Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA
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Chemische Gemische oder Zusammensetzungen<br />
94. Handelt es sich beim Erfindungsgegenstand um ein chemisches Gemisch oder eine chemische<br />
Zusammensetzung an sich, wird er gemäß seiner chemischen Zusammensetzung klassifiziert, sofern<br />
eine entsprechende Stelle vorhanden ist, z.B. C03C „Glas“, C04B „Zemente, keramische Massen“,<br />
C08L „Massen auf Basis makromolekularer Verbindungen“, C22C „Legierungen“. Wenn eine derartige<br />
Stelle nicht vorhanden ist, wird der Erfindungsgegenstand gemäß seiner Verwendung oder Anwendung<br />
klassifiziert. Falls die Verwendung oder Anwendung auch ein wesentliches technisches Merkmal des<br />
Erfindungsgegenstandes darstellt, wird ein Gemisch oder eine Zusammensetzung sowohl entsprechend<br />
der chemischen Zusammensetzung als auch entsprechend der Verwendung oder Anwendung<br />
klassifiziert. Ist das chemische Gemisch oder die Zusammensetzung jedoch bekannt und handelt es<br />
sich beim Erfindungsgegenstand allein um dessen Anwendung, so wird die Erfindungsinformation in<br />
der Stelle klassifiziert, die das Anwendungsgebiet umfasst. Dabei kann das chemische Gemisch oder<br />
die Zusammensetzung außerdem in der Stelle klassifiziert werden, für es/sie an sich vorgesehen ist.<br />
Herstellung oder Behandlung von chemischen Verbindungen<br />
95. Handelt es sich beim Erfindungsgegenstand um ein Verfahren <strong>zur</strong> Herstellung oder Behandlung<br />
einer chemischen Verbindung, so wird er in der für das Verfahren <strong>zur</strong> Herstellung oder in der für die<br />
Behandlung der chemischen Verbindung vorgesehenen Stelle klassifiziert. Wenn eine solche Stelle<br />
nicht existiert, wird der Erfindungsgegenstand in der für die Verbindung vorgesehenen Stelle klassifiziert.<br />
Wenn auch die aus dem Herstellungsverfahren resultierende Verbindung neu ist, wird auch<br />
diese gemäß ihrer chemischen Struktur klassifiziert. Erfindungsgegenstände, bei denen es sich um allgemeine<br />
Herstellungs- oder Behandlungsverfahren von Verbindungsklassen handelt, werden in den<br />
Gruppen für die angewandten Verfahren klassifiziert, sofern derartige Gruppen vorgesehen sind.<br />
Vorrichtungen oder Verfahren<br />
96. Handelt es sich beim Erfindungsgegenstand um eine Vorrichtung, so wird er in der Stelle, die für<br />
eine solche Vorrichtung vorgesehen ist, klassifiziert. Wenn keine solche Stelle existiert, wird die<br />
Vorrichtung in der Stelle klassifiziert, die für das mit der Vorrichtung durchgeführte Verfahren vorgesehen<br />
ist. Handelt es sich beim Erfindungsgegenstand um ein Verfahren <strong>zur</strong> Herstellung oder Behandlung<br />
von Erzeugnissen, wird in der Stelle für das Verfahren klassifiziert. Wenn keine solche Stelle<br />
existiert, wird die Herstellung und Behandlung von Erzeugnissen in der Stelle für die Vorrichtung<br />
klassifiziert, welche das Verfahren durchführt. Falls weder für die Herstellungsvorrichtung noch für das<br />
Herstellungsverfahren eine Stelle vorhanden ist, wird die Herstellungsvorrichtung oder das Herstellungsverfahren<br />
in der Stelle klassifiziert, die das daraus resultierende Erzeugnis umfasst.<br />
Herstellungsartikel<br />
97. Handelt es sich beim Erfindungsgegenstand um einen Herstellungsartikel, so wird er in der für<br />
den Artikel vorgesehenen Stelle klassifiziert. Ist keine Stelle für den Artikel selbst vorhanden, so wird er<br />
in einer geeigneten funktionsorientierten Stelle (d.h. entsprechend der Funktion, die der Artikel<br />
ausführt) klassifiziert oder, falls dies nicht möglich ist, nach seinem Verwendungsgebiet.<br />
Beispiel:<br />
Wenn es sich bei dem Artikel, der klassifiziert werden soll, um einen für die Buchbinderei<br />
besonders ausgebildeten Klebstoffspender handelt, wird in Gruppe B42C 9/00, die<br />
das „Auftragen von Leim oder Klebstoff eigens für die Buchbinderei“ umfasst, klassifiziert.<br />
Da es keine spezielle Stelle für Klebstoffspender für die Buchbinderei gibt, werden<br />
diese in der Stelle für ihre Funktion, d.h. „Auftragen von Klebstoff“, klassifiziert.<br />
<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>IPC</strong> (<strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong>, gültig ab 1. Mai <strong>2013</strong>)