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Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA

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Klassifizierung von Patentdokumenten unterschiedlicher<br />

Publikationsstufen<br />

120. Die Erfindungsinformation eines Patentdokuments (siehe Abschnitt 77) muss vollständig klassifiziert<br />

werden. Abhängig vom Stadium des Prüfungsverfahrens, in dem die Klassifizierung erfolgt, ist die<br />

genaue Erfindungsinformation vielleicht noch nicht vollständig bestimmt. Die Abschnitte 121 bis 130<br />

beschreiben das Verfahren der bestmöglichen Annäherung an die Erfindungsinformation <strong>zur</strong> Klassifizierung<br />

der wichtigsten Arten von Patentdokumenten (erteilte Patente, recherchierte veröffentlichte<br />

Anmeldungen und nichtrecherchierte veröffentlichte Anmeldungen).<br />

Klassifizierung von recherchierten und geprüften erteilten Patenten<br />

121. Jeglicher von den Ansprüchen eines Patents umfasste Sachverhalt muss als Erfindungsinformation<br />

klassifiziert werden, zusammen mit allen neuen und nicht-trivialen Bestandteilen oder einzelnen<br />

Teilen (Teilkombinationen) des beanspruchten Sachverhalts. Die Klassifizierung basiert dabei auf dem<br />

Sachverhalt (Gegenstand) eines jeden Anspruchs als Ganzem und auf jeder erfinderischen Ausgestaltung<br />

innerhalb eines Anspruchs.<br />

122. Jeder nicht beanspruchte Sachverhalt innerhalb der technischen Offenbarung, der neu und nichttrivial<br />

ist, muss ebenfalls als Erfindungsinformation klassifiziert werden.<br />

123. Es ist wünschenswert, jede Zusätzliche Information zu klassifizieren oder zu indexieren, die die<br />

Erfindungsinformation ergänzt und in den Ansprüchen oder in der nicht beanspruchten technischen<br />

Offenbarung vorkommt, wenn dies für Recherchezwecke nützlich ist.<br />

Klassifizierung von recherchierten, aber ungeprüften Patentdokumenten, z.B.<br />

Patentanmeldungen<br />

124. Jeder beanspruchte Sachverhalt, der aufgrund der Rechercheergebnisse neu und nicht-trivial erscheint,<br />

muss zusammen mit allen neuen und nicht-trivialen Bestandteilen oder einzelnen Teilen (Teilkombinationen)<br />

des beanspruchten Sachverhalts als Erfindungsinformation klassifiziert werden.<br />

125. Jeder nicht beanspruchte Sachverhalt innerhalb der technischen Offenbarung, der aufgrund der<br />

Rechercheergebnisse neu und nicht-trivial erscheint, muss als Erfindungsinformation klassifiziert<br />

werden.<br />

126. Es ist wünschenswert, jede Zusätzliche Information zu klassifizieren oder zu indexieren, die die<br />

Erfindungsinformation ergänzt und in den Ansprüchen oder in der nicht beanspruchten technischen<br />

Offenbarung vorkommt, wenn dies für Recherchezwecke nützlich ist.<br />

Klassifizierung von nicht recherchierten Patentdokumenten<br />

127. Jeder beanspruchte Sachverhalt, der nach Ansicht des sachkundigen Klassifizierenden (Fachmann)<br />

möglicherweise neu und nicht-trivial ist, muss zusammen mit allen möglicherweise neuen und<br />

nicht-trivialen Bestandteilen oder einzelnen Teilen (Teilkombinationen) des beanspruchten Sachverhalts<br />

als Erfindungsinformation klassifiziert werden.<br />

128. Jeder nicht beanspruchte Sachverhalt innerhalb der technischen Offenbarung, der nach der Meinung<br />

des sachkundigen Klassifizierenden (Fachmann) möglicherweise neu und nicht-trivial ist, muss<br />

als Erfindungsinformation klassifiziert werden.<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>IPC</strong> (<strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong>, gültig ab 1. Mai <strong>2013</strong>)

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