24.01.2014 Aufrufe

Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA

Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA

Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

VIII. Grundsätze der Klassifizierung<br />

Erfindungsinformation; Zusätzliche Information; Kategorien von Sachverhalten;<br />

Klassifikationsstellen für Erfindungsgegenstände;<br />

funktionsorientierte und anwendungsorientierte Klassifikationsstellen;<br />

Klassifizierung von Erfindungsgegenständen<br />

75. Wie in Abschnitt 6 festgestellt, besteht der Hauptzweck der Klassifikation darin, das Auffinden<br />

von technischen Sachverhalten zu ermöglichen. Deshalb ist die Klassifikation so aufgebaut und zu benutzen,<br />

dass ein und derselbe technische Sachverhalt innerhalb der Klassifikation an ein und derselben<br />

Stelle klassifiziert wird und somit wieder auffindbar ist. Das ist diejenige Stelle, die für die Recherche<br />

dieses technischen Sachverhalts am geeignetsten ist.<br />

76. Zwei unterschiedliche Arten von Information kommen in Patentdokumenten vor. Es sind dies<br />

„Erfindungsinformation“ und „Zusätzliche Information“. Die genaue Bedeutung dieser Formulierungen<br />

wird in den Abschnitten 77 bis 80 erklärt. Die Regeln für die Zuordnung von Klassifikationssymbolen<br />

sind in beiden Fällen die gleichen (siehe auch Kapitel XI). Obwohl im <strong>Handbuch</strong> oft nur Bezug auf<br />

Erfindungen oder Erfindungsgegenstände genommen wird, gelten die entsprechenden Angaben<br />

gleichermaßen für technische Gegenstände, die als „Zusätzliche Information“ erfasst werden.<br />

Erfindungsinformation<br />

77. „Erfindungsinformation“ ist technische Information aus der vollständigen Offenbarung eines<br />

Patentdokuments (z.B. Beschreibung, Zeichnungen, Ansprüche), die eine Erweiterung des Standes<br />

der Technik darstellt. Die Erfindungsinformation wird im Zusammenhang mit dem Stand der Technik<br />

bestimmt, die Patentansprüche als Anleitung unter gebührender Berücksichtigung der Beschreibung<br />

und der Zeichnungen nutzend.<br />

78. „Erweiterung des Standes der Technik“ beinhaltet den gesamten neuen und nicht offensichtlichen<br />

technischen Sachverhalt, der im Patentdokument spezifiziert und nicht Teil des Standes der<br />

Technik ist, d.h. der Unterschied zwischen dem technischen Sachverhalt in einem Patentdokument und<br />

der Gesamtheit aller technischen Sachverhalte, die der öffentlichen Kenntnis bereits zugänglich war.<br />

Zusätzliche Information<br />

79. „Zusätzliche Information“ ist nicht-triviale technische Information, die für sich alleine keine Erweiterung<br />

des Standes der Technik darstellt, aber nützliche Information für den Rechercheur liefert.<br />

80. Die Zusätzliche Information ergänzt die Erfindungsinformation, indem sie z.B. die Bestandteile<br />

einer Zusammensetzung oder Mischung, oder die Elemente und Komponenten eines Verfahrens oder<br />

einer Struktur, oder die Verwendung oder Anwendung von klassifizierten technischen Gegenständen<br />

identifiziert.<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>IPC</strong> (<strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong>, gültig ab 1. Mai <strong>2013</strong>)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!