, Kräuter<br />

und Gewürze müssen (in Behältnissen mit Deckel) trocken gelagert werden, da<br />

eine Befeuchtung der Produkte das mikrobielle Wachstum fördert.<br />

Fette wie Butter, Margarine, Speisefette und Speiseöle sowie Mayonnaise<br />

müssen bei maximal +7 °C gelagert werden. Hausgemachte Mayonnaise sollte


27<br />

vorzugsweise bei höchstens +4 °C gelagert werden, da sie keine Konservierungsmittel<br />

enthält.<br />

Speiseöle müssen kühl und vor Licht geschützt (Oxidation) aufbewahrt werden.<br />

Proteine (Casein und Caseinat, Speisegelatine, Proteine pflanzlichen Ursprungs,<br />

Blutplasma und Plasmapulver) und proteinreiche Produkte (Sahne,<br />

Milch) sind stets gekühlt (bei maximal +7 °C) aufzubewahren. Nach dem Öffnen<br />

der Verpackung müssen die Produkte im Kühlraum gelagert werden.<br />

Eier müssen vor Stößen und direktem Sonnenlicht geschützt werden. Vermeiden<br />

Sie größere Temperaturschwankungen bei der Lagerung sowie die Kondensierung<br />

von Feuchtigkeit auf den Eiern. Auf der Verpackung müssen der<br />

Erzeugercode und das Verbrauchsdatum angegeben sein.<br />

Flüssigeiprodukte, Sahne sowie gesäubertes und verpacktes Rohgemüse gehören<br />

zu den kühlpflichtigen Lebensmitteln und müssen daher bei maximal +7 °C<br />

aufbewahrt werden. Tiefgekühlte Eiprodukte werden bei einer Temperatur von<br />

höchstens -18 °C gelagert.<br />

Senf kann bei Raumtemperatur aufbewahrt werden. Nach dem Öffnen der Packung<br />

muss der Senf im Kühlraum gelagert werden.<br />

Frisches Gemüse und Obst wird kühl gelagert und schnellstmöglich verarbeitet.<br />

3.2.3 Andere Lebensmittel<br />

Gemäß Königlichem Erlass vom 10. November 2005 über den Einzelhandel mit bestimmten<br />

Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist der Verkauf von anderen Lebensmitteln als Frischfleisch,<br />

Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen<br />

tierischen Ursprungs oder anderen Gütern als Lebensmitteln erlaubt, unter der Bedingung,<br />

dass:<br />

1. der Verkauf der erwähnten Produkte tierischen Ursprungs in separaten Bereichen erfolgt,<br />

2. die erwähnten Produkte tierischen Ursprungs auf hygienische Weise zwischengelagert,<br />

behandelt und zum Verkauf ausgelegt werden, um eine Kontamination durch andere<br />

Produkte zu verhindern.<br />

Wenn andere Lebensmittel (Gemüse, Obst, Eier, ...) in demselben Kühlraum eingelagert werden<br />

wie das Fleisch, müssen alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen<br />

zu verhindern.<br />

- eine physische Trennung, um jeglichen Kontakt zu vermeiden (z. B. ausreichender<br />

Abstand, separate Regale, ....)<br />

- die anderen Lebensmittel müssen mit einer soliden, vollständig verschlossenen Verpackung<br />

versehen sein (z. B. Behältnis mit Deckel)<br />

3.2.4 Lebensmittelzusatzstoffe<br />

Zusatzstoffe sind Substanzen, die nicht selbst als Lebensmittel verwendet werden und auch<br />

keine charakteristische Zutat eines Lebensmittels darstellen, obgleich sie - hingegen des Erwähnten<br />

- einen gewissen Nährwert haben können und den Lebensmitteln absichtlich zugesetzt<br />

werden.<br />

Die Verwendung von Zusatzstoffen in Hackfleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen<br />

wird in folgenden Königlichen Erlässen festgelegt:


28<br />

<br />

<br />

K. E. vom 9. Oktober 1996 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden<br />

dürfen<br />

K. E. vom 1. März 1998 über in Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe außer Farbund<br />

Süßstoffen<br />

In diesen Erlässen wird das Prinzip einer Positivliste angewandt, d. h. dass eindeutig festgelegte<br />

Zusatzstoffe in bestimmten Lebensmitteln mit einer genau vorgeschriebenen Dosis verwendet<br />

werden dürfen. Außerdem muss der K. E. vom 8. Juni 1983 über die Herstellung und<br />

den Handel mit zubereitetem Fleisch und Fleischzubereitungen berücksichtigt werden. So ist<br />

die Verwendung von Phosphaten in handwerklich hergestelltem Kochschinken untersagt; Natriumnitrit<br />

darf nur in Verbindung mit für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kochsalz<br />

(maximal 0,6 % Natriumnitrat) verwendet werden.<br />

Bei der Verwendung zugelassener Zusatzstoffe in fachgerechter Dosierung besteht keine Gefahr<br />

für den Verbraucher. Sie müssen dafür sorgen, dass die Zusatzstoffe gemäß den Herstellerangaben<br />

gelagert und auf hygienische Weise gehandhabt werden. So müssen Zusatzstoffe<br />

in geschlossenen Verpackungen aufbewahrt werden. Waagen und Löffel dürfen keine Verschmutzungen<br />

verursachen (mikrobielle Kontamination).<br />

Für jeden Zusatzstoff muss ein sauberer und separater Löffel benutzt werden. Auch hier muss<br />

das Verbrauchsdatum berücksichtigt werden.<br />

3.2.5 Därme<br />

Zur Herstellung von Frischwurst und bestimmten Fleischerzeugnissen werden Därme verwendet.<br />

Naturdärme von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen werden in Trockensalz<br />

oder Salzlake eingelegt und gekühlt aufbewahrt. Kunstdärme müssen für den menschlichen<br />

Verzehr bestimmt sein und können bei Raumtemperatur aufbewahrt werden. Die vom Hersteller<br />

angegebenen Verwendungs- und Lagerungsvorschriften müssen in jedem Fall eingehalten<br />

werden.<br />

3.3 GEFAHREN, DIE VON GERÄTEN UND MASCH<strong>IN</strong>EN AUSGEHEN<br />

Geräte und Maschinen müssen nicht nur für den Benutzer, sondern auch für die Lebensmittel<br />

gefahrenfrei sein. Aufgrund mangelnder Pflege und Instandhaltung oder nicht fachgerechter<br />

Bauweise können Maschinen Gefahren physikalischer (z. B. Metallsplitter), chemischer (z. B.<br />

Schmiermittel, Reinigungs- und Desinfektionsmittelrückstände) und biologischer Art (z. B.<br />

Rückstände verdorbener Lebensmittel) bergen.<br />

Aus diesem Grund muss der Einsatz von Maschinen unter folgenden Bedingungen erfolgen:<br />

1 Sicherheit<br />

Neue Maschinen (seit dem 1. Januar 1995 auf dem Markt) müssen eine CE-Kennzeichnung<br />

aufweisen. Das bedeutet, dass die Maschine nicht nur eine sichere Arbeitsweise gewährleistet,<br />

sondern auch für den Lebensmittelkontakt geeignet und leicht zu reinigen und zu desinfizieren<br />

ist. Beim Kauf muss eine Gebrauchsanweisung zur Instandhaltung, Reinigung und Desinfektion<br />

der Maschine vorliegen (K. E. vom 5. Mai 1995 zur Ausführung der Richtlinie des<br />

Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen).


29<br />

Obgleich eine Maschine mit CE-Kennzeichnung als sicher angesehen wird, ist es empfehlenswert,<br />

sie bei Inbetriebnahme zu überprüfen. Fehlerhafter Anschlüsse sowie Umweltfaktoren<br />

können in der Tat zu gefährlichen Situationen führen.<br />

Gebraucht gekaufte oder bereits in Betrieb befindliche Maschinen (Vermarktung und Inbetriebnahme<br />

vor dem 1. Januar 1995, außer Importmaschinen aus Nicht-EU-Ländern) müssen<br />

dem K. E. vom 14. September 1992 zur Benutzung von Arbeitsmitteln am Arbeitsplatz entsprechen.<br />

2 Instandhaltung<br />

Nicht oder unsachgemäß instand gehaltene Maschinen mindern die betriebliche Zuverlässigkeit<br />

und bergen Gefahren für den Benutzer der Maschine und das Produkt.<br />

Beispielsweise kann ein Fleischwolf mit einer schadhaften Abdichtung durch Schmierölverlust<br />

eine geschmackliche Veränderung im Fleisch verursachen. Aus Sicherheitsgründen dürfen<br />

keine Mineralöle verwendet werden; das Schmieröl muss Lebensmittelqualität besitzen.<br />

Maschinen, die zum Beispiel nicht die richtige Temperatur aufrechterhalten oder eine fehlerhafte<br />

Temperaturanzeige haben, müssen repariert werden.<br />

Ein ganz besonderes Augenmerk muss auf die Fritteusen gerichtet werden. Die Fetttemperatur<br />

darf nicht 180 °C überschreiten.<br />

Infolgedessen muss für jede Maschine / jedes Gerät eine Bedienungsanweisung zur Verfügung<br />

stehen.<br />

3 Reinigung und Desinfektion<br />

(siehe 3.6.2.3)<br />

4 Fachgerechte Aufstellung<br />

Die Maschinen / Geräte müssen sicher (ausreichend großer Arbeitsbereich), ergonomisch (benutzerfreundlich)<br />

und hygienisch aufgestellt werden. Das bedeutet auch, dass hinter und unter<br />

der Maschine ausreichend Platz für die Reinigung vorhanden sein muss.<br />

3.4 GEFAHREN, DIE VOM MATERIAL AUSGEHEN<br />

Das Material muss so konzipiert sein, dass es leicht zu pflegen und instand zu halten ist und<br />

keine Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher und der Mitarbeiter darstellt.<br />

Die Bestandteile des Materials dürfen keine fremden Substanzen, Geschmack oder Geruch<br />

absondern und auch keine Flüssigkeit absorbieren. Außerdem muss das Material aus<br />

nicht korrosiven, leicht zu reinigende und zu desinfizierenden Materialien bestehen.<br />

Holz ist nicht zulässig, mit Ausnahme des Hackblocks, und zwar aus ergonomischen Gründen.<br />

Wir wissen, dass viele Fleischer Probleme mit den Handgelenken haben, die auf die<br />

Arbeit in kalter Umgebung sowie die zahlreichen Schläge mit dem Schlachterbeil und andere<br />

Zerlegearbeiten zurückzuführen sind.<br />

Hackblöcke aus Holz fangen Beilschläge besser ab als solche aus Kunststoff. Außerdem verrutscht<br />

das Fleisch auf einem Hackblock aus Holz nicht so leicht wie auf Synthetikmaterial,<br />

was die Arbeitssicherheit erhöht.<br />

1 Messer, Haken, Platten und Schüsseln, Preisschilder, Formen, ...<br />

Dieses Material muss regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden.


30<br />

Die Messergriffe bestehen aus Kunststoff. Mit gut geschliffenen Messern ist der Kraftaufwand<br />

beim Schneiden geringer, und auf diese Weise wird das Schneidebrett besser vor Kratzern<br />

geschützt.<br />

Die Fleischerhaken müssen aus rostfreiem Edelstahl bestehen.<br />

2 Schneidebretter<br />

Schneidebretter sollten vorzugsweise aus synthetischem Material bestehen. Zerkratzte<br />

Schneidebretter lassen sich nicht so leicht reinigen. Aus diesem Grund müssen sie abgeschliffen<br />

werden, sobald sie Risse von mehr als 1,5 mm Tiefe aufweisen.<br />

Durch ein regelmäßiges Abschleifen verhindern Sie außerdem, dass Kunststoffsplitter ins<br />

Fleisch geraten.<br />

Zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen ist die Verwendung von Schneidebrettern unterschiedlicher<br />

Farbcodierung empfehlenswert: z. B. rot für Fleisch, gelb für Geflügel, blau für<br />

tiefgefrorenes Fleisch, grün für Gemüse, weiß für Brot, grau für Fisch.<br />

3 Hackblöcke<br />

Die Hackblöcke müssen aus Hartholz (z. B. Buche) oder Kunststoff bestehen. Bei Bedarf<br />

müssen sie abgeschliffen werden. Hackblöcke aus Holz müssen mit besonderer Aufmerksamkeit<br />

gepflegt werden. (siehe Dokumentation Teil 8, Anhang 4: Reinigung des Hackblocks und<br />

des Schneidebretts)<br />

4 Arbeitsplatte<br />

Die Arbeitsplatte muss aus abwaschbarem Material und frei von unnötigen Schweißnähten,<br />

Rissen oder Unebenheiten sein. Die Arbeitsplatten müssen so aufgestellt sein, dass sie leicht<br />

und wirksam gereinigt werden können. Dieser Hinweis gilt ebenfalls für Tiefkühlschränke,<br />

Kühltheken und weitere Installationen.<br />

5 Verpackungen<br />

Gemäß Königlichem Erlass vom 11. Mai 1992 über Materialien und Gegenstände, die dazu<br />

bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, müssen diese Materialien und<br />

Gegenstände:<br />

frei von jeglicher Verschmutzung sein,<br />

leicht von den Lebensmitteln zu trennen sein,<br />

für den Lebensmittelkontakt geeignet sein.<br />

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 852 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene müssen Lebensmittelverpackungen<br />

folgende Bedingungen erfüllen:<br />

das Material, das der Umhüllung und Verpackung dient, darf keine Kontaminationsquelle<br />

darstellen,<br />

Umhüllungen müssen so gelagert werden, dass sie nicht kontaminiert werden können,<br />

Umhüllungs- und Verpackungsarbeiten müssen so durchgeführt werden, dass die Produkte<br />

nicht kontaminiert werden,<br />

Umhüllungen und Verpackungen, die für die Lebensmittel wiederverwendet werden,<br />

müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.


31<br />

3.5 GEFAHREN, DIE VON DER UMWELT AUSGEHEN<br />

Der Begriff Umwelt hat hier eine sehr weitreichende Bedeutung. Er umfasst einerseits die<br />

Infrastruktur und bauliche Fertigung des Fleischereibetriebs (oder des Fahrzeugs im Falle von<br />

Wandergewerbe) und andererseits Umweltfaktoren wie die Temperatur und die Luftfeuchtigkeit,<br />

die Lichtverhältnisse, Gerüche und Lärm.<br />

Eine schlechte Infrastruktur steigert das Kreuzkontaminationsrisiko. Eine unsachgemäße bauliche<br />

Fertigung der Installationen kann zu physikalischen Verschmutzungen führen und die<br />

Reinigung und Desinfektion erschweren.<br />

Zu hohe Temperaturen fördern das mikrobielle Wachstum und beschleunigen den chemischen<br />

Verderb (z. B. Ranzigwerden von Fetten). Mit der Luft können Staub und Mikroorganismen<br />

bewegt werden, wodurch die Lebensmittel physisch verschmutzt und mikrobiologisch kontaminiert<br />

werden können. Eine zu hohe Luftfeuchtigkeit kann zu Kondensationsbildung an den<br />

Lebensmitteln führen, was eine erhöhte Wasseraktivität nach sich zieht und das mikrobielle<br />

Wachstum fördert. Für ein sicheres und hygienisches Arbeiten ist ein Mindestmaß an Licht<br />

erforderlich. Gerüche sind nicht nur lästig für die Nachbarschaft, sie ziehen außerdem Ungeziefer<br />

an.<br />

3.5.1 Infrastruktur, bauliche Fertigung und Ausstattung<br />

Infrastruktur und Ausrüstung der Fleischereibetriebe müssen den Vorschriften des Königlichen<br />

Erlasses vom 10. November 2005 über den Einzelhandel mit bestimmten Lebensmitteln<br />

tierischen Ursprungs und der H1-Verordnung gerecht werden.<br />

Anhand des jährlichen Hygieneaudits kann geprüft werden, ob die Infrastruktur und Ausrüstung<br />

den gesetzlichen Forderungen entsprechen.<br />

3.5. 1.1 Infrastruktur der Fleischereien<br />

Der Einzelhandel mit Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen<br />

und anderen verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs darf ausschließlich in für diesen<br />

Zweck vorgesehenen Betriebsräumen und Örtlichkeiten stattfinden. Der parallele Einzelhandel<br />

mit anderen Lebensmitteln und/oder anderen Gütern als Lebensmitteln ist erlaubt, unter<br />

der Voraussetzung, dass:<br />

der Verkauf der erwähnten Lebensmittel tierischen Ursprungs in separaten Bereichen<br />

erfolgt,<br />

die erwähnten Lebensmittel tierischen Ursprungs auf hygienische Weise zwischengelagert,<br />

behandelt, und zum Verkauf ausgestellt werden, sodass eine Kontamination<br />

durch andere Produkte verhindert wird.<br />

Die Infrastruktur der Fleischerei (Bauplanung, Bauweise, Beleuchtung, Belüftung, Aufstellung<br />

der Ausrüstung) und die bauliche Fertigung der Betriebsräume müssen folgenden Anforderungen<br />

gerecht werden:<br />

Die Arbeit kann auf hygienische, sichere und ergonomische Weise ausgeführt werden.<br />

Die Fläche des Verkaufsraums und der dazugehörenden Aufbereitungsstätte sowie die<br />

Anzahl und Größe der Ausrüstung, der Vorrichtungen, Auslagevitrinen oder Kühltheken<br />

müssen dem Tätigkeitsvolumen entsprechend angepasst sein.<br />

Die Pflege und Instandhaltung muss gewährleistet sein; Schmutzansammlungen müssen<br />

vermieden, Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sein. Für


32<br />

<br />

ein bequemes Reinigen ist es ratsam, möglichst viel auf fahrbaren Regalen zu verräumen.<br />

Kreuzkontaminationen müssen verhindert werden. Zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen<br />

schaffen Sie eine zeitliche und räumliche Trennung der Arbeiten und der<br />

Lagerung der Lebensmittel.<br />

Folgende Trennungen sind hierbei einzuhalten:<br />

kalte Bereiche (z. B. Zerlegebereich) und warme Bereiche (z. B. Kochbereich).<br />

Ist eine physische Trennung dieser Bereiche nicht möglich, kann eine zeitliche Trennung<br />

der Arbeiten (Arbeitsplanung) vorgesehen werden;<br />

trockene Bereiche (z. B. Lagerbereich trockener Lebensmittel) und feuchte Bereiche<br />

(z. B. Geschirrspülbereich);<br />

unreine Bereiche (z. B. schmutziges Geschirr, Abfälle) und reine Bereiche (Schneidebretter,<br />

Kühltheke);<br />

Bereich für Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und<br />

andere verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Bereich für die anderen Lebensmittel<br />

und/oder anderen Güter.<br />

Dies erfordert ein strukturiertes Verfahren von der Rohstofflieferung an bis hin zum Endprodukt<br />

sowie eine gewisse flächenmäßige Unterteilung der einzelnen Bereiche oder Stellplätze.<br />

Außerdem<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

müssen die Betriebsräume oder Stellplätze über mindestens eine Kühlanlage verfügen.<br />

Zubehör und Utensilien der Kühlanlage müssen demontierbar sein. Die Verwendung<br />

von Holz ist hier untersagt,<br />

die Verarbeitung der erwähnten Lebensmittel tierischen Ursprungs darf nicht im Verkaufsraum,<br />

sondern nur in einer dazugehörenden Aufbereitungsstätte stattfinden. Das<br />

Ausbeinen, Zerlegen und Hacken kann jedoch - auf Wunsch und/oder in Anwesenheit<br />

des Käufers - hinter dem Verkaufstresen stattfinden;<br />

muss die Auslage zum Verkauf und der Verkauf von Lebensmitteln stets so erfolgen,<br />

dass Kreuzkontaminationen vermieden werden;<br />

muss das Fleisch (wenn es nicht aufgehängt ist) auf Unterlagen oder in Behältern aus<br />

sauberem, wasserdichtem, glattem und abwaschbarem Material ausgelegt werden;<br />

muss der Einzelhandel mit unzerteiltem, nicht entweidetem Kleinwild (Feder- und<br />

Haarwild) in ausschließlich dafür vorgesehenen Auslagevitrinen stattfinden, um eine<br />

Kreuzkontamination mit den anderen Lebensmitteln zu verhindern;<br />

darf das Fleisch nicht außerhalb des Betriebsraums ausgelegt oder zum Kauf angeboten<br />

werden, außer in einem geschlossenen, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen<br />

Schrank, in dem die vorgeschriebenen Temperaturen eingehalten werden können<br />

(z. B. Hähnchen am Bratspieß).<br />

Der Einzelhandel darf nur in Verkaufsräumen betrieben werden, die über eine dazugehörende<br />

Aufbereitungsstätte verfügen. Diese muss folgende Bedingungen erfüllen:<br />

die Aufbereitungsstätte muss direkten Zugang zum Verkaufsraum haben; ist dies nicht<br />

der Fall, müssen die Lebensmittel auf hygienische Weise (abgedeckt und unter Einhaltung<br />

der gesetzlichen Temperatur) von der Aufbereitungsstätte zum Verkaufsraum<br />

(und umgekehrt) transportiert werden.<br />

es dürfen sich dort ausschließlich Produkte, Maschinen, Utensilien und Geräte befinden,<br />

die zur Handhabung und Verarbeitung von Lebensmitteln benötigt werden;<br />

die Aufbereitungsstätte dient ausschließlich der Bevorratung des Fleischereiladens, zu<br />

dem sie gehört;


33<br />

<br />

es müssen angemessene Vorrichtungen zur Ableitung der bei den Zubereitungsarbeiten<br />

entstehenden Dämpfe, Rauch und Ausdünstungen vorhanden sein.<br />

Gemäß der H1-Verordnung dürfen der Fleischverkaufsraum und die dazugehörende Aufbereitungsstätte<br />

keinen direkten Zugang zu den sanitären Anlagen und verschmutzten Bereichen<br />

haben.<br />

3.5.1.2 Bauliche Fertigung der Örtlichkeiten<br />

Die bauliche Fertigung muss in gutem Zustand sein; sie muss eine wirksame Instandhaltung,<br />

problemlose Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion ermöglichen.<br />

Böden<br />

Die Böden müssen aus hartem, wasserdichtem, nicht saugfähigem und nicht toxischem Material<br />

bestehen.<br />

Im Fall von gefliestem Boden dürfen die Fugen keine Risse aufweisen. Außerdem dürfen die<br />

Böden nicht zu glatt sein, um der Rutschgefahr vorzubeugen.<br />

Die Abwasserleitungen müssen mit einem abnehmbaren Deckrost und einer Rückschlagklappe<br />

gegen schlechte Gerüche versehen sein, welche das Auffangen von SRM (Partikelgröße ab<br />

6 mm) ermöglichen.<br />

Um eventuellen Verschmutzungen vorzubeugen, wird die Verwendung von gut gepflegten<br />

Fußmatten empfohlen.<br />

<br />

Wände<br />

Die Mauerverkleidung der Fleischverkaufsstelle muss von heller Farbe, glatt und mit heißer<br />

Seifenlauge abwaschbar sein. Die Anschlüsse zwischen den Wänden und die Bodenanschlüsse<br />

müssen abgerundet sein, um Schmutzansammlungen zu vermeiden und eine mühelose<br />

Schmutzentfernung zu gewährleisten.<br />

Die Wände der Aufbereitungsstätte müssen mit hartem, glattem Material verkleidet sein. Die<br />

Mauerverkleidung muss von heller Farbe, glatt und mit heißer Seifenlauge abwaschbar sein.<br />

Die Anschlüsse zwischen den Wänden und die Bodenanschlüsse müssen abgerundet sein.<br />

In bestimmten Fällen kann es ratsam sein, Anschlussleisten in den Ecken anzubringen.<br />

Rohre und Kabel sollten nach Möglichkeit in die Wand eingelassen sein. Ist dies nicht der<br />

Fall, müssen sie so angebracht werden, dass sich daran kein Schmutz ansammeln kann und sie<br />

leicht gereinigt werden können.<br />

Decken<br />

Die Decke der Fleischverkaufsstelle muss von heller Farbe, glatt und mit heißer Seifenlauge<br />

abwaschbar sein.<br />

Die Decke der Aufbereitungsstätte muss mit hartem, glattem Material verkleidet sein.<br />

Decken, Zwischendecken, hängende Einrichtungen und Leitungen sind so konzipiert, gebaut<br />

und instand gehalten, dass Schmutzablagerungen, Kondenswasser- und Schimmelbildung, das<br />

Auslaufen von kleinen Partikeln sowie jegliche sonstige Kontamination der Materialien vermieden<br />

werden.


34<br />

Fenster und Öffnungen<br />

Die Fenster und anderen Öffnungen sind so gebaut, dass sich keine Verschmutzungen daran<br />

ablagern können. Nach außen öffnende Fenster müssen erforderlichenfalls mit Fliegengittern<br />

zum Schutz vor Insekten und anderen Schädlingen ausgestattet sein.<br />

Die Fliegengitter müssen im Hinblick auf die Reinigung leicht abnehmbar sein.<br />

Wenn durch das Öffnen der Fenster eine Kontamination der Lebensmittel verursacht werden<br />

kann, müssen die Fenster während der Herstellungsarbeiten geschlossen bleiben.<br />

Abgeschrägte Fenstersimse sind zu empfehlen.<br />

Türen<br />

Die Türen müssen mühelos zu reinigen und, dort wo dies erforderlich ist, zu desinfizieren<br />

sein. Sie müssen aus glattem, nicht saugfähigem Material bestehen oder mit einem solchen<br />

verkleidet sein.<br />

Die Tür zwischen Verkaufsraum und Aufbereitungsstätte sollte vorzugsweise selbstschließend<br />

sein.<br />

Verfügt die dazugehörende Aufbereitungsstätte über eine direkte Außentür, darf diese ausschließlich<br />

vom Personal benutzt werden. Wenn diese Tür offen bleibt, muss sie mit einem<br />

Fliegengitter versehen sein.<br />

3.5.1.3 Ausstattung<br />

Die Ausstattung, Auslagevitrine und Theken müssen:<br />

falls notwendig, ein ausreichendes Gefälle haben, damit Flüssigkeiten effektiv abfließen<br />

können;<br />

so eingerichtet sein, dass die Waren vor Sonnenlicht, Verschmutzungen und Kontakt<br />

und Handhabungen durch die Öffentlichkeit geschützt sind,<br />

die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Temperaturen gewährleisten.<br />

Kühl- und Tiefkühlräume<br />

Die Wände der Kühl- und Tiefkühlräume müssen mit harten, glatten und abwaschbaren Materialien<br />

ausgekleidet sein.<br />

Zubehör und Utensilien der Kühlanlage müssen demontierbar sein. Die Verwendung von<br />

Holz ist hier untersagt.<br />

Werden in den Kühlräumen andere Lebensmittel als Lebensmittel tierischen Ursprungs eingelagert,<br />

dürfen hierdurch keine Kontaminationen oder Kreuzkontaminationen auftreten. Wenn<br />

im selben Kühlraum unverpacktes Fleisch (z. B. Schlachtkörper, große Teile von Schlachtkörpern)<br />

zusammen mit anderen Lebensmittel eingelagert wird, so müssen Letztere vollständig<br />

umhüllt werden (solide Folie, Behälter mit Deckel) und in ausreichendem Abstand zum<br />

Fleisch platziert werden, um jeglichen Kontakt zu vermeiden. Die Behälter mit Fleisch dürfen<br />

nicht direkt auf den Boden, sondern in Regale, welche vorzugsweise abnehmbar sind, gestellt<br />

werden. Die Behälter sind nach jeder Benutzung zu reinigen.


35<br />

Fleischerhaken und Aufhängestangen müssen aus rostfreiem Metall sein und so angebracht<br />

werden, dass das aufgehängte Fleisch weder die Wände noch den Boden berührt.<br />

Verpackungen aus Karton gehören nicht in die Kühlräume.<br />

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte müssen vorzugsweise an einem<br />

getrennten Ort bei einer Raumtemperatur von höchstens 10 °C aufbewahrt werden. Nur<br />

wenn keine andere Möglichkeit besteht, dürfen die tierischen Abfälle zusammen mit anderen<br />

Lebensmitteln gelagert werden. In diesem Fall müssen angemessene Maßnahmen zu Vermeidung<br />

von Kreuzkontaminationen getroffen werden. Das heißt, dass der Behälter mit den Abfällen<br />

sauber und in ausreichendem Abstand zu den anderen Lebensmitteln aufgestellt werden<br />

muss. Diese Abfälle müssen mindestens alle zwei Wochen abgeholt werden.<br />

Alle Kühl- und Tiefkühlräume müssen über Thermometer verfügen, die so angebracht sind,<br />

dass sie leicht ablesbar sind.<br />

Tiefkühlräume mit einem Volumen von mehr als 10 m³ müssen mit einem automatischen<br />

Temperaturschreiber ausgestattet sein.<br />

Die Kühlkapazität muss anhand der vorgesehenen Höchstbeanspruchung und unter Berücksichtigung<br />

sehr heißer Sommertage berechnet werden.<br />

Auslage, Kühltheken, Fleischerhaken und Aufhängestangen<br />

Auslagevitrinen und Kühltheken müssen aus hartem, glattem, abwaschbarem und nicht saugfähigem<br />

Material bestehen.<br />

Die Waren müssen stets außer Reichweite der Käufer und vor Verschmutzungen geschützt<br />

(z. B. Niesen, Staub, ...) ausgelegt werden.<br />

Käse und Käserouladen müssen in einem separaten Verkaufstresen oder vom Frischfleisch<br />

getrennt zum Kauf ausgelegt werden. Dasselbe gilt für Geflügel und Kaninchen.<br />

Die Fleischerhaken und Aufhängestangen müssen aus rostfreiem Metall und so angebracht<br />

sein, dass die abgehangenen Fleischerzeugnisse nicht von der Öffentlichkeit berührt werden<br />

können.<br />

Pökelraum<br />

Der Raum, in dem gepökelt wird, darf nicht für andere Arbeiten genutzt werden.<br />

Die Temperatur des Pökelraums darf nicht 10 °C überschreiten.<br />

Nicht gekühlter Lagerschrank oder -bereich<br />

Die verschiedenen Zutaten und Hilfsmittel wie Gewürze und Kräuter sowie das Verpackungsmaterial<br />

müssen an einem trockenen, staubfreien Ort gelagert werden. Kräuter und<br />

Gewürze sollten vorzugsweise im Dunkeln gelagert werden, damit sie nicht durch Lichteinwirkung<br />

oxidieren.<br />

Umkleideräume<br />

Dem Personal muss eine angemessene Ausstattung (separater Kleiderbügel oder kleiner<br />

verriegelbarer Einzel-Garderobenschrank) zur Verfügung stehen, damit es vor dem Betreten<br />

der Betriebsräume geeignete Kleidung anlegen kann.<br />

Die Freizeitkleidung muss weitmöglichst von der Arbeitskleidung getrennt werden.<br />

Toiletten<br />

Toiletten müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Wandmontierte Toilettenbecken sind<br />

wünschenswert, da unter ihnen effizient sauber gemacht werden kann.<br />

Die Toiletten müssen:


36<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

in einwandfrei sauberem Zustand gehalten werden mit einem besonderen Augenmerk<br />

auf die Spülknöpfe, Türriegel und -griffe;<br />

ausreichend belüftet sein;<br />

über eine Toilettenspülung mit Anschluss an ein effizientes Abwassersystem verfügen;<br />

über ein Handwaschbecken im Toilettenraum oder in unmittelbarer Nähe dazu verfügen.<br />

Die Toiletten dürfen keinen direkten Zugang zur Fleischverkaufsstelle und der dazugehörenden<br />

Aufbereitungsstätte haben.<br />

Handwaschbecken<br />

Der Fleischereiladen, die dazugehörende Aufbereitungsstätte und die Toiletten müssen über<br />

mindestens ein günstig gelegenes und ausgewiesenes Waschbecken zum Händewaschen verfügen.<br />

In allen Toiletten, die vom Personal genutzt werden, muss ein deutlich sichtbarer und waschfester<br />

Aushang darauf hinweisen, dass das Händewaschen nach dem Toilettengang Pflicht ist.<br />

Verwenden Sie vorzugsweise berührungslose Wasserhähne.<br />

Die Handwaschbecken müssen:<br />

in einwandfrei sauberem Zustand gehalten werden mit einem besonderen Augenmerk<br />

auf die Wasserhähne;<br />

<br />

<br />

über fließend heißes und kaltes Trinkwasser verfügen;<br />

mit einem geeigneten Handwasch- und -trockensystem ausgestattet sein; Dafür sind<br />

ein Seifenspender und Einwegpapier am besten geeignet.<br />

Händetrockner mit Luftgebläse sind in Räumlichkeiten, in denen sich unverpackte Lebensmittel<br />

befinden, untersagt.<br />

Es wird empfohlen, zum Händewaschen nicht die Waschvorrichtungen für Lebensmittel zu<br />

benutzen. Handwaschbecken und Waschvorrichtungen für Lebensmittel dürfen auf keinen<br />

Fall zum Auskippen von verschmutztem Reinigungswasser oder zum Auswaschen von Tüchern<br />

benutzt werden; hierfür sind Ausgüsse besser geeignet.<br />

Reinigungsmittelschrank oder -vorrichtung<br />

Reinigung- und Desinfektionsmittel gehören nicht in die Nähe von Lebensmitteln. Sie müssen<br />

in einem Schrank oder an einem Ort verräumt werden, an dem sich auch die anderen Reinigungsutensilien<br />

(Bürsten, Tücher, Stiefel, Eimer) befinden.<br />

Dieser Schrank oder Ort muss mit Haken ausgestattet sein, an denen die gereinigten Bürsten<br />

und Tücher aufgehängt werden können. Der Reinigungsmittelschrank muss regelmäßig gut<br />

gesäubert, geordnet und belüftet werden.<br />

3.5.2 Fahrzeuge für das Wandergewerbe<br />

Wandergewerbe mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs darf nur mit einem ausschließlich<br />

dazu bestimmten und speziell dafür eingerichteten Fahrzeug betrieben werden. Dieses Fahrzeug,<br />

dessen Größe den Bedürfnissen entsprechen muss, muss folgende Merkmale aufweisen:<br />

1. Wände und Dach müssen aus starrem Material sein; die Innenseite des Fußbodens, der<br />

Wände und des Daches muss aus hartem, glattem, lecksicherem, abwaschbarem und<br />

ungiftigem Material bestehen oder damit verkleidet sein;<br />

2. die für die Öffentlichkeit offenen Seiten müssen mit einer Vorrichtung versehen sein,<br />

sodass die Ware nicht von der Öffentlichkeit angefasst werden kann, und vor Staub,<br />

Sonne und Verunreinigungen von außen geschützt ist. Der obere Teil dieser Vorrich-


37<br />

tung muss sich mindestens 1,50 m über dem Boden befinden und darf nicht als Auslagevitrine<br />

benutzt werden;<br />

3. das Fahrzeug muss mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, mit denen Lebensmittel<br />

tierischen Ursprungs bei den gesetzlich vorgeschriebenen Temperaturen aufbewahrt<br />

werden können (siehe 3.6.1.);<br />

4. Aufhängestangen und Fleischerhaken dürfen nicht entlang den für die Öffentlichkeit<br />

offenen Seiten platziert werden.<br />

Die feststehende Ausstattung, die im Hinblick auf das Wandergewerbe genutzt wird, muss<br />

den geltenden sanitären Installationsbedingungen für mobile Ausstattung entsprechen.<br />

Wenn die feststehende Ausstattung sich jedoch an einem überdachten Ort mit Wänden befindet,<br />

gelten nicht die Bestimmungen hinsichtlich der Überdachung.<br />

3.5.3 Umweltfaktoren<br />

3.5.3.1 Temperatur und Luftfeuchtigkeit<br />

Kondensation, Luftzug und Hitze müssen vermieden werden. Kondenswasser an den Lebensmitteln<br />

erhöht die Wasseraktivität, ein Luftzug kann Staub einbringen, und Hitze begünstigt<br />

(ebenso wie eine erhöhte Wasseraktivität) das Wachstum von Mikroorganismen.<br />

Die relative Luftfeuchtigkeit der Kühlräume muss so reguliert werden, dass sich keine Kondensation<br />

an den Lebensmitteln bilden kann.<br />

Kondensation kann sich ebenfalls an kalten Wasserleitungen befinden, von denen unreines<br />

Wasser auf die Ware und die Ausstattung tropfen kann.<br />

Aus den Orten, an denen Lebensmittel gegart werden oder wo mit viel Wasser gearbeitet<br />

wird, müssen überschüssige Gerüche und Dämpfe mittels einer Belüftung abgeleitet werden.<br />

Dies kann durch natürliche oder Zwangsbelüftung erfolgen.<br />

Bei der Zwangsbelüftung muss dafür gesorgt werden, dass die Luft sich von den reinen zu<br />

den weniger reinen Bereichen hin bewegt. Den Aufstellorten (Erreichbarkeit) und der Instandhaltung<br />

der Lüfter und Filter muss ganz besondere Aufmerksamkeit beigemessen werden.<br />

Die Temperatur der Kühlräume, Kühltheken, Niedrigtemperatur-Kühlschränke, Tiefkühlgeräte,<br />

Fritteusen und des Pökelraums muss den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Temperaturen<br />

entsprechend eingestellt werden.<br />

Während der Tätigkeiten in der Verkaufsstelle und der Aufbereitungsstätte muss dafür gesorgt<br />

werden, dass das Fleisch nicht zu lange außerhalb der Kühlkette verbleibt, damit die gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Kerntemperaturen möglichst nicht überschritten werden.<br />

3.5.3.2 Lichtverhältnisse<br />

Die Beleuchtungsstärke (in Lux ausgedrückt) ist abhängig von der Lichtquelle, dem Abstand<br />

zur Beleuchtung und der Reflexion der beleuchteten Fläche. Folgende Beleuchtungsstärken<br />

sollten eingehalten werden:<br />

im Ladenbereich: 300 Lux,<br />

in den Kühltheken und Wandmöbeln: 500 bis 600 Lux,<br />

in der Aufbereitungsstätte: 700 Lux.<br />

Die Lampen müssen stets mit einer Schutzvorrichtung ausgestattet sein, welche verhindert,<br />

dass im Falle eines Lampenbruchs Glas- oder Metallteile an die Lebensmittel geraten.


