Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA
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Klassifizierung von Patentdokumenten unterschiedlicher<br />
Publikationsstufen<br />
120. Die Erfindungsinformation eines Patentdokuments (siehe Abschnitt 77) muss vollständig klassifiziert<br />
werden. Abhängig vom Stadium des Prüfungsverfahrens, in dem die Klassifizierung erfolgt, ist die<br />
genaue Erfindungsinformation vielleicht noch nicht vollständig bestimmt. Die Abschnitte 121 bis 130<br />
beschreiben das Verfahren der bestmöglichen Annäherung an die Erfindungsinformation <strong>zur</strong> Klassifizierung<br />
der wichtigsten Arten von Patentdokumenten (erteilte Patente, recherchierte veröffentlichte<br />
Anmeldungen und nichtrecherchierte veröffentlichte Anmeldungen).<br />
Klassifizierung von recherchierten und geprüften erteilten Patenten<br />
121. Jeglicher von den Ansprüchen eines Patents umfasste Sachverhalt muss als Erfindungsinformation<br />
klassifiziert werden, zusammen mit allen neuen und nicht-trivialen Bestandteilen oder einzelnen<br />
Teilen (Teilkombinationen) des beanspruchten Sachverhalts. Die Klassifizierung basiert dabei auf dem<br />
Sachverhalt (Gegenstand) eines jeden Anspruchs als Ganzem und auf jeder erfinderischen Ausgestaltung<br />
innerhalb eines Anspruchs.<br />
122. Jeder nicht beanspruchte Sachverhalt innerhalb der technischen Offenbarung, der neu und nichttrivial<br />
ist, muss ebenfalls als Erfindungsinformation klassifiziert werden.<br />
123. Es ist wünschenswert, jede Zusätzliche Information zu klassifizieren oder zu indexieren, die die<br />
Erfindungsinformation ergänzt und in den Ansprüchen oder in der nicht beanspruchten technischen<br />
Offenbarung vorkommt, wenn dies für Recherchezwecke nützlich ist.<br />
Klassifizierung von recherchierten, aber ungeprüften Patentdokumenten, z.B.<br />
Patentanmeldungen<br />
124. Jeder beanspruchte Sachverhalt, der aufgrund der Rechercheergebnisse neu und nicht-trivial erscheint,<br />
muss zusammen mit allen neuen und nicht-trivialen Bestandteilen oder einzelnen Teilen (Teilkombinationen)<br />
des beanspruchten Sachverhalts als Erfindungsinformation klassifiziert werden.<br />
125. Jeder nicht beanspruchte Sachverhalt innerhalb der technischen Offenbarung, der aufgrund der<br />
Rechercheergebnisse neu und nicht-trivial erscheint, muss als Erfindungsinformation klassifiziert<br />
werden.<br />
126. Es ist wünschenswert, jede Zusätzliche Information zu klassifizieren oder zu indexieren, die die<br />
Erfindungsinformation ergänzt und in den Ansprüchen oder in der nicht beanspruchten technischen<br />
Offenbarung vorkommt, wenn dies für Recherchezwecke nützlich ist.<br />
Klassifizierung von nicht recherchierten Patentdokumenten<br />
127. Jeder beanspruchte Sachverhalt, der nach Ansicht des sachkundigen Klassifizierenden (Fachmann)<br />
möglicherweise neu und nicht-trivial ist, muss zusammen mit allen möglicherweise neuen und<br />
nicht-trivialen Bestandteilen oder einzelnen Teilen (Teilkombinationen) des beanspruchten Sachverhalts<br />
als Erfindungsinformation klassifiziert werden.<br />
128. Jeder nicht beanspruchte Sachverhalt innerhalb der technischen Offenbarung, der nach der Meinung<br />
des sachkundigen Klassifizierenden (Fachmann) möglicherweise neu und nicht-trivial ist, muss<br />
als Erfindungsinformation klassifiziert werden.<br />
<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>IPC</strong> (<strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong>, gültig ab 1. Mai <strong>2013</strong>)