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Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA

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Kategorien von Sachverhalten<br />

81. Technische Sachverhalte können Verfahren, Erzeugnisse, Vorrichtungen oder Materialien (oder<br />

die Art und Weise ihrer Verwendung oder Anwendung) sein. Diese Begriffe, normalerweise als Erfindungsgegenstände<br />

bezeichnet, sind im weitesten Sinne so zu interpretieren, wie es die folgenden Beispiele<br />

erläutern:<br />

(a) Beispiele für Verfahren sind: Polymerisieren, Fermentieren, Trennen, Formen, Fördern,<br />

Behandeln von Textilien, Übertragen und Umformen von Energie, Bauen, Zubereiten<br />

von Nahrungsmitteln, Prüfen, Bedienungsverfahren für Maschinen und deren Arbeitsweisen,<br />

Verarbeiten und Übermitteln von Informationen.<br />

(b) Beispiele für Erzeugnisse sind: Chemische Verbindungen, Zusammensetzungen, Gewebe,<br />

Herstellungsartikel.<br />

(c) Beispiele für Vorrichtungen sind: Einrichtungen für chemische oder physikalische Verfahren,<br />

Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen <strong>zur</strong> Durchführung von Arbeitsgängen.<br />

(d) Beispiele für Materialien sind: Bestandteile von Mischungen.<br />

82. Es ist zu beachten, dass eine Vorrichtung als ein Erzeugnis angesehen werden kann, da sie<br />

durch ein Verfahren hergestellt wird. Die Formulierung „Erzeugnis“ wird jedoch eher verwendet, um<br />

das Ergebnis eines Verfahrens zu bezeichnen, ungeachtet der späteren Funktion des Erzeugnisses -<br />

z.B. das Endprodukt eines chemischen Prozesses oder eines Herstellungsverfahrens, während die<br />

Formulierung „Vorrichtung“ mit einer beabsichtigten Verwendung oder einem Zweck verknüpft ist, z.B.<br />

Vorrichtung zum Erzeugen von Gasen, Vorrichtung zum Schneiden. Materialien selbst können auch<br />

Erzeugnisse sein.<br />

Klassifikationsstellen für Erfindungsgegenstände<br />

83. Die Klassifikation ist so aufgebaut, dass jeder Erfindungsgegenstand soweit wie möglich als<br />

Ganzes, und nicht nach einzelnen Bestandteilen getrennt, klassifiziert werden kann.<br />

84. Jedoch können auch Bestandteile eines Erfindungsgegenstandes Erfindungsinformation beinhalten,<br />

wenn sie selbst eine Erweiterung des Standes der Technik darstellen, d.h. wenn sie einen<br />

neuen und nicht-trivialen Sachverhalt darstellen.<br />

Funktionsorientierte und anwendungsorientierte Klassifikationsstellen<br />

85. Technische Gegenstände von Erfindungen in Patentdokumenten betreffen entweder die eigentliche<br />

Beschaffenheit oder Funktion eines Gegenstandes oder die Art und Weise seiner Verwendung<br />

oder Anwendung. Der Begriff „Gegenstand“ wird in diesem Zusammenhang <strong>zur</strong> Bezeichnung jedes<br />

greifbaren oder nicht greifbaren technischen Sachverhalts verwendet, z.B. eines Verfahrens, eines Erzeugnisses<br />

oder einer Vorrichtung. Vorstehendes spiegelt sich im Aufbau der Klassifikation wieder. Sie<br />

sieht Stellen vor für die Klassifizierung:<br />

(a) eines Gegenstandes „allgemein“, d.h. charakterisiert durch dessen eigentliche Beschaffenheit<br />

oder Funktion, wobei der Gegenstand entweder unabhängig von einem bestimmten<br />

Anwendungsgebiet ist oder technisch nicht beeinflusst wird, wenn Aussagen<br />

über das Anwendungsgebiet unberücksichtigt bleiben, d.h. der Gegenstand ist nicht<br />

speziell für die Verwendung in diesem Gebiet ausgebildet.<br />

Beispiele:<br />

(1) F16K sieht Stellen für Ventile vor, die durch ihre Konstruktion oder ihre<br />

Funktion gekennzeichnet sind, d.h., der Aufbau eines solchen Ventils ist<br />

unabhängig von der Beschaffenheit des es durchströmenden Fluids (z.B. Öl)<br />

oder eines das Ventil enthaltenden Systems.<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>IPC</strong> (<strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong>, gültig ab 1. Mai <strong>2013</strong>)

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