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SATZUNG - biolitec AG

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(1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma<br />

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.<br />

BIOLITEC/23210010– 262/284 - 896872<br />

<strong>SATZUNG</strong><br />

der<br />

<strong>biolitec</strong> <strong>AG</strong><br />

Fassung […] 2012<br />

§ 1<br />

Firma, Sitz, Dauer und Geschäftsjahr<br />

<strong>biolitec</strong> <strong>AG</strong>.<br />

(3) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf bestimmte Zeit beschränkt.<br />

Anlage 2 zum Verschmelzungsplan<br />

(4) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Registrierung der Gesellschaft und endet am 30.<br />

(dreißigsten) Juni 2012. In der Folge beginnt das Geschäftsjahr der Gesellschaft jeweils am 01.<br />

(ersten) Juli und endet am 30. (dreißigsten) Juni des unmittelbar folgenden Kalenderjahrs.<br />

(1) Gegenstand des Unternehmens ist:<br />

§ 2<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

(a) die Entwicklung, die Herstellung sowie der Vertrieb von Medizintechnik und<br />

pharmazeutischen Substanzen; der Aufbau, der Betrieb, die Steuerung und die Verwaltung<br />

von Applikationszentren und Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen; die strategische<br />

und operative Steuerung, Kontrolle und Verwaltung (inklusive der Erbringung von<br />

Dienstleistungen) - auch von Tochterunternehmen und sonstigen organisatorischen Einheiten.<br />

(b) die Verwaltung des eigenen Vermögens.<br />

1


(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des<br />

Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich sind, so auch zur Errichtung und zum Betrieb von<br />

Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zum Erwerb von, der Beteiligung an und der<br />

Geschäftsführung von anderen Unternehmen und Gesellschaften. Die Gesellschaft kann<br />

personenbezogene Daten automationsunterstützt verarbeiten.<br />

(3) Ausgeschlossen sind Bankgeschäfte sowie sämtliche Tätigkeiten, die der Aufsicht der<br />

Finanzmarktaufsicht unterliegen.<br />

BIOLITEC/23210010– 262/284 - 896872<br />

§ 3<br />

Kommunikation zwischen Aktionären und Gesellschaft<br />

(1) Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen über die Website der Gesellschaft und, sofern<br />

gesetzlich erforderlich, auch im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung".<br />

(2) Soweit das Gesetz nicht zwingend die Schriftform vorschreibt, sind Beschlussvorschläge,<br />

Begründungen und sonstige Erklärungen an die Gesellschaft in Textform ausschließlich an die auf<br />

der Internetseite der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse zu richten.<br />

(3) Beschlussvorschläge, Begründungen, Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG und sonstige<br />

Mitteilungen an die Gesellschaft sind jedenfalls in deutscher Sprache zu übermitteln. Die deutsche<br />

Fassung ist stets maßgeblich.<br />

(4) Die Verhandlungssprache in der Hauptversammlung ist Deutsch.<br />

§ 4<br />

Grundkapital und Aktien<br />

(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.051.575 (Euro eine Million<br />

einundfünfzigtausend fünfhundertfünfundsiebzig) und ist in 1.051.575 (eine Million<br />

einundfünfzigtausend fünfhundertfünfundsiebzig) Stück auf Namen lautende Stückaktien geteilt.<br />

(2) Im Fall einer Kapitalerhöhung lauten die Aktien auf Namen.<br />

(3) Die Aktien sind in einer bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegten Sammelurkunde zu<br />

verbriefen. Der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung ist ausgeschlossen.<br />

(4) Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienbuch die Angaben gemäß § 61<br />

Abs 1 AktG bekannt zu geben.<br />

(5) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen<br />

ist. Geht die Aktie auf einen anderen Aktionär über, so erfolgen Löschung und Neueintragung im<br />

Aktienbuch auf Mitteilung und Nachweis.<br />

§ 5<br />

Vorstand – Zusammensetzung, Vertretung nach außen, Geschäftsführung<br />

(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus ein bis vier Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann ein<br />

Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes und ein Mitglied zum Stellvertreter des<br />

Vorsitzenden ernennen. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig.<br />

2


(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für den Zeitraum von höchstens fünf<br />

Jahren bestellt. Wiederbestellungen, jeweils für höchstens fünf Jahre, sind zulässig.<br />

(3) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses Mitglied die Gesellschaft selbständig. Sind<br />

zwei oder mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei<br />

Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen<br />

oder im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnisse durch zwei Prokuristen gemeinsam<br />

vertreten.<br />

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist ein<br />

Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so gibt seine Stimme bei<br />

