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Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA

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„d.h.“, „z.B.“<br />

59. Die Formulierung „d.h.“ (das heißt) hat den Sinn von „ist gleich“, und die durch „d.h.“ verbundenen<br />

zwei Begriffe sind äquivalent, wobei einer der Begriffe eine Definition des anderen darstellt.<br />

Beispiel: A01D 41/00 Mähdrescher, d.h. Erntemaschinen oder Mähmaschinen<br />

kombiniert mit Dreschvorrichtungen<br />

60. Die Formulierung „z.B.“ (zum Beispiel) schränkt nicht den Sinn der vorhergehenden Formulierung<br />

ein, sondern erklärt ihn nur, indem sie ein oder mehrere Beispiele angibt.<br />

Diese Formulierung wird für folgende Zwecke benutzt:<br />

(a) um den vorhergehenden Wortlaut zu erläutern,<br />

Beispiel: A42C 5/00 Besätze oder Garnierungen für Hüte, z.B. Hutbänder<br />

(b) um darauf aufmerksam zu machen, dass der Text hinter „z.B.“ zweifellos durch den<br />

vorausgehenden Wortlaut umfasst ist, obwohl dies nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut<br />

ersichtlich ist,<br />

Beispiel: B62B 7/00 Wagen für Kinder; Kinderwagen, z.B. Puppenwagen<br />

(c) um einen Sachverhalt aufzuzeigen, der von einer Gruppe mit umfasst ist, für den aber<br />

keine abhängige Untergruppe vorgesehen ist.<br />

Beispiel: G02B 6/122 . . . Grundlegende optische Elemente, z.B.<br />

lichtleitende Pfade<br />

6/124 . . . . Geodätische Linsen oder integrierte<br />

Gitter<br />

6/125 . . . . Krümmungen, Abzweigungen oder<br />

Überkreuzungen<br />

„A und B“, „A oder B“, „entweder A oder B, jedoch nicht beide“<br />

61. Die Formulierung<br />

- „A und B“ fordert das Vorhandensein von A und B in ein und demselben Beispiel oder<br />

derselben Ausführung;<br />

- „A oder B“ bedeutet das Vorhandensein von A oder das Vorhandensein von B oder das<br />

Vorhandensein von A und B in ein und demselben Beispiel oder derselben Ausführung;<br />

- „entweder A oder B, jedoch nicht beide“ bedeutet das Vorhandensein von A oder das<br />

Vorhandensein von B, jedoch nicht das Vorhandensein von A und B in ein und demselben<br />

Beispiel oder derselben Ausführung.<br />

„allgemein“, „an sich“, „besonders ausgebildet für“<br />

62. Die Formulierung „allgemein“, wie in Abschnitt 85 (a) definiert, zeigt einen Sachverhalt an, der<br />

allein auf seine charakteristischen Eigenschaften hin, also ohne besonderen Anwendungsbezug,<br />

betrachtet wird oder einen Sachverhalt, der nicht für irgendeinen besonderen Gebrauch oder Zweck<br />

eigens angepasst wurde.<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>IPC</strong> (<strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong>, gültig ab 1. Mai <strong>2013</strong>)

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