38<br />

Um die Beleuchtungsstärke zu erhalten, muss diese Vorrichtung regelmäßig gereinigt werden.<br />

Da die Leuchtkraft einer Lampe mit zunehmendem Einsatz sinkt, müssen die Lampen erforderlichenfalls<br />

ausgetauscht werden.<br />

3.5.3.3 Gerüche und Lärm<br />

Dämpfe und Rauch, die bei den Zubereitungsarbeiten entstehen, müssen durch eine geeignete<br />

Vorrichtung abgeleitet werden; die in der Aufbereitungsstätte befindlichen Personen und die<br />

Nachbarschaft dürfen nicht gestört werden.<br />

Um die Funktionstüchtigkeit der Dunstabzugshauben zu gewährleisten, müssen die Filter regelmäßig<br />

gereinigt werden.<br />

Geruchsbelästigung durch Abfälle wird durch die Verwendung von geschlossenen Abfallbehältern<br />

vorgesorgt, welche an einem möglichst kühlen Ort gelagert werden sollten.<br />

Durch die Belüftungs- und Kühlanlagen entstehender Lärm muss durch einen geeigneten Aufstellungsort<br />

und/oder Aufhängung eingedämmt werden.<br />

3.6 GEFAHREN, DIE VON DER ARBEITSMETHODE AUSGEHEN<br />

Voraussetzung für ein effizientes Arbeiten sind Methoden (Verfahren) zum Einkauf, zum<br />

Zerlegen, zur Verarbeitung und zum Verkauf von Fleisch, sowie für die Herstellung und den<br />

Verkauf von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen.<br />

In diesem Zusammenhang sind die Hygienemaßnahmen (unter anderem Reinigung und Desinfektion,<br />

Schädlingsbekämpfung) und die Temperaturüberwachung (Aufbewahrungs- und<br />

Umgebungstemperatur) sowie die getroffenen Vorkehrungen hinsichtlich der Abfallverwaltung,<br />

der Wasserversorgung und des Lebensmitteltransports von äußerster Wichtigkeit. Diese<br />

Maßnahmen müssen die Vermeidung oder Beherrschung der chemischen, physikalischen<br />

und biologischen Gefahren gewährleisten.<br />

Bei der Herstellung von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen muss darauf geachtet<br />

werden, dass das Arbeits- und Konservierungsverfahren auf die Gewinnung eines sicheren<br />

Produkts abzielen. Hierbei sollten Sie sich auf die gesetzlichen Normvorschriften hinsichtlich<br />

der Zusammensetzung berufen, welche im K. E. vom 8. Juni 1983 über die Herstellung und<br />

den Handel mit zubereitetem Fleisch und Fleischzubereitungen und dem K. E. vom<br />

8. März 1985 über die Herstellung und den Handel mit gehacktem oder gemahlenem Frischfleisch<br />

aufgeführt sind.<br />

Die Verfahrenskontrolle unterstellt:<br />

eine systematische Vorgehensweise. Dies setzt das Arbeiten nach einem Schema,<br />

einer Rezeptur, einem im Vorfeld festgelegten Arbeitsverfahren voraus.<br />

die Verfügbarkeit von Messdaten. Solche Daten müssen objektiv sein, was im Fall<br />

von Temperaturmessungen und bei der Überprüfung von Dokumenten und des<br />

Stempeldatum durchaus umsetzbar ist. In bestimmten Fällen (z. B. augenscheinliche<br />

Beschaffenheit des Fleisches, hygienischer Zustand) ist eine Sichtkontrolle ausreichend.<br />

eine Dokumentation. Die Dokumentation dient der Fehlerermittlung, der Umsetzung<br />

von Korrekturen und Korrekturmaßnahmen und der Produktverbesserung.<br />

Außerdem ist die Dokumentation bei Fragen der Produktverantwortung ausschlaggebend.


39<br />

3.6.1 Temperaturbeherrschung<br />

Die Aufbewahrungstemperatur beeinflusst in hohem Maße die mikrobielle und chemische<br />

Stabilität der Lebensmittel.<br />

Der Zusammenhang zwischen Haltbarkeitsdauer, Lebensmittelsicherheit und Aufbewahrungstemperatur<br />

lässt sich wie folgt zusammenfassen:<br />

Kühlen: je niedriger die Temperatur, umso langsamer vermehren sich die Mikroorganismen.<br />

Unterhalb von +4 °C wird die Vermehrung der Krankheitserreger (außer<br />

Listeria monocytogenes und Yersinia enterolytica) gestoppt, die der meisten<br />

gängigen verderbniserregenden Mikroorganismen verlangsamt.<br />

Verderb und chemischer Zerfall setzen sich langsam fort. Für die Aufbewahrung<br />

von Hackfleisch und Fleischzubereitungen empfiehlt sich die Verwendung eines<br />

Niedrigtemperatur-Kühlschranks (Temperatur unter -2 °C bis -3 °C).<br />

-Tiefkühlen: unterhalb von -18 °C wird die Vermehrung aller Mikroorganismen gestoppt, der<br />

chemische Zerfall wird stark verlangsamt. Ungesalzenes Schweinefleisch kann +<br />

6 Monate lang, Rindfleisch + 12 Monate lang im Tiefkühlschrank aufbewahrt<br />

werden, ohne dass sich der Geschmack spürbar verändert.<br />

3.6.1.1 Kühlung<br />

<br />

Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen sowie die meisten Fleischerzeugnisse<br />

und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen gekühlt werden:<br />

In allen Stufen des Einzelhandels dürfen kühl- oder tiefkühlpflichtige Lebensmittel nur dann<br />

in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kerntemperaturen, die in Tabelle 1 aufgeführt<br />

sind, zu jedem Zeitpunkt (beim Inverkehrbringen, bei der Einlagerung, der Verarbeitung und<br />

während des Transports) eingehalten werden.<br />

Gibt der Lieferant eine niedrigere Temperatur vor, so ist diese Temperatur maßgebend.<br />

PRODUKT KERNTEMPERATUR FÜR DIE<br />

AUFBEWAHRUNG<br />

gekühltes Frischfleisch von domestizierten Huftieren, Max. +7 °C<br />

gezüchtetes Hufwild und frei lebendes Großwild<br />

gekühlte Innereien von domestizierten Huftieren, Max. +4 °C<br />

Zuchtwild, Jagdwild, Geflügel und Hasentiere<br />

gekühltes Frischfleisch von Geflügel, gezüchteten Laufvögeln, Max. +4 °C<br />

Hasentieren und frei lebendem Kleinwild<br />

tiefgefrorenes Fleisch: Max. -18 °C<br />

Fleischerzeugnisse* Max. +7 °C<br />

Hackfleisch** und Fleischzubereitungen<br />

- gekühlt Max. +4 °C<br />

- tiefgekühlt Max. -18 °C


40<br />

Tabelle 1 Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungstemperaturen (Kerntemperatur) von<br />

Fleisch<br />

* Für Fleischerzeugnisse beträgt die maximale Kerntemperatur +7 °C, außer für<br />

getrocknete Fleischerzeugnisse, die bei Raumtemperatur mikrobiologisch stabil sind,<br />

Fleischkonserven in hermetisch verschlossenen Behältern, die vom mikrobiellen<br />

Standpunkt aus mehr als achtzehn Monate bei Raumtemperatur haltbar sind.<br />

In diesen beiden Fällen ist die Raumtemperatur akzeptabel.<br />

** Hackfleisch sollte vorzugsweise in einem Niedrigtemperatur-Kühlschrank bei -2 bis -3 °C<br />

aufbewahrt werden. Beschränken Sie Ihre Auslage in der Kühltheke auf das unbedingt Notwendige.<br />

Bei Überschreitung der zulässigen Höchsttemperaturen kann man:<br />

das Verfahren anpassen (z. B. die Aufenthaltszeit des Fleisches außerhalb des Kühlraums<br />

beim Ausbeinen und Zerlegen verkürzen; Hackfleisch in einem gekühlten<br />

Fleischwolf hacken und mischen; nicht zu große Mengen Hackfleisch in der Kühltheke<br />

anhäufen; Kältebarrieren zwischen Hackfleisch und Kühlplatte vermeiden; nur einen<br />

Teil des hergestellten Hackfleischs in der Kühltheke auslegen und den Rest im<br />

Niedrigtemperatur-Kühlschrank oder im Kühlraum aufbewahren, ...),<br />

das Fleisch erneut unterhalb der vorgeschriebenen Temperatur kühlen oder es zur gegarten<br />

Fleischerzeugnissen verarbeiten, wenn die Sicherheit des Endprodukts gewährleistet<br />

ist (andernfalls Vernichtung).<br />

den Thermostat einstellen, den Verdampfer abtauen, einen Kältetechniker zu Rate ziehen.<br />

Die Ausbein- und Zerlegearbeiten sollten vorzugsweise an einem gekühlten Ort stattfinden.<br />

Das ist allerdings nicht immer möglich. Arbeiten Sie deshalb grundsätzlich mit gut gekühltem<br />

Fleisch und sorgen Sie dafür, dass das entbeinte und zerlegte Fleisch schnellstmöglich in den<br />

Kühlraum gebracht wird. . Vermeiden Sie Kondensation am Fleisch (kochen Sie nicht während<br />

der Ausbein- und Zerlegearbeiten, um eine erhöhte Luftfeuchtigkeit zu verhindern). Als<br />

Faustregel gilt, dass das Fleisch nie länger als eine halbe Stunde ungekühlt bleiben darf. Während<br />

der Ausbein- und Zerlegearbeiten sollte jegliche Behandlung, die Wärme im Arbeitsbereich<br />

verursacht, vermieden werden.<br />

Die Kerntemperatur von Hackfleisch darf während des Hackvorgangs nicht mehr als 4 °C<br />

betragen. Die Fleischtemperatur steigt während des Hackens. Diesem Temperaturanstieg kann<br />

durch die Verwendung von gut geschliffenen Messern, sachgemäß eingestellten Kühlplatten<br />

und einem gekühlten Fleischwolf (oder mit gekühltem Fleischwolf-Aufsatz) entgegengewirkt<br />

werden. Um bei Hackfleisch die Kerntemperatur von +4 °C nicht zu überschreiten, müssen<br />

Rohstoffe verwendet werden, deren Temperatur vor dem Hackvorgang maximal +2 °C beträgt.<br />

Fleischerzeugnisse müssen nach dem Garprozess auf weniger als +7 °C abgekühlt werden.<br />

Dieser Abkühlprozess muss schnellstmöglich erfolgen, um ein mikrobielles Wachstum zu<br />

verhindern. Maßregelnd gilt, dass zubereitete Speisen innerhalb von zwei Stunden eine maximale<br />

Kerntemperatur von +10 °C erreichen müssen, gefolgt von einer Abkühlung auf eine<br />

Kerntemperatur von maximal +4 °C innerhalb von zehn Stunden; Fleischerzeugnisse müssen<br />

innerhalb von zwei Stunden unter +15 °C, innerhalb von 24 Stunden auf unter +7 °C abgekühlt<br />

werden.


41<br />

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass kühlpflichtige Produkte schnellstmöglich an einen gekühlten<br />

Ort verräumt werden. Auch die Menge der zu kühlenden Produkte spielt eine Rolle: je<br />

größer die Menge, umso länger ist die Abkühldauer.<br />

Deshalb sollten Sie die kühlpflichtigen Produkte nach Möglichkeit in kleine Portionen aufteilen<br />

(maximal 5 kg in Schichten von maximal 6 cm), die Sie voneinander getrennt verräumen.<br />

Tiefgekühlte Lebensmittel müssen im Kühlraum (oder in der Mikrowelle) aufgetaut werden.<br />

Vermeiden Sie, dass die beim Auftauen austretende Flüssigkeit (reich an Mikroorganismen)<br />

die anderen Produkte kontaminiert.<br />

Wenn Sie aufgetaute Produkte zum Kauf anbieten, müssen Sie den Käufer mit dem Hinweis<br />

"aufgetautes Produkt" darüber informieren.<br />

Während der Auslage zum Verkauf dürfen die vorgeschriebenen Kerntemperaturen nicht<br />

überschritten werden. Zu diesem Zweck sollte die Temperatur der Kühltheke möglichst auf<br />

+2 °C eingestellt sein. Um eine gute Kühlung zu erzielen, dürfen Lebensmittel tierischen Ursprungs<br />

nicht zu stark aufgeschichtet werden. Platzieren Sie kleine Portionen Hackfleisch,<br />

Fleischzubereitungen und Innereien in den kältesten Bereich Ihrer Kühltheke; den Rest bewahren<br />

Sie möglichst im Niedrigtemperatur-Kühlschrank auf.<br />

Wenn Ihre Kühltheke mit Kühlplatten funktioniert, legen Sie fleischhaltige Speisen in direktem<br />

Kontakt mit diesen Platten aus. Die Verwendung von Dekorstoffen, Holzbrettern oder<br />

umgestürzten Dosen ist untersagt, weil dadurch die Kälteübertragung verhindert wird.<br />

Werden Lebensmittel tierischen Ursprungs an Kunden geliefert, so müssen sie hygienisch<br />

verpackt und gut gekühlt sein, um eine Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Kerntemperaturen<br />

zu verhindern.<br />

Für den Transport eignet sich eine Kühlbox oder ein Kühlfahrzeug.<br />

3.6.1.2 Tiefkühlung<br />

Das Fleisch muss in möglichst frischem Zustand eingefroren werden. Nach dem Einfrieren<br />

wird das tiefgekühlte Fleisch bei maximal -18 °C gelagert. Bei dieser Temperatur findet kein<br />

Wachstum von Mikroorganismen mehr statt, die chemische Zersetzung ist stark verlangsamt.<br />

Außerdem ist es wichtig, Temperaturschwankungen zu vermeiden, da sonst kleine Eiskristalle<br />

schmelzen und sich in Form von Wasser auf größeren Eiskristallen absetzen können, was eine<br />

Schädigung des Zellgewebes verursacht. Als allgemeine Regel gilt, dass Schweinefleisch,<br />

Wild, Pferdefleisch und Geflügel sechs Monate lang im Tiefkühlschrank aufbewahrt werden<br />

darf, Rindfleisch bis zu 12 Monate. Gepökeltes Schweinefleisch ist leichter anfällig für chemischen<br />

Zerfall. Daher wird hierfür eine maximale Aufbewahrungsdauer von drei Monaten<br />

empfohlen.<br />

Tiefgekühltes Fleisch muss verpackt und mit einem Etikett versehen werden, auf dem die<br />

Produktbezeichnung und das Tiefkühldatum vermerkt sind. Verwenden Sie nach Möglichkeit<br />

Vakuumverpackungen, um ein Austrocknen des tiefgekühlten Fleisches zu verhindern.<br />

Aufgetautes Fleisch darf aufgrund der Zellzersetzung nicht erneut eingefroren werden, es sei<br />

denn, ein Konservierungsverfahren wurde angewandt. Beim Verkauf von aufgetautem Fleisch<br />

muss der Verbraucher darüber in Kenntnis gesetzt werden.<br />

3.6.1.3 Warm gehaltene Lebensmittel


42<br />

Lebensmittel, die warm verkauft werden (Brathähnchen vom Spieß), müssen bei einer Kerntemperatur<br />

von mindestens 65 °C aufbewahrt werden.<br />

Wenn Sie dem Verbraucher handwerklich frisch zubereitete Produkte anbieten möchten und<br />

Sie diese aus kommerziellen Gründen noch warm, jedoch unter 65 °C zum Kauf darbieten,<br />

wie beispielsweise Blutwurst, können Sie sie über einen begrenzten Zeitraum und unter folgenden<br />

Bedingungen bei Raumtemperatur anbieten: Die Auslage zum Verkauf solcher Produkte<br />

ist auf maximal zwei Stunden beschränkt. Danach müssen die Produkte unverzüglich<br />

gekühlt und schnellstmöglich verkauft werden (vorzugsweise am selben Tag).<br />

3.6.1.4 Benutzung und Überprüfung der Thermometer<br />

Die Kühlräume, Niedrigtemperatur-Kühlschränke und Tiefkühlschränke müssen mit einem<br />

Thermometer ausgestattet sein.<br />

Für Tiefkühlschränke mit einem Volumen von mehr als 10 m³ ist die Verwendung eines automatischen<br />

Temperaturschreibers vorgeschrieben.<br />

Das Thermometer muss am ungünstigsten Ort der Kühlanlage (nicht im Kühlluftstrom) und<br />

leicht ablesbar angebracht werden. In den Kühltheken und -vitrinen muss das Thermometer<br />

für die Kunden gut ablesbar angebracht sein.<br />

Die in den Kühlräumen und Tiefkühlschränken herrschende Temperatur muss gewährleisten,<br />

dass die gesetzlich vorgeschriebenen Kerntemperaturen erreicht werden.<br />

Sie können die Kerntemperatur unverpackter Lebensmittel tierischen Ursprungs mit einem<br />

Einstechthermometer messen, das Sie in das Fleisch einstechen. Zur Temperaturmessung<br />

(Vakuum-)verpackter oder tiefgefrorener Produkte wird die Sonde (oder das Einstechthermometer)<br />

zwischen zwei Verpackungen eingeführt.<br />

Die verwendeten Thermometer müssen sicher, hygienisch, zuverlässig, schnell ablesbar, ergonomisch<br />

und messgenau sein.<br />

Sicher bedeutet, dass keine zerbrechlichen Quecksilber- oder Alkoholthermometer aus Glas<br />

verwendet werden. Sie können ein tragbares Kunststoffthermometer verwenden. Benutzen Sie<br />

zum Messen der Kerntemperatur von Fleisch ein elektronisches Einstechthermometer.<br />

Hygienisch bedeutet, dass das Einstechthermometer für Fleisch leicht zu reinigen und zu desinfizieren<br />

sein muss. Sie können es entweder mit einem mit Ethylalkohol getränktem Tuch<br />

abwischen oder es in kochendes Wasser tauchen.<br />

Zuverlässig bedeutet, dass die Thermometer regelmäßig auf die zwei Richtwerte (0 °C und<br />

100 °C) hin überprüft werden. Zu diesem Zweck taucht man die Sonde des Thermometers in<br />

ein Gemisch aus kaltem Wasser und Eis. Das Thermometer muss 0 °C anzeigen. Ist das nicht<br />

der Fall, muss das Temperatur mithilfe des Kalibrierknopfes auf 0 °C eingestellt werden. Auf<br />

dieselbe Weise kann ein digitales Thermometer auf 100 °C geeicht werden, indem man es in<br />

kochendes Wasser taucht.<br />

Zur Überprüfung eines feststehenden Thermometers (z. B. im Kühlraum) wird ein geeichtes<br />

Handthermometer neben die Sonde des zu eichenden feststehenden Thermometers gehalten.<br />

Zeigt Letzteres eine Temperatur von einem Grad über der des geeichten Handthermometers<br />

an, muss der Wert um ein Grad gesenkt werden.<br />

Schnell ablesbar bedeutet, dass die Temperatur innerhalb weniger Sekunden abgelesen werden<br />

kann.<br />

Ergonomisch bedeutet, dass das Thermometer leicht zu handhaben und abzulesen und überall<br />

einsetzbar ist. Aus diesem Grunde empfehlen wir batteriebetriebene Thermometer mit Digitalanzeige.


43<br />

Die Messgenauigkeit wird unter anderem vom Messbereich des Thermometers bestimmt. Ein<br />

gutes Thermometer ist bei einem Messbereich von -50 °C bis +150 °C auf + 0,2 °C messgenau.<br />

Zum Messen höherer Temperaturen (z. B. der Temperatur von Frittieröl) benötigen Sie ein<br />

Thermometer mit einem Messbereich von -50 °C bis +250 °C. Hier liegt die Messgenauigkeit<br />

bei + 0,5 °C.<br />

3.6.1.5 Häufigkeit der Messungen und Aufzeichnung der Messergebnisse<br />

Die Temperatur der Kühlanlagen muss zwingend einmal täglich kontrolliert werden. In Fleischereibetrieben<br />

der Gruppe I müssen eventuell auftretende Nichtkonformitäten auf dem<br />

Formblatt "Checkliste: Temperatur (siehe Dokumentation Teil 8, Anhang 11) registriert werden.<br />

Im Gegensatz zu ihnen müssen in Fleischereibetrieben der Gruppe II alle gemessenen Temperaturen<br />

stets auf dem Registrierungsformblatt eingetragen werden. Wir empfehlen, die Betriebssicherheit<br />

der Kühlanlagen von Zeit zu Zeit mit einem externen Thermometer zu überprüfen.<br />

3.6.1.5 Ursachen für eine unsachgemäße Kühlung<br />

Eine zu hohe Temperatur der Lebensmittel im Kühlschrank, Niedrigtemperatur-Kühlschrank<br />

und Tiefkühlschrank kann vielerlei Ursachen haben:<br />

mangelhafte Funktion des Kühlsystems aufgrund mangelnder Instandhaltung oder unzureichende<br />

Kühlleistung des Kühlmittels aufgrund schlechter Lüftung;<br />

schlechte Temperatureinstellung der Kühlzelle oder des Tiefkühlschranks;<br />

unzureichende Kühlkapazität entsprechend des zu kühlenden Fleischvolumens und der<br />

Außentemperatur;<br />

Einlagerung unzureichend abgekühlter gegarter Fleischerzeugnisse;<br />

zu hohe Umgebungstemperatur beispielsweise aufgrund von stark heizender Beleuchtung<br />

oder Sonneneinstrahlung;<br />

Kälteverlust durch offene Türen oder verschlissene Dichtungen;<br />

zu hoch aufgeschichtetes Fleisch;<br />

mangelhafte Kälteübertragung der Kühlplatte auf die zu kühlenden Lebensmittel;<br />

Fleisch befindet sich vor den Öffnungen der Kältezirkulation.<br />

Während des Transports können Probleme auftreten durch<br />

Betriebsdefekte des Transportwagen-Kühlsystems;<br />

Verladung von Fleisch in nicht vorgekühlte Ladebereiche;<br />

mehrfaches Öffnen und/oder Offenlassen der Ladetüren<br />

Bei der Lagerung entstehen Probleme, wenn:<br />

die Kühlzelle eine unzureichende Kühlkapazität aufweist. Die Kühlkapazität muss unter<br />

Berücksichtigung der maximalen Beladung an heißen Sommertage berechnet werden;<br />

es zu "Kälteverlusten" über die Wände und Türen kommt (zu häufiges Öffnen oder<br />

Offenlassen der Türen, schadhafte Dichtungen, ...); ),<br />

zu großen Mengen zu heißer Produkte in die Kühlzelle eingebracht werden;<br />

zu viel Fleisch aufgeschichtet und verpacktes Fleisch an den Wänden gelagert wird,<br />

wodurch die Kälteübertragung behindert wird.


44<br />

3.6.2 Beherrschung der Hygiene<br />

Das vom Schlachthof oder vom Zerlegebetrieb kommende Fleisch enthält an seiner Oberfläche<br />

grundsätzlich Mikroorganismen. Da durch die Kühlung die Mikroorganismen nicht abgetötet,<br />

sondern nur deren Vermehrung gebremst oder gestoppt wird, ist es äußerst wichtig, nur<br />

Fleisch mit einer geringen Keimzahl anzunehmen.<br />

Es ist beispielsweise unmöglich, Hackfleisch mit einer geringen Keimzahl herzustellen, wenn<br />

das dafür verwendetet Fleisch bereits eine hohe Keimzahl aufweist.<br />

Aus diesem Grunde ist die Eingangskontrolle der Rohstoffe von großer Wichtigkeit.<br />

Durch eine Kühlung bei niedrigeren Temperaturen kann die Vermehrung der meisten Mikroorganismen<br />

gestoppt werden. Es gibt allerdings Mikroorganismen, die sich trotz Kühlung<br />

weiter vermehren, weshalb eine Behandlung und schnelle Verarbeitung des Fleisches sowie<br />

ein rascher Verkauf unerlässlich sind. Hiermit kommen wir zum FIFO-Verfahren (first in,<br />

first out).<br />

Während des gesamten Verfahrens muss darauf geachtet werden, dass keine neuen bakteriellen<br />

Kontaminationen entstehen. Dies kann nur durch angemessene Personal- (siehe 3.1.1)<br />

und Betriebshygiene gewährleistet werden.<br />

Zu einer guten Betriebshygiene gehören unter anderem die Reinigung und Desinfektion, die<br />

Schädlingsbekämpfung und die Instandhaltung der Maschinen.<br />

3.6.2.1 Eingangskontrolle<br />

Bei der Eingangskontrolle wird auf Folgendes geachtet:<br />

Vorhandensein der erforderlichen Identifikations- und Genusstauglichkeitskennzeichnung<br />

auf dem Fleisch, Rindfleischetikettierung und Begleitdokumente;<br />

Frische und Farbe des Fleisches;<br />

Hygiene;<br />

Temperatur.<br />

Da die Qualität des gelieferten Fleisches und der sonstigen Lebensmittel ausschlaggebend ist<br />

für die Qualität der in der Fleischerei zubereiteten und verkauften Lebensmittel, ist eine strikte<br />

Eingangskontrolle unumgänglich und muss bei jeder Lieferung durchgeführt werden. In<br />

Fleischereibetrieben der Gruppe II müssen die Kontrolldaten in der Checkliste Wareneingang<br />

(Dokumentation Teil 8, Anhang 10) aufgezeichnet werden. In Fleischereibetrieben der Gruppe<br />

I hingegen müssen nur Nichtkonformitäten aufgezeichnet werden. Bei schwerwiegenden<br />

Anomalien oder regelmäßig wiederkehrenden kleineren Anomalien muss die Annahme der<br />

Lebensmittel verweigert werden.<br />

3.6.2.1.1 Vorhandensein der erforderlichen Identifikations- und Genusstauglichkeitskennzeichnung,<br />

Etikettierung und Begleitdokumente<br />

Das angelieferte Fleisch muss über eine Identifikations- oder Genusstauglichkeitskennzeichnung<br />

verfügen, mit der das Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet erklärt wird.<br />

Die Schlachtkörper, Köpfe, Zungen, Herzen und Lungen von Tieren aller Gattungen sowie<br />

die Lebern von Schaf- und Ziegentieren müssen mit einem Stempel oder Brandzeichen gekennzeichnet<br />

sein. Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern müssen ein Brandzeichen<br />

aufweisen.<br />

Schlachtkörper von mehr als 65 kg müssen auf jeder Schlachtkörperhälfte an folgenden Stellen<br />

jeweils einen Stempel aufweisen: Außenseite des Schenkels, Lenden, Rücken, Brust und


45<br />

Schulter. Sonstige Schlachtkörper müssen mit mindestens vier Stempeln auf den Schultern<br />

und Außenseiten der Schenkel versehen sein.<br />

Eingefrorenes oder tiefgekühltes Fleisch muss eine nicht codierte Kennzeichnung mit dem<br />

Monat und Jahr des Einfrierens oder Tiefgefrierens aufweisen.<br />

Die Etikettierung und die Begleitdokumente werden in Punkt 5.2 behandelt.<br />

3.6.2.1.2 Eingangskontrolle hinsichtlich Frische und Farbe<br />

Dies kann mittels Sicht-, Geruchs- und Tastkontrolle sowie durch die Überprüfung der Dokumente<br />

erfolgen.<br />

Sichtkontrolle:<br />

bei der Sichtkontrolle wird überprüft, dass die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile<br />

nicht verschmutzt sind,<br />

die Fleischfarbe gibt Aufschluss über das Konservierungs- und Verarbeitungsvermögen<br />

(PSE- oder DFD-Fleisch),<br />

Fleischern, die selbst rohen Schinken, Dauerwurst und/oder Kochschinken herstellen,<br />

wird empfohlen, den pH-Wert mit einem pH-Meter zu kontrollieren.<br />

PSE- oder DFD-Fleisch kann zu konservierungs- und technologiebedingten Problemen<br />

führen<br />

PSE-Fleisch<br />

▪ Pale = blass, Soft = weich, Exudative = wässrig<br />

▪ 1 Stunde nach der Schlachtung pH 1 -Wert < 5,8<br />

▪ weist ein schlechtes Wasserbindevermögen auf und ist daher weniger geeignet für die Herstellung<br />

von Koch- und Brühwurst und Kochschinken.<br />

DFD-Fleisch<br />

▪ Dark = dunkel, Firm = fest, Dry = trocken<br />

▪ 24 Stunden nach der Schlachtung pH 24 -Wert > 6,2<br />

▪ weist ein hohes Wasserbindevermögen auf und ist daher weniger geeignet für die Herstellung<br />

von rohem Schinken und Dauerwurst<br />

▪ ist aufgrund des hohen pH-Werts verderbnisanfälliger und daher weniger geeignet für die<br />

Herstellung von Hackfleisch.<br />

Tastkontrolle: schmieriges oder klebriges Fleisch weist auf einen beginnenden<br />

Verderbnisprozess hin.<br />

Geruchskontrolle: Geruchsanomalien deuten auf Verderbnis hin.<br />

Überprüfung der Dokumente: Die Frische kann ebenfalls anhand des Schlachtdatums, des<br />

Verarbeitungsdatums, des Verpackungsdatums und der Haltbarkeitsdauer ermittelt werden.<br />

Schweinefleisch von Tieren, die mehr als vier Tage vor der Lieferung geschlachtet wurden,<br />

und Fleisch von anderen Huftieren, die mehr als sieben Tage vor der Lieferung geschlachtet<br />

wurden, muss schnellstmöglich verarbeitet und verkauft werden.