Stimmgleichheit den Ausschlag (Dirimierungsrecht).<br />

(5) Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung sowie<br />

einer allfälligen Geschäftsordnung zu führen. Der Aufsichtsrat kann unter Aufrechterhaltung der<br />

Gesamtverantwortung des Vorstands die Verteilung der Geschäfte im Vorstand bestimmen und<br />

eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.<br />

(6) Zur Vornahme der in § 95 Abs 5 AktG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Geschäfte<br />

bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Soweit in § 95 Abs 5 AktG<br />

gesetzlich vorgesehen, legt der Aufsichtsrat Betragsgrenzen fest, bis zu welchen seine<br />

Zustimmung nicht erforderlich ist. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat Geschäfte, die zusätzlich<br />

zu den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 95 Abs 5 AktG) seiner Zustimmung bedürfen,<br />

bestimmen.<br />

BIOLITEC/23210010– 262/284 - 896872<br />

§ 6<br />

Berichte an den Aufsichtsrat<br />

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der<br />

künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen<br />

(Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich,<br />

über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur<br />

Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten<br />

(Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu<br />

berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von<br />

erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht). Der<br />

Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten.<br />

(2) Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat berechtigt, vom Vorstand jederzeit Berichte über<br />

Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen<br />

wesentliche Beteiligungen bestehen, zu verlangen.<br />

§ 7<br />

Aufsichtsrat – Zusammensetzung<br />

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens acht von der Hauptversammlung<br />

gewählten Mitgliedern. Die Arbeitnehmervertretung entsendet allenfalls Mitglieder gemäß § 110<br />

Abs 1 ArbVG.<br />

(2) Für die Bestellung des ersten Aufsichtsrates gilt § 87 Abs 9 AktG.<br />

3


(3) Die Aufsichtsratsmitglieder werden – falls nicht für eine kürzere Funktionsperiode – für die Zeit<br />

bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte<br />

Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied<br />

gewählt wurde, wird nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.<br />

(4) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann seine Funktion durch schriftliche Anzeige an die Gesellschaft,<br />

vertreten durch den Vorstand, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorsitzenden des<br />

Aufsichtsrates zurücklegen, wobei für die Wirksamkeit der Zugang an die Gesellschaft, vertreten<br />

durch den Vorstand, entscheidend ist. Die Zurücklegung wird vier Wochen nach Zugang<br />

wirksam, falls der Rücktritt nicht für einen anderen Zeitpunkt erklärt wird.<br />

(5) Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder ein oder<br />

mehrere Ersatzmitglieder bestellen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge<br />

Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer<br />

Funktionsperiode aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Rückt ein Ersatzmitglied für ein vorzeitig<br />

ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied nach, so erlischt das Mandat des nachgerückten Mitglieds<br />

mit Beendigung der Hauptversammlung, in der für das vorzeitig ausgeschiedene ein anderes<br />

Mitglied des Aufsichtsrats gewählt wird, spätestens jedoch zum Ende der noch offenen<br />

Funktionsperiode des Ausgeschiedenen. Die Mitgliedschaft des Ersatzmitglieds im Aufsichtsrat<br />

ist aufschiebend bedingt mit dem Ausscheiden eines anderen Mandatars, vorher ist das<br />

Ersatzmitglied nicht Mitglied des Aufsichtsrats.<br />

(6) Scheiden gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Funktionsperiode aus dem<br />

Aufsichtsrat aus, so ist eine Ersatzwahl nur dann unverzüglich vorzunehmen, wenn keine<br />

Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen und die Zahl der gewählten Aufsichtsratsmitglieder unter<br />

drei sinkt. Die Funktionsdauer solcherart gewählter Mitglieder dauert, falls die<br />

Hauptversammlung nichts anderes beschließt, bis zum Ablauf der Funktionsperiode der<br />

ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder. Die Wiederwahl ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder<br />

ist zulässig.<br />

(7) Der Aufsichtsrat hat sich seine Geschäftsordnung selbst zu geben.<br />

BIOLITEC/23210010– 262/284 - 896872<br />

§ 8<br />

Aufsichtsrat – Vorsitzender<br />

(1) Der Aufsichtsrat wählt unverzüglich nach seiner Wahl einen Vorsitzenden und einen oder zwei<br />

Stellvertreter. Werden zwei Stellvertreter gewählt, so ist eine Person zum ersten Stellvertreter und<br />

eine Person zum zweiten Stellvertreter zu wählen. Die Wahl erfolgt für deren gesamte<br />

