Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA
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XIII. Spezielle Klassifikationsstellen für in der <strong>IPC</strong> nicht angemessen<br />
abgedeckte Sachverhalte<br />
162. Normalerweise wird Erfindungsinformation, die in Patentdokumenten offenbart ist, von einer oder<br />
mehreren Klassifikationsstellen angemessen abgedeckt. Jedoch ist es infolge der Weiterentwicklung<br />
der Technologie unvermeidbar, dass vorhandene Klassifikationsstellen nicht alle neu offenbarten Sachverhalte<br />
angemessen abdecken. Da es notwendig ist, diese Sachverhalte zu klassifizieren, wurden<br />
spezielle Klassifikationsstellen geschaffen, deren Titel keine technischen Abgrenzungen aufweisen.<br />
Diese Klassifikationsstellen sind solange Sammelstellen für einen neuen Sachverhalt, bis Klassifikationsstellen<br />
mit technisch definiertem Titel geschaffen werden, die den Sachverhalt umfassen.<br />
163. Wenn die Erfindungsinformation in einem Patentdokument nicht angemessen von einer Unterklasse<br />
der am besten zutreffenden Sektion abgedeckt wird, so wird die Erfindungsinformation in einer<br />
speziellen Rest-Hauptgruppe dieser Sektion klassifiziert. Jede spezielle Rest-Hauptgruppe wird durch<br />
„99Z 99/00“ mit vorangestelltem Sektionssymbol ausgewiesen. Alle diese speziellen Rest-Klassen,<br />
Rest-Unterklassen und Rest-Hauptgruppen haben denselben Titel.<br />
Beispiel (Sektion A):<br />
A99Z 99/00 Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in dieser Sektion vorgesehen<br />
Jede der speziellen Rest-Unterklassen weist die folgende Standardanmerkung auf:<br />
„Diese Unterklasse umfasst Sachverhalte, die (a) inhaltlich in diese Sektion gehören, aber von den Unterklassen<br />
dieser Sektion nicht umfasst sind, und (b) nicht ausdrücklich von einer der Unterklassen<br />
einer anderen Sektion umfasst sind.“<br />
164. Falls Erfindungsinformation zwar von einer Unterklasse, aber keiner ihrer Gruppen mit spezifischen<br />
Titeln abgedeckt wird, wird die Erfindungsinformation in eine Rest-Hauptgruppe dieser Unterklasse<br />
klassifiziert. Um das Auffinden dieser Rest-Hauptgruppen zu erleichtern, werden diese an das<br />
Ende des Unterklassenschemas gestellt und soweit möglich durch das Standard-Gruppensymbol<br />
99/00 ausgewiesen. Bevor in eine Rest-Hauptgruppe klassifiziert wird, sollte eine andere Unterklasse<br />
oder eine andere Hauptgruppe derselben Unterklasse eingehend in Betracht gezogen werden. Die Abschnitte<br />
92 bis 99 sollten gebührend beachtet werden, da sie einige Fälle beschreiben, in denen technischer<br />
Sachverhalt in Klassifikationsstellen zu klassifizieren ist, deren Titel diesen Sachverhalt nicht<br />
ausdrücklich vorsehen.<br />
Kombinationen von Sachverhalten, die von zwei oder mehreren Hauptgruppen abgedeckt werden,<br />
sollten ohne anders lautenden Hinweis nicht in eine Rest-Hauptgruppe klassifiziert werden. Die normalen<br />
Vorgehensweisen <strong>zur</strong> Klassifizierung von kombinierten Sachverhalten sind in den Abschnitten 145,<br />
150 und 154 angegeben.<br />
165. Falls für eine spezielle Erfindungsinformation keine Rest-Hauptgruppe in der zutreffenden Unterklasse<br />
besteht, wird in die spezielle Rest-Hauptgruppe der entsprechenden Sektion (siehe Abschnitt<br />
163) klassifiziert.<br />
<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>IPC</strong> (<strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong>, gültig ab 1. Mai <strong>2013</strong>)