46<br />

Geflügel und Kaninchen müssen frisch geschlachtet geliefert werden.<br />

Wenn bei der Warenannahme von Fleisch visuelle und sensorische Anomalien festgestellt<br />

werden, müssen diese auf dem Lieferschein eingetragen und der Lieferant über diese Anomalien<br />

in Kenntnis gesetzt werden. Liegt ein anormaler Geruch, eine anormale Farbe oder eine<br />

beschädigte Packung vor, wird das Fleisch zurückgewiesen. Bei wiederholt auftretenden<br />

Anomalien sollte der Lieferant gewechselt werden.<br />

3.6.2.1.3 Hygienekontrolle bei der Annahme<br />

Bei der Lieferung von Fleisch und anderen Lebensmitteln werden die persönliche Hygiene<br />

des Fahrers (Hände, Fingernägel, Kleidung, Kapuze), die Sauberkeit des Ladebereichs sowie<br />

das Lade- und Entladeverfahren per Sichtkontrolle überprüft. Aufgehängt transportiertes<br />

Fleisch muss mit Fleischhaken aus rostfreiem Metall versehen sein und darf niemals mit dem<br />

Boden in Berührung kommen. Nicht aufgehängtes Fleisch muss in sauberen Behältern aus<br />

rostfreiem Metall oder beständigem Kunststoff transportiert werden. Diese Behälter müssen<br />

eine glatte, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Oberfläche haben. Die Verpackung<br />

von vorverpacktem Fleisch darf nicht schadhaft sein. Bei vakuumverpacktem Fleisch darf das<br />

Vakuum nicht verletzt sein.<br />

Kleinere Hygienemängel müssen dem Lieferanten gemeldet werden; bei größeren Mängeln<br />

werden die Lebensmittel zurückgewiesen. Halten solche Mängel an, sollte der Lieferant gewechselt<br />

werden.<br />

3.6.2.1.4 Temperaturkontrolle bei der Annahme<br />

Die Kerntemperatur kühlpflichtiger Lebensmittel tierischen Ursprungs wird bei der Annahme<br />

gemessen und mit den gesetzlich vorgeschriebenen Temperaturen verglichen. Liegt die Temperatur<br />

3 °C über der gesetzlich vorgeschriebenen Temperatur, muss das Fleisch zurückgewiesen<br />

werden. Bei wiederholt auftretenden Anomalien sollte der Lieferant gewechselt werden.<br />

3.6.2.2 FIFO-Verfahren (first in, first out)<br />

Die Oberfläche von Frischfleisch ist nicht steril. Bei der Lieferung an den Fleischer enthält<br />

Schweinefleisch durchschnittlich 10 000 Keime pro cm², Rindfleisch enthält 1 000 Keime pro<br />

cm². Einige dieser Keime können sich bei niedrigen, andere bei höheren Temperaturen vermehren,<br />

andere wiederum bei einem erhöhten Salzgehalt, niedrigem pH-Wert, ...<br />

Unter Anwendung der geläufigen Wachstumsbremsen kann sich die verderbniserregende Flora<br />

weiterhin, jedoch verlangsamt vermehren. Aus diesem Grund muss Frischfleisch<br />

schnellstmöglich behandelt und verarbeitet werden. Fleisch, Fleischerzeugnisse und andere<br />

Lebensmittel müssen unverzüglich verkauft werden.<br />

In diesem Zusammenhang ergibt sich die Wichtigkeit<br />

einer rigorosen Warenannahmekontrolle: Fleisch mit niedriger Keimzahl ist länger<br />

haltbar,<br />

einer angemessenen Einkaufspolitik: die Einkaufsmengen von Frischfleisch müssen<br />

den Herstellungs- und Verkaufsmengen entsprechend angepasst sein,


47<br />

<br />

einer angemessenen Produktionsmenge: stellen Sie keine zu große Menge eines<br />

Produktes auf einmal her, um zu lange Verkaufsfristen zu vermeiden (z. B. täglich<br />

frisches Hackfleisch herstellen)<br />

3.6.2.3 Reinigen und desinfizieren<br />

Ziel der Reinigung ist es, Oberflächen von augenfälligen Verschmutzungen zu befreien.<br />

Durch die Reinigung wird die Keimzahl erheblich gesenkt.<br />

Ziel der Desinfektion ist, die Keimzahl einer gereinigten Oberfläche zu verringern, um die<br />

Übertragung von Mikroorganismen auf die Lebensmittel zu verhindern.<br />

Wie ist zu reinigen und zu desinfizieren?<br />

Die Reinigungs- und Desinfektionsvorgänge sollte vorzugsweise getrennt erfolgen. Bei minimaler<br />

Verschmutzung kann die Reinigung und Desinfektion gegebenenfalls in einem Arbeitsgang<br />

erfolgen (das heißt gleichzeitige Verwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln)<br />

Die Reinigung und Desinfektion erfolgt in sechs Arbeitsstufen:<br />

1. Entfernen der Verschmutzungen: dies kann "trocken" erfolgen, indem Sie den<br />

Schmutz auffegen und aufsammeln, oder "feucht", indem Sie die Oberfläche mit heißem<br />

Wasser abwischen;<br />

2. Reinigung: verwenden Sie ein geeignetes Reinigungsmittel und heißes Trinkwasser.<br />

Berücksichtigen Sie die folgenden vier Parameter: die Dosierung/Verdünnung des<br />

Reinigungsmittels (halten Sie sich an die vom Hersteller angegebene Dosierung), die<br />

Arbeitstemperatur, die Einwirkzeit und die Anwendungsweise (Verwendung eines<br />

Handfegers, eines Hochdruckreinigers, ...) (siehe Dokumentation Teil 8, Anhang 1).<br />

3. Abspülen mit Trinkwasser: wenn lediglich eine Reinigung notwendig ist (z. B. von<br />

Oberflächen, die nicht in direkten Lebensmittelkontakt kommen), können die Reinigungsmittelrückstände<br />

mit heißem Wasser abgespült und der Gegenstand an der Luft<br />

getrocknet werden. Ist eine Desinfektion erforderlich, ????<br />

4. Desinfektion: Verwenden Sie ein geeignetes, vom Gesetzgeber zugelassenes Desinfektionsmittel<br />

(Dokumentationsakte, Teil I). Berücksichtigen Sie hier ebenfalls die unter<br />

"Reinigung" aufgeführten vier Parameter (siehe Dokumentation Teil 8, Anhang 1),<br />

5. Abspülen mit Trinkwasser: verwenden Sie sehr heißes Wasser,<br />

6. Trocknen: der gereinigte und/oder desinfizierte Gegenstand sollte vorzugsweise an<br />

der Luft trocknen.<br />

Wenn Sie ein Küchenhandtuch benutzen, achten Sie darauf, dass der Gegenstand nicht<br />

erneut kontaminiert wird. Verwenden Sie daher bevorzugt Einwegtücher aus Papier<br />

oder sehr saubere Handtücher.<br />

Kontrolle der Reinigung und Desinfektion<br />

Der Fleischer kann per Sichtkontrolle selbst die Wirksamkeit der Reinigung überprüfen<br />

(Checkliste: Reinigung und Desinfektion; Dokumentation Teil 8, Anhang 12). Zur Ermittlung<br />

der Keimzahl der desinfizierten Oberfläche kann er eine diesbezüglich geschulte Person zu<br />

Rate ziehen.<br />

Reinigungs- und Desinfektionsplan


48<br />

Der Reinigung- und Desinfektionsplan gibt genaue Auskünfte über die Häufigkeit der Reinigung<br />

und Desinfektion von Material, Betriebsräumen, Ausstattung und Toiletten (siehe Dokumentation<br />

Teil 8, Anhang<br />

2)<br />

3.6.2.4 Schädlingsbekämpfung<br />

Insekten und andere Schädlinge werden durch Lebensmittelgerüche und insbesondere von<br />

Lebensmittelabfällen in den Abfallbehältern angelockt.<br />

Fluginsekten (Mücken, Fliegen, Bienen, Wespen, Schmetterlinge) und Kriechinsekten (Ameisen,<br />

Käfer) können das Fleisch verderben.<br />

Manche Insekten legen ihre Eier auf dem Fleisch ab (z. B. Fliegen), andere kontaminieren es<br />

mit Mikroorganismen.<br />

Ratten und Mäuse können ebenfalls verschiedene Krankheitserreger übertragen.<br />

Aus diesem Grunde müssen vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und<br />

anderen Schädlingen getroffen werden. Das heißt, dass Schädlinge nicht angelockt werden<br />

dürfen; sie müssen von den Betriebsräumen fern gehalten werden.<br />

Mechanische, physikalische, biotechnische oder biologische Bekämpfungsmethoden<br />

Mause- und Rattenfallen sind klassische Bekämpfungsmittel. Wespen und Fliegen werden<br />

mithilfe von UV-Lampen angelockt und erleiden einen tödlichen Stromschlag, während die<br />

meisten Ratten und Mäuse durch Ultraschallwellen abgeschreckt werden. Biotechnische<br />

Köder werden oft zur Bekämpfung von Ratten, Mäusen, Kakerlaken, Ameisen und andere<br />

Insekten eingesetzt. Gasförmige Insektizide können zur Bekämpfung von Fluginsekten dienen.<br />

Kriechinsekten können mit Kontaktinsektiziden vernichtet werden. Wenn man die Oberflächen<br />

mit einem Kontaktinsektizid besprüht, hält die Wirkung bis zu einem Jahr an. Gegen<br />

Motten gibt es außerdem Köder auf Pheromonbasis. Die Entwicklung von Kakerlaken und<br />

anderen Insekten kann mit Wachstumsregulatoren gestoppt werden.<br />

Der Einsatz von Pestiziden zur Schädlingsbekämpfung ist nicht ganz einfach, da wir im Allgemeinen<br />

in einer Umgebung arbeiten, wo Lebensmittel anwesend sind. Somit ist der Einsatz<br />

von gasförmigen Insektiziden nur möglich, wenn die Lebensmittel zuvor aus dem zu behandelnden<br />

Bereich entfernt werden. Zahlreiche Pestizide sind nicht nur für die Schädlinge, sondern<br />

auch für den Menschen giftig. Es dürfen ausschließlich die in der Liste der zugelassenen<br />

Pestizide aufgeführten Chemikalien benutzt werden. Einige dieser Mittel dürfen nur von<br />

Fachleuten angewandt werden. Es ist daher empfehlenswert, eine Spezialfirma zu beauftragen,<br />

die ausschließlich mit zugelassenen Mitteln und gemäß den Anwendungsvorschriften<br />

arbeitet.<br />

Schädlingsbekämpfungsplan<br />

Alle Lebensmittelunternehmen müssen über einen Schädlingsbekämpfungsplan verfügen<br />

(siehe Dokumentation Teil 8, Anhang 3). Dieser Plan muss unter anderem Auskunft geben<br />

über die eingesetzten Bekämpfungsmaßnahmen, die Aufstellorte der Köder und die durchgeführte<br />

Kontrolle (Köder unversehrt, teils angefressen, an einen anderen Ort verschoben oder<br />

verschwunden, Vorhandensein von Kot, toten Tieren, ...) (Checkliste: Schädlingsbekämpfung,<br />

siehe Dokumentation Teil 8, Anhang 13).


49<br />

Verhütung und Bekämpfung von Flug- und Kriechinsekten<br />

<br />

<br />

<br />

Vorbeugende Maßnahmen:<br />

• Fenster und Türen schließen,<br />

• Fliegengitter einsetzen,<br />

• Risse abdichten,<br />

• Lebensmittelreste vermeiden (reinigen),<br />

• geschlossene Behälter benutzen,<br />

• Abfälle verwalten: Abfallbehälter schließen, sie an einem vor direktem Sonnenlicht<br />

geschützten Ort platzieren und regelmäßig leeren.<br />

Mechanische Bekämpfung:<br />

• verwenden Sie einen klassischen oder elektrischen Fliegenfänger.<br />

Chemische Bekämpfung:<br />

• verwenden Sie Insektizide.<br />

Verhütung und Bekämpfung von Mäusen und Ratten<br />

Vorbeugende Maßnahmen:<br />

• Fenster und Türen schließen,<br />

• Fliegengitter einsetzen,<br />

• Risse abdichten,<br />

• Lebensmittelreste vermeiden,<br />

• geschlossene Behälter benutzen,<br />

• Abfälle verwalten: Abfallbehälter schließen, sie an einem vor direktem Sonnenlicht<br />

geschützten Ort platzieren und regelmäßig leeren, einschließlich der<br />

Abfallcontainer.<br />

• Kabel- und Rohrdurchführungen abdichten (ein Öffnung von 1 cm ist ausreichend<br />

für eine Maus, 2 cm für eine ausgewachsene Ratte),<br />

• Schutzvorrichtungen auf den Abwasserrohren anbringen, um das<br />

Heraufkriechen von Mäusen und Ratten zu verhindern,<br />

• wirksame Sickerschächte verwenden.<br />

Mechanische Bekämpfung:<br />

• Mause- und Rattenfallen aufstellen<br />

Chemische Bekämpfung:<br />

• Rodentizide einsetzen<br />

3.6.3 Abfallverwaltung<br />

Lebensmittel- und andere Abfälle müssen schnellstmöglich aus den Lebensmittelverarbeitungsbereichen<br />

entfernt werden, um eine Abfallanhäufung zu vermeiden.<br />

Im Hinblick auf die Betriebstüchtigkeit innerhalb der Fleischerei können tierische Abfälle in<br />

offenen Abfallbehältern gesammelt werden, vorausgesetzt dass diese Abfälle nur für kurze<br />

Zeit in den Betriebsräumen verweilen und keine Kontamination oder Verderb der Lebensmittel<br />

verursachen. Anschließend müssen die Abfälle in einen Abfallbehälter mit Deckel umgefüllt<br />

werden, welcher ausschließlich für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische<br />

Nebenerzeugnisse verwendet wird. Dieser Behälter muss derart konzipiert und platziert<br />

sein, dass jegliche Kontamination oder Verschmutzung von Lebensmitteln ausgeschlossen ist.<br />

Wenn die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenerzeugnisse nicht<br />

am Ende des Arbeitstages abgeholt werden, müssen sie bis zu ihrer Abholung durch eine zugelassene<br />

Sammelstelle bei einer Temperatur von maximal 10 °C gelagert werden. Werden


50<br />

die tierischen Abfälle im Kühlraum gelagert, welcher für die Aufbewahrung von Lebensmitteln<br />

bestimmt ist, müssen entsprechende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um eine<br />

Kreuzkontamination zu verhindern. Das heißt, dass der Behälter mit den Abfällen sauber und<br />

in ausreichendem Abstand zu den Lebensmitteln aufgestellt werden muss. Diese tierischen<br />

Nebenerzeugnisse müssen mindestens alle vierzehn Tage abgeholt werden.<br />

Die Behälter müssen wasserdicht, hermetisch verschlossen und für Unbefugte unzugänglich<br />

sein. Je nach Abfallmaterial sind die Behälter gut sichtbar mit einer der folgenden Aufschriften<br />

zu kennzeichnen:<br />

1. für Material der Kategorie 3: "Kategorie 3 - Nicht für den menschlichen Verzehr geeignet"<br />

2. für Material der Kategorie 2: "Kategorie 2 - Nicht als Futtermittel geeignet"<br />

3. für Material der Kategorie 1: "Kategorie 1 - Nur zur Entsorgung"<br />

Die für tierische Nebenerzeugnisse bestimmten Behälter müssen eindeutig nach Gefahrenkategorie<br />

der jeweiligen tierischen Nebenerzeugnisse, die sie enthalten, identifizierbar sein. Dies<br />

wird durch farbliche Kennzeichnung gewährleistet:<br />

entweder muss jeder Behälter eine bestimmte Farbe haben,<br />

oder die Etiketten zur Kennzeichnung der Gefahrenkategorie sind unterschiedlicher<br />

Farbe,<br />

oder jeder Behälter muss mit einem Klebestreifen unterschiedlicher Farbe versehen<br />

sein.<br />

Die Behälter müssen speziell für diese Gefahrenkategorie bestimmt sein.<br />

In Fleischverkaufsstellen, in denen Material der Kategorie 1 produziert wird, müssen alle in<br />

dieser Verkaufsstelle hergestellten tierischen Nebenerzeugnisse wie Knochen, Fett, Fleischabschnitte<br />

zusammen mit dem spezifizierten Risikomaterial gesammelt und in Containern gelagert<br />

werden, die für Material der Kategorie 1 vorgesehen sind. Alle so gesammelten tierischen<br />

Nebenerzeugnisse müssen auf diese Weise behandelt werden.<br />

Die anderen nichttierischen Abfälle müssen in einem vorzugsweise berührungslosen Abfallbehälter<br />

mit Deckel gelagert werden. Diese Abfälle müssen am Ende des Arbeitstages entfernt<br />

werden.<br />

Die Abfallbehälter sind in einem sauberen Zustand zu halten, um keine Insekten und andere<br />

Schädlinge anzulocken und die Kontamination und den Verderb von Lebensmitteln, Trinkwasser,<br />

Ausstattung und Räumlichkeiten zu verhindern.<br />

3.6.4 Wasserversorgung<br />

Das für die Reinigung, die Zubereitung oder Verarbeitung von Lebensmitteln oder als Zutat<br />

verwendete Wasser muss Trinkwasserqualität haben. Dies gilt auch für das zum Kühlen und<br />

Zubereiten von Lebensmitteln verwendete Eis sowie für Dampf, der in direkten Lebensmittelkontakt<br />

kommt.


51<br />

Das Wasser und der Dampf, die für die Reinigung der Infrastruktur und der Ausstattung in<br />

Bereichen, in denen Lebensmittel gehandhabt werden, benutzt werden, müssen ebenfalls<br />

Trinkwasserqualität haben.<br />

Wird Nichttrinkwasser beispielsweise für die Brandbekämpfung, die Herstellung von Dampf,<br />

die Kühlung oder ähnliche Anwendungen verwendet, muss dieses in separaten, eindeutig gekennzeichneten<br />

Leitungen fließen, die keinen Anschluss und keine Rückflussmöglichkeit mit<br />

dem Trinkwasserversorgungssystem haben.<br />

Verwenden Sie vorzugsweise Leitungswasser. Von der Verwendung von Brunnen- und Regenwasser<br />

ist dringend abzuraten.<br />

Das verwendete Wasser muss dem Königlichen Erlass vom 14. Januar 2002 über die Qualität<br />

des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird<br />

oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird,<br />

entsprechen. Zur Überprüfung, ob das verwendete Wasser den chemischen und mikrobiologischen<br />

Anforderungen des genannten Königlichen Erlasses entspricht, müssen die Betreiber<br />

eines Lebensmittelbetriebs Wasserproben entnehmen, die für das über das ganze Jahr verwendete<br />

Wasser repräsentativ sind.<br />

Wird Leitungswasser verwendet und dieses nicht weiter verarbeitet, so brauchen die genannten<br />

Analysen nicht durchgeführt zu werden. Hier genügt es, jährliche Analysegutachten beim<br />

Wasserwerk zu beantragen.<br />

Im Rahmen der guten Hygienepraxis und des HACCP-Verfahrens sollten Sie sich jedoch vergewissern,<br />

dass keine Kontamination in Verbindung mit dem Wasserversorgungsnetz auftritt<br />

und dass das Wasser zum Zeitpunkt seiner Verwendung immer noch Trinkwasserqualität besitzt.<br />

Wenn das Leitungswasser verarbeitet oder anderes Wasser als Leitungswasser verwendet<br />

wird, müssen die oben genannten Analysen (vollständige Analyse und Überwachungsanalyse)<br />

anhand von Wasserproben, die für das über das ganze Jahr verwendete Wasser repräsentativ<br />

sind, durchgeführt werden.<br />

Für weitere Auskünfte beziehen Sie sich bitte auf die Erläuterungen zur Wasserqualität im<br />

Lebensmittelsektor, die Sie auf der Internetseite der FASNK einsehen können: www.afsca.be<br />

Berufssektoren > Lebensmittel > Wasserqualität im Lebensmittelsektor<br />

3.6.5 Transport<br />

Beim Transport von Fleisch durch den Fleischer müssen folgende Bedingungen berücksichtigt<br />

werden: (K. E. vom 10. November 2005 über den Einzelhandel mit bestimmten Lebensmitteln<br />

tierischen Ursprungs):<br />

1. Die Innenwände der Transportmittel, die Behälter und alle anderen Teile, die mit Lebensmitteln<br />

tierischen Ursprungs in Kontakt kommen können, müssen in unversehrtem Zustand<br />

sein, aus korrosionsbeständigem Material bestehen und dürfen die organoleptischen Merkmale<br />

der Lebensmittel tierischen Ursprungs weder verändern noch verunreinigen, noch für die<br />

menschliche Gesundheit schädlich machen.


52<br />

Sie müssen glatt sein und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;<br />

2. Transportgefäße und Behälter dürfen nicht für den Transport anderer Güter benutzt werden,<br />

wenn dies zu der Kontamination der Lebensmittel tierischen Ursprungs führen kann;<br />

3. Wenn die Transportmittel und/oder Behälter zusätzlich zum Transport von Lebensmitteln<br />

zum Transport anderer Güter oder zum gleichzeitigen Transport verschiedener Lebensmittel<br />

benutzt werden, müssen die Erzeugnisse wirksam voneinander getrennt sein, sodass eine Verunreinigung<br />

oder Kreuzkontamination verhindert wird;<br />

4. Die Transportmittel, die Behälter und alle anderen Teile, die mit Lebensmitteln tierischen<br />

Ursprungs in Kontakt kommen können, müssen sorgfältig instand gehalten, gereinigt und desinfiziert<br />

werden;<br />

5. Lebensmittel tierischen Ursprungs müssen umhüllt sein, außer wenn sie auf Träger gestellt<br />

oder aufgehängt werden, ohne Kontakt zum Fußboden zu haben;<br />

6. Die Transportmittel oder Behälter müssen so ausgestattet sein, dass die in Tabelle 1 des<br />

Unterkapitels 3.6.1 erwähnten Temperaturen eingehalten werden;<br />

7. Während des Transports müssen Lebensmittel tierischen Ursprungs von einem vom Versandbetrieb<br />

erstellten Begleitdokument begleitet sein (siehe 5.2);<br />

8. das Begleitdokument ist nicht erforderlich, wenn die Lieferung an den Wohnsitz des Endverbrauchers<br />

erfolgt.<br />

Bei Benutzung eines Lieferwagens müssen alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden,<br />

um den genannten Anforderungen gerecht zu werden.<br />

3.6.6 KONSERVIERUNGSVERFAHREN<br />

Im Königlichen Erlass vom 8. Juni 1983 über die Herstellung und den Handel mit zubereitetem<br />

Fleisch und Fleischzubereitungen werden die zulässigen Behandlungsmethoden zur Konservierung<br />

aufgezählt.<br />

Diese Behandlungsmethoden zur Konservierung haben zum Ziel, die Mikroorganismen abzutöten<br />

oder deren Vermehrung zu stoppen.<br />

3.6.6.1 Garen<br />

Lebensmittel können auf unterschiedliche Weise gegart werden: Kochen, Dämpfen, Braten,<br />

Schmoren, Grillen oder Frittieren. Je nach Intensität des Garprozesses werden die Mikroorganismen<br />

vollständig vernichtet oder nicht. In diesem Zusammenhang spricht man von Pasteurisation<br />

oder Sterilisation.<br />

Die nachfolgenden Vorschriften gelten ausschließlich für Lebensmittel, die in hermetisch verschlossenen<br />

Behältern auf den Markt gebracht werden:<br />

1. Jeglicher Wärmebehandlungsprozess, der der Verarbeitung eines nicht verarbeiteten<br />

Produkts oder eines verarbeiteten Produkts dient, muss:<br />

a) alle Bestandteile des behandelten Produkts über einen festgelegten Zeitraum<br />

auf eine bestimmte Temperatur erhitzen und<br />

b) die Kontamination des Produkts während der Behandlung verhindern.


53<br />

2. Um zu gewährleisten, dass der gewählte Prozess das gewünschte Ziel erreicht, müssen<br />

die Betreiber des Lebensmittelsektors regelmäßig die wichtigsten sachbezogenen Parameter<br />

überprüfen (insbesondere Temperatur, Druck, Versiegelung und Mikrobiologie),<br />

einschließlich unter Verwendung von automatischen Vorrichtungen.<br />

3. Der gewählte Prozess muss einer international anerkannten Norm entsprechen (zum<br />

Beispiel Pasteurisation, Ultrahocherhitzung oder Sterilisation).<br />

3.6.6.1.1Pasteurisation<br />

Beim Pasteurisieren werden die Fleischerzeugnisse (z. B. Kochschinken, Brüh-/Kochwurst,<br />

Pastete) für eine bestimmte Zeit auf eine Kerntemperatur von 65 bis 80 °C erhitzt. Die vegetativen<br />

Zellen der pathogenen Mikroorganismen und die meisten verderbniserregenden Mikroorganismen<br />

werden abgetötet. Nur einige Bakterien und Sporen können eine solche Wärmebehandlung<br />

überleben.<br />

Im Anschluss müssen pasteurisierte Fleischerzeugnisse gekühlt gelagert werden.<br />

Die Dauer der Wärmebehandlung hängt von mehreren Faktoren ab (Kerntemperatur, Kontaminierungsgrad<br />

der Rohstoffe, pH-Wert, Salz- und Nitritkonzentration).<br />

Der Pasteurisationswert gibt an, in welchem Ausmaß die Bakterien im Kern eines Produktes<br />

während der Wärmebehandlung abgetötet werden.<br />

Der Pasteurisationswert (P) entspricht der Dauer (in Minuten), für die ein Produkt eine<br />

Kerntemperatur von 70 °C haben muss, um eine wirksame Pasteurisation zu erzielen.<br />

Dieser Wert ist abhängig vom Mikroorganismus, den man abtöten möchte.<br />

Im Allgemeinen wird der Streptococcus faecalis als Referenz eingesetzt, da er sich regelmäßig<br />

an pasteurisierten Fleischerzeugnissen befindet.<br />

Für dieses Bakterium erhält man bei einer Wärmebehandlung von 1 Minute bei 70 °C einen<br />

Pasteurisationswert von 1,000<br />

(siehe Tabelle 2).<br />

0 °C P °C P<br />

65 0,316 73 1,995<br />

66 0,398 74 2,511<br />

67 0,501 75 3,162<br />

68 0,631 76 3,981<br />

69 0,777 77 5,011<br />

70 1,000 78 6,309<br />

71 1,258 79 7,943<br />

72 1,584 80 10,00<br />

Tabelle 2. Pasteurisationswerte (= Anzahl Minuten bei 70 °C) (P) für Streptococcus faecalis<br />

nach einer einminütigen Wärmebehandlung zu den angegebenen Kerntemperaturen.<br />

Bei der Pasteurisation wird im Allgemeinen ein Pasteurisationswert von mindestens 40, besser<br />

45 angestrebt. Das bedeutet, dass die Temperatur im Kern des Fleischerzeugnisses 40 bis<br />

45 Minuten lang auf 70 °C gehalten werden muss.<br />

Bei einer Pasteurisationstemperatur von über 70 °C verkürzt sich die Dauer der Wärmebehandlung.<br />

Mit einer Temperatur von 80 °C erhält man beispielsweise bereits nach 4,5 Min.<br />

einen Pasteurisationswert von 45; bei 75 °C beträgt die Dauer 14,23 Min., bei 72 °C<br />

28,41 Min.


54<br />

Beträgt die Pasteurisationstemperatur weniger als 70 °C, verlängert sich die Dauer der Wärmebehandlung.<br />

Beispielsweise erhalten wir bei 68 °C einen Pasteurisationswert von 45 nach<br />

71,32 Min. bei 65 °C nach 142,40 Min.<br />

3.6.6.1.2 Sterilisation<br />

Bei der Sterilisation werden die Fleischerzeugnisse auf eine Kerntemperatur von 117 bis<br />

130 °C erhitzt. Bei dieser Temperatur werden vegetative Bakterienzellen und ihre Sporen abgetötet.<br />

Die Sterilisation wird in hermetisch geschlossenen Behältern durchgeführt, um eine<br />

weitere Kontamination auszuschließen. Sterilisierte Produkte sind länger haltbar.<br />

Für die Sterilisation benutzen wir den Sterilisationswert oder F-Wert. Dieser Wert entspricht<br />

der Dauer in Minuten ausgedrückt, die notwendig ist, um bei einer bestimmten Temperatur<br />

die Bakterienzahl von 10 12 auf 1 zu reduzieren. Diese Dauer ist ebenfalls von der Bakterienspezies<br />

abhängig. Als Referenzorganismus betrachtet man die Sporen des Clostridium<br />

botulinum Typ A. Bei einer Referenztemperatur von 121,1 °C beträgt der F-Wert 2,40.<br />

Laut Gesetzgebung ist ein F-Wert von mindestens 3 bei einer Kerntemperatur von 121,1 °C<br />

ausreichend.<br />

3.6.6.1.3 Frittieren<br />

Beim Frittieren muss auf die Frische des Frittierfetts (oder -öls) und die Frittiertemperatur<br />

geachtet werden. Ein mehrfach benutztes oder über 180 °C erhitztes Frittierfett kann krebserregende<br />

Substanzen enthalten und darf nicht mehr verwendet werden. Sorgen Sie dafür, dass<br />

die Temperatur des Fetts oder Öls niemals 180 °C überschreitet. Filtern Sie das Fett oder Öl,<br />

um verbrannte Frittierrückstände zu entfernen. Wenn sich bei einer normalen<br />

Frittiertemperatur von 180 °C blauer Rauch entwickelt oder wenn das Fett zu dunkel, viskös<br />

oder ranzig wird oder wenn sich auf der Innenwand der Fritteuse eine Art glänzender Film<br />

bildet, muss dass Fett erneuert werden. Maßregelnd kann man davon ausgehen, dass dasselbe<br />

Frittierfett höchstens zehn bis zwölf Mal benutzt werden kann. Bei sporadischer Nutzung<br />

muss das Frittierfett alle sechs Monate gewechselt werden. Mischen Sie nie frisches<br />

Frittierfett mit altem, sondern erneuern Sie es immer vollständig. (K. E. vom 22. Januar 1988<br />

über den Einsatz von Speiseölen und -fetten beim Frittieren von Lebensmitteln)<br />

3.6.6.2 Einsalzen und Pökeln<br />

Gemäß Königlichem Erlass vom 8. Juni 1983 über die Herstellung und den Handel mit zubereitetem<br />

Fleisch und Fleischzubereitungen bedeutet Einsalzen: "die Behandlung mit Kochsalz<br />

als solches oder in Form von Pökellake mit einer daraus resultierenden Erhöhung des Natriumchlorid-Gehalts<br />

des Produktes und einer Senkung der Wasseraktivität".<br />

In diesem K. E. werden die Begriffe Basis-Pökellake, Pökellake sowie die Anforderungen<br />

hinsichtlich des Pökelns beschrieben:<br />

Basis-Pökellake: eine wässrige Salz- oder Nitritsalzlösung. (= Salz mit maximal 0,6 %<br />

Natriumnitrit)<br />

Pökellake: Basis-Salzlake unter Zusatz von einer oder mehrerer der folgenden Substanzen:<br />

• Saccharose, Invertzucker, Dextrose, Glucosesirup, Honig;<br />

• Essig;<br />

• natürliche Rauchextrakte;<br />

• für Fleischerzeugnisse gesetzlich zugelassene Zusatzstoffe;


55<br />

<br />

• Gewürze und deren Extrakte sowie aromatische Kräuter und deren Extrakte;<br />

• Fleischextrakte;<br />

• alkoholische Getränke<br />

Vorschriften zum Pökeln<br />

a. Das zur Zubereitung der Pökellake verwendete Wasser muss Trinkwasserqualität<br />

haben.<br />

b. Das verwendete Salz, das Nitritpökelsalz sowie die anderen zugelassenen Zutaten<br />

und Zusatzstoffe müssen den für jeden einzelnen Stoff bestehenden gesetzlichen<br />

Vorschriften entsprechen.<br />

c. Die Pökellake darf keine Nicht-Fleischproteine enthalten.<br />

d. Die Technik, die Pökeldauer und die Zusammenstellung der Pökellake müssen<br />

gewährleisten, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Liste der<br />

zugelassenen Zusatzstoffe und Hilfsmittel in Lebensmitteln eingehalten werden.<br />

e. Der Raum, in dem gepökelt wird, darf nicht für andere Arbeiten genutzt werden.<br />

Die Temperatur dieses Raumes darf nicht über 10 °C liegen.<br />

f. Naturdärme dürfen ausschließlich mit einer wässrigen Salzlösung gepökelt<br />

werden, nicht jedoch mit Nitritpökelsalz.<br />

Für das Einsalzen gibt es unterschiedliche Verfahren. Es wird unterschieden zwischen Trockensalzen<br />

(das Fleisch wird mit nicht gelöstem Salz eingerieben) und Nasspökeln (Einlegen<br />

in einem Behälter mit Salzlake, Einspritzen von Salzlake), wofür eine Salzlösung verwendet<br />

wird.<br />

Um sichere eingesalzene Fleischerzeugnisse herzustellen, müssen folgende Punkte beachtet<br />

werden:<br />

Die Stärke der Salzlake: für rohe eingesalzene Produkte wird eine Salzlake mit 18-<br />

25 % NaCl verwendet; für die Herstellung von Kochschinken muss die Salzkonzentration<br />

niedriger sein und bei 10-14 % NaCl liegen.<br />

Die Frische der Salzlake: die Salzlake darf keine Anzeichen von beginnendem Verderb<br />

aufweisen. Die wichtigsten Anzeichen für den Verderb der Salzlake sind: anormaler<br />

Geruch und Geschmack, Trübung der Lösung, Schaumbildung, Viskosität,<br />

Schimmelbildung an der Oberfläche, farbliche Anomalien, anormaler pH-Wert (bei<br />

einem pH-Wert über 7 ist die Salzlösung verdorben, unterhalb von 5,6 ist sie sauer).<br />

Das verwendete Fleisch: das zum Einsalzen bestimmte Fleisch muss nach der Schlachtung<br />

unverzüglich abgekühlt werden. Schinken müssen hygienisch ausgelöst werden<br />

und dürfen keine Einschnitte und Risse im Muskelfleisch aufweisen. Das Fleisch<br />

muss außerdem nach pH-Wert sortiert werden. PSE-Fleisch weist ein schlechtes Wasserbindevermögen<br />

auf und ist daher weniger für die Herstellung von Kochschinken<br />

geeignet. DFD-Fleisch weist ein hohes Wasserbindevermögen auf und ist daher weniger<br />

für die Herstellung von Rohschinken geeignet.<br />

Die Temperatur: Bei Beginn des Einsalzverfahrens enthält das Fleisch noch zu wenig<br />

Salz, sodass sich vorhandene schädliche Mikroorganismen vermehren können. Aus<br />

diesem Grunde muss bei Beginn des Einsalzens eine Temperatur von unter 5 °C herrschen.<br />

Während des Einsalzprozesses darf die Temperatur nicht 10 °C überschreiten.<br />

Der Salzgehalt des Endprodukts: bei eingesalzenen rohen Produkten muss der Salzgehalt<br />

mind. 4,5 % betragen; für Kochschinken wird ein Gehalt von 2 % angestrebt.<br />

Bei der Herstellung von eingesalzenen Dörr- und Räucherprodukten muss darauf geachtet<br />

werden, dass das Dörrverfahren bei maximal 15 °C erfolgt, der Räuchervorgang


56<br />

<br />

bei maximal 22 °C. Die weitere Reifung erfolgt bei 12 bis 18 °C und einer relativen<br />

Luftfeuchte von 70 bis 75 %.<br />

Die Hygiene bei der Fertigstellung (Parieren, Entfetten, Vermeidung von Schimmelentstehung).<br />

3.6.6.3 Räuchern<br />

Laut Gesetzgeber bedeutet Räuchern: "die Behandlung mit Holzrauch oder Holzrauchextrakten<br />

mit einer daraus resultierenden Absorbierung der antimikrobiellen Stoffe wie Formaldehyd,<br />

Acetaldehyd, Phenole und organische Säuren durch das Lebensmittel".<br />

Während des Räucherprozesses sinkt auch der a w -Wert. Da das mikrobielle Wachstum durch<br />

das Räuchern nur begrenzt eingeschränkt wird, wird dieser Prozess häufig mit Trocknen oder<br />

Pökeln kombiniert. Heutzutage werden Fleischerzeugnisse hauptsächlich geräuchert, um ihnen<br />

Farbe, Aroma und den typischen Rauchgeschmack zu verleihen.<br />

Um zu verhindern, dass sich während der Rauchbildung giftige Stoffe entwickeln, muss das<br />

zum Räuchern verwendete Holz folgenden Anforderungen entsprechen:<br />

a. das verwendete Holz muss in natürlichem Zustand sein. Es darf weder imprägniert,<br />

gefärbt, geklebt, lackiert oder gestrichen sein, noch einer jeglichen Behandlung unterzogen<br />

worden sein,<br />

b. Nadelhölzer dürfen nicht verwendet werden,<br />

c. während des Räucherns dürfen unschädliche Kräuter mit verbrannt werden, vorausgesetzt<br />

dass sie keine giftigen Substanzen freisetzen.<br />

Des Weiteren legt der Gesetzgeber fest, dass der Gehalt an 3,4-Benzopyren in geräucherten<br />

oder mit natürlichen Rauchextrakten behandelten Lebensmitteln nicht 2 ppb überschreiten<br />

darf.<br />

3.6.6.4 Reifung (Fermentation)<br />

Der Gesetzgeber definiert die Reifung wie folgt: "ein enzymatischer Vorgang, bei dem unerwünschte<br />

Mikroorganismen durch die bevorzugte Entwicklung geeigneter Mikroorganismen<br />

und einer Senkung des pH-Werts gehemmt werden".<br />

Bei der Herstellung der verschiedenen fermentierten Wurstsorten wird zwischen schnell gereiften<br />

Würsten und langsam gereiften Würsten unterschieden. Die Hauptmerkmale werden in<br />

