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Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA

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129. Klassifizierende, die nicht Fachmann auf dem einschlägigen technischen Gebiet sind, müssen<br />

alle Ansprüche für die Bestimmung des zu klassifizierenden Sachverhalts auswerten.<br />

130. Es ist wünschenswert, jede Zusätzliche Information zu klassifizieren oder zu indexieren, die die<br />

Erfindungsinformation ergänzt und in den Ansprüchen oder in der nicht beanspruchten technischen<br />

Offenbarung vorkommt, wenn dies für Recherchezwecke nützlich ist.<br />

Allgemeine Bemerkungen<br />

131. Patentdokumente sollten nicht als eine Einheit klassifiziert werden, sondern alle unterschiedlichen<br />

erfinderischen Gegenstände, die im Patentdokument beansprucht oder offenbart sind, müssen identifiziert<br />

und gesondert klassifiziert werden. Diese unterschiedlichen erfinderischen Gegenstände werden<br />

z.B. in unterschiedlichen Ansprüchen als alternative Varianten oder unterschiedliche Kategorien des<br />

Sachverhalts (z.B. ein Produkt und ein Verfahren zu seiner Herstellung) dargestellt.<br />

132. Nicht beanspruchter Sachverhalt, der Erfindungsinformation darstellt, muss nicht klassifiziert werden,<br />

wenn er schon vollständig in einer verbundenen, von der gleichen Patentbehörde veröffentlichten<br />

Patentanmeldung klassifiziert wurde, z.B. in der einer veröffentlichten Teilanmeldung zugrunde liegenden<br />

Stammanmeldung.<br />

133. Auch wenn der Klassifizierende befindet, dass keine Erfindungsinformation in einem Patentdokument<br />

vorhanden ist, muss dem Dokument mindestens ein Klassifikationssymbol als Erfindungsinformationssymbol<br />

zugewiesen werden. In einem solchen Fall sollte die Klassifizierung auf jenem Teil der<br />

gesamten technischen Offenbarung beruhen, den der Klassifizierende als für Recherchezwecke am<br />

nützlichsten betrachtet.<br />

134. Um die Anzahl möglicherweise überflüssiger Klassifikationssymbole gering zu halten, kann die<br />

Klassifizierung einer bereits veröffentlichten Anmeldung überprüft werden, wenn die Anmeldung erteilt,<br />

recherchiert, bewertet oder fallen gelassen wird, um ihre Klassifizierung entweder zu bestätigen oder<br />

zu ändern. Jedoch sollte beachtet werden, dass einige Ämter für geistiges Eigentum eine Anmeldung<br />

nur einmal klassifizieren und die Klassifizierung nicht nochmals berücksichtigt wird, wenn ein Patent<br />

erteilt wird.<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>IPC</strong> (<strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong>, gültig ab 1. Mai <strong>2013</strong>)

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