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Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA

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Letzte-Stelle-Vorrangregel<br />

151. In einigen Bereichen der Klassifikation wird die „Letzte-Stelle-Vorrangregel“ angewendet. Dort,<br />

wo diese Regel gilt, findet sich eine Anmerkung folgenden Typs: „In dieser Unterklasse / Hauptgruppe /<br />

Gruppe wird, sofern nichts Gegenteiliges angezeigt ist, in jeder hierarchischen Ebene in der letzten<br />

zutreffenden Stelle klassifiziert“. Siehe als Beispiel dazu die Anmerkungen nach den Titeln von A61K,<br />

C08G, C10M. Entsprechend dieser Regel wird ein technischer Erfindungsgegenstand klassifiziert,<br />

indem nacheinander in jeder hierarchischen Ebene die letzte Gruppe bestimmt wird, die jeden Teil des<br />

technischen Gegenstandes abdeckt, bis in der untersten zutreffenden Hierarchieebene eine Untergruppe<br />

<strong>zur</strong> Klassifizierung ausgewählt ist. Sind mehrere gesonderte technische Gegenstände im<br />

Patentdokument offenbart, so wird die Letzte-Stelle-Vorrangregel für jeden Gegenstand einzeln angewendet.<br />

152. Klassifikationsschemata, in denen die Letzte-Stelle-Vorrangregel eingeführt wurde, sind nicht in<br />

einer standardisierten Reihenfolge der Gruppen angeordnet. Jedoch folgt die Reihenfolge häufig dem<br />

Grundsatz, die weniger komplexen oder allgemeineren Sachverhalte an den Anfang des Schemas zu<br />

stellen und fortschreitend zu komplexeren bzw. spezialisierteren Sachverhalten zu gelangen.<br />

153. Nach der Auswahl der zutreffenden Unterklasse wird folgende Verfahrensweise für das Auffinden<br />

der genauen Klassifikationsstelle angewendet:<br />

(a) Bestimmen der letzten Hauptgruppe in der Unterklasse, die wenigstens teilweise den<br />

Erfindungsgegenstand umfasst;<br />

(b) Unter dieser Hauptgruppe Bestimmen der letzten Ein-Punkt-Gruppe, die wenigstens teilweise<br />

den Erfindungsgegenstand umfasst;<br />

(c) Wiederholen dieser Vorgehensweise in den nachfolgenden Hierarchieebenen der<br />

Untergruppen, bis die letzte Untergruppe, die den Erfindungsgegenstand umfasst, in der<br />

untersten Hierarchieebene (d.h. diejenige mit der größten Anzahl von Punkten) bestimmt<br />

ist.<br />

154. Falls keine genaue Stelle in dem Gebiet der Klassifikation, für das die Letzte-Stelle-Vorrangregel<br />

gilt, für eine Kombination vorgesehen ist, wird die Kombination in der letzten Gruppe klassifiziert, die<br />

wenigstens einen Teil der Kombination abdeckt. Alle weiteren Teile der Kombination (Teilkombinationen),<br />

die als neu und nicht-trivial bestimmt werden, müssen auch einzeln nach der Letzte-Stelle-Vorrangregel<br />

klassifiziert werden. Teile der Kombination, von denen anzunehmen ist, dass sie eine sinnvolle<br />

Information für die Recherche liefern, können als Zusätzliche Information klassifiziert werden.<br />

Spezielle Regeln<br />

155. Bei einer begrenzten Anzahl von Klassifikationsstellen werden spezielle Klassifizierungsregeln<br />

angewendet, die die allgemeinen Klassifizierungsregeln aufheben. Wo immer spezielle Klassifizierungsregeln<br />

angewendet werden, sind diese durch Anmerkungen bei den betroffenen Stellen deutlich<br />

angegeben, z.B. C04B 38/00, C08L oder G05D. Zum Beispiel schreibt Anmerkung 2. b. nach dem Titel<br />

der Unterklasse C08L „Massen auf Basis makromolekularer Verbindungen“ vor, dass in dieser Unterklasse<br />

Massen nach dem im größten Mengenanteil vorliegenden makromolekularen Bestandteil klassifiziert<br />

werden; falls alle makromolekularen Bestandteile in gleichen Mengenanteilen vorliegen, wird die<br />

Masse nach jedem dieser Bestandteile klassifiziert.<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>IPC</strong> (<strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong>, gültig ab 1. Mai <strong>2013</strong>)

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