Tabelle 3 dargestellt.<br />

Schnellreifung<br />

• hohe Reifungstemperatur (20-28 °C)<br />

• geringer Gewichtsverlust (hoher a w -<br />

Wert: 0,95-0,90<br />

• schnelle Senkung des pH-Werts (bis<br />

zu 4,8-5,2)<br />

• wenig Reifearoma<br />

• geringe Farbstabilität<br />

• begrenzte Haltbarkeit<br />

Langsamreifung<br />

• niedrige Reifungstemperatur (12-<br />

14 °C)<br />

• hoher Gewichtsverlust (niedriger a w -<br />

Wert: 0,90-0,65<br />

• langsame Senkung des pH-Werts (bis<br />

zu 5,3 - 5,8)<br />

• vollständiges Reifearoma<br />

• gute Farbstabilität, kräftige Färbung<br />

• lange Haltbarkeit<br />

Tabelle 3. Merkmale von schnell und langsam gereiften Dauerwürsten


57<br />

Die Haltbarkeitsdauer dieser anderen Fleischerzeugnisse wird durch die Kombination von<br />

pH-Wert und a w -Wert bestimmt (Tabelle 4)<br />

Fleischerzeugnisse<br />

leicht verderblich<br />

Empfohlene Aufbewahrungstemperatur<br />

und Kombination von pH- und a w -Wert<br />

pH-Wert > 5,2 und a w -Wert > 0,95<br />

Aufbewahrung bei < +5 °C<br />

verderblich<br />

pH-Wert < 5,2 und > 5,0 und a w -Wert < 0,95<br />

und > 0,91<br />

Aufbewahrung bei < +10 °C<br />

einfache Aufbewahrung<br />

pH-Wert < 5,2 und a w -Wert > 0,95<br />

oder nur pH-Wert < 5,0<br />

oder nur a w -Wert < 0,91<br />

keine Kühllagerung erforderlich<br />

Tabelle 4. pH- und a w -Wert als Kriterium zur Einstufung der Haltbarkeitsdauer von Fleischerzeugnissen.<br />

Aus den Tabellen 3 und 4 geht hervor, dass das Konservierungsverfahren von schnell gereiften<br />

Würsten auf einem niedrigen pH-Wert beruht, während es bei langsam gereiften Würsten<br />

auf einem niedrigen a w -Wert basiert.<br />

3.6.6.5 Säuerung (Marinieren)<br />

Der Gesetzgeber definiert Säuerung wie folgt: "die Behandlung mit Essig oder einer Lösung<br />

aus einer oder mehreren organischen Säuren mit einer daraus resultierenden Konservierung<br />

durch Absenkung des pH-Werts"<br />

Bei einem pH-Wert unter 4,5 werden praktisch alle pathogenen und die meisten<br />

verderbniserregenden Mikroorganismen in ihrer Entwicklung gebremst.<br />

Milchsäurebakterien, Hefen und Schimmelpilze können sich jedoch weiterhin vermehren.<br />

Schimmelpilze können organische Säuren als Kohlenstoffquelle nutzen, was eine Erhöhung<br />

des pH-Werts und eine Aktivierung des Verderbnisprozesses zu Folge hat.<br />

Neben dem pH-Wert spielt auch der Dissoziationsgrad der Säuren eine Rolle. Je weniger die<br />

Säuren dissoziiert sind, desto wirksamer hemmen sie die Keimbildung. Bei gleichem pH-Wert<br />

ist Essig effizienter als Milchsäure, die effizienter ist als Citronensäure, welche wiederum<br />

wirksamer als Weinsäure ist.<br />

Gesäuerte Produkte wie Marinaden und insbesondere verschiedene Fleischsalate müssen außerdem<br />

durch Kühllagerung geschützt werden.<br />

3.7 GEFAHREN, DIE VON DEM MANAGEMENT AUSGEHEN


58<br />

Der Fleischer muss Produkte herstellen und verkaufen, die gleichermaßen den gesetzlichen<br />

Normen hinsichtlich der Inhaltsstoffe entsprechen und gefahrlos für den Verbraucher sind.<br />

Dies erfordert<br />

eine effiziente Arbeitsorganisation<br />

eine angemessene Schulung<br />

3.7.1 Eine effiziente Arbeitsorganisation<br />

Eine effiziente Arbeitsorganisation erfordert einen 3-Stufen-Plan<br />

1. Der Fleischer muss dafür Sorge tragen, dass sein Fleischereibetrieb den Normen<br />

zur Infrastruktur gemäß der allgemeinen und der hygienespezifischen Gesetzgebung<br />

entspricht.<br />

2. Ferner muss unter Berücksichtigung der guten Hygienepraxis (GHP) gearbeitet<br />

werden.<br />

3. Erst nach Aufbau einer geordneten Betriebsstruktur und Einführung einer guten<br />

Hygienepraxis kann mit der Erstellung, Anwendung, Berücksichtigung und<br />

Revision der Sicherheitsverfahren hinsichtlich der Hygiene (HACCP) begonnen<br />

werden.<br />

3.7.2 Angemessene Schulung, zwingende Lizenzen, Genehmigungen und Bescheinigungen.<br />

Den Beruf des Fleischers oder Metzgers darf nur ausüben, wer durch den zuständigen Minister<br />

dazu befugt ist, mit anderen Worten, wer eine Metzger-/ Fleischerlizenz besitzt.<br />

(Ministerieller Erlass vom 11. Februar 1948 über besondere Bedingungen zur Lizenzerteilung<br />

an Einzelhändler mit Fleischerzeugnissen, an Fleischer und Metzger).<br />

Für eine solche Lizenz muss der Nachweis über die beruflichen Fähigkeiten erbracht werden.<br />

Der Nachweis über die beruflichen Fähigkeiten kann auf zwei Arten erbracht werden:<br />

-entweder durch eine Kopie des Fleischer- und/oder Metzgerdiploms oder -zeugnisses<br />

-oder durch eine vorschriftsmäßig vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete Arbeitgeberbescheinigung.<br />

Mit diesem Dokument wird der Beweis über eine 48-monatige Lehre erbracht.<br />

Die Arbeitgeberbescheinigung muss ebenfalls von dem Vorsitzenden oder dem Sekretär<br />

des örtlichen Fleischer-/Metzgerverbands gegengezeichnet werden.<br />

Die Bescheinigung der unternehmerischen Fähigkeiten stellt den Nachweis Ihrer unternehmerischen<br />

Fähigkeiten dar. Diese Bescheinigung muss bei Ihrer Eintragung in die Zentrale<br />

Unternehmensdatenbank vorgelegt werden.<br />

Jeder Fleischereibetrieb muss über eine Zulassung für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt,<br />

in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, verfügen.<br />

Zum Entnehmen der Wirbelsäule von Rindern benötigen Fleischereiverkaufsstellen außerdem<br />

eine Sondergenehmigung.


59<br />

Auf der Internetseite der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK)<br />

erhalten Sie Informationen hinsichtlich der Genehmigungen sowie das Zulassungsformular<br />

für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln. http///www.fasnk.be<br />

unter Berufssektoren → Lebensmittel → Antrag auf Genehmigung zur Herstellung und/oder<br />

das Inverkehrbringen von Lebensmitteln (K. E. 4.12.95)<br />

Der Betreiber eines Wandergewerbes muss über eine Genehmigung (Wandergewerbekarte)<br />

verfügen, die vom FÖD Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie ausgestellt wird (K. E.<br />

vom 3. April 1995 zur Durchführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des<br />

Wandergewerbes und der Organisation von öffentlichen Märkten).<br />

Wie jeder Fachmann muss auch der Fleischer sich kontinuierlich fortbilden, denn die Gesetzgebung<br />

(Steuer-, Sozial-, Umwelt-, Lebensmittelrecht) wie auch die Vorlieben des Verbrauchers<br />

unterliegen einem ständigen Wandel. Sie müssen sich auch über das Geschehen<br />

und die Entwicklung im Fleischereisektor auf dem Laufenden halten.<br />

Denken Sie beispielsweise an den BSE- oder den Dioxinskandal, die Probleme mit SRM oder<br />

den Einsatz von wachstumsfördernden Stoffen, ...<br />

Solche Fortbildungen erhalten Sie auf jeden Fall bei Ihrer Berufsorganisation<br />

(Schulungsabende, Zeitschriften, Broschüren, Handbücher) oder an Schulungszentren. Wenn<br />

Sie im Anschluss an eine solche Fortbildung ein Zeugnis ausgehändigt bekommen, müssen<br />

Sie dieses aufbewahren. Alle Schulungen - einschließlich derer, die durch den Fleischer selbst<br />

an sein Personal erteilt werden - müssen registriert werden.<br />

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über allgemeine Lebensmittelhygiene ist der Fleischer<br />

dazu verpflichtet, seinem Personal eine seiner Tätigkeit angemessene (Hygiene-)Schulung zu<br />

erteilen.<br />

Er kann sich zu diesem Zweck auf die Leitlinien zur Eigenkontrolle in Fleischereibetrieben<br />

berufen und mit gutem Beispiel voran gehen.<br />

Ein Mangel an Mitteln oder ein zu hoher Arbeitsdruck kann zum Leistungsabfall selbst gut<br />

geschulter Personen führen.<br />

Sie müssen auch in der Lage sein, dem Verbraucher Auskünfte über die Zusammensetzung<br />

und die Aufbewahrung der Fleischerzeugnisse zu erteilen.<br />

Das kann beispielsweise im Gespräch mit dem Kunden geschehen oder mithilfe von Broschüren,<br />

Aushängen in der Fleischerei oder durch den Aufdruck auf dem Verpackungspapier.


60<br />

4. SICHERHEITSVERFAHREN <strong>ZUR</strong> HYGIENE UND EIGENKON-<br />

TROLLE (HACCP)<br />

Die Betreiber im Lebensmittelsektor müssen eine oder mehrere ständige Verfahren auf<br />

der Grundlage der HACCP-Grundsätze erstellen, anwenden und aufrecht erhalten.<br />

Verordnung Nr. 852/2004 (H1)<br />

Die Erstellung eines Eigenkontrollsystems zur Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette<br />

ist zwingend. Das HACCP-Verfahren stellt die Grundlage für das Eigenkontrollsystem<br />

im Lebensmittelsektor. K. E. vom 14. November 2003<br />

Haccp (Hazard analysis and Critical Control Points) ist ein System zur Beschreibung, Beurteilung<br />

und Beherrschung der für die Lebensmittelsicherheit relevanten Gefahren.<br />

Alle Fleischer müssen die in Teil 3 beschriebenen Maßnahmen für gute Hygienepraxis anwenden<br />

und beherrschen. Es handelt sich um allgemeine und äußerst wichtige Prinzipien, die<br />

beim Handel mit Frischfleisch und bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Hackfleisch,<br />

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen beachtet werden müssen.<br />

Diese Prinzipien beziehen sich:<br />

a. auf die Konzeption der Infrastrukturen und der Ausstattung,<br />

b. auf die Handhabung der Lebensmittel, einschließlich Verpackung, Transport und Lagerung,<br />

c. auf die Behandlung und die Verwaltung der Lebensmittelabfälle,<br />

d. auf die Schädlingsbekämpfung,<br />

e. auf die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren,<br />

f. auf die Qualität des verwendeten Wassers,<br />

g. auf die Beherrschung der Kühl- und/oder Wärmekette sowie auf die Registrierung der<br />

Nichtkonformitäten,<br />

h. auf die Gesundheit des Personals, soweit diese Auswirkungen auf die Sicherheit der<br />

Nahrungsmittelkette hat,<br />

i. auf die körperliche Hygiene aller Personen, die mit den Lebensmitteln in Berührung<br />

kommen,<br />

j. auf die Schulung des Personals.<br />

Fleischereibetriebe der Gruppe I sind nicht zur betriebsinternen Risikoanalyse und Anwendung<br />

eines HACCP-Verfahren verpflichtet, wenn die Verhütung, Ausschaltung oder Reduzierung<br />

der Gefahren auf ein akzeptables Niveau auf der Grundlage von Leitlinien erzielt werden<br />

können, anhand welcher die Gefahren kontrolliert und der Beweis für die Einhaltung der geltenden<br />

Normen erbracht werden können.<br />

Neben der guten Hygienepraxis müssen die Fleischereibetriebe der Gruppe I folgende vereinfachte<br />

HACCP-Grundsätze berücksichtigen:<br />

a. die Gefahren, kritischen Kontrollpunkte und Korrekturmaßnahmen können im Vorfeld<br />

im Rahmen von Leitlinien definiert werden,<br />

b. die kritischen Grenzwerte können aufgrund der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

und/oder in Ermangelung solcher anhand der sensorischen Überwachung und/oder<br />

anhand von Leitlinien bestimmt werden,


61<br />

c. die Überwachungsverfahren und die Registrierungspflicht der durchgeführten Kontrollen<br />

können sich auf die Registrierung der Nichtkonformitäten beschränken.<br />

d. die Dokumentation des HACCP-Plans kann durch Leitlinien ersetzt werden,<br />

e. die Register der durchgeführten Kontrollen müssen sechs Monate nach Ablauf des<br />

Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums oder in Ermangelung eines<br />

solchen Datums mindestens sechs Monate lang aufbewahrt werden.<br />

Fleischereibetriebe der Gruppe I sind demnach nicht zur Ausarbeitung eines unter Punkt<br />

4.1 dargestellten HACCP-Plans verpflichtet. Für sie ist es ausreichend, die Gefahren und kritischen<br />

Kontrollpunkte (CCP) zu kennen, kritische Grenzwerte und Überwachungsverfahren<br />

anzuwenden und die in Teil 4 dieser Leitlinien beschriebenen Korrekturmaßnahmen durchzuführen.<br />

Sie brauchen die Checklisten nur im Fall von erhobenen Nichtkonformitäten auszufüllen.<br />

Die Fleischereibetriebe der Gruppe II können nicht von den Lockerungen hinsichtlich der<br />

Eigenkontrolle profitieren und müssen daher einen HACCP-Plan gemäß Teil 4 dieser Leitlinien<br />

erstellen und anwenden.<br />

4.1 ERSTELLUNG E<strong>IN</strong>ES HACCP-PLANS<br />

Die Erstellung von gezielten Sicherheitsverfahren zur Hygiene und die Einführung eines Eigenkontrollsystems<br />

erfolgen gemäß den HACCP-Grundsätzen. (Hazard Analysis and Critical<br />

Control Points oder Gefahrenanalyse und Beherrschung kritischer Kontrollpunkte).<br />

Diese beinhalten folgende zu berücksichtigende Punkte:<br />

1. Ermittlung und Gewichtung der Gefahren;<br />

2. Ermittlung der kritischen Kontrollpunkte (CCP);<br />

3. Festlegung der kritischen Grenzwerte;<br />

4. Erstellung und Anwendung effizienter Verfahren zur Überwachung der CCP;<br />

5. Ergreifen von Korrekturmaßnahmen bei Überschreitung der kritischen Grenzwerte;<br />

6. Verifizierungsverfahren für die Punkte 1 bis 5;<br />

7. Dokumentation mithilfe der Leitlinien zur Eigenkontrolle sowie Registrierung<br />

4.1.1 Ermittlung und Gewichtung der Gefahren<br />

Chemische, physikalische und mikrobiologische Gefahren (siehe 2.1) können einen frühzeitigen<br />

Verderb, Lebensmittelvergiftungen oder -infektionen verursachen und müssen an jeder<br />

Verfahrensstufe ermittelt werden. Zu diesem Zweck müssen je Produkt oder Produktgruppe<br />

eine Produktbeschreibung und ein Produktionsschema erstellt werden. Hierzu können Sie<br />

sich eines Fischgrätendiagramms (Ishikawa-Diagramm) bedienen (Abb. 2), mit welchem Sie<br />

die verschiedenen Gefahren an jeder Stufe des Produktionsverfahrens ermitteln können; diese<br />

Gefahren können durch den Menschen, durch Rohstoffe, Maschinen, Material, Umwelt, Arbeitsverfahren<br />

und das Management verursacht werden (siehe Teil 3).


62<br />

Mensch Rohstoff Maschine Material<br />

Umwelt Verfahren Management<br />

Abbildung 2: Fischgrätendiagramm zur systematischen Ermittlung chemischer, physikalischer<br />

und biologischer Gefahren, die einen frühzeitigen Verderb oder Lebensmittelvergiftungen<br />

oder -infektionen nach sich ziehen könnten.<br />

4.1.2 Ermittlung der kritischen Kontrollpunkte<br />

Nach der Ermittlung aller möglichen Gefahren müssen diese einer Risikoanalyse (Gefahrengewichtung)<br />

unterzogen werden. Anhand dieser Risikoanalyse können die CCP (kritischen<br />

Kontrollpunkte) ermittelt werden.<br />

Ein kritischer Kontrollpunkt ist eine Verfahrensstufe, die kontrollierbar ist und an welcher<br />

eine solche Kontrolle unerlässlich ist, um die Gefahr zu vermeiden, zu beseitigen oder sie auf<br />

ein akzeptables Niveau zu senken.<br />

Beispiele für solche kritischen Kontrollpunkte:<br />

Zeit-/Temperaturparameter bei der Pasteurisation (z. B. Herstellung von Pasteten,<br />

Koch- und Brühwürsten und Kochschinken) und der Sterilisation (z. B. Herstellung<br />

von Fleischkonserven),<br />

Reifung (z. B. ausreichend niedriger pH-Wert und angemessener a w -Wert für Dauerwürste<br />

nach einer Schnellreifung),<br />

Einsalzen/Pökeln (ausreichende Menge Pökellake für die Rohschinkenherstellung),<br />

Verpackung (unter Vakuum oder Schutzgas verpackte Lebensmittel).<br />

Die Grundlage der Risikoanalyse wird durch folgende Formel dargestellt:<br />

RISIKO = E<strong>IN</strong>TRITTSWARSCHE<strong>IN</strong>LICHKEIT x AUSWIRKUNG<br />

Das Risiko ist: das Risiko, das eine bestimmte Gefahr für die Gesundheit der Öffentlichkeit<br />

darstellt.<br />

Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist: die Wahrscheinlichkeit, dass eine Gefahr eintritt.<br />

Die Auswirkung ist: das Ausmaß einer Erkrankung (oder Verletzung), die durch das Eintreten<br />

dieser Gefahr verursacht wird.<br />

Die Eintrittswahrscheinlichkeit kann sehr gering, gering, reell oder hoch sein; die Auswirkung<br />

kann sehr begrenzt, geringfügig, schwerwiegend oder sehr schwerwiegend sein (Abb. 3).


63<br />

unmittelbares Risiko potenzielles Risiko kein reelles Risiko<br />

Hoch<br />

Reell<br />

Gering<br />

Sehr gering<br />

Wahrscheinlichkeit<br />

Sehr begrenzt Geringfügig Schwerwiegend Sehr schwerwiegend<br />

Auswirkung<br />

Abbildung 3: Grundlage der Risikoanalyse<br />

Auf der Grundlage des Produkts der Faktoren E<strong>IN</strong>TRITTSWAHRSCHE<strong>IN</strong>LICHKEIT x<br />

AUSWIRKUNG können die Risiken in drei Kategorien unterteilt werden. Die Gefahr kann<br />

einen CCP (kritischen Kontrollpunkt) oder einen POA (Aufmerksamkeitspunkt) darstellen<br />

oder durch Anwendung der GHP (guten Hygienepraxis) beherrscht werden.<br />

<br />

<br />

<br />

kein reelles Risiko: in diesem Falle sind keine vorbeugenden Maßnahmen notwendig<br />

oder die Anwendung der GHP ist ausreichend; dennoch muss die Gefahr<br />

durch regelmäßige Überprüfung neu beurteilt werden;<br />

potenzielles Risiko: in diesem Fall stellen die potenziellen Gefahren ein mögliches<br />

Risiko dar. Die Gefahren müssen durch gängige vorbeugende Maßnahmen<br />

(GHP) beherrscht werden, beispielsweise durch den Beschaffungsplan,<br />

den Reinigungsplan, durch die Schädlingsbekämpfung, persönliche Hygiene,<br />

Reinigung und Desinfektion. In bestimmten Fällen sind spezifischere vorbeugende<br />

Maßnahmen notwendig, wenn die Gefahren wie Aufmerksamkeitspunkte<br />

(POA) zu beherrschen sind. Das Management hat dafür Sorge zu tragen,<br />

dass diese vorbeugenden Maßnahmen eingehalten und regelmäßig überprüft<br />

werden (z. B. durch interne Audits);<br />

unmittelbares Risiko: in diesem Fall bestehen Gefahren, die ein unmittelbares<br />

Risiko darstellen. Es handelt sich um kritische Kontrollpunkte (CCP). Solche<br />

Gefahren können nur durch Ergreifen spezifischer Maßnahmen beherrscht<br />

werden (z. B. Trocknung, Einsalzen, Säuern, Räuchern, Reifung, Kühlung,<br />

Tiefkühlung, Pasteurisation, Sterilisation, Verwendung von Konservierungsmitteln,<br />

...) und bedürfen einer Validierung (= sind die ergriffenen Maßnahmen<br />

ausreichend, um die Gefahr zu beherrschen), einer Registrierung und einer<br />

Verifizierung.<br />

Einige Beispiele:<br />

Frischfleisch: Verfahrensstufe - Warenannahme<br />

- Gefahr: chemisch: Rückstände von unzulässigen Tierarzneimitteln<br />

- Eintrittswahrscheinlichkeit: sehr gering aufgrund der Kontrollen der Lebendviehproduktion<br />

und in den Schlachthöfen<br />

- Auswirkung: sehr begrenzt bis geringfügig<br />

- Risiko: kein reelles Risiko → das Ergreifen spezifischer vorbeugender Maßnahmen ist<br />

nicht erforderlich, die Gefahr kann auf Fleischereiebene durch die Auswahl der Liefe-


64<br />

ranten und eine sachgemäße Eingangskontrolle beherrscht werden (eventuell auf Einstichstellen<br />

von Spritzen am Schlachtkörper achten)<br />

Hackfleischzubereitung: Verfahrensstufe - hacken und mischen<br />

- Gefahr: physikalisch: Eisenspäne von Messern und Messerscheiben geraten ins<br />

Fleisch<br />

- Eintrittswahrscheinlichkeit: gering<br />

- Auswirkung: geringfügig bis schwerwiegend<br />

- Risiko: potenzielles Risiko → das Ergreifen spezifischer vorbeugender Maßnahmen<br />

ist erforderlich, die Gefahr muss wie ein Aufmerksamkeitspunkt beherrscht werden<br />

Zubereitung von gegarten Fleischerzeugniskonserven: Verfahrensstufe - Sterilisation<br />

- Gefahr: mikrobiologisch: Vorhandensein von Sporen des Clostridium botulinum im<br />

Endprodukt.<br />

- Eintrittswahrscheinlichkeit: gering, wenn die Rohstoffe hygienisch behandelt werden,<br />

die Sterilisation fachgerecht durchgeführt wird und keine nachträgliche Kontamination<br />

auftritt.<br />

- Auswirkung: sehr schwerwiegend: Die Sporen können keimen und sich in vegetativer<br />

Form vermehren; Clostridium botulinum kann sich vermehren und Toxine bilden,<br />

welche tödliche Folgen haben können.<br />

- Risiko: unmittelbares Risiko → spezifische vorbeugende Maßnahmen sind erforderlich,<br />

die Gefahr muss wie ein CCP beherrscht werden.<br />

4.1.3 Ermittlung der kritischen Grenzwerte für die CCPs<br />

Ein Grenzwert ist eine Größe, die zur Abgrenzung zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen<br />

Zuständen dient.<br />

Für jeden kritischen Kontrollpunkt müssen kritische Grenzwerte festgelegt werden, um abzuwägen,<br />

was im Hinblick auf die Vorbeugung, die Beseitigung oder die Senkung einer bekannten<br />

Gefahr akzeptabel ist oder nicht.<br />

Die kritischen Grenzwerte müssen unter Berücksichtigung von internen und externen Kriterien<br />

oder Spezifikationen festgelegt werden.<br />

Einige Beispiele:<br />

die Kerntemperatur von tiefgekühltem Fleisch darf höchstens -18 °C betragen,<br />

bei der Zubereitung von Leberwurst ist eine Kerntemperatur von +75 °C während<br />

14,23 Min. erforderlich,<br />

zur Herstellung von nicht wärmebehandelten, gepökelten und trockenen Fleischerzeugnissen<br />

dürfen laut Gesetzgeber maximal 150 mg NaNO 2 /kg verwendet werden<br />

mit einer Höchstmenge an Restnitrit von 50 mg NaNO 2 /kg.<br />

4.1.4 Erstellung und Anwendung effizienter Verfahren zur Überwachung der CCP<br />

Anhand von visuell und sensoriell wahrnehmbaren Aspekten und Messungen (Temperatur,<br />

Dauer, pH-Wert, Pökelgrad, Wiegen, ...) kann überprüft werden, ob der betreffende CCP unterhalb<br />

des kritischen Grenzwerts bleibt.<br />

Außerdem zu berücksichtigen sind:<br />

in welchen Intervallen die Messungen und Kontrollen durchgeführt werden;<br />

die Eichungsmethode des Messinstruments;<br />

der Ort der Messung;<br />

das Registrierungsverfahren (diskontinuierlich, kontinuierlich)<br />

die für die Kontrollmessung verantwortliche Person.


65<br />

4.1.5 Korrekturmaßnahmen bei Überschreitung der kritischen Grenzwerte<br />

Sobald festgestellt wird, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht mehr vollständig unter Kontrolle<br />

ist, müssen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.<br />

Dabei muss man wissen:<br />

- wann, wo, mit welchen Mitteln und durch wen die erhobenen Anomalien korrigiert<br />

werden können oder müssen,<br />

- wie mit den nichtkonformen Produkten verfahren wird,<br />

- wie und durch wen die Registrierung vorgenommen wird.<br />

4.1.6 Verifizierungsverfahren<br />

Das Management muss dafür Sorge tragen, dass das HACCP-System "am Laufen gehalten"<br />

wird.<br />

Aus diesem Grunde muss das System regelmäßig hinsichtlich seiner Wirksamkeit revidiert<br />

werden. Werden die Verfahren angewandt? Funktioniert das HACCP-System? Werden die<br />

Spezifikationen hinsichtlich der Rohstoffe, der Produkte und der Verfahren beachtet? Wie<br />

funktionieren die Überwachungs-, Arbeits- und Bedienungsanweisungen?<br />

Werden die Messungen und Registrierungen in angemessenen Abständen und fachgerecht<br />

durchgeführt?<br />

4.1.7 Dokumentation und Registrierung<br />

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und Königlichem Erlass<br />

vom 14. November 2003 über Eigenkontrolle, Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit in der<br />

Nahrungsmittelkette ist jeder Fleischer dazu verpflichtet, der Kontrollbehörde die in seinem<br />

Betrieb angewandten Hygienemaßnahmen (Überwachungsverfahren) vorzulegen. Wir bieten<br />

Ihnen folgendes schriftliches Dokumentationsmodell:<br />

Verfahrensstufe<br />

………<br />

…..<br />

Gefahren<br />

Maßnahmen<br />

CCP<br />

oder<br />

POA<br />

oder<br />

GHP<br />

Kritische<br />

Grenzwerte<br />

der CCP<br />

Überwachungsmaßnahmen.<br />

Verfahren und Häufigkeit<br />

der Kontrollen.<br />

Registrierung.<br />

Korrekturmaßnahmen<br />

Was passiert bei<br />

Nichtkonformität?<br />

Verantwortliche<br />

Person<br />

………<br />

…..<br />

………<br />

…..<br />

………<br />

…..<br />

………<br />

…..


66<br />

4.1.7.2 Registrierung<br />

Fleischereibetriebe der Gruppe I müssen die Checklisten lediglich im Fall von Nichtkonformitäten<br />

ausfüllen und diese sechs Monate lang aufbewahren. Fleischereibetriebe der Gruppe II<br />

müssen die Checklisten grundsätzlich ausfüllen und diese zwei Jahre lang aufbewahren.<br />

4.2 HACCP BEI FRISCHFLEISCH<br />

4.2.1 Produktdefinition<br />

Unter Frischfleisch versteht man Fleisch, das außer Kühlung, Einfrieren oder Tiefkühlung<br />

keiner weiteren Konservierungsbehandlung unterzogen worden ist, einschließlich unter Vakuum<br />

oder Schutzatmosphäre verpacktes Fleisch.<br />

Das Fleisch kann von unterschiedlichen Tierarten stammen (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen<br />

und Einhufer, Geflügel, Jagd- und Zuchtwild, ...)<br />

Der Fleischer kauft das Frischfleisch in Form von Schlachtkörpern ein und bietet es, nachdem<br />

er es eingelagert, ausgebeint und zerlegt hat, zum Kauf an und verkauft es. Er kann das<br />

Frischfleisch ebenfalls fertig zerlegt und unter Vakuum oder Schutzatmosphäre verpackt einkaufen.<br />

4.2.2 Produktionsschema<br />

Beim Handel mit Frischfleisch können folgende Prozessstufen unterschieden werden (man<br />

kann eventuell den Transport zum Kunden hinzufügen):<br />

WARENANNAHME FLEISCH<br />

<br />

E<strong>IN</strong>LAGERUNG<br />

<br />

AUSBE<strong>IN</strong>EN UND ZERLEGEN<br />

<br />

VERKAUF<br />

<br />

TRANSPORT ZUM KUNDEN


4.2.3 HACCP bei Frischfleisch: Übersicht<br />

Prozessstufe<br />

Warenannahme<br />

Gefahr/Risiko<br />

infolge von<br />

C: kein reelles Risiko**<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

Maßnahmen<br />

GHP<br />

PO<br />

A<br />

oder<br />

CCP<br />

Kritische Grenzwerte<br />

und/oder -kriterien<br />

Verfahren und Häufigkeit<br />

der Kontrollen<br />

Maßnahme bei Anomalien<br />

siehe<br />

Leitlinien<br />

- mangelhafte Frische<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

Eingangskontrolle - Frische<br />

Eingangskontrolle - Hygiene<br />

POA<br />

POA<br />

- schöne Farbe, angenehmer<br />

Geruch<br />

- ausreichend frisch<br />

- Geflügel: schlachtfrisch<br />

geliefert<br />

-saubere, unversehrte<br />

Verpackung<br />

-Hygiene des Lieferanten<br />

- Hygiene des Transportmittels<br />

- Hygiene des Fleischs<br />

- Sicht- und Geruchskontrolle<br />

- Kontrolle des Schlachtoder<br />

Verpackungsdatums<br />

-Checkliste ausfüllen:<br />

Warenannahme<br />

(bei jeder Lieferung)*<br />

- Sichtkontrolle:<br />

- Checkliste Wareneingang<br />

ausfüllen<br />

(bei jeder Lieferung)*<br />

Anomalien registrieren,<br />

Anomalien dem Lieferanten<br />

melden, Fleisch zurückweisen<br />

Lieferanten wechseln<br />

3.2.1<br />

3.6.2<br />

3.1<br />

3.2.1<br />

3.4<br />

3.6.2<br />

- anormale Aufbewahrungstemperatur<br />

Eingangskontrolle<br />

CCP<br />

Frischfleisch Schlachttiere:<br />

+ 7 °C (max. 10 °C)<br />

Hähnchen: + 4 °C<br />

(max..7 °C)<br />

Innereien + 4 °C<br />

(max..7°C) TK-Fleisch -<br />

18 °C<br />

(max. -15 °C)<br />

-Kerntemperatur messen<br />

- Checkliste Warenannahme<br />

ausfüllen<br />

(bei jeder Lieferung)*<br />

3.2.1<br />

3.6.1<br />

3.6.2<br />

Einlagerung<br />

C: kein reelles Risiko<br />

P: kein reelles Risiko


68<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- zu lange Aufbewahrungsdauer<br />

- anormale Aufbewahrungstemperatur<br />

- mangelhafte<br />

Hygiene<br />

- Fleisch schnellstmöglich<br />

verarbeiten und verkaufen<br />

- FiFo-Verfahren anwenden<br />

- Lagermenge möglichst klein<br />

halten<br />

sachgemäße Kühlung einhalten<br />

- Reinigung und Desinfektion<br />

- Maßnahmen zur Vermeidung<br />

von Kreuzkontaminationen:<br />

Verpackung, ausreichender<br />

Abstand, separate Auslagen,<br />

separate Behältnisse<br />

- Waren nicht auf den Boden<br />

stellen.<br />

GHP<br />

CCP<br />

GHP<br />

-Kühlraum: +2 bis +3 °C<br />

(max.7 °C)<br />

Tiefkühlzelle -18 °C<br />

(max. -15 °C)<br />

- Kühlraum: keine sichtbaren<br />

Verschmutzungen,<br />

frostfreier Verdampfer<br />

- Verpackung: sauber und<br />

unversehrt<br />

- Sichtkontrolle (täglich)<br />

-Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

- Kerntemperatur des<br />

Fleischs messen (stichprobenartig)<br />

- Checkliste Temperatur<br />

ausfüllen<br />

(täglich)*<br />

- Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

- Checkliste Reinigung und<br />

Desinfektion ausfüllen<br />

(monatlich)*<br />

- weniger frisches Fleisch zu<br />

gegarten Produkten verarbeiten,<br />

wenn die Sicherheit des Endprodukts<br />

noch gewährleistet werden<br />

kann (z. B. Brüh-/Kochwurst),<br />

andernfalls Vernichtung<br />

- Einkaufsmengen den Verkaufsmengen<br />

anpassen<br />

- Produkte schnellstmöglich<br />

erneut kühlen oder zu gegarten<br />

Fleischprodukten verarbeiten,<br />

wenn die Sicherheit des Endprodukts<br />

noch gewährleistet werden<br />

kann, andernfalls Vernichtung<br />

- wenn anwendbar: Verdampfer<br />

abtauen, Thermostat einstellen,<br />

Betriebssicherheit der Kühlanlage<br />

prüfen<br />

- Waren verräumen<br />

-Kühlraum reinigen<br />

-Verpackung unrein oder beschädigt:<br />

erneut verpacken<br />

3.2.1<br />

3.6.2.2<br />

3.2.1<br />

3.5.3<br />

3.6.1<br />

3.1<br />

3.2.1<br />

3.4<br />

3.5.1<br />

3.6.2.<br />

Ausbeinen und<br />

zerlegen<br />

C: kein reelles Risiko<br />

P: potenzielles Risiko<br />

- Knochensplitter<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

- sorgfältiges Ausbeinen PO<br />

A<br />

keine Knochensplitter<br />

vorhanden<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

Knochensplitter entfernen 3.2.1.<br />

3.6.2.<br />

.


