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Zusammenfassung zu den Änderungen

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<strong>Änderungen</strong> bei der Kennzeichnung von<br />

Lebensmitteln<br />

Die neue europäische Norm für Lebensmittelkennzeichnung (EU VO 1169/2011) wird stufenweise<br />

von 1. Jänner 2015 bis 31 Dezember 2016 umgesetzt. Wer<strong>den</strong> nach diesem Datum Lebensmittel mit<br />

alten Etiketten verkauft, drohen hohe Strafen.<br />

Energie- und Nährwertangaben<br />

Die Nährwerttabelle ist für alle Lebensmittel Pflicht. Ausnahmen betreffen u.a. „handwerklich<br />

hergestellte Lebensmittel, die in kleinen Mengen, unmittelbar an <strong>den</strong> Verbraucher abgegeben<br />

wer<strong>den</strong>“. Die Darstellungsform und die Inhalte der Nährwerttabelle hat sich geändert.<br />

1. Bezeichnung des Lebensmittels*<br />

2. Zutatenverzeichnis<br />

3. Menge bestimmter Zutaten<br />

4. Nettofüllmenge*<br />

5. Mindesthaltbarkeits-/Verbrauchsdatum<br />

6. Anweisungen für Aufbewahrung<br />

7. Name des Lebensmittelunternehmer<br />

8. Ursprungsland (wo erforderlich)<br />

9. Gebrauchsanleitung (wo erforderlich)<br />

10. Alkoholgehalt*<br />

11. Nährwertdeklaration (NEU)<br />

12. Einfrierdatum (NEU)<br />

Sichtfeldregelung<br />

Alle Punkte mit *, müssen im gleichen Gesichtsfeld, auf der Etikette <strong>zu</strong> lesen sein.<br />

Verpflichtende Mindestschriftgröße<br />

Alle verpflichten<strong>den</strong> Informationen müssen gut lesbar sein und der Kleinbuchstabe, muss<br />

mindestens in 1,2 mm großer Schrift gedruckt wer<strong>den</strong>. Für keine Verpackungen, deren Oberfläche<br />

weniger als 80 cm 2 beträgt, beträgt die Schriftgröße mindestens 0,9 mm.<br />

"Analogkäse" und "Klebefleisch"<br />

Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wur<strong>den</strong> für Lebensmittelimitate spezielle<br />

Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Bei der Verwendung von Lebensmittelimitaten wie z.B.<br />

Analogkäse muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens<br />

angegeben wer<strong>den</strong>. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der<br />

Größe des Produktnamens betragen. Die Verwendung von so genanntem "Klebefleisch" muss<br />

künftig mit dem Hinweis "aus Fleischstücken <strong>zu</strong>sammengefügt" deutlich kenntlich gemacht<br />

wer<strong>den</strong>. Entsprechendes gilt für Fischereierzeugnisse.<br />

Allergenkennzeichnung<br />

Bestimmte Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen künftig im<br />

Zutatenverzeichnis auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben (z.B. farblich unterlegt) wer<strong>den</strong>.<br />

Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, so genannter "loser Ware", ist die genaue<br />

Kennzeichnung dieser Stoffe künftig verpflichtend.<br />

www.hds-bz.it/lebensmittelgewerbe Seite 1 von 2


Alkoholhaltige Getränke<br />

An <strong>den</strong> <strong>Änderungen</strong> bei alkoholhaltigen Getränken insbesondere für Alkopops wird noch<br />

gearbeitet.<br />

Herkunftskennzeichnung für Fleisch<br />

Nachdem die Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch bereits seit dem Jahr 2000 vorgeschrieben<br />

ist, wird künftig auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunftsangabe<br />

verpflichtend. Einzelheiten wird die Kommission gemeinsam mit <strong>den</strong> Mitgliedstaaten noch<br />

festlegen.<br />

Trans-Fettsäuren<br />

Trans-Fettsäuren (TFS) wur<strong>den</strong> <strong>zu</strong>nächst nicht in die Liste der Stoffe aufgenommen, die bei der<br />

Nährwertkennzeichnung <strong>zu</strong>sätzlich angegeben wer<strong>den</strong> können. Innerhalb von drei Jahren wird die<br />

Kommission einen Bericht über das Vorkommen von TFS in Lebensmitteln in Europa vorlegen,<br />

geeignete Empfehlungen geben oder Rechtsvorschriften vorschlagen. Neben<br />

Kennzeichnungsvorschriften soll auch die Beschränkung der Verwendung von TFS untersucht<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Koffeinhaltige Lebensmittel<br />

Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf bestimmten koffeinhaltigen<br />

Lebensmitteln, beispielsweise auf „Energy Drinks“.<br />

Angabe des Einfrierdatums<br />

Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleisch<strong>zu</strong>bereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten<br />

Fischereierzeugnissen muss neu das Einfrierdatum angegeben wer<strong>den</strong>.<br />

Bitte prüfen sie ihre Lebensmittelkennzeichnung ob sie der neuen Verordnung entspricht.<br />

Für Informationen <strong>zu</strong>r korrekten Etikettierung wen<strong>den</strong> Sie sich an Stefan Kuhn, T<br />

0471 310 507, skuhn@hds-bz.it.<br />

www.hds-bz.it/lebensmittelgewerbe Seite 2 von 2

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