Funktionsperiode als Aufsichtsratsmitglieder, wenn der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt.<br />

(2) Erhält bei einer Wahl niemand die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den<br />

Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit,<br />

so entscheidet das Los.<br />

(3) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können ihre Funktionen jederzeit unter Einhaltung einer<br />

vierwöchigen Frist schriftlich an den Aufsichtsrat zurücklegen, auch ohne dass sie gleichzeitig aus<br />

dem Aufsichtsrat ausscheiden.<br />

(4) Scheidet im Laufe einer Funktionsperiode der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter aus<br />

seinem Amt aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen<br />

vorzunehmen. Die Wiederwahl ist zulässig.<br />

(5) Die Stellvertreter des Vorsitzenden haben, wenn sie in Vertretung des Vorsitzenden handeln, die<br />

gleichen Rechte und Pflichten wie dieser.<br />

(6) Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden für ihn vom Vorsitzenden abgegeben.<br />

4


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§ 9<br />

Aufsichtsratssitzungen, Tagesordnung, Einberufung<br />

(1) Der Aufsichtsrat hat so oft es die Interessen der Gesellschaft erfordern, mindestens aber<br />

vierteljährlich, eine Sitzung abzuhalten.<br />

(2) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die Anträge des Vorstandes<br />

und die Anträge von Aufsichtsratsmitgliedern festgesetzt. Zu den einzelnen<br />

Tagesordnungspunkten sind rechtzeitig die erforderlichen schriftlichen Unterlagen zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

(3) Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder<br />

fernmündlich durch den Vorsitzenden oder in dessen Auftrag durch den Vorstand unter Angabe<br />

der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist<br />

von vierzehn Tagen zwischen der Einberufung und dem Tag der Aufsichtsratssitzung an die<br />

zuletzt bekannt gegebene Anschrift der Aufsichtsratsmitglieder; in dringenden Fällen kann der<br />

Vorsitzende diese Frist verkürzen. § 94 Abs 1 AktG bleibt unberührt.<br />

(4) Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Vorstand unter Angabe des<br />

Zweckes und der Gründe gestellten Antrag auf Einberufung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden<br />

nicht innerhalb von vierzehn Tagen entsprochen, so können die Antragsteller den Aufsichtsrat<br />

unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst einberufen.<br />

(5) Die Vorstandsmitglieder nehmen an allen Sitzungen des Aufsichtsrates und seinen Ausschüssen<br />

teil, sofern der Vorsitzende der Sitzung nichts anderes bestimmt; sie haben kein Stimmrecht.<br />

(6) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll anzufertigen, das den wesentlichen<br />

Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat und vom Vorsitzenden der<br />

Sitzung zu unterfertigen ist.<br />

§ 10<br />

Aufsichtsrat – Beschlussfähigkeit, Verhandlungen, Rundlaufverfahren<br />

(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen<br />

wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner<br />

Stellvertreter, jedenfalls aber mindestens drei Mitglieder persönlich anwesend sind.<br />

(2) Ein verhindertes Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftlich mit<br />

seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen; das vertretene Aufsichtsratsmitglied ist bei<br />

Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann<br />

nicht übertragen werden.<br />

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende, wenn nicht der Aufsichtsrat eine andere Art<br />

der Abstimmung beschließt.<br />

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung<br />

gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit – auch bei Wahlen – entscheidet der<br />

Vorsitzende.<br />

(5) Über einen Verhandlungsgegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann der Aufsichtsrat<br />

nur dann einen Beschluss fassen, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder anwesend oder vertreten sind<br />

und kein Mitglied der Beschlussfassung widerspricht.<br />

5


(6) Rundlaufverfahren: In dringenden Fällen kann der Vorsitzende schriftlich oder fernmündlich, per<br />

Telefax oder E-Mail, per Internet oder Bildtelefonie (Videokonferenz) abstimmen lassen, ohne<br />

dass der Aufsichtsrat in einer Sitzung zusammentritt, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem<br />

Verfahren innerhalb von einer Woche nach Versendung der Unterlagen schriftlich widerspricht.<br />

Ein Beschluss kommt zustande, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen<br />

wurden und sich mindestens die Hälfte der Mitglieder, jedenfalls aber mindestens drei Mitglieder,<br />

darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, am Rundlaufverfahren beteiligen.<br />

Stimmenthaltungen zählen bei Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, sind jedoch bei Ermittlung<br />

des Beschlussergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Vertretung durch andere<br />

Aufsichtsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.<br />

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§ 11<br />

Aufsichtsrat – Aufgaben<br />

(1) Der Aufsichtsrat hat nach gesetzlicher Vorschrift den Vorstand bei der Geschäftsführung zu<br />

überwachen. Er hat dabei die ihm durch das Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben<br />

wahrzunehmen.<br />

(2) Der Aufsichtsrat hat die Berichte und Anträge des Vorstandes zu prüfen und über letztere zu<br />

beschließen.<br />

(3) Der Aufsichtsrat hat die ihm vom Vorstand vorgelegten Rechnungslegungsunterlagen<br />

(§ 18 Abs 1) zu prüfen und sich dem Vorstand gegenüber darüber zu erklären sowie einen Bericht<br />

an die Hauptversammlung zu erstatten.<br />

(4) Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn es das Wohl der<br />

Gesellschaft erfordert.<br />

(5) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, soweit sie deren<br />

Fassung betreffen, zu beschließen.<br />

§ 12<br />

Aufsichtsrat – Ausschüsse<br />

(1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen und ihre<br />

Aufgaben und Befugnisse festsetzen; die Ausschüsse können auf Dauer oder für einzelne<br />

Aufgaben bestellt werden. Den Ausschüssen kann auch das Recht zur Entscheidung übertragen<br />

werden. § 92 Abs 4a AktG bleibt unberührt.<br />

(2) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse werden in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat<br />

getroffen. Der Aufsichtsrat kann auch für die Ausschüsse eigene Geschäftsordnungen beschließen.<br />

§ 13<br />

Hauptversammlungen – Einberufung, Ort<br />

(1) Die Hauptversammlung wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durch den Vorstand<br />

oder durch den Aufsichtsrat unter Angabe der Tagesordnung und unter Bedachtnahme auf die<br />

Bestimmungen der Satzung einberufen. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer<br />

Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.<br />

6


(2) Die Bekanntmachung der Einberufung hat durch Veröffentlichung gemäß § 107 Abs 2 AktG zu<br />

erfolgen.<br />

(3) Nehmen alle Aktionäre selbst oder durch Vertreter an der Hauptversammlung teil, so kann die<br />

Versammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Einberufungsbestimmungen der §§ 105 ff AktG<br />

fassen, wenn kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht.<br />

(4) Hauptversammlungen werden am Sitz der Gesellschaft oder einer ihrer inländischen<br />

Zweigniederlassungen oder in einer der österreichischen Landeshauptstädte abgehalten.<br />

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§ 14<br />

Hauptversammlung – Teilnahme<br />

(1) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der<br />

Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach<br />

der Eintragung im Aktienbuch am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung<br />

(Nachweisstichtag gemäß § 112 Abs 1 AktG iVm § 111 Abs 1 erster Satz AktG).<br />

(2) Die am Nachweisstichtag im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre sind teilnahmeberechtigt, wenn<br />

sie sich nicht später als drei Werktage vor der Hauptversammlung bei der in der Einberufung<br />

mitgeteilten Adresse anmelden, wenn nicht in der Einberufung ein späterer Zeitpunkt festgelegt<br />

wird.<br />

(3) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen<br />

der Hauptversammlung geltend zu machen sind, kann jeder Aktionär eine natürliche oder<br />

juristische Person als Vertreter bestellen. Für die Vollmacht genügt die Textform.<br />

(4) Vollmachten können auch auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen<br />

Kommunikationsweg oder per Telefax an die Gesellschaft übermittelt werden. Die Einzelheiten<br />

für die Erteilung dieser Vollmachten werden zusammen mit der Einberufung der<br />

Hauptversammlung bekannt gemacht.<br />

(5) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats können an der Hauptversammlung im Wege einer<br />

optischen und/oder akustischen Zweiwegverbindung teilnehmen.<br />

(1) Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.<br />

§ 15<br />

Stimmrecht, Beschlüsse<br />

(2) Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, beschließt<br />

die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; in Fällen, in denen<br />

eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, beschließt sie mit einfacher Mehrheit des bei der<br />

Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.<br />

(3) Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang keine einfache Mehrheit erzielt wird, findet die engere<br />

Wahl zwischen den beiden Bewerbern statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />

(4) Jeder Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine<br />

von einem österreichischen öffentlichen Notar über die Verhandlung aufgenommene<br />