69<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- zu hohe Fleischtemperatur<br />

- Fleisch möglichst kurzzeitig<br />

aus der Kühlkette nehmen,<br />

sodass die Temperatur von<br />

Schlachtfleisch nicht über 7 °C,<br />

die von Geflügel nicht 4 °C<br />

ansteigt<br />

- möglichst kleine Mengen<br />

außerhalb des Kühlraums lagern<br />

CCP<br />

- Aufenthaltsdauer des<br />

Fleischs außerhalb der<br />

Kühlanlagen: 30 Min.<br />

(max. 40 Min.)<br />

- Kerntemperatur bei<br />

Schlachtfleisch: < 7 °C<br />

(max.10 °C)<br />

-Kerntemperatur bei<br />

Geflügel: < 4 °C (max.<br />

7 °C)<br />

- Sichtkontrolle: Dauer<br />

überwachen (kontinuierlich)<br />

-Kerntemperatur des<br />

Fleischs messen (stichprobenartig)<br />

Produkte schnellstmöglich<br />

kühlen oder zu gegarten Produkten<br />

verarbeiten, wenn die Sicherheit<br />

des Endprodukts noch<br />

gewährleistet werden kann,<br />

andernfalls Vernichtung<br />

3.2.1<br />

3.5.3<br />

3.6.1<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

- (Kreuz-) Kontaminationen und<br />

Verschmutzungen durch Anwendung<br />

von GHP vermeiden<br />

GHP<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

- Personalhygiene verbessern<br />

- reinigen und desinfizieren<br />

- verschmutzte Teile entfernen<br />

- Arbeitsabfolge anpassen oder<br />

zwischen den Arbeitsstufen<br />

reinigen und desinfizieren<br />

3.1<br />

3.2.1<br />

3.6.2.<br />

Einfrieren und<br />

Auftauen von<br />

zerlegtem Fleisch<br />

C: kein reelles<br />

Risiko<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- zu langsames oder<br />

nicht fachgerechtes<br />

Einfrieren des<br />

Fleischs<br />

- nicht fachgerechtes<br />

Auftauen des Fleischs<br />

schnellstmöglich und in kleinen<br />

Mengen (in dünnen Schichten)<br />

einfrieren<br />

- im Kühlraum oder in der<br />

Mikrowelle auftauen<br />

- austretende Flüssigkeit entfernen<br />

POA<br />

POA<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

-Verfahren anpassen<br />

- schnellstmöglich verarbeiten,<br />

wenn die Sicherheit des Endprodukts<br />

noch gewährleistet werden<br />

kann, andernfalls Vernichtung<br />

- Verfahren anpassen<br />

- schnellstmöglich verarbeiten,<br />

wenn die Sicherheit des Endprodukts<br />

gewährleistet werden kann<br />

3.6.1<br />

3.6.1<br />

Einlagerung


70<br />

(siehe oben)<br />

Verkauf<br />

C: kein reelles Risiko<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko<br />

(Kontamination und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

5.2.4.<br />

- zu lange Aufbewahrungsdauer<br />

- Produkttemperatur<br />

zu hoch<br />

- weniger frisches Fleisch als<br />

Erstes verkaufen (FIFO-<br />

Verfahren)<br />

GHP<br />

Arbeitsorganisation überprüfen<br />

(kontinuierlich)<br />

- weniger frisches Fleisch zu<br />

gegarten Fleischprodukten<br />

verarbeiten, wenn die Sicherheit<br />

des Endprodukts noch gewährleistet<br />

werden kann<br />

3.2.1<br />

3.6.2.2<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

Kühlung:<br />

-Kühlthekentemperatur so<br />

einstellen, dass die vorgeschriebenen<br />

Kerntemperaturen erreicht<br />

werden:<br />

- das Fleisch nicht zu hoch<br />

aufstapeln<br />

- keine Kältebarriere zwischen<br />

Fleisch und Kühlplatte<br />

- leicht verderbliche Produkte in<br />

den kühlsten Bereich legen.<br />

(Kreuz-) Kontamination und<br />

Verschmutzungen durch Anwendung<br />

der GHP vermeiden:<br />

- Kontakt mit den Händen<br />

weitmöglichst vermeiden<br />

- Kreuzkontaminationen und<br />

nachträgliche Kontamination<br />

vermeiden (Käse in einem<br />

separaten Fach, Geflügel und<br />

Wild getrennt vom Fleisch,<br />

separate Messer, Schneidebretter<br />

und -maschinen Fleisch und<br />

Käse<br />

CCP<br />

GHP<br />

Frischfleisch von Schlachttieren:<br />

+ 7 °C<br />

(max.10 °C)<br />

Geflügel: + 4 °C<br />

(max.7 °C)<br />

Innereien: + 4 °C<br />

(max.7 °C)<br />

tiefgefrorenes Fleisch: -<br />

18 °C (max. -15 °C)<br />

- Kühlthekentemperatur<br />

messen (täglich)*<br />

- Kerntemperatur des<br />

Fleischs messen und<br />

registrieren (stichprobenartig)<br />

- Checkliste Temperatur<br />

ausfüllen (täglich)*<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

- schnellstmöglich abkühlen<br />

oder zu einem (sicheren) gegarten<br />

Produkt verarbeiten, andernfalls<br />

Vernichtung<br />

- wenn anwendbar, Verdampfer<br />

abtauen, Thermostat einstellen,<br />

Betriebssicherheit der Kühlanlage<br />

prüfen<br />

- Personalhygiene verbessern<br />

- Arbeitsweise anpassen<br />

- zwischen den Arbeitsstufen<br />

reinigen und desinfizieren<br />

- verschmutzte Verpackungen<br />

entfernen<br />

3.2.1<br />

3.5.3<br />

3.6.1


71<br />

- hygienisch verpacken<br />

Transport<br />

C: kein reelles Risiko:<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

GHP anwenden:<br />

- reinigen und desinfizieren<br />

- saubere Verpackungsmaterialien,<br />

Auslagen und Behältnisse<br />

verwenden<br />

GHP<br />

- Verpackung: sauber und<br />

unversehrt<br />

- Transportmittel: keine<br />

sichtbaren Verschmutzungen<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

- Verpackung verschmutzt oder<br />

beschädigt: erneut verpacken<br />

-reinigen und desinfizieren<br />

3.1<br />

3.2.1<br />

3.6.2<br />

3.6.5<br />

- Produkttemperatur<br />

zu hoch<br />

angemessene Kühlung<br />

CCP<br />

Frischfleisch von Schlachttieren:<br />

< +7 °C (max.<br />

10 °C)<br />

Geflügel: + 4 °C<br />

(max.7 °C)<br />

Innereien: + 4 °C<br />

(max.7 °C)<br />

-tiefgefrorenens Fleisch: <<br />

-18 °C (max. -15 °C)<br />

C: chemische Gefahr POA: Aufmerksamkeitspunkt (Point of Attention)<br />

P: physikalische Gefahr CCP: kritischer Kontrollpunkt (Critical Control Point)<br />

B: biologische Gefahr<br />

Kerntemperatur messen<br />

und registrieren* (stichprobenartig<br />

bei jedem<br />

Transport)<br />

- schnellstmöglich abkühlen<br />

oder zu einem (sicheren) gegarten<br />

Produkt verarbeiten, andernfalls<br />

Vernichtung<br />

- falls notwendig, Kühlanlage<br />

reparieren oder eine andere<br />

Kühlmethode anwenden<br />

3.2.1<br />

3.6.1<br />

3.6.5<br />

( ) die in den Klammern angegebene Temperatur entspricht dem Toleranzwert. Produkte mit einer höheren Kerntemperatur müssen vernichtet oder, wenn möglich, zu gegarten Fleischerzeugnissen verarbeitet werden.<br />

* In Fleischereibetrieben der Gruppe 1 müssen lediglich die Nichtkonformitäten registriert werden.<br />

** Bei Feststellen von Injektionsspuren am Fleisch muss die PKE der FASNK benachrichtigt werden. (Meldepflicht)


4.3 HACCP BEI HACKFLEISCH<br />

4.3.1 Produktdefinition<br />

Hackfleisch ist ausgebeintes Fleisch, das durch ein Hackverfahren zerkleinert worden ist und<br />

einen Salzgehalt von weniger als 1 % hat.<br />

Gemäß Königlichem Erlass vom 10. November 2005 über den Einzelhandel mit bestimmten<br />

Lebensmitteln tierischen Ursprungs unterliegt die Herstellung von Hackfleisch folgenden<br />

Vorschriften:<br />

1 Es muss aus Skelettmuskulatur und dem anhaftenden Fettgewebe stammen, mit Ausnahme<br />

von:<br />

Kopffleisch, Herzmuskelfleisch, Fleisch aus nicht muskulären Teilen der Linea alba<br />

und Fleisch aus dem Hand- und Fußwurzelbereich,<br />

Knochenputz,<br />

Separatorenfleisch.<br />

2 Während der Herstellung darf die Temperatur des Fleisches höchstens 4 °C betragen.<br />

Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die solches enthalten, dürfen nicht länger als 48 Stunden<br />

nach der Herstellung zum Verkauf angeboten werden, es sei denn, das Fleisch wird unmittelbar<br />

nach der Herstellung in einer hermetisch verschlossenen Umhüllung verpackt und<br />

gemäß dem Königlichen Erlass vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten<br />

Lebensmitteln etikettiert. In diesem Fall kann es bis zu dem darauf angegebenen Verbrauchsdatum<br />

zum Verkauf angeboten werden.<br />

3 Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die Geflügelfleisch enthalten, dürfen dem Endverbraucher<br />

nur ausgehändigt werden, wenn die Verpackung den eindeutigen Hinweis "Vor dem<br />

Verzehr durcherhitzen" aufweist. Wenn Hackfleisch in nicht vorverpackter Form verkauft<br />

wird, muss ein Etikett mit diesem Hinweis auf der Verpackung angebracht werden.<br />

Hackfleisch (mager) wird im K. E. vom 8. März 1985 über die Herstellung und den Handel<br />

mit gehacktem oder gemahlenem Frischfleisch wie folgt definiert:<br />

Hackfleisch: Gemahlenes oder gehacktes Frischfleisch, das durch mechanische Zerkleinerung<br />

von Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Einhufern gewonnen wird, welches<br />

miteinander gemischt wird oder nicht, und das keiner Behandlung mit dem Ziel der Proteinkoagulation<br />

unterzogen wird.<br />

Mageres Hackfleisch (Hacksteak, Hackbeefsteak, Filet Américain): Hackfleisch, welches<br />

ausschließlich aus Muskelfleisch von Rinder- oder Pferdevieh gewonnen wird und von dem<br />

zuvor das Fettgewebe entfernt wurde.<br />

4.3.2 Produktionsschema<br />

Bei der Herstellung und dem Handel von Hackfleisch können folgende Arbeitsschritte unterschieden<br />

werden:<br />

ROHSTOFFE<strong>IN</strong>KAUF UND -ANNAHME<br />

E<strong>IN</strong>LAGERUNG


73<br />

ZUBEREITUNG DES FLEISCHES<br />

HACKEN UND MISCHEN<br />

E<strong>IN</strong>LAGERUNG<br />

VERKAUF<br />

↓<br />

TRANSPORT ZUM KUNDEN<br />

10 praktische Regeln zur Herstellung von keimarmem Hackfleisch<br />

1. Sorgen Sie für eine einwandfreie persönliche Hygiene und verwenden Sie ausschließlich<br />

gut instand gehaltene, gereinigte und desinfizierte Materialien und Fleischwolf.<br />

2. Kaufen Sie ausschließlich sehr frisches Fleisch ein und bewahren Sie dieses nicht zu lange<br />

und so kalt wie möglich auf.<br />

3. Wahren Sie während des Ausbeinens, des Zerlegens und des Auslösens von Silberhaut<br />

und Sehnen eine möglichst niedrige Temperatur. Die Temperaturerhöhung während des<br />

Hackens und Mischens muss so gering wie möglich sein. Während der Herstellung darf die<br />

Temperatur des Gehackten niemals 4 °C überschreiten.<br />

4. Bereiten Sie zunächst das Hackfleisch und anschließend die Hackfleischzubereitungen<br />

zu.<br />

Beginnen Sie stets mit dem Rind- und Kalbfleisch, anschließend das Schweinefleisch und<br />

zuletzt das Geflügel. Nach dem Hacken von Geflügel muss der Fleischwolf oder Kutter stets<br />

gereinigt und desinfiziert werden. Verwenden Sie nur zugelassene, hygienische und einwandfreie<br />

Zusatzstoffe und Zutaten.<br />

5. Verwenden Sie nie den Fleischsaft oder Reste von Fleisch oder Gehacktem.<br />

6. Lassen Sie nie einen benutzten Fleischwolf an einem ungekühlten Ort stehen. Bewahren<br />

Sie den Fleischwolf-Aufsatz im Kühlraum auf.<br />

7. Arbeiten Sie stets mit gut geschärften Messern und Messerscheiben.<br />

8. Das Hackfleisch wird in kleinen Portionen und in dünnen Schichten zum Verkauf ausgelegt,<br />

und zwar im kühlsten Bereich der Kühltheke (vorzugsweise bei einer Temperatur unterhalb<br />

+4 C). Der Rest wird im Kühlraum oder am besten im Niedrigtemperatur-Kühlschrank aufbewahrt.<br />

9. Hackfleisch und Lebensmittel, die Hackfleisch enthalten, dürfen nicht länger als zwei Tage<br />

nach der Herstellung zum Verkauf angeboten werden.<br />

10. Empfehlen Sie Ihren Kunden, das Gehackte schnellstmöglich in den Kühlschrank zu legen.


4.3.3 HACCP bei Hackfleisch<br />

Prozessstufe<br />

Warenannahme<br />

Gefahr/Risiko<br />

infolge von<br />

C: kein reelles Risiko**<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- mangelhafte<br />

Frische<br />

-mangelhafte Hygiene<br />

-anormale<br />

Temperatur<br />

Maßnahmen<br />

Eingangskontrolle - Frische<br />

Eingangskontrolle - Hygiene<br />

Eingangskontrolle - Temperatur<br />

POA<br />

oder<br />

CCP<br />

oder<br />

GHP<br />

POA<br />

POA<br />

CCP<br />

Kritische Grenzwerte<br />

und/oder -kriterien<br />

- schöne Farbe, angenehmer<br />

Geruch<br />

- ausreichend frisch<br />

- Geflügel: schlachtfrisch<br />

geliefert<br />

-saubere, unversehrte Verpackung<br />

-Hygiene des Lieferanten<br />

- Hygiene des Transportmittels<br />

- Hygiene des Fleischs<br />

-Frischfleisch von Schlachttieren:<br />

+ 7 °C (max.10 °C)<br />

-Geflügel: < 4 °C (max.7 °C)<br />

-TK-Fleisch -18 °C<br />

(max. -15 °C)<br />

Verfahren und Häufigkeit<br />

der Kontrollen<br />

- Sicht- und Geruchskontrolle<br />

- Kontrolle des Schlacht- oder<br />

Verpackungsdatums<br />

-Checkliste Wareneingang<br />

ausfüllen<br />

(bei jeder Lieferung)*<br />

- Sichtkontrolle<br />

-Checkliste ausfüllen:<br />

Wareneingang<br />

(bei jeder Lieferung)*<br />

-Kerntemperatur messen<br />

-Checkliste ausfüllen:<br />

Wareneingang (bei jeder Lieferung)*<br />

Maßnahme bei<br />

Anomalien<br />

Anomalien registrieren,<br />

Anomalien dem Lieferanten<br />

melden, Fleisch<br />

zurückweisen, Lieferanten<br />

wechseln<br />

siehe<br />

Leitlinien<br />

3.2.1.<br />

3.6.2<br />

3.1<br />

3.2.1<br />

3.4<br />

3.6.2<br />

3.2.1<br />

3.6.1<br />

3.6.2<br />

Einlagerung<br />

C: kein reelles Risiko<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und


75<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- zu lange Aufbewahrungsdauer<br />

-anormale Aufbewahrungs-temperatur<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

- Fleisch schnellstmöglich verarbeiten<br />

und verkaufen<br />

-Fleischabschnitte: innerhalb von<br />

24 Std. hacken<br />

- unter Vakuum verpacktes<br />

Fleisch: innerhalb von 10 Tg.<br />

hacken<br />

nach Öffnen der Verpackung<br />

innerhalb 24 Stunden verarbeiten<br />

- FiFo-Verfahren anwenden<br />

- Lagermenge möglichst klein<br />

halten<br />

sachgemäße Kühlung einhalten<br />

- Reinigung und Desinfektion<br />

- Maßnahmen zur Vermeidung von<br />

Kreuzkontaminationen: Verpackung,<br />

ausreichender Abstand,<br />

separate Auslagen, separate Behältnisse<br />

- Waren nicht auf den Boden<br />

stellen.<br />

POA<br />

CCP<br />

GHP<br />

Kühlraum: +2 °C bis 3 °C<br />

(max.7 °C)<br />

Tiefkühlzelle: -18 °C<br />

(max. -15 °C)<br />

-Kühlraum: keine sichtbaren<br />

Verschmutzungen, frostfreier<br />

Verdampfer<br />

-Verpackung: sauber und<br />

unversehrt<br />

- Sichtkontrolle (täglich)<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

- Kerntemperatur des Fleischs<br />

messen und registrieren* (stichprobenartig)<br />

- Checkliste Temperatur ausfüllen<br />

(täglich)*<br />

- Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

- Checkliste Reinigung und<br />

Desinfektion ausfüllen (monatlich)*<br />

- weniger frisches<br />

Fleisch zu gegarten<br />

Fleischprodukten verarbeiten,<br />

wenn die Sicherheit<br />

des Endprodukts<br />

noch gewährleistet<br />

werden kann (z. B.<br />

Brüh-/Kochwurst),<br />

andernfalls Vernichtung<br />

- Einkaufsmengen den<br />

Verkaufsmengen anpassen<br />

- Produkte schnellstmöglich<br />

erneut kühlen<br />

oder zu gegarten<br />

Fleischprodukten verarbeiten,<br />

wenn die Sicherheit<br />

des Endprodukts<br />

noch gewährleistet<br />

werden kann, andernfalls<br />

Vernichtung<br />

- wenn anwendbar:<br />

Verdampfer abtauen,<br />

Thermostat einstellen,<br />

Betriebssicherheit der<br />

Kühlanlage prüfen<br />

-Waren neu ordnen<br />

-Kühlraum:<br />

reinigen<br />

-unreine oder beschädigte<br />

Verpackungen:<br />

erneut verpacken<br />

.<br />

3.2.1<br />

3.5.3<br />

3.6.1<br />

3.1<br />

3.2.1<br />

3.4<br />

3.5 .1<br />

3.6.2.<br />

Ausbeinen und<br />

zerlegen<br />

C: kein reelles Risiko<br />

P: potenzielles Risiko<br />

- Knochensplitter<br />

sorgfältiges Ausbeinen POA keine Knochensplitter vorhanden<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

Knochensplitter entfernen<br />

3.2.1<br />

3.6.2


76<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- zu hohe Fleischtemperatur<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

- Fleisch nur möglichst kurzzeitig<br />

aus der Kühlkette nehmen, sodass<br />

die Temperatur von Schlachtfleisch<br />

nicht über 7 °C, die von<br />

Geflügel nicht über 4 °C ansteigt<br />

- möglichst kleine Mengen außerhalb<br />

des Kühlraums lagern<br />

- (Kreuz-) Kontaminationen und<br />

Verschmutzungen durch Anwendung<br />

von GHP vermeiden<br />

CCP<br />

GHP<br />

- Aufenthaltsdauer des<br />

Fleischs außerhalb der<br />

Kühlanlagen: 30 Min. (max.<br />

40 Min.)<br />

- Kerntemperatur bei<br />

Schlachtfleisch: < 7 °C<br />

(max.10 °C)<br />

-Kerntemperatur bei Geflügel:<br />

< 4 °C (max. 7 °C)<br />

- Sichtkontrolle: Dauer überwachen<br />

(kontinuierlich)<br />

-Kerntemperatur des Fleischs<br />

messen (stichprobenartig)<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

Produkte schnellstmöglich<br />

abkühlen oder zu<br />

gegarten Produkten<br />

verarbeiten, wenn die<br />

Sicherheit des Endprodukts<br />

noch gewährleistet<br />

werden kann, andernfalls<br />

Vernichtung<br />

- Personalhygiene<br />

verbessern<br />

- reinigen und desinfizieren<br />

- verschmutzte Teile<br />

entfernen<br />

- Arbeitsverfahren und<br />

insbesondere Reinigung<br />

und Desinfektion anpassen<br />

3.2.1<br />

3.5.3<br />

3.6.1<br />

3.1<br />

3.2.1<br />

3.6.2<br />

Hacken und<br />

mischen<br />

C: kein potenzielles<br />

Risiko<br />

P: potenzielles Risiko:<br />

Eisenfeilspäne von<br />

-ausschließlich Salz verwenden<br />

- kein Separatorenfleisch verwenden<br />

- Messer nach dem Schleifen<br />

reinigen<br />

-Messer und Messerscheiben nicht<br />

POA<br />

POA<br />

- Salzgehalt bis max. 1%<br />

keine Eisenfeilspäne vorhanden<br />

wiegen<br />

Sichtkontrolle<br />

Rezeptur anpassen<br />

- Messer nach dem<br />

Schleifen reinigen<br />

-Messer und Messer-<br />

4.3.1


77<br />

Messern<br />

zu fest anziehen<br />

scheiben nicht zu fest<br />

anziehen<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- zu hohe Fleischtemperatur<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

sachgemäße Kühlung einhalten<br />

-gereinigten und desinfizierten<br />

Fleischwolf und Material verwenden<br />

-nicht den ausgetretenen Saft von<br />

vakuumiertem Fleisch verwenden<br />

-altes Hackfleisch nicht erneut<br />

hacken<br />

CCP<br />

GHP<br />

während des Hackens darf<br />

die Fleischtemperatur nicht<br />

4 °C überschreiten<br />

- Kerntemperatur des Fleischs<br />

messen und registrieren* (stichprobenartig)<br />

- Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

- Arbeitsorganisation überprüfen<br />

(kontinuierlich)<br />

- Fleisch vor dem<br />

Hacken besser kühlen<br />

- Fleischwolf-Aufsatz<br />

im Kühlraum aufbewahren<br />

- Messer regelmäßig<br />

schleifen<br />

- Fleischwolf reinigen<br />

und desinfizieren<br />

-Arbeitsmethode anpassen<br />

4.3.1.<br />

3.1<br />

3.2.1.<br />

3.6.2.<br />

- zunächst Rindfleisch verarbeiten,<br />

dann Kalbfleisch, anschließend<br />

Schweinefleisch und zuletzt Geflügel<br />

POA<br />

Fleischwolf nach dem Hacken<br />

von Geflügel stets<br />

reinigen und desinfizieren<br />

4.3.1<br />

Einlagerung<br />

(siehe oben)<br />

Verkauf<br />

C: kein reelles Risiko<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- zu lange Aufbewahrungsdauer<br />

- Hackfleisch innerhalb 48 Stunden<br />

nach Herstellung verkaufen<br />

POA Arbeitsorganisation überprüfen<br />

(kontinuierlich)<br />

-hergestellte Mengen<br />

den Verkaufsmengen<br />

anpassen<br />

- Hackfleisch, das älter<br />

als 2 Tg. ist, schnellst-<br />

3.2.1<br />

4.3.1


78<br />

- Produkttemperatur<br />

zu hoch<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

Kühlung:<br />

-Kühlthekentemperatur so einstellen,<br />

dass die Kerntemperatur des<br />

Hackfleischs unter 4 °C bleibt:<br />

- Hackfleisch nicht zu hoch aufschichten<br />

- keine Kältebarriere zwischen<br />

Fleisch und Kühlplatte<br />

- leicht verderbliche Produkte in<br />

den kühlsten Bereich legen<br />

- (Kreuz-) Kontaminationen und<br />

Verschmutzungen durch Anwendung<br />

von GHP vermeiden:<br />

- Kontakt mit den Händen<br />

weitmöglichst vermeiden<br />

-Kreuz- und nachträgliche Kontaminationen<br />

vermeiden (separate<br />

Löffel)<br />

- hygienisch verpacken<br />

CCP<br />

GHP<br />

Hackfleisch: + 4 °C<br />

( max.7 °C)<br />

- Kühlthekentemperatur messen<br />

(täglich)<br />

- Kerntemperatur des Hackfleischs<br />

messen und registrieren*<br />

(stichprobenartig)<br />

- Checkliste Temperatur ausfüllen<br />

(täglich)*<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

möglich zu gegarten<br />

Produkten verarbeiten,<br />

wenn die Sicherheit des<br />

Endprodukts gewährleisten<br />

werden kann<br />

- Hackfleisch mit einer<br />

Kerntemperatur zwischen<br />

+4 und 7 °C:<br />

schnellstmöglich unter<br />

+4 °C abkühlen<br />

-Hackfleisch mit einer<br />

Kerntemperatur von<br />

mehr als 7 °C: vernichten<br />

oder, wenn möglich,<br />

zu gegarten Fleischerzeugnissen<br />

verarbeiten<br />

- wenn anwendbar:<br />

Verdampfer abtauen,<br />

Thermostat einstellen,<br />

Betriebssicherheit der<br />

Kühlanlage prüfen<br />

- Personalhygiene<br />

verbessern<br />

- Arbeitsweise anpassen<br />

- zwischen den Arbeitsstufen<br />

reinigen und<br />

desinfizieren<br />

- verschmutztes Verpackungsmaterial<br />

entfernen<br />

3.6.1<br />

3.1<br />

3.2.1<br />

3.5.1<br />

3.6.2<br />

Transport<br />

C: kein reelles Risiko<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

GHP anwenden:<br />

- reinigen und desinfizieren<br />

- saubere Verpackungsmaterialien,<br />

Auslagen und Behältnisse<br />

GHP<br />

- Verpackung: sauber und<br />

unversehrt<br />

- Transportmittel: keine<br />

sichtbaren Verschmutzungen<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

- Verpackung verschmutzt<br />

oder beschädigt:<br />

erneut verpacken<br />

- reinigen und desinfizieren<br />

3.1<br />

3.2.1<br />

3.6.2


79<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

- Produkttemperatur<br />

zu hoch<br />

angemessene Kühlung CCP<br />

Hackfleisch: + 4 °C<br />

( max.7 °C)<br />

Kerntemperatur messen und<br />

registrieren* (stichprobenartig<br />

bei jedem Transport)<br />

- Hackfleisch mit einer<br />

Kerntemperatur zwischen<br />

+4 und 7 °C:<br />

schnellstmöglich unter<br />

+4 °C abkühlen<br />

-Hackfleisch mit einer<br />

Kerntemperatur von<br />

mehr als 7 °C: vernichten<br />

oder, wenn möglich,<br />

zu gegarten Fleischerzeugnissen<br />

verarbeiten<br />

3.6.1<br />

3.6.5<br />

C: chemische Gefahr POA: Aufmerksamkeitspunkt (Point of Attention)<br />

P: physikalische Gefahr CCP: kritischer Kontrollpunkt (Critical Control Point)<br />

B: biologische Gefahr<br />

( ) die in den Klammern angegebene Temperatur entspricht dem Toleranzwert. Produkte mit einer höheren Kerntemperatur müssen vernichtet oder, wenn möglich, zu gegarten Fleischerzeugnissen verarbeitet werden.<br />

* In Fleischereibetrieben der Gruppe 1 müssen lediglich die Nichtkonformitäten registriert werden.<br />

** Bei Feststellen von Injektionsspuren am Fleisch muss die PKE der FASNK benachrichtigt werden. (Meldepflicht)


4.4 HACCP BEI FLEISCHZUBEREITUNGEN<br />

4.4.1 Produktdefinition<br />

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.<br />

April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs versteht<br />

man unter Fleischzubereitungen: frisches Fleisch, einschließlich Fleisch, das zerkleinert<br />

wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem<br />

Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur<br />

des Fleisches zu verändern und so die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen.<br />

Fleischzubereitungen können in zwei Gruppen unterteilt werden:<br />

- Fleischzubereitungen auf Hackfleischbasis<br />

Zu dieser Gruppe gehören Hackfleischzubereitungen (zubereitetes Mett, Hamburgerfleisch)<br />

und magere Hackfleischzubereitungen (zubereitetes Hacksteak, zubereitetes Hackbeefsteak,<br />

zubereitetes Filet Américain) mit einem Salzgehalt von mehr als 1 %.<br />

Gemäß Königlichem Erlass vom 1. März 1998 über in Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe<br />

außer Farb- und Süßstoffen dürfen in solchen Fleischzubereitungen Ascorbinsäure (und ihre<br />

Natrium- und Calciumsalze) und Citronensäure (und ihre Natrium-, Kalium- und<br />

Calciumsalze) verwendet werden.<br />

Folgende zugelassene Nebenzutaten dürfen zugesetzt werden:<br />

Für magere Hackfleischzubereitungen:<br />

Salz, Senf, Gewürze und Extrakte daraus sowie aromatische Kräuter und Extrakte daraus;<br />

frische Hühnereier, pasteurisierte, nicht chemisch konservierte Hühnereierzeugnisse in<br />

flüssiger, eingefrorener oder tiefgekühlter Form;<br />

Mayonnaise und andere emulgierte oder nicht emulgierte Saucen;<br />

Obst und Gemüse;<br />

Für Hackfleischzubereitungen:<br />

Salz, Senf, Gewürze und Extrakte daraus sowie aromatische Kräuter und Extrakte daraus;<br />

frische Hühnereier, pasteurisierte, nicht chemisch konservierte Hühnereierzeugnisse in<br />

flüssiger, eingefrorener oder tiefgekühlter Form;<br />

Mayonnaise und andere emulgierte oder nicht emulgierte Saucen;<br />

Obst und Gemüse;<br />

Butter, Margarine, Speisefette und Speiseöle;<br />

frische Sahne, Milch, Dosenmilch, Käse;<br />

Speisestärke, Getreidemehl, Brot, Zwieback und Paniermehl (maximal 4 %).<br />

Magere Hackfleischzubereitungen müssen mindestens 70 % mageres Hackfleisch enthalten,<br />

Hackfleischzubereitungen mindestens 70 % Hackfleisch.<br />

- Andere Fleischzubereitungen - Stückware<br />

Zu dieser Gruppe gehören Fleischzubereitungen, die frisches und nicht gehacktes, gewürztes<br />

und/oder mariniertes Fleisch enthalten und denen andere Lebensmittel (Obst, Gemüse, ...)<br />

zugegeben werden können, z. B. Schnitzel, Cordon Bleu, Gyros, marinierte Rippchen,<br />

Fleischspieße mit Gemüse, ...


81<br />

4.4.2 Produktionsschema<br />

Es gibt verschiedene Fleischzubereitungen auf Hackfleischbasis oder als Stückware.<br />

Jede Zubereitung hat ihre eigene Rezeptur und Herstellungsverfahren. Aus diesem Grunde<br />

muss das folgende Produktionsschema der Zubereitungsart entsprechend angepasst werden.<br />

E<strong>IN</strong>KAUF UND E<strong>IN</strong>GANG VON FLEISCH, GEWÜRZEN, ZUSATZSTOFFEN UND<br />

ANDEREN LEBENSMITTELN<br />

↓<br />

E<strong>IN</strong>LAGERUNG VON FLEISCH, GEWÜRZEN, ZUSATZSTOFFEN UND LEBENSMIT-<br />

TELN<br />

↓<br />

ZUBEREITUNG VON FLEISCH (AUSBE<strong>IN</strong>EN UND ZERLEGEN) UND LEBENSMIT-<br />

TELN<br />

↓<br />

MISCHEN DES (GEHACKTEN) FLEISCHES MIT GEWÜRZEN, ZUSATZSTOFFEN<br />

UND LEBENSMITTELN<br />

↓<br />

E<strong>IN</strong>LAGERUNG DER FLEISCHZUBEREITUNGEN<br />

↓<br />

AUFBEWAHRUNG BIS ZUM VERKAUF<br />

↓<br />

TRANSPORT ZUM KUNDEN<br />

4.4.3 Ermittlung und Gewichtung der Gefahren CCP. Kritische Grenzwerte und -<br />

kriterien.<br />

Kontrollmaßnahmen und Häufigkeit der Kontrollen. Korrekturmaßnahmen.<br />

Bei der Herstellung von Fleischzubereitungen stellt sich uns, neben der guten Hygienepraxis<br />

und den Aufmerksamkeitspunkten, nur ein kritischer Kontrollpunkt: die Temperatur. Die<br />

Kerntemperatur darf bei Fleischzubereitungen auf Hackfleischbasis nicht +4 °C überschreiten<br />

(siehe 4.3). Alle Fleischzubereitungen müssen außerdem bei einer Kerntemperatur von höchstens<br />

+4 °C aufbewahrt und verkauft werden. Dies gilt ebenfalls für den Transport durch den<br />

Fleischer.<br />

Im Falle von Anomalien müssen folgende Korrekturmaßnahmen ergriffen werden:<br />

bei einer Kerntemperatur der Fleischzubereitungen zwischen +4 °C und +7 °C: Kühlen<br />

Sie die Fleischzubereitungen schnellstmöglich auf unter +4 °C ab.<br />

bei einer Kerntemperatur der Fleischzubereitungen über +7 °C:<br />

vernichten Sie die Produkte oder, wenn möglich, verarbeiten Sie sie zu gegarten Fleischerzeugnissen.<br />

.


3.3 HACCP bei Fleischzubereitungen Übersicht<br />

Prozessstufe<br />

Warenannahme<br />

Rohstoffe<br />

Gefahr/Risiko<br />

infolge von<br />

Maßnahmen<br />

POA<br />

oder<br />

CCP<br />

oder<br />

GHP<br />

Kritische Grenzwerte<br />

und/oder -kriterien<br />

Verfahren und<br />

Häufigkeit der Kontrollen<br />

Maßnahme bei<br />

Anomalien<br />

siehe<br />

Leitlinien<br />

Fleisch<br />

Gewürze, Zusatzstoffe,<br />

sonstige Lebensmittel<br />

C: kein reelles Risiko**<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- mangelhafte<br />

Frische<br />

-mangelhafte Hygiene<br />

-anormale<br />

Temperatur<br />

C: kein reelles Risiko**<br />

P: kein reelles Risiko<br />

Eingangskontrolle - Frische<br />

Eingangskontrolle - Hygiene<br />

Eingangskontrolle - Temperatur<br />

POA<br />

POA<br />

CCP<br />

- schöne Farbe, angenehmer<br />

Geruch<br />

- ausreichend frisch<br />

- Geflügel: schlachtfrisch<br />

geliefert<br />

-saubere, unversehrte Verpackung<br />

-Hygiene des Lieferanten<br />

- Hygiene des Transportmittels<br />

- Hygiene des Fleischs<br />

-Frischfleisch von Schlachttieren:<br />

+ 7 °C (max.10 °C)<br />

-Geflügel: < 4 °C (max.7 °C)<br />

-TK-Fleisch -18 °C<br />

(max. -15 °C)<br />

- Sicht- und Geruchskontrolle<br />

- Kontrolle des Schlacht- oder<br />

Verpackungsdatums<br />

-Checkliste Wareneingangskontrolle<br />

ausfüllen<br />

(bei jeder Lieferung)*<br />

- Sichtkontrolle<br />

-Checkliste ausfüllen:<br />

Wareneingang<br />

(bei jeder Lieferung)*<br />

-Kerntemperatur messen<br />

-Checkliste ausfüllen:<br />

Wareneingang (bei jeder Lieferung)*<br />

Anomalien registrieren,<br />

Anomalien dem Lieferanten<br />

melden, Fleisch<br />

zurückweisen, Lieferanten<br />

wechseln<br />

3.2.1.<br />

3.6.2<br />

3.1<br />

3.2.1<br />

3.4<br />

3.6.2<br />

3.2.1<br />

3.6.1<br />

3.6.2<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kon-


84<br />

tamination und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

Eingangskontrolle - Frische<br />

Eingangskontrolle - Hygiene<br />

Eingangskontrolle - Temperatur<br />

POA<br />

POA<br />

CCP<br />

-verpackte Produkte: Verbrauchsdatum<br />

nicht abgelaufen<br />

-unverpackte Produkte:<br />

frisches Aussehen, normaler<br />

Geruch<br />

verpackte Produkte: Verpackung<br />

unbeschädigt<br />

unverpackte Produkte:<br />

hygienische Handhabung<br />

-verpackte Produkte: Anweisungen<br />

des Herstellers<br />

befolgen<br />

-unverpackte Produkte:<br />

abhängig vom Lebensmittel<br />

-kühlpflichtige Lebensmittel:<br />

< 7 °C (max. 10 °C)<br />

-verpackte Produkte: Verbrauchsdatum<br />

überprüfen<br />

-unverpackte Produkte: Sichtund<br />

Geruchskontrolle<br />

-Checkliste Wareneingang<br />

ausfüllen (bei jeder Lieferung)*<br />

-Sicht- und Geruchskontrolle<br />

-Checkliste Wareneingang (bei<br />

jeder Lieferung)*<br />

-Temperatur der kühlpflichtigen<br />

Lebensmittel messen<br />

-Checkliste Wareneingang<br />

ausfüllen (bei jeder Lieferung)*<br />

Anomalien registrieren,<br />

Anomalien dem Lieferanten<br />

melden, Lieferung<br />

verweigern, Lieferanten<br />

wechseln<br />

3.6.2.1<br />

3.6.2.1<br />

3.6.1<br />

3.6.2.1<br />

Einlagerung<br />

Fleisch<br />

C: kein reelles Risiko<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- zu lange Aufbewahrungsdauer<br />

-anormale Aufbewah-<br />

- Fleisch schnellstmöglich verarbeiten<br />

und verkaufen<br />

- FiFo-Verfahren anwenden<br />

- Lagermenge möglichst klein<br />

halten<br />

GHP - Sichtkontrolle (täglich) - weniger frisches<br />

Fleisch zu gegarten<br />

Fleischrodukten verarbeiten,<br />

wenn die Sicherheit<br />

des Endprodukts<br />

noch gewährleistet<br />

werden kann (z. B.<br />

Brüh-/Kochwurst),<br />

andernfalls Vernichtung<br />

- Einkaufsmengen den<br />

.


