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Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA

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Mehrstufige Verfahren, Industrielle Anlagen<br />

98. Handelt es sich beim Erfindungsgegenstand um ein mehrstufiges Verfahren oder eine industrielle<br />

Anlage, das oder die aus einer Kombination von Verfahrensschritten oder Vorrichtungen besteht, so<br />

wird er als Ganzes, d.h. in einer für eine solche Kombination vorgesehenen Stelle, z.B. Unterklasse<br />

B09B, klassifiziert. Sofern keine derartige Stelle vorhanden ist, wird er in einer Stelle für das Erzeugnis,<br />

das durch das Verfahren oder die Anlage hergestellt wird, klassifiziert. Handelt es sich beim Erfindungsgegenstand<br />

auch um ein Einzelelement der Kombination, z.B. einen einzelnen Verfahrensschritt<br />

oder eine Maschine der Anlage, so wird dieses Element gesondert klassifiziert.<br />

Einzelheiten, konstruktive Teile<br />

99. Handelt es sich beim Erfindungsgegenstand um konstruktive oder funktionelle Einzelheiten oder<br />

Teile eines Sachverhalts, z.B. einer Vorrichtung, gelten folgende Regeln:<br />

(a) Einzelheiten oder Teile, die nur für eine bestimmte Art von Sachverhalt verwendbar oder<br />

besonders ausgebildet sind, werden in den Stellen für Einzelheiten dieses Sachverhalts<br />

klassifiziert, wenn solche Stellen vorhanden sind.<br />

(b) Sofern keine derartigen Stellen vorhanden sind, werden diese Einzelheiten oder Teile in<br />

der Stelle für den betreffenden Sachverhalt klassifiziert.<br />

(c) Einzelheiten oder Teile, die für mehr als einen Sachverhalt verwendbar sind, werden in<br />

den Stellen für Einzelheiten allgemeinerer Natur klassifiziert, wenn solche Stellen vorhanden<br />

sind.<br />

(d) Sofern keine solchen Stellen allgemeinerer Natur vorhanden sind, werden diese Einzelheiten<br />

oder Teile nach sämtlichen Arten von Sachverhalten klassifiziert, für die sie ausdrücklich<br />

verwendbar sind.<br />

Beispiel:<br />

In Unterklasse A45B umfassen die Gruppen 11/00 bis 23/00 die verschiedenen Arten<br />

von Schirmen, während die Gruppe 25/00 Einzelheiten von Schirmen umfasst, die für<br />

mehr als eine Art von Schirmen verwendbar sind.<br />

Allgemeine chemische Formeln<br />

100. Größere Gruppen verwandter chemischer Verbindungen werden normalerweise durch allgemeine<br />

Formeln ausgedrückt oder beansprucht in Form von Oberbegriffen von chemischen Verbindungen.<br />

Dabei ist wenigstens eine Komponente der Formel eine Variable, die aus einer spezifischen Auflistung<br />

von Alternativen ausgewählt wurde (z.B. Ansprüche für Verbindungen auf der Basis von „Markush'“-<br />

Formeln). Die Verwendung von allgemeinen Formeln verursacht Klassifizierungsprobleme, wenn eine<br />

sehr hohe Anzahl von Verbindungen darunter fällt, die einzeln in einer großen Anzahl von Stellen<br />

klassifiziert werden müssten. In einer solchen Situation werden nur die für die Recherche wichtigsten<br />

chemischen Einzelverbindungen klassifiziert. Wenn chemische Verbindungen durch eine allgemeine<br />

chemische Formel dargestellt werden, wird folgendes Klassifizierungsverfahren angewendet:<br />

Schritt 1:<br />

Alle vollständig identifizierten neuen und nicht-trivialen Verbindungen werden klassifiziert, wenn sie<br />

(i) als solche oder in einer Zusammensetzung ausdrücklich beansprucht sind,<br />

(ii) Erzeugnisse eines beanspruchten Verfahrens sind oder<br />

(iii) Derivate davon sind.<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>IPC</strong> (<strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong>, gültig ab 1. Mai <strong>2013</strong>)

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