Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA
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Die in den Unterklassentiteln verwendeten Begriffe umfassen die Titel der nachgeordneten Hauptgruppen<br />
nicht immer vollständig. Jedoch sollte der Geltungsbereich einer Unterklasse immer so verstanden<br />
werden, dass er alle Sachverhalte aus den Titeln seiner Hauptgruppen einschließt.<br />
70. Der Geltungsbereich einer Unterklasse wird in ihrer Klassifikationsdefinition (falls vorhanden)<br />
ausführlicher erklärt. Insbesondere werden die exakten Abgrenzungen aller Sachverhalte angegeben,<br />
die dem Geltungsbereich der Unterklasse durch die Hauptgruppentitel hinzugefügt werden.<br />
Hauptgruppen<br />
71. Der Geltungsbereich einer Hauptgruppe darf nur im Rahmen des Geltungsbereichs ihrer Unterklasse<br />
(wie oben angegeben) ausgelegt werden. Mit dieser Maßgabe ist der Geltungsbereich einer<br />
Hauptgruppe durch ihren Titel bestimmt, der ggf. durch zugeordnete Querverweise oder Anmerkungen<br />
modifiziert wird. Beispielsweise ist eine Gruppe für „Lager“ in einer Unterklasse, deren Titel auf eine<br />
bestimmte Vorrichtung eingeschränkt ist, so zu verstehen, dass die Gruppe lediglich Merkmale von<br />
solchen Lagern umfasst, die für jene Vorrichtung bestimmt sind, z.B. die Anordnung von Lagern in der<br />
Vorrichtung.<br />
Es ist zu beachten, dass Zwischenüberschriften lediglich informieren sollen und in der Regel den Geltungsbereich<br />
der von ihnen erfassten Gruppen nicht abändern. Der Geltungsbereich einer Hauptgruppe<br />
wird in ihrer Klassifikationsdefinition (falls vorhanden) ausführlicher erklärt.<br />
Untergruppen<br />
72. Der Geltungsbereich einer Untergruppe darf wiederum nur im Rahmen des Geltungsbereichs<br />
ihrer Unterklasse, Hauptgruppe und jeder weiteren ihr übergeordneten Untergruppe ausgelegt werden.<br />
Mit dieser Maßgabe ist der Geltungsbereich einer Untergruppe durch ihren Wortlaut bestimmt, ggfs.<br />
modifiziert durch zugehörige einschlägige Querverweise oder Anmerkungen.<br />
Beispiel: B64C Flugzeuge; Hubschrauber, Drehflügelflugzeuge (Luftkissenfahrzeuge B60V)<br />
5/00 Stabilisierungsflächen (Stabilisierungsflächenbefestigung am Rumpf B64C 1/26)<br />
5/06 . fest angeordnete Seitenflossen (am Tragflügel B64C 5/08)<br />
5/08 . am Tragflügel<br />
5/10 . verstellbar<br />
5/12 . . <strong>zur</strong>ückziehbar an oder in den Rumpf oder die Gondel<br />
(a) Die Hauptgruppe 5/00 muss innerhalb des Geltungsbereichs des Unterklassentitels<br />
gelesen werden, d.h. als „Stabilisierungsflächen von Flugzeugen, Hubschraubern oder<br />
Drehflügelflugzeugen“.<br />
Darüber hinaus gibt der Querverweis „(Luftkissenfahrzeuge B60V)“ hinter dem Titel der<br />
Unterklasse B64C an, dass alle die Luftkissenfahrzeuge betreffenden Sachverhalte in<br />
Unterklasse B60V klassifiziert sind, so dass in Bezug auf die Hauptgruppe 5/00 und alle<br />
ihre Untergruppen Stabilisierungsflächen von Luftkissenfahrzeugen in Unterklasse B60V<br />
klassifiziert sind.<br />
Außerdem gibt der Querverweis „(Stabilisierungsflächenbefestigung am Rumpf B64C<br />
1/26)“ in der Hauptgruppe 5/00 an, dass alle die Stabilisierungsflächenbefestigung am<br />
Rumpf betreffenden Sachverhalte in Untergruppe 1/26 klassifiziert sind.<br />
(b) Die <strong>zur</strong> Hauptgruppe 5/00 gehörige Untergruppe 5/06 muss mit folgendem Geltungsbereich<br />
gesehen werden: „Stabilisierungsflächen von Flugzeugen, Hubschraubern oder<br />
Drehflügelflugzeugen in Form von fest angeordneten Seitenflossen“. Überdies gibt der<br />
Querverweis „(am Tragflügel 5/08)“ hinter dem Titel der Untergruppe 5/06 an, dass die<br />
insbesondere für Tragflügel konstruierten festen Seitenflossen in Untergruppe 5/08<br />
klassifiziert sind.<br />
<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>IPC</strong> (<strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong>, gültig ab 1. Mai <strong>2013</strong>)