85<br />

Gewürze, Zusatzstoffe,<br />

Nahrungsmittel<br />

rungstemperatur<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

C: kein reelles Risiko<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

sachgemäße Kühlung einhalten<br />

- Reinigung und Desinfektion<br />

- Maßnahmen zur Vermeidung von<br />

Kreuzkontaminationen: Verpackung,<br />

ausreichender Abstand,<br />

separate Auslagen, separate Behältnisse<br />

- Waren nicht auf den Boden<br />

stellen.<br />

CCP<br />

GHP<br />

Kühlzelle: +2 °C bis 3 °C<br />

(max.7 °C)<br />

Tiefkühlzelle: -18 °C<br />

(max. 15 °C)<br />

-Kühlraum: keine sichtbaren<br />

Verschmutzungen, frostfreier<br />

Verdampfer<br />

-Verpackung: sauber und<br />

unversehrt<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

- Kerntemperatur des Fleischs<br />

messen und registrieren* (stichprobenartig)<br />

- Checkliste Temperatur ausfüllen<br />

(täglich)*<br />

- Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

- Checkliste Reinigung und<br />

Desinfektion ausfüllen (monatlich)*<br />

Verkaufsmengen anpassen<br />

- Produkte schnellstmöglich<br />

erneut kühlen<br />

oder zu gegarten<br />

Fleischprodukten verarbeiten,<br />

wenn die Sicherheit<br />

des Endprodukts<br />

noch gewährleistet<br />

werden kann, andernfalls<br />

Vernichtung<br />

- wenn anwendbar:<br />

Verdampfer abtauen,<br />

Thermostat einstellen,<br />

Betriebssicherheit der<br />

Kühlanlage prüfen<br />

-Waren neu ordnen<br />

-Kühlraum:<br />

reinigen<br />

-unreine oder beschädigte<br />

Verpackungen:<br />

erneut verpacken<br />

3.2.1<br />

3.5.3<br />

3.6.1<br />

3.1<br />

3.2.1<br />

3.4<br />

3.5 .1<br />

3.6.2.<br />

- zu lange Aufbewahrungs-dauer<br />

-unsachgemäße<br />

Aufbewahrungstemperatur<br />

- FiFo-Verfahren anwenden<br />

- Lagermenge möglichst klein<br />

halten<br />

-die vom Hersteller angegebene<br />

Aufbewahrungstemperatur einhalten<br />

GHP<br />

CCP<br />

Kühlraum: +2 °C bis 3 °C<br />

(max.7 °C)<br />

Tiefkühlzelle: -18 °C<br />

(max. 15 °C)<br />

- Sichtkontrolle (wöchentlich)<br />

- Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

- Temperatur messen<br />

- Checkliste Temperatur<br />

ausfüllen (täglich)*<br />

- Einkaufsmengen den<br />

Verkaufsmengen anpassen<br />

- Produkte mit abgelaufenem<br />

Verbrauchsdatum<br />

vernichten<br />

- Produkte schnellstmöglich<br />

kühlen<br />

- bei Temperaturüberschreitung<br />

von mehr als<br />

3.2.3<br />

3.2.4<br />

3.2.5<br />

3.6.2.2<br />

3.6.1


86<br />

Zubereitung<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

- Reinigung und Desinfektion<br />

- Maßnahmen zur Vermeidung von<br />

Kreuzkontaminationen: Verpackung,<br />

ausreichender Abstand,<br />

separate Auslage, separate Behältnisse<br />

- Waren nicht auf den Boden<br />

stellen.<br />

- getrocknete Gewürze, Zusatzstoffe<br />

und trockene Lebensmittel:<br />

Feuchtigkeitsabsorption vermeiden<br />

GHP<br />

- Kühlraum: keine sichtbaren<br />

Verschmutzungen, frostfreier<br />

Verdampfer<br />

-Verpackung: sauber und<br />

unversehrt<br />

- Behälter verschlossen<br />

halten<br />

- Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

- Checkliste Reinigung und<br />

Desinfektion ausfüllen<br />

(wöchentlich)*<br />

3 °C Produkte vernichten<br />

oder zu gegarten<br />

Produkten verarbeiten<br />

- wenn anwendbar:<br />

Verdampfer abtauen,<br />

Thermostat einstellen,<br />

Betriebssicherheit der<br />

Kühlanlage prüfen<br />

-Waren neu ordnen<br />

- Kühlraum:<br />

reinigen<br />

-unreine oder beschädigte<br />

Verpackungen:<br />

erneut verpacken<br />

3 .1<br />

3.5.1<br />

3.6.2<br />

Ausbeinen und<br />

zerlegen<br />

C: kein reelles Risiko<br />

P: potenzielles Risiko<br />

- Knochensplitter<br />

sorgfältiges Ausbeinen<br />

POA<br />

keine Knochensplitter vorhanden<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

Knochensplitter entfernen<br />

3.2.1<br />

3.6.2<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- zu hohe Fleischtemperatur<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

- Fleisch nur möglichst kurzzeitig<br />

aus der Kühlkette nehmen, sodass<br />

die Temperatur von Schlachtfleisch<br />

nicht über 7 °C, die von<br />

Geflügel nicht über 4 °C ansteigt<br />

- möglichst kleine Mengen außerhalb<br />

des Kühlraums lagern<br />

- (Kreuz-) Kontaminationen und<br />

Verschmutzungen durch Anwendung<br />

von GHP vermeiden<br />

CCP<br />

GHP<br />

- Aufenthaltsdauer des<br />

Fleischs außerhalb der<br />

Kühlanlagen: 30 Min. (max.<br />

40 Min.)<br />

- Kerntemperatur bei<br />

Schlachtfleisch: < 7 °C<br />

(max.10 °C)<br />

-Kerntemperatur bei Geflügel:<br />

< 4 °C (max. 7 °C)<br />

- Sichtkontrolle: Dauer überwachen<br />

(kontinuierlich)<br />

-Kerntemperatur des Fleischs<br />

messen (stichprobenartig)<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

schnellstmöglich abkühlen<br />

oder zu gegarten<br />

Produkten verarbeiten<br />

- Personalhygiene<br />

verbessern<br />

- reinigen und desinfizieren<br />

3.2.1<br />

3.5.3<br />

3.6.1<br />

3.1<br />

3.2.1<br />

3.6.2


87<br />

- verschmutzte Teile<br />

entfernen<br />

- Putzen, Waschen<br />

und Zerschneiden<br />

der<br />

Lebensmittel<br />

C: kein reelles Risiko<br />

P: potenzielles Risiko<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- zu hohe Fleischtemperatur<br />

- kühlpflichtige Lebensmittel nur<br />

möglichst kurzzeitig aus der<br />

Kühlkette nehmen<br />

- dafür sorgen, dass die Lebensmittel<br />

nicht das Fleisch erwärmen<br />

(Kreuz-) Kontaminationen und<br />

Verschmutzungen durch Anwendung<br />

von GHP vermeiden<br />

CCP<br />

kühlpflichtige Lebensmittel<br />

dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Temperaturen<br />

um höchstens 3 °C überschreiten<br />

Temperatur messen und registrieren*<br />

(stichprobenartig)<br />

- Arbeitsverfahren und<br />

insbesondere Reinigung<br />

und Desinfektion anpassen<br />

3.6.1<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

GHP<br />

separate Schneidebretter und<br />

Material verwenden<br />

Sichtkontrolle<br />

- Personalhygiene<br />

verbessern<br />

- reinigen und desinfizieren<br />

- verschmutzte Teile<br />

entfernen<br />

-<br />

- Arbeitsverfahren und<br />

insbesondere Reinigung<br />

und Desinfektion anpassen<br />

3.1<br />

3.2.3<br />

3.2.4<br />

3.2.5<br />

3.6.2<br />

Hacken und<br />

mischen<br />

C: kein potenzielles<br />

Risiko<br />

- bei der Herstellung von Hackfleischzubereitungen:<br />

ausschließlich<br />

zugelassene Zusatzstoffe<br />

verwenden<br />

POA<br />

- Ascorbinsäure und ihre<br />

Natrium- und Calciumsalze:<br />

quantum satis<br />

- Citronensäure und ihre<br />

Natrium-, Kalium- und<br />

Calciumsalze: quantum satis<br />

3.2.3<br />

3.2.4<br />

3.2.5<br />

4.4.1<br />

- kein Separatorenfleisch verwenden<br />

- nicht mehr als die zulässige<br />

- Hackfleischzubereitungen<br />

müssen mindestens 70 %<br />

wiegen<br />

Rezeptur anpassen


88<br />

Höchstmenge bei der Zubereitung<br />

von (mageren) Hackfleischzubereitungen<br />

verwenden<br />

Hackfleisch enthalten<br />

- magere Hackfleischzubereitungen<br />

müssen mindestens<br />

70 % mageres Hackfleisch<br />

enthalten<br />

P: potenzielles Risiko:<br />

Eisenfeilspäne von<br />

Messern<br />

- Messer nach dem Schleifen<br />

reinigen<br />

-Messer und Messerscheiben nicht<br />

zu fest anziehen<br />

POA<br />

keine Eisenfeilspäne vorhanden<br />

Sichtkontrolle<br />

- Messer nach dem<br />

Schleifen reinigen<br />

-Messer und Messerscheiben<br />

nicht zu fest<br />

anziehen<br />

4.3.1.<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- zu hohe Fleischtemperatur<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

- sachgemäße Kühlung einhalten<br />

- dafür sorgen, dass die verwendeten<br />

Lebensmittel das Fleisch nicht<br />

über die zulässigen Temperaturwerte<br />

erwärmen<br />

-gereinigten und desinfizierten<br />

Fleischwolf und Material verwenden<br />

-nicht den ausgetretenen Saft von<br />

vakuumiertem Fleisch verwenden<br />

-altes Hackfleisch nicht erneut<br />

hacken<br />

CCP<br />

GHP<br />

während der Zubereitung<br />

muss die Temperatur möglichst<br />

unter +4 °C gehalten<br />

werden<br />

(max. 7 °C)<br />

- Temperatur messen und registrieren*<br />

- Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

- Arbeitsorganisation überprüfen<br />

(kontinuierlich)<br />

- Fleisch vor dem<br />

Hacken besser kühlen<br />

- Fleischwolf-Aufsatz<br />

im Kühlraum aufbewahren<br />

- Messer regelmäßig<br />

schleifen<br />

- Fleischwolf reinigen<br />

und desinfizieren<br />

-Arbeitsmethode anpassen<br />

4.3.1<br />

3.1<br />

3.2.1<br />

3.6.2<br />

- zunächst Rindfleisch verarbeiten,<br />

dann Kalbfleisch, anschließend<br />

Schweinefleisch und zuletzt Geflügel<br />

POA<br />

Fleischwolf nach dem Hacken<br />

von Geflügel stets<br />

reinigen und desinfizieren<br />

3.6.2<br />

4.1 1<br />

GHP bei Verwendung von Frischei<br />

POA<br />

Nach der Verwendung von<br />

Frischei Hände waschen<br />

3 .2.3<br />

Einlagerung<br />

(siehe oben)<br />

Verkauf<br />

C: kein reelles Risiko<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis


89<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- zu lange Aufbewahrungsdauer<br />

- FiFo-Verfahren anwenden<br />

POA<br />

Arbeitsorganisation überprüfen<br />

(kontinuierlich)<br />

-hergestellte Mengen<br />

den Verkaufsmengen<br />

anpassen<br />

3.6.2.2<br />

- Produkttemperatur<br />

zu hoch<br />

Kühlung:<br />

-Kühlthekentemperatur so einstellen,<br />

dass die vorgeschriebenen<br />

Kerntemperaturen erreicht werden:<br />

- Hackfleisch nicht zu hoch aufschichten<br />

- keine Kältebarriere zwischen<br />

Fleisch und Kühlplatte<br />

- leicht verderbliche Produkte in<br />

den kühlsten Bereich legen<br />

CCP<br />

Fleischzubereitungen: +<br />

4 °C (max.7 °C)<br />

- Kühlthekentemperatur messen<br />

(täglich)<br />

- Kerntemperatur der Fleischzubereitungen<br />

messen und registrieren*<br />

(stichprobenartig)<br />

- Checkliste Temperatur ausfüllen<br />

(täglich)*<br />

- Fleischzubereitungen<br />

mit einer Kerntemperatur<br />

zwischen +4 und<br />

7 °C: schnellstmöglich<br />

unter +4 °C abkühlen<br />

-Produkte mit einer<br />

Kerntemperatur von<br />

mehr als 7 °C: vernichten<br />

oder, wenn möglich,<br />

zu gegarten Fleischerzeugnissen<br />

verarbeiten<br />

- wenn anwendbar:<br />

Verdampfer abtauen,<br />

Thermostat einstellen,<br />

Betriebssicherheit der<br />

Kühlanlage prüfen<br />

3.2.1<br />

3.6.1<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

- (Kreuz-) Kontaminationen und<br />

Verschmutzungen durch Anwendung<br />

von GHP vermeiden:<br />

- Kontakt mit den Händen<br />

weitmöglichst vermeiden<br />

-Kreuz- und nachträgliche<br />

Kontamination vermeiden (separate<br />

Löffel)<br />

- hygienisch verpacken<br />

GHP<br />

- Käse in ein separates Fach<br />

legen<br />

- Geflügel und Wild nicht zu<br />

den anderen Fleischsorten<br />

legen<br />

- für Fleisch und Käse je<br />

separate Messer, Schneidebretter<br />

und<br />

Aufschnittmaschinen verwenden<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

- Personalhygiene<br />

verbessern<br />

-<br />

- Arbeitsverfahren und<br />

insbesondere Reinigung<br />

und Desinfektion anpassen<br />

- verschmutztes Verpackungsmaterial<br />

entfernen<br />

2.3<br />

3.1<br />

3.5.1<br />

3.6.2


90<br />

Transport<br />

C: kein reelles Risiko<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis<br />

reelles Risiko (Kontamination<br />

und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

GHP anwenden:<br />

- reinigen und desinfizieren<br />

- saubere Verpackungsmaterialien,<br />

Auslagen und Behältnisse<br />

GHP<br />

- Verpackung: sauber und<br />

unversehrt<br />

- Transportmittel: keine<br />

sichtbaren Verschmutzungen<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

Sichtkontrolle (kontinuierlich)<br />

- Verpackung verschmutzt<br />

oder beschädigt:<br />

erneut verpacken<br />

- reinigen und desinfizieren<br />

3.1<br />

3.2.1<br />

3.6.2<br />

3.6.5<br />

- Produkttemperatur<br />

zu hoch<br />

fachgerechte Kühlung<br />

CCP<br />

Fleischzubereitungen: +<br />

4 °C (max.7 °C)<br />

Kerntemperatur messen und<br />

registrieren* (stichprobenartig)<br />

- wenn die Kerntemperatur<br />

zwischen +4 und<br />

7 °C liegt, schnellstmöglich<br />

kühlen<br />

-Fleischzubereitungen<br />

mit einer Kerntemperatur<br />

von mehr als 7 °C:<br />

vernichten oder, wenn<br />

möglich, zu gegarten<br />

Fleischerzeugnissen<br />

verarbeiten<br />

3.6.1<br />

3.6.5<br />

C: chemische Gefahr POA: Aufmerksamkeitspunkt (Point of Attention)<br />

P: physikalische Gefahr CCP: kritischer Kontrollpunkt (Critical Control Point)<br />

B: biologische Gefahr<br />

( ) die in den Klammern angegebene Temperatur entspricht dem Toleranzwert. Produkte mit einer höheren Kerntemperatur müssen vernichtet oder, wenn möglich, zu gegarten Fleischerzeugnissen verarbeitet werden.<br />

* In Fleischereibetrieben der Gruppe 1 müssen lediglich die Nichtkonformitäten registriert werden.<br />

** Bei Feststellen von Injektionsspuren am Fleisch muss die PKE der FASNK benachrichtigt werden. (Meldepflicht)


4.5 HACCP BEI FLEISCHERZEUGNISSEN<br />

4.5.1 Produktdefinition<br />

Fleischerzeugnisse sind verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder<br />

der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem<br />

Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von<br />

frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind.<br />

Für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen gelten dieselben POA<br />

und CCP wie für Frischfleisch. Hinzu kommen kritische Kontrollpunkte hinsichtlich der Zusammenstellung,<br />

der Verwendung von Zusatzstoffen und der angewandten Konservierungsverfahren.<br />

Die Zusammensetzung dieser Produkte wird im Königlichen Erlass vom 8. Juni 1983 über<br />

die Herstellung und den Handel mit zubereitetem Fleisch und Fleischzubereitungen festgelegt.<br />

In Anhang 1 dieses Erlasses werden die Normen hinsichtlich der Zusammensetzung dargelegt<br />

(Mindestgehalt Fleischeiweiß, Mindestwert Kollagen-Fleischeiweiß-Verhältnis, Wasser-<br />

Eiweiß- und Fett-Eiweiß-Verhältnis).<br />

Die Zugabe von Zusatzstoffen wird in folgenden Erlässen festgelegt:<br />

- Königlicher Erlass vom 9. Oktober 1996 über Farbstoffe, die für die Verwendung in<br />

Lebensmitteln bestimmt sind,<br />

- Königlicher Erlass vom 1. März 1998 über zugelassene Lebensmittelzusätze außer<br />

Farbstoffen und Süßungsmitteln,<br />

Gemäß Art. 9 des Königlichen Erlasses vom 8. Juni 1983 3 über die Herstellung und den<br />

Handel mit zubereitetem Fleisch und Fleischzubereitungen darf Natriumnitrit nur im Gemisch<br />

mit für den menschlichen Verzehr bestimmtem Salz enthalten sein oder verwendet werden<br />

(Höchstmenge Natriumnitrit 0,6 %).<br />

Die zulässigen Konservierungsverfahren werden in Art. 1 des Königlichen Erlasses vom<br />

8. Juni 1983 über die Herstellung und den Handel mit zubereitetem Fleisch und Fleischzubereitungen<br />

festgelegt.<br />

4.5.2 Produktbeschreibung und Produktionsschema<br />

Fleischerzeugnisse können in Produktgruppen mit vergleichbaren Merkmalen unterteilt werden:<br />

pasteurisierte Fleischerzeugnisse<br />

• Stückware wie z. B. Kochschinken, Kassler-Kotelett,<br />

• Fleischerzeugnisse aus gehacktem und gemahlenem Fleisch, z. B. Koch-<br />

/Brühwürste<br />

• Gehacktes mit Leber oder Blut, z. B. Leberwürste, Blutwürste<br />

fermentierte Würste<br />

• Dauerwürste mit Schnellreifung, z. B. kleine Mettwürste<br />

• Dauerwürste mit Langsamreifung, z. B. Salami<br />

eingesalzene Fleischerzeugnisse


92<br />

• eingesalzene und geräucherte Fleischerzeugnisse, z. B. Räucherbacon, verschiedene<br />

Specksorten, Räucherfleisch<br />

• eingesalzene und getrocknete Fleischerzeugnisse, z. B. Rohschinken (Coburger)<br />

Aufgrund der jedem Produkt eigenen Rezeptur und Herstellungsverfahren ist eine umfassende<br />

Beschreibung aller Fleischerzeugnisse nicht möglich.<br />

Z. B. Salzgehalt und Pökel- bzw. Einsalzungsverfahren, unterschiedliche Garzeiten und Temperaturen<br />

beim Garprozess. Nichtsdestotrotz können wir ein allgemeines Produktionsschema<br />

erstellen<br />

ROHSTOFFE<strong>IN</strong>KAUF UND -ANNAHME<br />

↓<br />

E<strong>IN</strong>LAGERUNG<br />

↓<br />

ROHSTOFFVERARBEITUNG (VERFAHREN <strong>ZUR</strong> KONSERVIERUNG)<br />

↓<br />

E<strong>IN</strong>LAGERUNG UND VERKAUF<br />

↓<br />

TRANSPORT ZUM KUNDEN<br />

4.4.3 Ermittlung und Gewichtung der Gefahren CCP. Kritische Grenzwerte und -<br />

kriterien.<br />

Kontrollmaßnahmen und Häufigkeit der Kontrollen. Korrekturmaßnahmen.<br />

Alle Verfahren zur Konservierung (Garen, Pökeln / Einsalzen, Trocknung, Lyophilisation,<br />

Säuerung, Räuchern, Reifung) stellen einen kritischen Kontrollpunkt dar; eine nachträgliche<br />

Kontamination nach dem Konservierungsverfahren ist ebenfalls möglich.<br />

Auch die exakte Dosierung der Zusatzstoffe kann als ein kritischer Kontrollpunkt angesehen<br />

werden.<br />

In folgenden Übersichten sind diese CCPs zusammen mit den Normen, den Verfahren und<br />

der Häufigkeit der Kontrollen sowie den Korrekturmaßnahmen zu Informationszwecken zusammengefasst.<br />

4.4.4 HACCP bei pasteurisierten Fleischerzeugnissen<br />

Informationen zu Produkt und Verfahren<br />

Bei der Zubereitung von pasteurisierten Fleischerzeugnissen werden frische Fleischstücke,<br />

Leber oder Blut zubereitet, gepökelt oder eingesalzen und eventuell unter Zugabe von Hilfsstoffen<br />

zerkleinert und anschließend pasteurisiert.<br />

Hierbei muss ein Pasteurisationswert von mindestens 40 - 45 erzielt werden.<br />

Bestimmte Produkte (z. B. Koch-/Brühwurst sowie Leber- und Blutwurst) werden in ihrer<br />

endgültigen Verpackung gegart. Andere Produkte wie Kochschinken werden nach dem Garen<br />

nachbehandelt.<br />

Physikalisch-chemische Zusammensetzung pasteurisierter Fleischerzeugnisse.<br />

Produkte Wasseranteil Fettanteil % Eiweißanteil Salzgehalt % Pökellake % a w -Wert pH-Wert


93<br />

% %<br />

Kochschinken 65-75 5-10 18-20 1,5-3,0 2,0-4,0 0,9965-0,980 6,0-6,5<br />

Koch-/Brühund<br />

Leberwurst<br />

50-60 25-35 15-20 1,8-2,5 3,0-4,5 0,960-0,975 5,7-6,5


CCP für pasteurisierte Fleischerzeugnisse<br />

Prozessstufe Gefahr/Risiko Maßnahmen GHP, POA<br />

oder CCP<br />

Zubereitung C: potenzielles Risiko:<br />

Genaues Wiegen der POA<br />

Rohstoffe, Hilfsmittel<br />

fehlerhafte Zusammensetzung<br />

und Zusatzstoffe<br />

GHP<br />

GHP<br />

Kritische Grenzwerte<br />

und/oder -kriterien<br />

-gesetzliche Vorschriften<br />

hinsichtlich Zusammensetzung<br />

beachten<br />

-nur zugelassene Zusatzstoffe<br />

in zulässigen Dosierungen<br />

Verfahren und<br />

Häufigkeit der Kontrollen<br />

Anweisungen lesen (nur<br />

geeichte Waagen benutzen)<br />

(bei jeder Herstellung)<br />

-Sichtkontrolle<br />

Korrekturmaßnahmen<br />

Fehler korrigieren<br />

Hygiene verbessern<br />

Siehe<br />

Leitlinien<br />

3.1<br />

3.2.1<br />

3.6.2<br />

Garen<br />

Abkühlen<br />

B: potenzielles Risiko:<br />

Kontamination<br />

und Wachstum von<br />

Mikroorganismen<br />

aufgrund mangelhafter<br />

Hygiene<br />

B: unmittelbares<br />

Risiko: unzureichende<br />

Abtötung der Mikroorganismen<br />

durch<br />

unzureichendes Garen<br />

B: unmittelbares<br />

Risiko: Kontamination<br />

und Wachstum von<br />

Mikroorganismen<br />

aufgrund von:<br />

- zu langsamer Abkühlung<br />

fachgerechtes Pasteurisieren<br />

(Zeit-<br />

/Temperatur-Parameter)<br />

- schnell kühlen<br />

CCP<br />

CCP<br />

dafür sorgen, dass ein<br />

Pasteurisationswert von<br />

40-45 erreicht wird<br />

(Kerntemperatur mind.<br />

65 °C, maximal 75 °C)<br />

innerhalb von 2 Std. auf<br />

< + 15 °C, innerhalb von<br />

24 Std. auf < + 7 °C<br />

-Pasteurisierungsdauer und<br />

Kerntemperatur messen und<br />

registrieren* (bei jeder Herstellung)<br />

-Abkühldauer und Temperatur<br />

messen und registrieren*<br />

(bei jeder Herstellung)<br />

- Fehler korrigieren<br />

- Produkte erneut pasteurisieren<br />

oder vernichten<br />

Fehler korrigieren<br />

3.6.6..1<br />

3.1<br />

3.2.1<br />

3.6.1<br />

3.6.2<br />

- nachträglicher<br />

Kontamination<br />

- nachträgliche Kontaminationen<br />

vermeiden<br />

CCP<br />

-hygienisch arbeiten<br />

-Kreuzkontaminationen<br />

vermeiden<br />

-Sichtkontrolle<br />

Hygiene verbessern<br />

C: chemische Gefahr POA: Aufmerksamkeitspunkt (Point of Attention)<br />

P: physikalische Gefahr CCP: kritischer Kontrollpunkt (Critical Control Point)<br />

B: biologische Gefahr<br />

* In Fleischereibetrieben der Gruppe 1 müssen lediglich die Nichtkonformitäten registriert werden.


Haltbarkeitsdauer<br />

In gegarten und hermetisch verpackten Produkten können nur die Sporen von Bakterien überleben<br />

und sich vermehren. Bei den übrigen Produkten kann während der weiteren Verarbeitung<br />

eine nachträgliche Kontamination auftreten. Die Art und der Grad der nachträglichen<br />

Kontamination ist abhängig von der während der weiteren Verarbeitung angewandten Hygiene.<br />

Mit Nitritpökelsalz behandelte pasteurisierte Fleischerzeugnisse können drei bis sechs Wochen<br />

bei +7 °C aufbewahrt werden; pasteurisierte Fleischerzeugnisse ohne Nitritpökelsalz<br />

halten sich ein bis zwei Wochen.<br />

4.4.5 HACCP bei eingesalzenen Fleischerzeugnissen<br />

Informationen zu Produkt und Verfahren<br />

-Eingesalzene und geräucherte Fleischprodukte<br />

Für die Zubereitung von eingesalzenen und geräucherten Fleischprodukten werden frische<br />

Stücke wie Bauchspeck mehrere Tage lang unter Kühlung gepökelt (eventuell durch Einspritzung),<br />

was eine Salzung und eine farbliche Veränderung des Produkts zur Folge hat. . Anschließend<br />

werden die Produkte bei einer Temperatur zwischen 20 und 35 °C geräuchert.<br />

-Eingesalzene und getrocknete Fleischprodukte<br />

Für die Zubereitung von Rohschinken wird frisches Fleisch und Schinken bei einer Temperatur<br />

von maximal 10 °C in einer Pökellake von etwa 24° Bé zehn bis zwölf Tage lang gepökelt.<br />

Anschließend wird der Schinken über einen gleich langen Zeitraum erneut durchgesalzen.<br />

Nachdem der Schinken kurz unter fließendem Wasser entsalzen und eine Stunde lang bei<br />

55 °C getrocknet worden ist, wird er bei 20-25 °C und einer relative Luftfeuchte von 60 %<br />

geräuchert, bis er die gewünschte Räucherfarbe erhält. Zuletzt wird der Schinken bei 15-<br />

20 °C und einer relativen Luftfeuchte von 80 % bis zu einer Wasserreduzierung von rund<br />

15 % getrocknet. Die Dauer dieses Verfahrens beträgt, abhängig von der Art des Schinkens,<br />

zwei Wochen bis mehr als neun Monate.<br />

Physikalisch-chemische Zusammensetzung<br />

-Eingesalzene und geräucherte Fleischprodukte<br />

Produkte<br />

Bacon und<br />

verschiedene<br />

Specksorten<br />

Geräuchertes<br />

Fleisch<br />

Wasseranteil<br />

%<br />

Fettanteil %<br />

Eiweißanteil<br />

%<br />

Salzgehalt % Pökellake % a w -Wert pH-Wert<br />

30-45 35-45 18-25 2,0-3,0 4,0-9,0 0,910-0,965 5,5-6,0<br />

55-60 5-10 30-35 2,5-5,0 4,0-8,0 0,930-0,965 5,3-5,8<br />

-Rohschinken<br />

Produkte Wasseranteil Fettanteil % Eiweißanteil Salzgehalt % Pökellake % a w -Wert pH-Wert<br />

%<br />

%<br />

Coburger 45-50 5-10 30 5-7 10-15 0,80-0,90 5,4-5,8


CCP und POA für eingesalzene Fleischprodukte<br />

Prozessstufe<br />

Wahl des Rohstoffs<br />

Pökeln<br />

Gefahr/Risiko<br />

infolge von<br />

B: potenzielles Risiko:<br />

DFD-Fleisch<br />

Wachstum von Mikroorganismen<br />

durch zu hohen<br />

Wassergehalt<br />

B: unmittelbares Risiko:<br />

Kontamination und<br />

Wachstum von Mikroorganismen<br />

Maßnahmen<br />

für die Herstellung von eingesalzenen<br />

Fleischerzeugnissen<br />

kein DFD-Fleisch verwenden<br />

GHP, POA<br />

oder<br />

CCP<br />

POA<br />

Kritische Grenzwerte<br />

und/oder -kriterien<br />

-keine ausgeprägte dunkelrote<br />

Färbung<br />

-pH 24 -Wert < 6,2<br />

Verfahren und<br />

Häufigkeit der Kontrollen<br />

Sichtkontrolle<br />

pH-Wert messen<br />

Maßnahme bei Anomalien<br />

Fleisch für andere Anwendungen<br />

verwenden<br />

siehe<br />

Leitlinien<br />

3.2.1<br />

3.6.6.2<br />

-unzureichende Salzkonzentration<br />

der Pökellake<br />

CCP<br />

Salzkonzentration der Pökellake:<br />

-rohe Produkte: 18-25 % NaCl;<br />

dafür sorgen, dass das Produkt<br />

mind. 4,5 % NaCl enthält<br />

-mit einem Lakeprüfer<br />

messen und registrieren*<br />

(bei jeder Herstellung)<br />

Salz hinzufügen<br />

3.6.6.2<br />

- Pökellake nicht frisch<br />

- Temperatur zu hoch<br />

CCP<br />

CCP<br />

-Kochschinken: 10-14%<br />

NaCl; dafür sorgen, dass das<br />

Endprodukt mind. 2 % NaCl<br />

enthält<br />

-keine farblichen, geruchlichen<br />

und geschmacklichen Anomalien<br />

-keine Schaum- und Schleimbildung<br />

-pH-Wert zwischen 5,6 und 7,0<br />

-bei +5 °C pökeln<br />

-Pökelbereich: Max. +10 °C<br />

-Sichtkontrolle (bei jeder<br />

Herstellung)<br />

-pH-Wert messen (wenn<br />

möglich)<br />

-Temperatur messen und<br />

registrieren*<br />

(bei jeder Herstellung)<br />

Pökellake kochen oder abkühlen<br />

Fehler korrigieren<br />

Räuchern<br />

und/oder Trocknen<br />

B: Wachstum von Mikroorganismen<br />

CCP<br />

-bei maximal 15 °C trocknen<br />

-bei maximal 22 °C und 70-<br />

75 % Luftfeuchte räuchern<br />

-Temperatur messen<br />

-relative Luftfeuchte messen<br />

-Gewichtsverlust durch<br />

Trocknung messen (bei<br />

jeder Herstellung)<br />

Fehler korrigieren 3.6.6.3<br />

C: chemische Gefahr POA: Aufmerksamkeitspunkt (Point of Attention)<br />

P: physikalische Gefahr CCP: kritischer Kontrollpunkt (Critical Control Point)<br />

B: biologische Gefahr


* In Fleischereibetrieben der Gruppe 1 müssen lediglich die Nichtkonformitäten registriert werden.<br />

98


Haltbarkeitsdauer<br />

-Eingesalzene und geräucherte Fleischprodukte<br />

Da hier kein Pasteurisierungsprozess erfolgt, ist das Vorhandensein von pathogenen Bakterien<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

Eingesalzene und geräucherte Fleischerzeugnisse haben einen sehr hohen Gehalts an Pökelsalz,<br />

der zu a w -Werten von unter 0,965 und geringeren pH-Werten im Vergleich zu pasteurisierten<br />

Fleischprodukten führt. Da der gesamte Prozess (mit Ausnahme der Schnellräucherung)<br />

außerdem unter Kühlung stattfindet, können die sich meisten pathogenen Bakterien<br />

nicht entwickeln.<br />

Bacon und verschiedene Sorten Speck haben einen Salzgehalt von 2,0-3,0 und einen Gehalt<br />

an Pökelsalz von 4,0-9,0. Somit können sie drei bis acht Wochen lang bei 7 °C aufbewahrt<br />

werden. Wird kein Nitritpökelsalz verwendet, beschränkt sich die Haltbarkeitsdauer auf fünf<br />

Wochen.<br />

-Eingesalzene und getrocknete Fleischerzeugnisse<br />

Auch hier ist das Auftreten unterschiedlicher pathogener Bakterien nicht ausgeschlossen. Vor<br />

allem bei Prozessbeginn, wenn der pH- und/oder der a w -Wert noch nicht ausreichend gesunken<br />

sind, besteht eine erhöhte Gefahr für das Wachstum unerwünschter Bakterien. Sobald der<br />

gewünschte pH- und/oder a w -Wert erreicht sind, ist das Bakterienwachstum nicht mehr möglich.<br />

