Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA
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VIII. Grundsätze der Klassifizierung<br />
Erfindungsinformation; Zusätzliche Information; Kategorien von Sachverhalten;<br />
Klassifikationsstellen für Erfindungsgegenstände;<br />
funktionsorientierte und anwendungsorientierte Klassifikationsstellen;<br />
Klassifizierung von Erfindungsgegenständen<br />
75. Wie in Abschnitt 6 festgestellt, besteht der Hauptzweck der Klassifikation darin, das Auffinden<br />
von technischen Sachverhalten zu ermöglichen. Deshalb ist die Klassifikation so aufgebaut und zu benutzen,<br />
dass ein und derselbe technische Sachverhalt innerhalb der Klassifikation an ein und derselben<br />
Stelle klassifiziert wird und somit wieder auffindbar ist. Das ist diejenige Stelle, die für die Recherche<br />
dieses technischen Sachverhalts am geeignetsten ist.<br />
76. Zwei unterschiedliche Arten von Information kommen in Patentdokumenten vor. Es sind dies<br />
„Erfindungsinformation“ und „Zusätzliche Information“. Die genaue Bedeutung dieser Formulierungen<br />
wird in den Abschnitten 77 bis 80 erklärt. Die Regeln für die Zuordnung von Klassifikationssymbolen<br />
sind in beiden Fällen die gleichen (siehe auch Kapitel XI). Obwohl im <strong>Handbuch</strong> oft nur Bezug auf<br />
Erfindungen oder Erfindungsgegenstände genommen wird, gelten die entsprechenden Angaben<br />
gleichermaßen für technische Gegenstände, die als „Zusätzliche Information“ erfasst werden.<br />
Erfindungsinformation<br />
77. „Erfindungsinformation“ ist technische Information aus der vollständigen Offenbarung eines<br />
Patentdokuments (z.B. Beschreibung, Zeichnungen, Ansprüche), die eine Erweiterung des Standes<br />
der Technik darstellt. Die Erfindungsinformation wird im Zusammenhang mit dem Stand der Technik<br />
bestimmt, die Patentansprüche als Anleitung unter gebührender Berücksichtigung der Beschreibung<br />
und der Zeichnungen nutzend.<br />
78. „Erweiterung des Standes der Technik“ beinhaltet den gesamten neuen und nicht offensichtlichen<br />
technischen Sachverhalt, der im Patentdokument spezifiziert und nicht Teil des Standes der<br />
Technik ist, d.h. der Unterschied zwischen dem technischen Sachverhalt in einem Patentdokument und<br />
der Gesamtheit aller technischen Sachverhalte, die der öffentlichen Kenntnis bereits zugänglich war.<br />
Zusätzliche Information<br />
79. „Zusätzliche Information“ ist nicht-triviale technische Information, die für sich alleine keine Erweiterung<br />
des Standes der Technik darstellt, aber nützliche Information für den Rechercheur liefert.<br />
80. Die Zusätzliche Information ergänzt die Erfindungsinformation, indem sie z.B. die Bestandteile<br />
einer Zusammensetzung oder Mischung, oder die Elemente und Komponenten eines Verfahrens oder<br />
einer Struktur, oder die Verwendung oder Anwendung von klassifizierten technischen Gegenständen<br />
identifiziert.<br />
<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>IPC</strong> (<strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong>, gültig ab 1. Mai <strong>2013</strong>)