24.01.2014 Aufrufe

Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA

Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA

Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Chemische Gemische oder Zusammensetzungen<br />

94. Handelt es sich beim Erfindungsgegenstand um ein chemisches Gemisch oder eine chemische<br />

Zusammensetzung an sich, wird er gemäß seiner chemischen Zusammensetzung klassifiziert, sofern<br />

eine entsprechende Stelle vorhanden ist, z.B. C03C „Glas“, C04B „Zemente, keramische Massen“,<br />

C08L „Massen auf Basis makromolekularer Verbindungen“, C22C „Legierungen“. Wenn eine derartige<br />

Stelle nicht vorhanden ist, wird der Erfindungsgegenstand gemäß seiner Verwendung oder Anwendung<br />

klassifiziert. Falls die Verwendung oder Anwendung auch ein wesentliches technisches Merkmal des<br />

Erfindungsgegenstandes darstellt, wird ein Gemisch oder eine Zusammensetzung sowohl entsprechend<br />

der chemischen Zusammensetzung als auch entsprechend der Verwendung oder Anwendung<br />

klassifiziert. Ist das chemische Gemisch oder die Zusammensetzung jedoch bekannt und handelt es<br />

sich beim Erfindungsgegenstand allein um dessen Anwendung, so wird die Erfindungsinformation in<br />

der Stelle klassifiziert, die das Anwendungsgebiet umfasst. Dabei kann das chemische Gemisch oder<br />

die Zusammensetzung außerdem in der Stelle klassifiziert werden, für es/sie an sich vorgesehen ist.<br />

Herstellung oder Behandlung von chemischen Verbindungen<br />

95. Handelt es sich beim Erfindungsgegenstand um ein Verfahren <strong>zur</strong> Herstellung oder Behandlung<br />

einer chemischen Verbindung, so wird er in der für das Verfahren <strong>zur</strong> Herstellung oder in der für die<br />

Behandlung der chemischen Verbindung vorgesehenen Stelle klassifiziert. Wenn eine solche Stelle<br />

nicht existiert, wird der Erfindungsgegenstand in der für die Verbindung vorgesehenen Stelle klassifiziert.<br />

Wenn auch die aus dem Herstellungsverfahren resultierende Verbindung neu ist, wird auch<br />

diese gemäß ihrer chemischen Struktur klassifiziert. Erfindungsgegenstände, bei denen es sich um allgemeine<br />

Herstellungs- oder Behandlungsverfahren von Verbindungsklassen handelt, werden in den<br />

Gruppen für die angewandten Verfahren klassifiziert, sofern derartige Gruppen vorgesehen sind.<br />

Vorrichtungen oder Verfahren<br />

96. Handelt es sich beim Erfindungsgegenstand um eine Vorrichtung, so wird er in der Stelle, die für<br />

eine solche Vorrichtung vorgesehen ist, klassifiziert. Wenn keine solche Stelle existiert, wird die<br />

Vorrichtung in der Stelle klassifiziert, die für das mit der Vorrichtung durchgeführte Verfahren vorgesehen<br />

ist. Handelt es sich beim Erfindungsgegenstand um ein Verfahren <strong>zur</strong> Herstellung oder Behandlung<br />

von Erzeugnissen, wird in der Stelle für das Verfahren klassifiziert. Wenn keine solche Stelle<br />

existiert, wird die Herstellung und Behandlung von Erzeugnissen in der Stelle für die Vorrichtung<br />

klassifiziert, welche das Verfahren durchführt. Falls weder für die Herstellungsvorrichtung noch für das<br />

Herstellungsverfahren eine Stelle vorhanden ist, wird die Herstellungsvorrichtung oder das Herstellungsverfahren<br />

in der Stelle klassifiziert, die das daraus resultierende Erzeugnis umfasst.<br />

Herstellungsartikel<br />

97. Handelt es sich beim Erfindungsgegenstand um einen Herstellungsartikel, so wird er in der für<br />

den Artikel vorgesehenen Stelle klassifiziert. Ist keine Stelle für den Artikel selbst vorhanden, so wird er<br />

in einer geeigneten funktionsorientierten Stelle (d.h. entsprechend der Funktion, die der Artikel<br />

ausführt) klassifiziert oder, falls dies nicht möglich ist, nach seinem Verwendungsgebiet.<br />

Beispiel:<br />

Wenn es sich bei dem Artikel, der klassifiziert werden soll, um einen für die Buchbinderei<br />

besonders ausgebildeten Klebstoffspender handelt, wird in Gruppe B42C 9/00, die<br />

das „Auftragen von Leim oder Klebstoff eigens für die Buchbinderei“ umfasst, klassifiziert.<br />

Da es keine spezielle Stelle für Klebstoffspender für die Buchbinderei gibt, werden<br />

diese in der Stelle für ihre Funktion, d.h. „Auftragen von Klebstoff“, klassifiziert.<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>IPC</strong> (<strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong>, gültig ab 1. Mai <strong>2013</strong>)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!