Eine sauerstoffarme Verpackung verhindert die Bildung von Schimmel. Die Haltbarkeitsdauer<br />

von mit Nitritpökelsalz behandeltem Rohschinken beträgt im Allgemeinen sechs<br />

Wochen bis zu drei Monate, sowohl unter gekühlten als auch ungekühlten Bedingungen.<br />

4.5.6 HACCP bei verschiedenen fermentierten Wurstsorten<br />

Informationen zu Produkt und Verfahren<br />

- Verschiedene fermentierte Wurstsorten mit Schnellreifung<br />

Bei der Zubereitung verschiedener Wurstsorten mit Schnellreifung werden frisches Fleisch,<br />

Speck und Schwarte zerkleinert und mit Salz, Gewürzen, Zuckern und Starterkulturen (Gemisch<br />

aus Laktobazillen und Mikrokokken) gemischt. Anschließend werden Kunstdärme mit<br />

der Fleischmasse befüllt und ein bis drei Tage lang (abhängig von der Dicke) bei einer Temperatur<br />

von 22 bis 30 °C und einer relativen Luftfeuchte von 90-100 % fermentiert. Nach ein<br />

bis drei Tagen ist der pH-Wert der Würste unter 5,3 gesunken, die Würste sind leicht getrocknet.<br />

Anschließend werden die Würste einige Stunden lang bei 20 °C und einer relative Luftfeuchte<br />

von 85 % geräuchert. Zum Schluss werden die Fleischerzeugnisse bei 15-20 °C und<br />

einer relativen Luftfeuchte von 80 % gereift, bis die Würste die gewünschte Festigkeit erhalten.<br />

Der Prozess dauert insgesamt ein bis zwei Wochen.<br />

- Verschiedene fermentierte Wurstsorten mit Langsamreifung<br />

Das Herstellungsverfahren bei fermentierten Wurstsorten mit Langsamreifung ist ähnlich. Die<br />

Reifung findet jedoch bei einer niedrigeren Temperatur (15-18 °C) und niedrigerer relativer<br />

Luftfeuchte (bis zu 70 %) statt, wodurch eine längere Reifezeit benötigt und eine stärkere<br />

Trocknung erreicht wird. Die letzte Reifephase erfolgt bei 12-15 °C und kann Monate dauern.<br />

Physikalisch-chemische Zusammensetzung verschiedener Wurstsorten<br />

Produkte Wasseranteil Fettanteil % Eiweißanteil Salzgehalt % Pökellake % aw-Wert pH<br />

%<br />

%<br />

Schnellreifung 40-50 30-45 18-22 2,0-3,0 5,0-9,0 0,90-0,95 4,6-5,3<br />

Langsamreifung 20-30 35-50 20-30 2,5-5,0 10-20 0,75-0,90 5,4-6,5


HACCP und POA bei verschiedenen fermentierten Wurstsorten<br />

Prozessstufe Gefahr/Risiko GHP,<br />

POA<br />

Zusammensetzung<br />

der Rohstoffe<br />

Reifung<br />

Räuchern und<br />

Trocknen (eventuell)<br />

C: potenzielles Risiko:<br />

fehlerhafte Zusammensetzung<br />

B: Wachstum unerwünschter<br />

Mikroorganismen aufgrund<br />

zu hoher Temperatur<br />

B: Wachstum unerwünschter<br />

Mikroorganismen aufgrund<br />

zu hoher Temperatur<br />

und zu hoher relativer<br />

Luftfeuchte<br />

fachgerechtes Wiegen der Rohstoffe,<br />

Hilfs- und Zusatzstoffe<br />

oder CCP<br />

POA<br />

Kritische Grenzwerte<br />

und/oder -kriterien<br />

-gesetzliche Vorschriften<br />

hinsichtlich Zusammensetzung<br />

beachten<br />

-nur zugelassene Zusatzstoffe<br />

in zulässigen Dosierungen<br />

Temperaturen einhalten CCP Schnellreifung:<br />

-Reifetemperatur: 22-30 °C<br />

-pH-Wert-Senkung bis 4,6-5,3<br />

Temperatur- und Luftfeuchtebedingungen<br />

beachten<br />

CCP<br />

Langsamreifung:<br />

-Reifetemperatur: 15-18 °C bei<br />

relativer Luftfeuchte


Haltbarkeitsdauer<br />

Die kritischste Phase beim Herstellungsprozess verschiedener fermentierter Wurstsorten ist<br />

immer die Anfangsphase, wenn der pH-Wert noch nicht gesunken ist und die Trocknung noch<br />

nicht eingesetzt hat. Dies gilt insbesondere für Produkte mit Schnellreifung, die einer Temperatur<br />

von 25 bis 30 °C ausgesetzt werden.<br />

Bei fermentierten Würsten mit Schnellreifung wird der pH-Wert rasch abgesenkt, um einen<br />

pH-Endwert von 4,6 zu erzielen. In Verbindung mit einem niedrigen a w -Wert sind die Fleischerzeugnisse<br />

auf mikrobiologischem Niveau relativ stabil und können selbst ungekühlt aufbewahrt<br />

werden. Werden sie mit Nitritpökelsalz hergestellt, sind solche Fleischprodukte sechs<br />

Wochen bis sechs Monate haltbar.<br />

Bei fermentieren Würsten mit Langsamreifung wird die Haltbarkeitsdauer in erster Linie<br />

durch eine sorgfältige Trocknung erzielt, bei der a w -Werte von weniger als 0,90 erreicht werden.<br />

Bei solchen Produkten ist die Anfangsphase des Trocknungsprozesses die kritischste<br />

Phase, da zu diesem Zeitpunkt die pH- und a w -Werte noch relativ hoch sind und die Prozesstemperatur<br />

für die Entwicklung von Mikroorganismen günstig ist. Hier kann Nitritpökelsalz<br />

als Wachstumsbremse der Mikroorganismen eingesetzt werden. Mit Nitritpökelsalz hergestellte<br />

fermentierte Würste mit Langsamreifung können ungekühlt bis zu drei Monate lang<br />

aufbewahrt werden.<br />

4.6 HACCP bei Fleischspeisen<br />

4.6.1 Produktdefinition<br />

Zu den Fleischspeisen gehören: Lasagne, Spaghetti, Blätterteigpastete, Karbonade, Kaninchenschenkel,<br />

Fleischkroketten, ...<br />

Fleischer, die Fleischspeisen zubereiten, müssen hierfür einen separaten Zubereitungsbereich<br />

besitzen oder dafür Sorge tragen, dass die Zubereitung von Fleischspeisen nie zeitgleich mit<br />

der Fleischverarbeitung erfolgt, da Fleischspeisen eigene produktspezifische Risiken bergen<br />

und das Fleisch mittels Kreuzkontamination kontaminieren können.<br />

4.6.2 Produktionsschema<br />

ROHSTOFFE<strong>IN</strong>KAUF UND -ANNAHME<br />

↓<br />

E<strong>IN</strong>LAGERUNG<br />

↓<br />

ZUBEREITUNG<br />

↓<br />

VERPACKUNG<br />

↓<br />

KÜHLUNG<br />

↓<br />

E<strong>IN</strong>LAGERUNG UND VERKAUF<br />

↓<br />

TRANSPORT ZUM KUNDEN


4.6.3 HACCP bei Fleischspeisen: Übersicht<br />

Prozessstufe<br />

Siehe<br />

Leitlinien<br />

Rohstoffeingang<br />

Gefahr/Risiko<br />

infolge von<br />

C: kein reelles Risiko<br />

P: physikalische Verschmutzungen<br />

B: potenzielles bis reelles<br />

Risiko (Kontamination und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- mangelhafte Frische<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

Maßnahmen<br />

Eingangskontrolle<br />

Eingangskontrolle - Frische<br />

Eingangskontrolle - Hygiene<br />

GHP,<br />

POA<br />

oder<br />

CCP<br />

POA<br />

POA<br />

POA<br />

Kritische Grenzwerte und/oder -<br />

kriterien<br />

keine Verschmutzungen<br />

- schöne Farbe, angenehmer Geruch<br />

- ausreichend frisch<br />

- saubere, unversehrte Verpackung<br />

- Hygiene des Lieferanten<br />

- Hygiene des Transportmittels<br />

- Hygiene der Rohstoffe<br />

Verfahren und<br />

Häufigkeit der Kontrollen<br />

Sichtkontrolle (bei jeder<br />

Lieferung)<br />

- unverpackte Rohstoffe:<br />

Sicht- und Geruchskontrolle<br />

- verpackte Rohstoffe:<br />

Verbrauchsdatum<br />

(bei jeder Lieferung Checkliste<br />

Wareneingang ausfüllen)*<br />

Sichtkontrolle (bei jeder<br />

Lieferung Checkliste Wareneingang<br />

ausfüllen)*<br />

Maßnahme bei Anomalien<br />

- kein verschmutztes Fleisch<br />

annehmen<br />

- Obst und Gemüse vor Verwendung<br />

gut waschen<br />

- Anomalien registrieren<br />

- Anomalien dem Lieferanten<br />

melden<br />

- Produkte zurückweisen<br />

- Lieferanten wechseln<br />

3.2.1<br />

3.6.2.1<br />

3.2<br />

3.6.2<br />

3.1<br />

3.2<br />

3.6.2<br />

- anormale Temperatur<br />

Eingangskontrolle - Temperatur<br />

CCP<br />

- kühlpflichtige Lebensmittel: <<br />

+7 °C (max. 10 °C)<br />

- Tiefkühlprodukte: Kerntemperatur:<br />

< -18 °C<br />

(Max. < -15 °C)<br />

- Obst und Gemüse: zwischen +7<br />

und +15 °C<br />

Kerntemperatur messen (bei<br />

jeder Lieferung Checkliste<br />

Wareneingang ausfüllen)*<br />

3.2<br />

3.6.1<br />

3.6.2<br />

Aufbewahrung<br />

der Rohstoffe<br />

C: kein reelles Risiko<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis reelles<br />

Risiko (Kontamination und


103<br />

Zubereitung<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- durch zu lange Aufbewahrungsdauer<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

- anormale Aufbewahrungstemperatur<br />

C: kein reelles Risiko<br />

- FiFo-Verfahren anwenden<br />

- Lagermenge möglichst klein<br />

halten<br />

- Reinigung und Desinfektion<br />

- Waren nicht auf den Boden<br />

stellen<br />

- Kreuzkontaminationen<br />

vermeiden<br />

(Waren abdecken, ausreichender<br />

Abstand, separate Auslagen,<br />

separate Behältnisse)<br />

- Schädlingsbekämpfung<br />

sachgemäße Kühlung einhalten<br />

POA<br />

POA<br />

CCP<br />

- unverpackte Rohstoffe: frisch<br />

- verpackte Rohstoffe: Verbrauchsdatum<br />

einhalten<br />

- Kühlraum: keine sichtbaren Verschmutzungen<br />

- Verpackung: sauber und unversehrt<br />

- kühlpflichtige Lebensmittel: <<br />

+7 °C (max. 10 °C)<br />

- Tiefkühlprodukte: Kerntemperatur:<br />

< -18 °C<br />

(Max. < 15 °C)<br />

- Obst und Gemüse: zwischen 7 und<br />

15 °C<br />

Sichtkontrolle (täglich)<br />

- Sichtkontrolle: (täglich)<br />

- Checkliste Reinigung und<br />

Desinfektion ausfüllen<br />

(monatlich)*<br />

- Checkliste Schädlingsbekämpfung<br />

ausfüllen (dreimonatlich)*<br />

täglich Temperatur der<br />

Kühlräume und Tiefkühlschränke<br />

messen (Checkliste<br />

Temperatur ausfüllen)<br />

(täglich)*<br />

- weniger frische Rohstoffe zu<br />

gegarten Produkten verarbeiten,<br />

wenn die Sicherheit des Endprodukts<br />

noch gewährleistet werden<br />

kann, ansonsten entfernen<br />

- Einkaufsmengen den Verkaufsmengen<br />

anpassen<br />

- FiFo-Verfahren verbessern<br />

- unreine oder beschädigte Verpackungen:<br />

erneut verpacken<br />

- Waren verräumen<br />

- Schädlinge bekämpfen<br />

- wirksamer reinigen und desinfizieren<br />

- Produkte schnellstmöglich<br />

erneut kühlen oder zu gegarten<br />

Produkten verarbeiten, wenn die<br />

Sicherheit des Endprodukts noch<br />

gewährleistet werden kann,<br />

andernfalls vernichten<br />

- Verdampfer abtauen, Thermostat<br />

einstellen, Betriebssicherheit<br />

der Kühlanlage prüfen<br />

3.2<br />

3.6.2.2<br />

3.1<br />

3.2<br />

3.6.2<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis reelles<br />

Risiko (Kontamination und<br />

Wachstum von Mikroorganismen)<br />

- Kreuzkontamination und<br />

mangelnde Hygiene<br />

- möglichst frische Produkte<br />

nach dem FiFo-Verfahren<br />

verwenden<br />

- Kreuzkontaminationen<br />

vermeiden: Fleischverarbeitung<br />

und Speisenzubereitung<br />

nicht auf derselben Arbeitsplatte<br />

durchführen, Arbeitsabfolge<br />

anpassen<br />

POA Sichtkontrolle -weniger frische Rohstoffe entfernen<br />

-Hygiene verbessern<br />

-Rezeptur anpassen<br />

3.1<br />

3.2<br />

3.6.2


104<br />

-Gemüse: welke Teile entfernen<br />

und putzen<br />

-Beilagen: vorzugsweise keine<br />

rohen Rohstoffe verwenden,<br />

nach Möglichkeit blanchieren<br />

- unzureichende Temperatur<br />

während der Zubereitung<br />

fachgerecht garen<br />

CCP Pasteurisationswert von 40-45<br />

erzielen<br />

Kerntemperatur und Garzeit<br />

messen und registrieren*<br />

(bei jeder Zubereitung)<br />

- Temperatur-Zeit-Parameter<br />

anpassen<br />

- Produkte erneut garen oder<br />

vernichten<br />

3.6.6.1<br />

Verpackung<br />

(wenn anwendbar)<br />

C: kein reelles Risiko<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis reelles<br />

Risiko<br />

Kontamination und Wachstum<br />

von Mikroorganismen<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

-nachträgliche Kontaminationen<br />

vermeiden<br />

-nach der Zubereitung<br />

schnellstmöglich mit hygienischem<br />

und einwandfreiem<br />

Material verpacken<br />

POA<br />

-Produktionsverfahren<br />

analysieren<br />

- Verfahren anpassen<br />

- Hygiene verbessern<br />

3.1<br />

3.6.2<br />

- anormale Temperatur<br />

angemessene Temperatur<br />

einhalten<br />

CCP<br />

-warme Speisen: über 65 °C aufbewahren<br />

-kalte Speisen: schnellstmöglich im<br />

Kühlraum verräumen<br />

Temperatur messen<br />

(stichprobenartig)<br />

- Umgebungstemperatur oder<br />

Arbeitsverfahren anpassen<br />

3.5.3<br />

3.6.1<br />

3.6.2<br />

Kühlen (wenn<br />

anwendbar)<br />

C: kein reelles Risiko<br />

P: kein reelles Risiko<br />

Einlagerung<br />

B: potenzielles bis reelles<br />

Risiko<br />

Kontamination und Wachstum<br />

von Mikroorganismen<br />

Temperatur zu hoch<br />

C: kein reelles Risiko<br />

angemessene Temperatur<br />

einhalten<br />

POA<br />

kühlpflichtige Speisen: nach der<br />

Zubereitung schnellstmöglich kühlen:<br />

innerhalb von 2 Std. auf 10 °C,<br />

innerhalb von 15 Std. auf 4 °C<br />

Abkühlzeit und Temperatur<br />

messen<br />

- Arbeitsmethode anpassen<br />

- Kühlanlage überprüfen<br />

3.6.1<br />

P: kein reelles Risiko


105<br />

B: potenzielles bis reelles<br />

Risiko<br />

Kontamination und Wachstum<br />

von Mikroorganismen<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

-Kreuzkontaminationen vermeiden<br />

GHP<br />

Sichtkontrolle<br />

- Arbeitsmethode anpassen<br />

3.6.2<br />

- Aufbewahrungsdauer<br />

zu lang<br />

-Haltbarkeitsdauer einhalten<br />

(siehe Tabelle 5)<br />

-hergestellte Mengen den<br />

Verkaufsmengen anpassen<br />

-FiFo-Verfahren anwenden<br />

POA<br />

Sichtkontrolle<br />

- Arbeitsmethode anpassen<br />

- alte Produkte vernichten<br />

3.6.2<br />

Verkauf<br />

-zu hohe Aufbewahrungstemperatur<br />

C: kein reelles Risiko<br />

angemessene Kühlung einhalten<br />

CCP<br />

höchstens 3 °C über der vorgeschriebenen<br />

Temperatur<br />

-Kühlraumtemperatur messen<br />

(Checkliste ausfüllen:<br />

Temperatur)*<br />

- Kerntemperatur der Produkte<br />

messen und registrieren*<br />

(stichprobenartig)<br />

- wenn anwendbar: Verdampfer<br />

abtauen, Thermostat einstellen,<br />

Betriebssicherheit der Kühlanlage<br />

prüfen<br />

- bei überschrittener Aufbewahrungstemperatur<br />

Produkte vernichten<br />

3.6.1<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis reelles<br />

Risiko<br />

Kontamination und Wachstum<br />

von Mikroorganismen<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

-Kreuzkontamination durch<br />

fachgerechtes Einräumen der<br />

Kühltheke und allgemeine<br />

Hygiene vermeiden<br />

-Reste nicht mit frisch zubereiteten<br />

Produkten mischen<br />

GHP<br />

Sichtkontrolle<br />

-Kühltheke aufräumen<br />

-Hygiene verbessern<br />

3.1.<br />

3.2<br />

3.6.2<br />

- zu lange Aufbewahrungsdauer<br />

-Haltbarkeitsdauer einhalten<br />

(siehe Tabelle 5)<br />

-hergestellte Mengen den<br />

Verkaufsmengen anpassen<br />

-FiFo-Verfahren anwenden<br />

POA<br />

Sichtkontrolle<br />

-Arbeitsverfahren anpassen<br />

-alte Produkte vernichten<br />

3.6.2<br />

- anormale Aufbewahrungstemperatur<br />

sachgemäße Kühlung einhalten<br />

CCP<br />

Transport C: kein reelles Risiko


106<br />

P: kein reelles Risiko<br />

B: potenzielles bis reelles<br />

Risiko<br />

Kontamination und Wachstum<br />

von Mikroorganismen<br />

- mangelhafte Hygiene<br />

-hygienisch verpacken und<br />

transportieren<br />

GHP<br />

Sichtkontrolle<br />

Hygiene verbessern<br />

3.1<br />

3.2<br />

3.6.2<br />

3.6.5<br />

- anormale Temperatur<br />

-sachgemäße Kühlung einhalten<br />

GHP<br />

-kalte Speisen: bei +7 °C aufbewahren<br />

(max. 10 °C)<br />

- warme Speisen: über +65 °C<br />

aufbewahren (mind. 55 °C)<br />

Produkttemperatur messen<br />

und registrieren<br />

Produkte vor dem Transport gut<br />

kühlen<br />

- Kühlung während des Transports<br />

anpassen<br />

- bei überschrittener Aufbewahrungstemperatur<br />

Produkte vernichten<br />

3.6.1<br />

3.6.2<br />

3.6.5<br />

C: chemische Gefahr POA: Aufmerksamkeitspunkt (Point of Attention)<br />

P: physikalische Gefahr CCP: kritischer Kontrollpunkt (Critical Control Point)<br />

B: biologische Gefahr<br />

* In Fleischereibetrieben der Gruppe 1 müssen lediglich die Nichtkonformitäten registriert werden.<br />

Produkt Aufbewahrungstemperatur Haltbarkeitsdauer<br />

Suppen<br />

- heiß abgefüllt<br />

- nachträgliche Pasteurisation<br />

Saucen und Eintöpfe<br />

Speisen<br />

Vakuumierte Speisen<br />

+ 4 °C<br />

+ 4 °C<br />

+ 4 °C<br />

+ 4 °C<br />

- 2 °C<br />

- 18 °C<br />

+ 3 °C<br />

6 Tage<br />

14 Tage<br />

3 Tage<br />

3 Tage<br />

6 Tage<br />

4 Wochen<br />

6 Tage<br />

Tabelle 6: Aufbewahrungstemperatur und Haltbarkeitsdauer bei Fleischspeisen


5. MELDEPFLICHT UND RÜCKVERFOLGBARKEIT<br />

Die Lebensmittelskandale in Belgien der vergangenen Jahre haben gezeigt wie wichtig es ist,<br />

die Lebensmittel im Krisenfall schnellstmöglich aus dem Verkehr zu ziehen und die Kontaminationsquelle<br />

aufzuspüren. Dies hat unter anderem zur Veröffentlichung des K. E. vom<br />

14. November 2003 über Eigenkontrolle, Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette<br />

geführt.<br />

5.1 MELDEPFLICHT UND RÜCKRUF (RECALL)<br />

Wenn ein Fleischer erwägt oder Gründe zur Annahme hat, dass die von ihm erworbenen, verarbeiteten<br />

und/oder verkauften Lebensmittel tierischen Ursprungs möglicherweise die Gesundheit<br />

von Mensch, Tier oder Pflanzen schädigen können, muss er die FASNK darüber<br />

verständigen.<br />

Eine Meldung ist nicht erforderlich, sofern sich das betreffende Produkt noch im Unternehmen<br />

befindet und Korrekturmaßnahmen zur Ausschließung oder Eindämmung der Gefahr<br />

getroffen werden können (z. B. Sterilisation oder Pasteurisation bei Überschreitung der mikrobiologischen<br />

Normen).<br />

Die Meldung ist jedoch zwingend, wenn schädliche Rohstoffe eingegangen sind<br />

(z. B. wenn ein ernsthafter Verdacht besteht, dass das Schlachtvieh mit Tierarzneimitteln oder<br />

anderen Substanzen behandelt worden ist), da das kontaminierte Produkt (oder ähnliche Produkte<br />

desselben Erzeugers) möglicherweise auch an andere Kunden geliefert wurde.<br />

Wenn ein schädliches Produkt in den Handel gebracht wurde, muss es vom Markt genommen<br />

oder zurückgerufen (Recall) werden. Werden andere Verkaufsstellen beliefert, müssen alle<br />

Verkaufsstellen benachrichtigt werden, die das schädliche Produkt erhalten haben. Bei Direktverkauf<br />

an den Verbraucher kann dieser mittels Ladenaushängen über die Gefahr in<br />

Kenntnis gesetzt werden.<br />

Zu diesem Zweck muss der Fleischer das "Formular für die Meldepflicht" ausfüllen, gemäß<br />

den Angaben von Anhang I des Ministeriellen Erlasses über die Modalitäten für die Meldepflicht<br />

in der Nahrungsmittelkette (siehe Internetseite: www.afsca.be > Berufssektoren > Eigenkontrolle).<br />

Über die allgemeinen Informationen hinaus (Unternehmensbezeichnung, Verantwortlicher für<br />

das Produkt, Kontaktperson, Datum und Uhrzeit der Erstmeldung) muss das Formular folgende<br />

Angaben enthalten:<br />

Produktdaten,<br />

Herkunft des Produkts,<br />

Vertriebsstellen (oder Lokalisierung) des Produkts,<br />

Art des Problems,<br />

getroffene Maßnahmen,<br />

Ratschläge für Verbraucher oder Benutzer,<br />

weitere Informationen


108<br />

5.2 RÜCKVERFOLGBARKEIT<br />

Gemäß K. E. vom 14. November 2003 über Eigenkontrolle, Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit<br />

in der Nahrungsmittelkette müssen alle Betreiber des Lebensmittelsektors ein System zur<br />

Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit ihrer Produkte erstellen. Zu diesem Zweck müssen sie<br />

über ein Register aller eingehenden Produkte, ein Register der ausgehenden Produkte (mit<br />

Ausnahme der direkt an den Endverbraucher gelieferten Produkte) und außerdem über ein<br />

internes Rückverfolgbarkeitssystem (Verbindung zwischen Eingangs- und Ausgangsregister)<br />

verfügen. Ein solches Register kann aus einer chronogischen Ablage der Lieferscheine oder<br />

der geschäftlichen Begleitdokumente (vorausgesetzt dass alle notwendigen Daten enthalten<br />

sind), aus einem schriftlichen Register (z. B. Kontrollheft), einem elektronischen Verwaltungssystem<br />

oder ähnlichen System bestehen.<br />

5.2.1 Eingangsregister<br />

Im Eingangsregister müssen folgende Produktdaten angegeben werden:<br />

- Art des Produktes,<br />

- Identifizierung und Menge des Produktes (bei Fleisch Angabe in Gewicht),<br />

- Eingangsdatum,<br />

- Identifizierung der Betriebseinheit,<br />

- Seriennummer des Begleitdokuments<br />

(nur für Fleisch vorgeschrieben)<br />

Beim Transport durch einen zugelassenen Betrieb muss das Fleisch von einem Begleitdokument<br />

begleitet werden, welches folgende Angaben enthalten muss:<br />

- Datum,<br />

- Einzelnummer,<br />

- Daten des Versandbetriebes,<br />

- Zulassungsnummer des Versandbetriebes,<br />

- bei eingefrorenem oder tiefgekühltem Fleisch die eindeutige Angabe des Einfrierbzw.<br />

Tiefkühlmonats und -jahres,<br />

- Daten zum Bestimmungsort,<br />

- Identifizierungsdaten des Transportmittels,<br />

- Genusstauglichkeitskennzeichnung oder Identifizierungsstempel auf dem Fleisch oder<br />

gegebenenfalls der Verpackung.<br />

5.2.2 Ausgangsregister<br />

Ein solches Register muss nur geführt werden, wenn andere Betriebe des Lebensmittelsektors<br />

(Verkaufsstellen) beliefert werden.<br />

Im Ausgangsregister müssen folgende Produktdaten angegeben werden:<br />

- Art des Produktes,<br />

- Identifizierung und Menge des Produktes (bei Fleisch Angabe in Gewicht),<br />

- Lieferdatum,<br />

- Identifizierung der Betriebseinheit, die die Lieferung empfängt,<br />

- Seriennummer des Begleitdokuments<br />

(nur für Fleisch vorgeschrieben)


109<br />

Beim Transport durch einen Einzelhändler von einer Produktionsstätte zu einer Verkaufsstelle<br />

muss das Fleisch von einem Begleitdokument mit folgenden Angaben begleitet werden:<br />

- Name oder Handelsbezeichnung der Versandstelle,<br />

- Name oder Handelsbezeichnung der empfangenden Verkaufsstelle,<br />

- Lieferdatum,<br />

- Art, Identifizierung und Gewicht,<br />

- Seriennummer<br />

5.2.3 Interne Rückverfolgbarkeit<br />

Die Verbindung zwischen den eingehenden und den ausgehenden Produkten kann auf verschiedene<br />

Weise hergestellt werden:<br />

bei leicht verderblichen Produkten mit kurzer Haltbarkeitsdauer genügt die Anwendung<br />

des FiFo-Verfahrens in Verbindung mit dem Eingangsregister,<br />

bei tiefgefrorenem, vakuumiertem oder unter Schutzatmosphäre verpacktem Frischfleisch<br />

mit längerer Haltbarkeitsdauer muss die Verpackung ein Bezugszeichen zum<br />

Eingangsregister tragen, anhand dessen die Herkunft des Fleischs ermittelt werden<br />

kann; bei Tiefkühlfleisch ist die Angabe des Tiefkühldatums erforderlich, bei Rindfleisch<br />

die Referenznummer des Schlachttieres (Sanitel-Identifizierung) oder Losnummer<br />

(für zerlegt gekauftes Fleisch)<br />

für (zusammengesetzte) Erzeugnisse mit langer Haltbarkeitsdauer muss für jedes Produkt<br />

oder jede Produktgruppe je ein Produktionsschein mit der Beschreibung des<br />

Produktionsprozesses und der Zusammensetzung erstellt werden (Produktbeschreibungen,<br />

die im Rahmen des HACCP-Verfahrens erstellt werden, sind zulässig). Bei<br />

jeder Herstellung einer Einheit (Los) des Produktes müssen die Daten aufbewahrt<br />

werden, anhand derer nachvollzogen werden kann, welche Rohstoffe zu welchen<br />

Endprodukten verarbeitet werden. Hierzu können internen Losnummern benutzt werden.<br />

5.2.4 Lockerungen hinsichtlich der Registrierungen<br />

Gemäß Ministeriellem Erlass vom 24. Oktober 2005 über die Lockerungen und Modalitäten<br />

der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben des<br />

Lebensmittelsektors dürfen Fleischereibetriebe der Gruppe I ein vereinfachtes Registrierungsverfahren<br />

anwenden:<br />

a) die Registrierung der Angaben über Produkte, die nicht unmittelbar verarbeitet<br />

oder verkauft werden, kann innerhalb von maximal sieben Tagen oder spätestens<br />

zum Zeitpunkt der Verarbeitung erfolgen;<br />

b) die Dokumente zur Rückverfolgbarkeit müssen sechs Monate nach Ablauf des<br />

Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums oder in Ermangelung<br />

eines solchen Datums mindestens sechs Monate lang aufbewahrt werden.<br />

Die Fleischereibetriebe der Gruppe II können nicht von diesen Lockerungen profitieren und<br />

müssen folgendes Registrierungsverfahren anwenden:<br />

a) die Produktdaten müssen stets unmittelbar registriert werden;<br />

b) die Dokumente zur Rückverfolgbarkeit müssen zwei Jahre nach<br />

Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums<br />

oder in Ermangelung eines solchen Datums mindestens<br />

zwei Jahre lang aufbewahrt werden.


110<br />

5.2.5 Rückverfolgbarkeit bei Rindfleisch<br />

Zusätzliche Angaben für das Eingangsregister<br />

- Referenznummer des Rindes (Sanitel-Identifizierung) oder Losnummer (bei Kauf von<br />

zerlegtem Fleisch oder eines Mischloses aus Schlachtkörpern und zerlegtem Fleisch)<br />

- für Rindfleisch mit Teilen der Wirbelsäule:<br />

Anzahl der Rinder-Schlachtkörper oder Teile davon, von denen die Wirbelsäule<br />

entfernt werden muss,<br />

Anzahl der Rinder-Schlachtkörper oder Teile davon, von denen die Wirbelsäule<br />

nicht entfernt werden muss.<br />

Diese Informationen müssen auch auf den Begleitdokumenten für den Transport von den zugelassenen<br />

Schlachthöfen und Zerlegebetrieben vermerkt sein.<br />

Die Daten zur Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch müssen mindestens ein Jahr lang aufbewahrt<br />

werden, die Lockerungsregelung von sechs Monaten ist hier nicht anwendbar.<br />

Etikettierung oder Auszeichnung in der Verkaufsstelle<br />

Beim Verkauf von Rindfleisch müssen folgende Daten gut lesbar und sichtbar zur Information<br />

der Kunden in den Fleischverkaufsstellen ausgehängt werden.<br />

Bei frischem Rindfleisch<br />

Identifizierungsnummer des Rindes (Sanitel-Nummer) oder Losnummer (bei Kauf<br />

von zerlegtem Fleisch),<br />

Herkunftsland und Zulassungsnummer des Schlachtbetriebs,<br />

Herkunftsland und Zulassungsnummer des Zerlegebetriebs (wenn anwendbar),<br />

Geburtsland*,<br />

Mastland*,<br />

Schlachtland*<br />

* Wenn das Geburtsland, das Mastland und das Schlachtland Belgien ist, können diese drei<br />

Angaben ersetzt werden durch "Herkunft: Belgien"<br />

Für Rinderhackfleisch:<br />

Referenznummer oder Code,<br />

Schlachtland,<br />

Herstellungsland*<br />

Wenn das Geburtsland und/oder Mastland vom Herstellungsland des Hackfleisches<br />

abweicht, muss dieses Land wie folgt angegeben werden: Herkunft: Gesamtbezeichnung<br />

des Landes (Geburts- und/oder Mastland).<br />

5.2.6 Etikettierung vorverpackter Lebensmittel<br />

Beim Verkauf von vorverpackten Lebensmitteln* gelten die allgemeinen Regeln zur Etikettierung<br />

von vorverpackten Lebensmitteln. Das Etikett muss folgende Angaben beinhalten:


111<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

die Verkaufsbezeichnung,<br />

die Zutatenliste und die Menge der Zutaten,<br />

das Mindesthaltbarkeitsdatum (bei weniger leicht verderblichen Produkten) oder das<br />

Verbrauchsdatum (bei sehr leicht verderblichen Produkten);<br />

die Aufbewahrungsbedingungen,<br />

Name und Anschrift des Herstellers,<br />

(besondere) Gebrauchsanweisung (wenn notwendig),<br />

die Nettofüllmenge,<br />

der Herkunftsort<br />

Die durch den Fleischer selbst vorverpackten Lebensmittel müssen im Prinzip denselben Vorschriften<br />

zur Etikettierung entsprechen. Eine Ausnahmeregelung kann geltend gemacht werden<br />

für Lebensmittel, die aus hygienischen Gründen oder im Hinblick auf einen verstärkten<br />

Kundenandrang vorverpackt werden (z. B. Frischhaltefolie oder Kunststoffschale), die jedoch<br />

ebenso gut lose verkauft werden können, wenn alle Informationen, welche im Prinzip auf dem<br />

Etikett angegeben sein müssten, dem Käufer beim Kauf erteilt werden können. Einige Beispiele:<br />

Krabbensalat in Töpfchen, Pizza in Frischhaltefolie, Lasagne in kleinen Schalen mit<br />

Kunststofffolie bedeckt, ... Diese Ausnahme gilt ausschließlich für Produkte, die an der Theke<br />

verkauft werden, nicht für Produkte in der SB-Abteilung.<br />

5.2.7 Ausgangsregister und Handelsdokumente für die Rückverfolgbarkeit von nicht für<br />

den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten<br />

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte dürfen nur durch<br />

eine für diese Tätigkeit zugelassene und registrierte Sammelstelle abgeholt werden.<br />

Während des Transports müssen die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen<br />

Nebenprodukte von einem "Handelspapier für die Rückverfolgbarkeit" begleitet werden.<br />

Dieses Dokument muss in dreifacher Ausführung ausgestellt werden: das Original für<br />

den Empfänger, eine Kopie für die Sammelstelle und eine Kopie für den Erzeugerbetrieb. Die<br />

Rubriken 1 bis 3 werden vom Erzeuger ausgefüllt, die Rubriken 4 und 5 von der Sammelstelle<br />

und die Rubrik 6 vom Empfänger. Sie finden ein Beispiel eines solchen Dokuments auf der<br />

Internetseite www.afsca.be > Berufssektoren > tierische Nebenprodukte.<br />

In den Fleischverkaufsstellen muss ein Register über die ausgehenden tierischen Nebenprodukte<br />

geführt werden, welches folgende Angaben enthält:<br />

- Herstellungsdatum,<br />

- Kategorie;<br />

- Art des Produktes,<br />

- Anzahl der Teile, Gewicht oder Volumen,<br />

- Sanitel-Identifizierung (wenn anwendbar),<br />

- Datum der Abholung,<br />

- Sammelstelle,<br />

- Bestimmungsbetrieb,<br />

- eine Referenz zur Abholungsrechnung oder zum Dokument, das dies bestätigt.<br />

Dieses Register kann aus einer chronogischen Ablage (des für den Erzeuger bestimmten<br />

Exemplars) der Handelspapiere für die Rückverfolgbarkeit von nicht für den menschlichen<br />

Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten bestehen, vorausgesetzt die Rubriken 1 bis 6<br />

sind ausgefüllt.


