Zusammenfassung zu den Änderungen
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<strong>Änderungen</strong> bei der Kennzeichnung von<br />
Lebensmitteln<br />
Die neue europäische Norm für Lebensmittelkennzeichnung (EU VO 1169/2011) wird stufenweise<br />
von 1. Jänner 2015 bis 31 Dezember 2016 umgesetzt. Wer<strong>den</strong> nach diesem Datum Lebensmittel mit<br />
alten Etiketten verkauft, drohen hohe Strafen.<br />
Energie- und Nährwertangaben<br />
Die Nährwerttabelle ist für alle Lebensmittel Pflicht. Ausnahmen betreffen u.a. „handwerklich<br />
hergestellte Lebensmittel, die in kleinen Mengen, unmittelbar an <strong>den</strong> Verbraucher abgegeben<br />
wer<strong>den</strong>“. Die Darstellungsform und die Inhalte der Nährwerttabelle hat sich geändert.<br />
1. Bezeichnung des Lebensmittels*<br />
2. Zutatenverzeichnis<br />
3. Menge bestimmter Zutaten<br />
4. Nettofüllmenge*<br />
5. Mindesthaltbarkeits-/Verbrauchsdatum<br />
6. Anweisungen für Aufbewahrung<br />
7. Name des Lebensmittelunternehmer<br />
8. Ursprungsland (wo erforderlich)<br />
9. Gebrauchsanleitung (wo erforderlich)<br />
10. Alkoholgehalt*<br />
11. Nährwertdeklaration (NEU)<br />
12. Einfrierdatum (NEU)<br />
Sichtfeldregelung<br />
Alle Punkte mit *, müssen im gleichen Gesichtsfeld, auf der Etikette <strong>zu</strong> lesen sein.<br />
Verpflichtende Mindestschriftgröße<br />
Alle verpflichten<strong>den</strong> Informationen müssen gut lesbar sein und der Kleinbuchstabe, muss<br />
mindestens in 1,2 mm großer Schrift gedruckt wer<strong>den</strong>. Für keine Verpackungen, deren Oberfläche<br />
weniger als 80 cm 2 beträgt, beträgt die Schriftgröße mindestens 0,9 mm.<br />
"Analogkäse" und "Klebefleisch"<br />
Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wur<strong>den</strong> für Lebensmittelimitate spezielle<br />
Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Bei der Verwendung von Lebensmittelimitaten wie z.B.<br />
Analogkäse muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens<br />
angegeben wer<strong>den</strong>. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der<br />
Größe des Produktnamens betragen. Die Verwendung von so genanntem "Klebefleisch" muss<br />
künftig mit dem Hinweis "aus Fleischstücken <strong>zu</strong>sammengefügt" deutlich kenntlich gemacht<br />
wer<strong>den</strong>. Entsprechendes gilt für Fischereierzeugnisse.<br />
Allergenkennzeichnung<br />
Bestimmte Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen künftig im<br />
Zutatenverzeichnis auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben (z.B. farblich unterlegt) wer<strong>den</strong>.<br />
Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, so genannter "loser Ware", ist die genaue<br />
Kennzeichnung dieser Stoffe künftig verpflichtend.<br />
www.hds-bz.it/lebensmittelgewerbe Seite 1 von 2
Alkoholhaltige Getränke<br />
An <strong>den</strong> <strong>Änderungen</strong> bei alkoholhaltigen Getränken insbesondere für Alkopops wird noch<br />
gearbeitet.<br />
Herkunftskennzeichnung für Fleisch<br />
Nachdem die Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch bereits seit dem Jahr 2000 vorgeschrieben<br />
ist, wird künftig auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunftsangabe<br />
verpflichtend. Einzelheiten wird die Kommission gemeinsam mit <strong>den</strong> Mitgliedstaaten noch<br />
festlegen.<br />
Trans-Fettsäuren<br />
Trans-Fettsäuren (TFS) wur<strong>den</strong> <strong>zu</strong>nächst nicht in die Liste der Stoffe aufgenommen, die bei der<br />
Nährwertkennzeichnung <strong>zu</strong>sätzlich angegeben wer<strong>den</strong> können. Innerhalb von drei Jahren wird die<br />
Kommission einen Bericht über das Vorkommen von TFS in Lebensmitteln in Europa vorlegen,<br />
geeignete Empfehlungen geben oder Rechtsvorschriften vorschlagen. Neben<br />
Kennzeichnungsvorschriften soll auch die Beschränkung der Verwendung von TFS untersucht<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Koffeinhaltige Lebensmittel<br />
Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf bestimmten koffeinhaltigen<br />
Lebensmitteln, beispielsweise auf „Energy Drinks“.<br />
Angabe des Einfrierdatums<br />
Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleisch<strong>zu</strong>bereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten<br />
Fischereierzeugnissen muss neu das Einfrierdatum angegeben wer<strong>den</strong>.<br />
Bitte prüfen sie ihre Lebensmittelkennzeichnung ob sie der neuen Verordnung entspricht.<br />
Für Informationen <strong>zu</strong>r korrekten Etikettierung wen<strong>den</strong> Sie sich an Stefan Kuhn, T<br />
0471 310 507, skuhn@hds-bz.it.<br />
www.hds-bz.it/lebensmittelgewerbe Seite 2 von 2