Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA
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„d.h.“, „z.B.“<br />
59. Die Formulierung „d.h.“ (das heißt) hat den Sinn von „ist gleich“, und die durch „d.h.“ verbundenen<br />
zwei Begriffe sind äquivalent, wobei einer der Begriffe eine Definition des anderen darstellt.<br />
Beispiel: A01D 41/00 Mähdrescher, d.h. Erntemaschinen oder Mähmaschinen<br />
kombiniert mit Dreschvorrichtungen<br />
60. Die Formulierung „z.B.“ (zum Beispiel) schränkt nicht den Sinn der vorhergehenden Formulierung<br />
ein, sondern erklärt ihn nur, indem sie ein oder mehrere Beispiele angibt.<br />
Diese Formulierung wird für folgende Zwecke benutzt:<br />
(a) um den vorhergehenden Wortlaut zu erläutern,<br />
Beispiel: A42C 5/00 Besätze oder Garnierungen für Hüte, z.B. Hutbänder<br />
(b) um darauf aufmerksam zu machen, dass der Text hinter „z.B.“ zweifellos durch den<br />
vorausgehenden Wortlaut umfasst ist, obwohl dies nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut<br />
ersichtlich ist,<br />
Beispiel: B62B 7/00 Wagen für Kinder; Kinderwagen, z.B. Puppenwagen<br />
(c) um einen Sachverhalt aufzuzeigen, der von einer Gruppe mit umfasst ist, für den aber<br />
keine abhängige Untergruppe vorgesehen ist.<br />
Beispiel: G02B 6/122 . . . Grundlegende optische Elemente, z.B.<br />
lichtleitende Pfade<br />
6/124 . . . . Geodätische Linsen oder integrierte<br />
Gitter<br />
6/125 . . . . Krümmungen, Abzweigungen oder<br />
Überkreuzungen<br />
„A und B“, „A oder B“, „entweder A oder B, jedoch nicht beide“<br />
61. Die Formulierung<br />
- „A und B“ fordert das Vorhandensein von A und B in ein und demselben Beispiel oder<br />
derselben Ausführung;<br />
- „A oder B“ bedeutet das Vorhandensein von A oder das Vorhandensein von B oder das<br />
Vorhandensein von A und B in ein und demselben Beispiel oder derselben Ausführung;<br />
- „entweder A oder B, jedoch nicht beide“ bedeutet das Vorhandensein von A oder das<br />
Vorhandensein von B, jedoch nicht das Vorhandensein von A und B in ein und demselben<br />
Beispiel oder derselben Ausführung.<br />
„allgemein“, „an sich“, „besonders ausgebildet für“<br />
62. Die Formulierung „allgemein“, wie in Abschnitt 85 (a) definiert, zeigt einen Sachverhalt an, der<br />
allein auf seine charakteristischen Eigenschaften hin, also ohne besonderen Anwendungsbezug,<br />
betrachtet wird oder einen Sachverhalt, der nicht für irgendeinen besonderen Gebrauch oder Zweck<br />
eigens angepasst wurde.<br />
<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>IPC</strong> (<strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong>, gültig ab 1. Mai <strong>2013</strong>)