112<br />

Das Register kann durch ein elektronisches Verwaltungssystem ersetzt werden, wenn dieses<br />

dieselben Angaben gewährleistet.<br />

Das Register muss vor Ort zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Lockerungsregelung ist<br />

hier nicht anwendbar.<br />

Die Rechnungen des Zwischenbetriebs oder des Verwendungs-, Verarbeitungs- oder Entsorgungsbetriebs,<br />

welche bestätigen, dass die tierischen Nebenprodukte die vorgesehene Bestimmung<br />

erreicht haben, müssen ebenfalls zwei Jahre lang aufbewahrt werden.<br />

6 ZERTIFIZIERUNGSREGELUNG<br />

Es gelten die Anforderungen gemäß Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003<br />

über Eigenkontrolle, Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette.<br />

Die Zertifizierung der Eigenkontrollsysteme basierend auf diesen Leitlinien darf nur von Inspektionsstellen<br />

durchgeführt werden, welche von der FASNK zugelassen und von Belac (oder Ähnlichen) für<br />

die Validierung von Eigenkontrollsystemen basierend auf diesen sektoriellen Leitlinien akkreditiert<br />

sind.<br />

Die Audits werden anhand der von der FASNK herausgegebenen spezifischen Checkliste und unter<br />

Berücksichtigung des von der FASNK verfassten Leitfadens durchgeführt. Die Audit-Gutachten müssen<br />

den von der FASNK festgelegten Vorschriften entsprechen.<br />

Zusätzliche Anforderungen für die Zertifizierung<br />

Akkreditierungsnorm für die ISO 17020<br />

Inspektionsstelle<br />

Ausbildung der Auditoren Hochschulniveau in einem mit der Lebensmittelsicherheit zusammenhängenden<br />

Fach<br />

Berufserfahrung der Auditoren Mindestens zwei Jahre im Bereich der Qualitätsverwaltung oder der<br />

Produktion im Fleischsektor<br />

Häufigkeit der Audits<br />

Dauer der Audits<br />

Ein Audit alle 4 Jahren<br />

Mindestens 3 Stunden; das Audit kann länger dauern, wenn die Größe<br />

des Betriebs oder die Komplexität des Audits dies erfordert. Diese<br />

Dauer beinhaltet nicht die Vorbereitung des Audits, die Untersuchung<br />

der Dokumente, das Gutachten, die Vorbereitungsbesuche und die<br />

verwaltungstechnische Abwicklung.<br />

Die Begriffe "Audit, Auditor, Zertifizierungsregelung" werden für Tätigkeiten, die in<br />

den Bereich der Norm ISO/IEC 17020 fallen, im Sinne von "Inspektion, Inspektor, Inspektionsregelung"<br />

verwendet.


113<br />

7 BEGRIFFSVERZEICHNIS<br />

Innereien : frisches Fleisch außer des am Schlachtkörper haftenden, einschließlich Eingeweide<br />

und Blut<br />

FASNK: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette.<br />

K. E.: Königlicher Erlass<br />

M. E.: Ministerieller Erlass<br />

Andere/Sonstige behandelte Erzeugnisse tierischen Ursprungs: Fleischextrakte, ausgelassene<br />

Tierfette<br />

Grieben, Fleischmehl, Schwartenpulver, gepökeltes oder getrocknetes Blut, gepökeltes oder<br />

getrocknetes Blutplasma, behandelte Mägen, Blasen und Därme.<br />

B: biologische Gefahr<br />

GHP: Gute Hygienepraxis<br />

C: chemische Gefahr<br />

°C: Grad Celsius<br />

Grieben: Eiweißrückstände von ausgelassenem Fett, nach teilweiser Fett- und Wasserabscheidung<br />

Lebensmittel tierischen Ursprungs: Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse<br />

und andere behandelte Erzeugnisse tierischen Ursprungs.<br />

Vorverpacktes Lebensmittel: Verkaufseinheit, bestehend aus einem Lebensmittel und der<br />

Verpackung, in die das Lebensmittel vor der Bereitstellung zum Kauf<br />

eingepackt wurde, ungeachtet, ob diese Verpackung das Lebensmittel<br />

vollständig oder teilweise umschließt, jedoch derart, dass der Inhalt<br />

nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden<br />

muss oder eine Veränderung erfährt<br />

BSE: Bovine spongiforme Enzephalopathie, eine Krankheit, die das Gehirn schädigt und bei<br />

Rindern den Rinderwahn auslöst<br />

Behandelte Mägen, Blasen und Därme: Mägen, Blasen und Därme, die nach der Erzeugung<br />

und Reinigung einer Behandlung wie Einsalzen, Erhitzen oder Trocknung<br />

unterzogen werden


114<br />

FiFo: First in, First out (zuerst rein, zuerst raus): System zur Lagerverwaltung, bei dem die<br />

ältesten Produkte als Erstes verwendet werden.<br />

Schutzkultur: nützliche Mikroorganismen (z. B. Starterkulturen bei der Zubereitung von<br />

Dauerwürsten), die durch massives Auftreten das Wachstum von<br />

schädlichen Mikroorganismen hemmen.<br />

Verderbflora: für den Lebensmittelverderb verantwortliche Mikroorganismen<br />

Krankheitserreger / pathogene Keime: Mikroorganismen und Viren, die Krankheiten auslösen<br />

können<br />

Zuchtwild: gezüchtete Laufvögel und gezüchtete Landsäugetiere außer domestizierte Huftiere<br />

Jagdwild: wild lebende Huftiere und Hasentiere sowie andere Landsäugetiere, die für den<br />

menschlichen Verzehr gejagt werden und gemäß der im betreffenden<br />

Mitgliedstaat geltenden Gesetzgebung als Wild angesehen werden, einschließlich<br />

in geschlossenen Gehegen unter ähnlichen Bedingungen wie<br />

in freier Wildbahn lebende Säugetiere sowie Wildvögel, die für den<br />

menschlichen Verzehr gejagt werden.<br />

Ausgelassene Tierfette: Fette, die durch Ausschmelzen von Fleisch und Knochen gewonnen<br />

werden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind<br />

Großwild: in freier Wildbahn lebende Landsäugetiere, die nicht der Definition von Kleinwild<br />

entsprechen<br />

GMP: Good Manufacturing Practices(Gute Herstellungspraxis)<br />

Std.: Stunde(n)<br />

HACCP: Hazard Analysis and Critical Control Points; Risikoanalyse und Beherrschung der<br />

kritischen Kontrollpunkte für die Lebensmittelsicherheit.<br />

H1: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene<br />

H2: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften<br />

für Lebensmittel tierischen Ursprungs.<br />

Tg.: Tag(e)<br />

Hasentiere: Kaninchen, Hasen und Nagetiere<br />

Lux: Einheit der Beleuchtungsstärke<br />

M.: Monat(e)<br />

Min.: Minute(n)


115<br />

SRM: Spezifiziertes Risikomaterial. Schlachtkörperteile von Rindern, Ziegen und Schafen,<br />

die unter Verdacht stehen, beim Menschen möglicherweise eine<br />

Hirnschädigung zu verursachen (Creutzfeldt-Jakob-Krankheit)<br />

Domestizierte Huftiere: Haustiere der Familien Rinder (einschließlich Büffel und Bison),<br />

Schweine, Schafe und Ziegen angehören, sowie domestizierte<br />

Einhufer<br />

P: physikalische Gefahr<br />

POA: Aufmerksamkeitspunkt(e) (Point of Attention). Eine Prozessstufe, die ein mögliches<br />

Risiko für die Lebensmittelsicherheit birgt. Diese Gefahren können<br />

durch gute Hygienepraxis oder spezifische Maßnahmen beherrscht<br />

oder beseitigt werden.<br />

CCP: kritischer Kontrollpunkt (Critical Control Point). Eine Eigenschaft eines Rohstoffs,<br />

einer Prozessstufe oder einer Tätigkeit, die ein nicht akzeptables<br />

Risiko darstellt, welches beseitigt oder auf ein akzeptables Niveau<br />

gesenkt werden kann.<br />

Kleinwild: wild lebendes Federwild und frei lebende Hasentiere<br />

pH-Wert: Säuregrad. Der Säuregrad variiert von 0 (sehr sauer) bis 14 (sehr basisch)<br />

7 = neutral<br />

Fleischzubereitungen: frisches Fleisch, einschließlich Fleisch, das zerkleinert wurde, dem<br />

Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren<br />

unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches<br />

zu verändern und so die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen.<br />

Fleischerzeugnisse: verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der<br />

Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem<br />

Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem<br />

Fleisch nicht mehr vorhanden sind.<br />

PKE: Provinziale Kontrolleinheit der FASNK<br />

a w -Wert: Wasseraktivität. Der a w -Wert ist das Maß von ungebundenem Wasser in einem Lebensmittel,<br />

welches für die Mikroorganismen verfügbar ist. Der<br />

Wert kann zwischen 1,0 für reines Wasser bis 0,0 für alle wasserfreien<br />

Stoffe schwanken. Je höher der a w -Wert, umso schneller<br />

kann ein Lebensmittel verderben.<br />

E h -Wert: Redoxpotenzial. Eine Messgröße für die Sauerstoffverfügbarkeit. Ein hohes<br />

Redoxpotenzial wirkt sich auf die meisten verderbniserregenden<br />

Mikroorganismen wachstumsfördernd aus. Das Redoxpotenzial<br />

kann durch das Vakuumieren der Lebensmitteln, dem Einsatz<br />

einer Verpackung mit Schutzatmosphäre oder mithilfe von Reduktionsmitteln<br />

wie beispielsweise Ascorbinsäure gesenkt werden.


116<br />

DFD-Fleisch: Dark Firm Dry (dunkel, fest und trocken). Es handelt sich um Fleisch mit einem<br />

zu hohen pH-Wert infolge mangelhafter Glucogenreserven<br />

des Schlachttieres zum Zeitpunkt der Schlachtung. Solches<br />

Fleisch ist leicht verderblich und eignet sich daher weniger für<br />

die Zubereitung von Hackfleisch.<br />

Frischfleisch: Fleisch, das außer Kühlung, Einfrieren oder Tiefkühlung keiner weiteren Konservierungsbehandlung<br />

unterzogen worden ist, einschließlich<br />

unter Vakuum oder Schutzatmosphäre verpacktes Fleisch.<br />

Hackfleisch: ausgebeintes Fleisch, das durch ein Hackverfahren zerkleinert worden ist und<br />

einen Salzgehalt von weniger als 1 % hat.<br />

PSE-Fleisch: Pale Soft Exudative (blass, weich, wässrig). Es handelt sich um Fleisch, dessen<br />

pH-Wert nach der Schlachtung zu rasch abgefallen ist. Solches<br />

Fleisch weist ein schlechtes Wasserbindevermögen auf und ist<br />

weniger für die Herstellung von Brüh- und Kochwürsten und<br />

Kochschinken geeignet.<br />

Eingeweide: bezeichnet die Brust-, Bauch- und Beckenorgane von Schlachtkörpern sowie die<br />

Luft- und Speiseröhre und den Kropf bei Vögeln.<br />

Geflügel: Zuchtvögel, einschließlich Vögel, die nicht als Hausvögel angesehen, jedoch wie<br />

Haustiere gezüchtet werden, mit Ausnahme von Laufvögeln.<br />

8 DOKUMENTATION<br />

Dieser Teil soll Ihnen als Leitfaden für die Erstellung Ihrer eigenen Dokumentationsakte dienen.<br />

Er stellt somit einerseits eine Hilfe zur Eigenkontrolle dar und ermöglicht andererseits die<br />

Prüfung dieser Eigenkontrolle durch die zuständigen Behörden.<br />

Diese Dokumentationsakte muss wie eine Arbeitsunterlage angesehen werden, welche ständig<br />

auf den neuesten Stand gebracht und vervollständigt werden muss. Sie kann entweder in Ordnern<br />

und/oder Kästen abgelegt oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Sie<br />

können sie auch im Internet einsehen oder beim Landesverband der Fleischer, Metzger und<br />

Traiteure Belgiens, avenue de Cortenbergh 116 in 1000 Brüssel (Tel.: 02/735 24 70 ; Fax:<br />

02/736 64 93; E-mail: info@federation-bouchers.be) beantragen.<br />

Die Dokumentationsakte setzt sich aus vier Teilen zusammen:<br />

Der erste Teil enthält die grundlegende Gesetzgebung und die relevanten für Fleischereibetriebe<br />

anwendbaren Dokumente.<br />

Der zweite Teil enthält die vorgeschriebenen Lizenzen (Zulassungen), Bescheinigungen<br />

und Analysegutachten.<br />

Der dritte Teil enthält spezifische Angaben für die Fleischereibranche wie für die<br />

Anwendung der GHP, der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit<br />

Der vierte Teil enthält die im Rahmen der GHP, der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit<br />

aufgezeichneten Registrierungen.


117<br />

In den Leitlinien finden Sie Beispiele von einigen dieser Dokumente. Sie sind ebenfalls beim<br />

Landesverband der Fleischer, Metzger und Traiteure Belgiens in elektronischer Form verfügbar<br />

und können als solche, gegebenenfalls nach Anpassung an Ihre betriebseigene Situation,<br />

zur Zusammenstellung Ihrer eigenen Dokumentationsakte dienen.<br />

Teil I: Gesetzgebung (siehe auch Internetseite der FASNK)<br />

Die wichtigsten Königlichen Erlässe<br />

- die EG-Verordnung Nr. 852/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom<br />

29. April 2004 über Lebensmittelhygiene<br />

(H1)<br />

- Königlicher Erlass vom 14. November 2003 über Eigenkontrolle, Meldepflicht und<br />

Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette,<br />

- Königlicher Erlass vom 8. Juni 1983 über die Herstellung und den Handel mit zubereitetem<br />

Fleisch und Fleischzubereitungen,<br />

- Königlicher Erlass vom 8. März 1985 über die Herstellung und den Handel mit gehacktem<br />

oder gemahlenem Frischfleisch,<br />

- Königlicher Erlass vom 10. November 2005 über den Einzelhandel mit bestimmten<br />

Lebensmitteln tierischen Ursprungs,<br />

- Ministerieller Erlass vom 24. Oktober 2005 über die Lockerungen und Modalitäten<br />

der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben<br />

des Lebensmittelsektors,<br />

- …………..<br />

Alphabetisches Verzeichnis der zugelassenen Desinfektionsmittel,<br />

Verzeichnis der in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe,<br />

Empfehlungen des Obersten Hygienerates zum Entfernen der Wirbelsäule bei mehr als<br />

24 Monate alten Rindern;<br />

Formular zur Meldepflicht,<br />

…..<br />

Teil II: Lizenzen, Bescheinigungen und Analysegutachten<br />

Lizenzen<br />

- Fleischer-/Metzgerlizenz,<br />

- Genehmigung für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt oder in den Verkehr<br />

gebracht werden,<br />

- Sondergenehmigung für das Entfernen der Wirbelsäule bei mehr als 24 Monate<br />

alten Rindern<br />

Ärztliche Kontrollen<br />

- Gesundheitszeugnis zur Befähigung der Lebensmittelhandhabung,<br />

- Antrag auf Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer,<br />

- Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustandes<br />

Prüfungsgutachten der FASNK<br />

Fortbildungszeugnisse<br />

Analysegutachten (Wasser, mikrobielle Analyse der Lebensmittel, ...)<br />

Teil III: GHP, Eigenkontrolle und Rückverfolgbarkeit<br />

Produktdatenblätter (Zusammensetzung der Produkte)<br />

Betriebsanleitungen für die Maschinen<br />

Reinigung und Desinfektion


118<br />

- Verwendete Reinigungs- und Desinfektionsmittel (Anhang 1)<br />

- Reinigungs- und Desinfektionsplan (Anhang 2)<br />

- Maschinen-Reinigungsverfahren<br />

• So reinigen Sie den Fleischwolf (Anhang 3)<br />

• So reinigen Sie den Hackblock und das Schneidbrett (Anhang 4)<br />

• So reinigen Sie den Wurstfüller (Anhang 5)<br />

• So reinigen Sie die Aufschnittmaschine (Anhang 6)<br />

• So messen Sie die Temperatur (Anhang 7)<br />

• So eichen Sie das Thermometer (Anhang 8)<br />

Schädlingsbekämpfungsplan (Anhang 9)<br />

Checklisten (zum Ausfüllen)<br />

- Checkliste: Wareneingang (Anhang 10)<br />

- Checkliste: Temperatur (Anhang 11)<br />

- Checkliste: Reinigung und Desinfektion (Anhang 12)<br />

- Checkliste: Schädlingsbekämpfung (Anhang 13)<br />

…..<br />

Teil IV: Registrierungen<br />

Ausgefüllte Checklisten<br />

- Checkliste Wareneingangskontrolle<br />

- Checkliste Temperatur<br />

- Checkliste Reinigung und Desinfektion<br />

- Checkliste Schädlingsbekämpfung<br />

Hygiene-Audit durchgeführt<br />

Kontrollheft<br />

….


119<br />

ANHANG 1<br />

VERWENDETE RE<strong>IN</strong>IGUNGS- UND DES<strong>IN</strong>FEKTIONSMITTEL<br />

1. Bezeichnung + Zulassungsnummer (für Desinfektionsmittel)<br />

(siehe Herstellerangaben)<br />

2. zu verwenden für die Reinigung oder Desinfektion von ............<br />

3. Art des Mittels und Gebrauchsanweisung<br />

(siehe Herstellerangaben, z. B. alkalisch, sauer)


120<br />

Aufbereitungsstätte warm und kalt<br />

ANHANG 2<br />

RE<strong>IN</strong>IGUNGS- UND DES<strong>IN</strong>FEKTIONSPLAN<br />

Tische<br />

Maschinen<br />

Schneidebretter<br />

Platten<br />

u. a. Kleinmaterial<br />

Außenfenster<br />

Wände<br />

Türen<br />

Maschinen (außen)<br />

Regale<br />

Decken<br />

Dunstabzugshaube<br />

(Wrasenabzüge),<br />

Filter<br />

Boden und Bodenablauf<br />

Toiletten<br />

Wann Anweisung Reinigungsmittel<br />

Desinfektionsmittel<br />

Täglich<br />

Verschmutzungen<br />

entfernen<br />

………………….<br />

Reinigen<br />

Abspülen<br />

………………….<br />

Desinfizieren<br />

Abspülen<br />

Trocknen<br />

Wöchentlich<br />

Wöchentlich Reinigen<br />

Abspülen<br />

Trocknen<br />

……………….<br />

Monatlich<br />

Reinigen<br />

oder<br />

Abspülen<br />

je nach Verschmutzungsgrad<br />

Trocknen<br />

………………….<br />

Wöchentlich<br />

Verschmutzungen<br />

entfernen<br />

Reinigen<br />

Schrubben<br />

Abspülen<br />

Mit einem Tuch<br />

trocknen<br />

………………..<br />

Anmerkungen<br />

Für Maschinen:<br />

siehe Herstellerangaben<br />

Für Maschinen:<br />

siehe Herstellerangaben<br />

Wann Anweisung Reinigungsmittel<br />

Desinfektionsmittel<br />

Wände Monatlich Reinigen<br />

Abspülen<br />

Trocknen<br />

Boden Täglich Verschmutzungen<br />

entfernen<br />

Reinigen<br />

Schrubben<br />

Abspülen<br />

Mit einem Tuch<br />

trocknen<br />

Toiletten Täglich Reinigen<br />

Abspülen<br />

………………..<br />

………………..<br />

………………..<br />

Anmerkungen<br />

Waschbecken Täglich Reinigen<br />

Abspülen<br />

Tür Monatlich Reinigen<br />

Abspülen<br />

Trocknen<br />

Türgriff, Wasserhahn<br />

Täglich<br />

Desinfizieren<br />

(bei Handbe-<br />

dienung), Bedienknopf<br />

…………………<br />

…………………<br />

…………………


121<br />

Lagerraum für Bürsten - Container<br />

Wann Anweisung Reinigungsmittel<br />

Desinfektionsmittel<br />

Wände<br />

je nach Verschmutzungsgrad<br />

Abspülen<br />

Reinigen …………………<br />

Trocknen<br />

Boden 2 x wöchentlich Verschmutzungen<br />

entfernen<br />

…………………<br />

Reinigen<br />

Abspülen<br />

Mit einem Tuch<br />

trocknen<br />

Abfallcontainer<br />

SRM<br />

Wöchentlich<br />

Verschmutzungen<br />

entfernen<br />

Reinigen<br />

Abspülen<br />

Mit einem Tuch<br />

trocknen<br />

…………………<br />

Anmerkungen<br />

Verkaufsraum<br />

Tische<br />

Maschinen<br />

Verkaufstheke<br />

Utensilien<br />

Wann Anweisung Reinigungsmittel<br />

Desinfektionsmittel<br />

Täglich<br />

Verschmutzungen<br />

entfernen<br />

………………….<br />

Reinigen<br />

Abspülen<br />

………………….<br />

Desinfizieren<br />

Abspülen<br />

Trocknen<br />

Hackblock aus Holz Täglich Verschmutzungen<br />

entfernen<br />

Salz aufstreuen<br />

Scheuern<br />

Abschabungen und<br />

Salz entfernen<br />

Vitrinen der Verkaufstheke<br />

Außenfenster<br />

Türen<br />

Schränke<br />

Täglich<br />

Wöchentlich<br />

Monatlich<br />

oder<br />

nach Bedarf<br />

Aufsprühen<br />

Glänzend reiben<br />

Reinigen<br />

Abspülen<br />

Trocknen<br />

………………….<br />

Anmerkungen<br />

Für Maschinen:<br />

siehe Herstellerangaben<br />

siehe Herstellerangaben<br />

Wände<br />

Regale<br />

Decken<br />

Monatlich<br />

oder<br />

nach Bedarf<br />

Reinigen<br />

Abspülen<br />

Trocknen<br />

………………….<br />

Boden Täglich Verschmutzungen<br />

entfernen<br />

Reinigen<br />

Abspülen<br />

Mit einem Tuch<br />

trocknen<br />

………………….


122<br />

Wände<br />

Regale<br />

Kühlschrank<br />

Wann Anweisung Mittel Anmerkungen<br />

Wöchentlich Reinigen<br />

Abspülen<br />

………………….<br />

Trocknen<br />

Boden Täglich Verschmutzungen<br />

entfernen<br />

Reinigen<br />

Abspülen<br />

Mit einem Tuch<br />

trocknen<br />

Tiefkühlschrank<br />

………………….<br />

Wann Anweisung Mittel Anmerkungen<br />

Tiefkühlschrank Alle 2 Monate Abtauen<br />

Reinigen<br />

………………….<br />

Abspülen<br />

Desinfizieren ………………….<br />

Abspülen<br />

Trocknen


123<br />

ANHANG 3<br />

SO RE<strong>IN</strong>IGEN SIE DEN FLEISCHWOLF<br />

Netzstecker ziehen<br />

Fleischwolf vollständig zerlegen<br />

Fleischreste entfernen<br />

Geräteteile in einer Kunststoffschüssel einweichen<br />

alle Teile mit einem geeigneten Reinigungsmittel bei ca. 50 °C reinigen, um das Fett zu<br />

verflüssigen und zu emulgieren<br />

mit heißem Wasser abspülen<br />

die Teile mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel desinfizieren<br />

mit heißem Wasser abspülen<br />

die Teile vor der Montage trocknen lassen Zur Vermeidung von Oxidation: Fixierschraube<br />

nicht zu fest anziehen, um die Schmierung der Maschinenschneiden zu verhindern.<br />

Außerdem:<br />

ebenfalls die Unterseite (und Hinterseite) des Fleischwolfs reinigen, da sich dort Verschmutzungen<br />

befinden können<br />

ausschließlich speziell für die Reinigung und Desinfektion des Fleischwolfs bestimmte<br />

Bürsten verwenden. Die Bürsten müssen gereinigt und desinfiziert werden.<br />

nach dem Schärfen Feilspäne entfernen<br />

leicht oxidierende Teile (z. B. die Schneckenschraube) können mit Speiseöl gefettet werden<br />

<br />

<br />

Sicherheit:<br />

als Erstes Netzstecker ziehen<br />

Vorsicht mit Wasser in der Nähe von Steckern und Steckdosen


124<br />

ANHANG 4<br />

SO RE<strong>IN</strong>IGEN SIE DEN HACKBLOCK UND DAS SCHNEIDEBRETT<br />

Holz<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

den Hackblock von der Wand abziehen<br />

Knochensplitter und Fleischreste entfernen<br />

Kochsalz aufstreuen<br />

den Hackblock mit einer speziell dafür bestimmten Bürste und einem Kratzeisen<br />

schrubben<br />

das Salz entfernen<br />

Flächen abspülen und trocknen<br />

Kunststoff<br />

größere Abfälle entfernen<br />

mit heißem Wasser, Reinigungsmittel und Bürste reinigen<br />

abspülen<br />

desinfizieren<br />

erneut abspülen<br />

trocknen<br />

Außerdem:<br />

den Hackblock ausschließlich zum Hacken, Schneiden und Flachklopfen verwenden<br />

immer mit gut geschärften Messern arbeiten: Sie brauchen weniger Schlagkraft, es<br />

entstehen weniger Risse<br />

Schneidebretter bei Bedarf abschleifen<br />

Vakuumiertes Fleisch nie auf einen Holzblock legen oder darauf verarbeiten, da der<br />

austretende Saft von vakuumiertem Fleisch reich an Bakterien ist: Der Fleischsaft<br />

dringt in das Holz ein; die entstehenden Milchsäurebakterien verursachen einen säuerlichen<br />

Geruch.<br />

Sicherheit:<br />

unebene Oberflächen erhöhen das Verletzungsrisiko


125<br />

ANHANG 5<br />

SO RE<strong>IN</strong>IGEN SIE DEN WURSTFÜLLER<br />

Gerät zerlegen<br />

Fleischreste entfernen<br />

Zylinderinnenraum, Öffnung der Fülltülle und das Zubehör des Portionierers auf Brätreste<br />

untersuchen<br />

Geräteteile in einer Reinigungslösung einweichen<br />

Teile bürsten, insbesondere Klemmringe und -schellen (Zahnstange)<br />

mit heißem Wasser abspülen<br />

Teile desinfizieren<br />

erneut abspülen<br />

Öffnung der Fülltülle abspülen<br />

Teile gut trocknen lassen<br />

Außerdem:<br />

Brät, Reinigungs- und Desinfektionsmittel machen die Dichtungen porös; daher müssen<br />

diese regelmäßig ausgewechselt werden<br />

Sicherheit:<br />

Vor dem Reinigen die Maschine in Reinigungsposition bringen<br />

Vor dem Reinigen Netzstecker ziehen<br />

Vorsicht mit Wasser in der Nähe von Steckern und Steckdosen


126<br />

ANHANG 6<br />

SO RE<strong>IN</strong>IGEN DIE DIE AUFSCHNITTMASCH<strong>IN</strong>E<br />

Aufschnittmaschine auf "0" stellen, um Messer und Finger zu schützen<br />

grobe Abfälle mit einem Kunststoffspatel und Einwegtüchern entfernen<br />

hartnäckige Verschmutzungen am Messer mit einer geeigneten Bürste entfernen<br />

Geräteteile mit einem geeigneten Reinigungsmittel reinigen<br />

Geräteteile mit heißem Wasser abspülen<br />

Teile mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel desinfizieren (Dosierung, Einwirkzeit<br />

und -temperatur laut Verpackungsaufschrift befolgen)<br />

Geräteteile mit heißem Wasser abspülen und trocknen lassen<br />

Außerdem:<br />

Beim Reinigen des Rundmessers immer von der Achse aus nach unten arbeiten.<br />

Maschine vor und nach dem Schleifen reinigen<br />

Sicherheit:<br />

Vor dem Reinigen die Maschine auf "0" stellen<br />

Netzstecker ziehen<br />

Vorsicht mit Wasser in der Nähe von Steckern und Steckdosen


127<br />

ANHANG 7<br />

SO MESSEN SIE DIE TEMPERATUR<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Kerntemperatur kühlpflichtiger Waren beim Einkauf, während der Lagerung, beim Verkauf<br />

und bei der Lieferung zum Kunden überprüfen.<br />

die Kerntemperatur wird mit einem digitalen Einstechthermometer gemessen<br />

niemals die Verpackungsfolie von vorverpackten Lebensmitteln einstechen, wenn diese<br />

noch aufbewahrt werden: das Thermometer zwischen zwei Verpackungen einführen<br />

stets ein geeichtes Thermometer verwenden<br />

das Thermometer muss ebenfalls gereinigt und desinfiziert werden<br />

Temperatur der Kühlschränke, Niedrigtemperatur-Kühlschränke, Kühltheken und Tiefkühlschränke<br />

regelmäßig kontrollieren


128<br />

ANHANG 8<br />

SO EICHEN SIE DAS THERMOMETER<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Eiswürfel in etwas Wasser leicht antauen lassen<br />

die Thermometersonde in das Schmelzwasser tauchen<br />

das Digitalthermometer muss nun 0 °C anzeigen; andernfalls mittels Kalibriertaste auf<br />

null stellen. Ist dies nicht möglich und das Thermometer z. B. +1 °C (also 1 °C zu viel)<br />

anzeigt, muss 1 °C vom abgelesenen Wert abgezogen werden. Zeigt das Thermometer -<br />

1 °C (also 1 °C zu wenig) an, muss 1 °C zu dem abgelesenen Wert hinzugerechnet werden.<br />

Dieser Vorgang kann auch in kochendem Wasser (100 °C) durchgeführt werden.


129<br />

ANHANG 9<br />

SCHÄDL<strong>IN</strong>GSBEKÄMPFUNGSPLAN<br />

1. Skizze des Unternehmens mit Aufstellorten der Köder/Fallen, Insektizide ...<br />

2. Bezeichnung der verwendeten Insektizide und Zulassungsnummer (Herstellerangaben)


130<br />

ANHANG 10<br />

CHECKLISTE WARENE<strong>IN</strong>GANGSKONTROLLE<br />

Für Fleischereibetriebe der Gruppe I: nur im Fall von Nichtkonformitäten auszufüllen<br />

Für Fleischereibetriebe der Gruppe II: bei jeder Lieferung auszufüllen<br />

Stempelabdruck<br />

WARENE<strong>IN</strong>GANGSKONTROLLE<br />

TRANSPORT:…… TEMP:……………..<br />

FAHRER:......... VERPACKUNG:..........<br />

GEWICHT:……… FRISCHE:………<br />

ANMERKUNG:…… KONTROLLE :<br />

……………………. ……………………….


131<br />

ANHANG 11<br />

CHECKLISTE TEMPERATUR<br />

Für Fleischereibetriebe der Gruppe I: nur im Fall von Nichtkonformitäten auszufüllen<br />

Für Fleischereibetriebe der Gruppe II: täglich auszufüllen<br />

KW Nr.:......<br />

Bereich<br />

Kühltheke<br />

Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag<br />

° C Maßnahmnahmenahmnahmnahmnahme<br />

° C Maß-<br />

° C Maß-<br />

° C Maß-<br />

° C Maß-<br />

° C Maß-<br />

° C Maßnahme<br />

Kühlschrank<br />

Niedrigtemp.-<br />

Kühlschrank<br />

Tiefkühlschrank<br />

(Laden)<br />

Kühlraum<br />

Fleisch<br />

Kühlraum<br />

Gemüse<br />

Tiefkühlschrank<br />

(Aufbereitungsstätte)<br />

Gekühlter<br />

Pökelbereich<br />

……………..<br />

Die Temperatur der einzelnen Bereiche muss so eingestellt werden, dass folgende Kerntemperaturen<br />

der Produkte gewährleistet werden können:<br />

Frischfleisch und Fleischerzeugnisse: < + 7 °C<br />

Hackfleisch und Fleischzubereitungen: < + 4 °C<br />

Geflügel, Kaninchen, Wild: + 4 °C<br />

Innereien: < + 4 °C<br />

tiefgefrorenes Fleisch: < + 18 °C<br />

°C<br />

<br />

gemessenen Temperaturwert angeben<br />

Maßnahme:<br />

1 = Temperatur einstellen<br />

2 = Kühlsystem abtauen / Kühlraum überprüfen<br />

3 = Kältetechniker zu Rate ziehen


132<br />

ANHANG 12<br />

CHECKLISTE RE<strong>IN</strong>IGUNG UND DES<strong>IN</strong>FEKTION<br />

Für Fleischereibetriebe der Gruppe I: nur im Fall von Nichtkonformitäten auszufüllen<br />

Für Fleischereibetriebe der Gruppe II: monatlich auszufüllen<br />

DATUM: ../../….<br />

ORDNUNG UND SAUBERKEIT<br />

Verkaufsbereich<br />

Aufbereitungsstätte<br />

Kühlraum Fleisch<br />

Kühlraum Gemüse<br />

Kühlschrank<br />

Kühltheke<br />

Schockfroster<br />

Vorratsschrank<br />

Besenschrank<br />

Personalbereich<br />

in Ordnung* nicht in Ordnung verbesserungsbedürftig Reparatur**<br />

erforderlich von<br />

* Zutreffendes bitte ankreuzen ** ausfüllen<br />

RE<strong>IN</strong>IGUNG UND DES<strong>IN</strong>FEKTION<br />

Verkaufsbereich Ja* Nein verbesserungsbedürftig<br />

Türen, Wände, Böden<br />

Zerlegetisch und Hackblock<br />

Ausstattung<br />

Werkzeuge, Platten, ...<br />

Kühlraum<br />

Kühltheke<br />

Kühlschrank<br />

Niedrigtemperatur-Kühlschrank<br />

Vitrine<br />

ZERLEGEBEREICH<br />

Türen, Wände, Böden<br />

Zerlegetisch und Hackblock<br />

Ausstattung<br />

Werkzeuge, Platten, ...<br />

Kühlraum<br />

Schüsseln und Kisten<br />

Abfallcontainer<br />

TOILETTEN<br />

* Zutreffendes bitte ankreuzen


133<br />

ANHANG 13<br />

SCHÄDL<strong>IN</strong>GSBEKÄMPFUNG<br />

Für Fleischereibetriebe der Gruppe I: nur im Fall von Nichtkonformitäten auszufüllen<br />

Für Fleischereibetriebe der Gruppe II: alle 3 Monate oder bei Bedarf auszufüllen<br />

<br />

<br />

<br />

Datum: …./…./….<br />

Auftragnehmer (bei Beauftragung einer Firma: Firmenbezeichnung und Anschrift,<br />

Name des Auftragnehmers)<br />

Anmerkungen:<br />

• Aufstellungsort des Köders<br />

..................................................................................................<br />

• Zustand des Köders<br />

..................................................................................................<br />

• Vorhandensein von Ratten- und Mäusekot<br />

.......................................................................<br />

• Vorhandensein verendeter Nager und Insekten ...................................................<br />

Maßnahmen ....................................................................................................................

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