Niederschrift.<br />

7


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§ 16<br />

Vorsitz und Leitung der Hauptversammlung<br />

(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder einer seiner<br />

Stellvertreter; fehlen diese, so leitet der zur Beurkundung beigezogene Notar die Versammlung<br />

zur Wahl eines Vorsitzenden.<br />

(2) Der Vorsitzende der Hauptversammlung leitet die Verhandlungen und bestimmt insbesondere die<br />

Reihenfolge der Behandlung der Gegenstände zur Tagesordnung und der Redner sowie für jeden<br />

Tagesordnungspunkt die Form und Reihenfolge der Abstimmung über die Beschlussanträge sowie<br />

das Verfahren zur Stimmenauszählung, soweit das Gesetz nicht zwingend anderes bestimmt.<br />

(3) Der Vorsitzende kann die Frage- und Redezeit der einzelnen Aktionäre sowie generell zeitlich<br />

angemessen und anhand sachlicher Kriterien beschränken. Soweit dies für eine ordnungsgemäße<br />

Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, ist es ihm gestattet, die Wortmeldungen zu<br />

den Tagesordnungspunkten oder einzelne Frage- und Redebeiträge zu ordnen sowie die höchst<br />

zulässige Redezeit pro Redner je nach Bedarf weiter zu verkürzen und die Rednerliste vorzeitig zu<br />

schließen. Der Vorsitzende kann darüber hinaus weitere Maßnahmen ergreifen, um den<br />

ungestörten Verlauf der Hauptversammlung zu sichern. Der Vorsitzende kann bei Festlegung der<br />

für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zur Verfügung stehenden Zeitrahmen auch zwischen<br />

erster und wiederholter Wortmeldung sowie nach weiteren sachgerechten Kriterien unterscheiden.<br />

§ 17<br />

Hauptversammlung und Wirkungskreis<br />

(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten acht Monaten des<br />

Geschäftsjahres statt. Neben der Vorlage von Unterlagen gemäß § 18 Abs 1 enthält die<br />

Tagesordnung in den im Gesetz vorgesehenen Fällen die Feststellung des Jahresabschlusses, die<br />

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, wenn der Jahresabschluss einen<br />

solchen ausweist, sowie die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder des<br />

Aufsichtsrates.<br />

(2) Die Hauptversammlung beschließt ferner in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich<br />

angeführten Fällen, insbesondere über die Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern<br />

oder die Änderung der Satzung.<br />

(3) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der<br />

Vorstand oder – sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs 5 Aktiengesetz seiner Zustimmung<br />

vorbehaltenes Geschäft handelt – der Aufsichtsrat es verlangt.<br />

§ 18<br />

Jahresabschluss, Dividende<br />

(1) Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene<br />

Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen<br />

und diese Unterlagen nach Prüfung durch den Abschlussprüfer – wenn der Jahresabschluss einen<br />

Bilanzgewinn ausweist, mit einem Vorschlag für die Gewinnverwendung – dem Aufsichtsrat<br />

vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von sämtlichen Mitgliedern des<br />

Vorstands zu unterzeichnen.<br />

8


(2) Der Aufsichtsrat hat die Unterlagen gemäß Abs 1 innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu<br />

prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären und einen Bericht an die<br />

Hauptversammlung zu erstatten.<br />

(3) Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand<br />

und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.<br />

(4) Wenn der Jahresabschluss einen Bilanzgewinn ausweist, beschließt die ordentliche<br />

Hauptversammlung über die Gewinnverwendung. Dabei ist die Hauptversammlung an den vom<br />

Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrates festgestellten Jahresabschluss gebunden. Die<br />

Hauptversammlung kann den Bilanzgewinn entgegen dem Vorschlag für die Gewinnverwendung<br />

ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen. Die Änderungen des Jahresabschlusses, die<br />

hierdurch nötig werden, hat der Vorstand vorzunehmen.<br />

(5) Eine von der Hauptversammlung zur Ausschüttung beschlossene Dividende wird vierzehn Tage<br />

nach Beschlussfassung durch die Hauptversammlung fällig, falls diese nichts anderes beschließt.<br />

(6) Dividenden, welche binnen drei Jahren nach Fälligkeit nicht behoben werden, verfallen zugunsten<br />

der Gesellschaft.<br />

BIOLITEC/23210010– 262/284 - 896872<br />

§ 19<br />

Gründungskosten<br />

Gründungskosten werden bis zu einem Betrag von EUR 3.500,- (Euro dreitausendfünfhundert) von<br />

der Gesellschaft getragen und sind nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme im vollen<br />

Betrag in die erste Jahresrechnung als Aufwand aufzunehmen.<br />

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