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Dienstvorschrift für Lieferantenerklärungen - IHK Siegen

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juris und Bundesanzeiger Verlag - VSF-Portal<br />

recherchiert von: Martin Thorwesten am 13.02.2012<br />

Einzelvorschrift<br />

Normgeber:<br />

Aktenzeichen:<br />

Erlassdatum: 04.04.2011<br />

Fassung vom: 04.04.2011<br />

Gültig ab: 04.04.2011<br />

Bundesministerium der Finanzen<br />

III B 2 - Z 4390/11/10001, Dok.-Nr.<br />

2011/0253749<br />

Quelle:<br />

Kennung: Z 42 14<br />

<strong>Dienstvorschrift</strong> für Lieferantenerklärungen<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

Inhalt<br />

Allgemeines<br />

Lieferantenerklärungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft<br />

Formerfordernisse<br />

Inhalt der Bescheinigung<br />

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft<br />

Langzeit-Lieferantenerklärungen<br />

Nachträgliche Ausfertigung<br />

Auskunftsblatt INF 4<br />

Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen<br />

Lieferantenerklärungen<br />

Inhalt<br />

<strong>Dienstvorschrift</strong><br />

(1) Allgemeines<br />

(2) Lieferantenerklärungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft<br />

(3) - (4) Formerfordernisse<br />

(5) - (8) Inhalt der Bescheinigung<br />

(9) Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft<br />

(10) Langzeit-Lieferantenerklärungen<br />

(11) Nachträgliche Ausfertigung<br />

(12) - (16) Auskunftsblatt INF 4<br />

(17) Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Lieferantenerklärung ist ein Nachweis, mit der der Lieferant oder sein Vertreter gegenüber dem<br />

Warenempfänger Angaben über die präferenzrechtlichen Eigenschaften der gelieferten Waren macht.<br />

Lieferant ist die Person, die die Verfügungsgewalt über die gelieferte Ware hat. Die Zollstelle verlangt eine<br />

Lieferantenerklärung auch dann, wenn ihr die Vorgänge bekannt sind, auf die sich die Lieferantener-<br />

- Seite 1 von 5 -


klärung beziehen würde. Sie ist nicht erforderlich, wenn Be- oder Verarbeitung im Betrieb des Ausführers<br />

den Ursprung des Erzeugnisses begründet.<br />

Lieferantenerklärungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft<br />

(2) Bei Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft müssen die Lieferantenerklärungen den Erfordernissen<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 entsprechen.<br />

Formerfordernisse<br />

(3) Die in ihrem Wortlaut vorgeschriebene Erklärung ist auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem<br />

sonstigen Handelspapier von einem in der Gemeinschaft ansässigen Lieferanten abzugeben. Vertretung<br />

- auch durch nicht in der Gemeinschaft ansässige Personen - ist möglich. Unabhängig davon erfolgt<br />

eine Prüfung der Erklärung stets beim Lieferanten (Absatz 14).<br />

Die Verwendung von Vordrucken ist zulässig.<br />

(4) Lieferantenerklärungen müssen handschriftlich unterzeichnet sein. DV-technisch erstellte Lieferantenerklärungen<br />

sind auch ohne Unterschrift anzuerkennen, sofern darin die verantwortliche natürliche Person<br />

namentlich genannt ist.<br />

Die gesonderte Verpflichtungserklärung (Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung) ist von der Zollstelle nicht zu<br />

prüfen.<br />

Kopien von Lieferantenerklärungen sind anzuerkennen. Die nachträgliche Vorlage des Originals ist nicht<br />

erforderlich.<br />

Inhalt der Bescheinigung<br />

(5) In Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft muss der Ursprung der Gemeinschaft,<br />

der Europäischen Union (für den Warenverkehr mit der Republik Korea und den Entwicklungsländern),<br />

eines Partnerstaates oder des EWR bescheinigt sein. Die zusätzliche Angabe eines Mitgliedstaates<br />

der Gemeinschaft ist unschädlich.<br />

(6) In der Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft müssen die Präferenzregelungen<br />

angegeben sein, in deren Sinne die Waren als Ursprungswaren gelten. Die Angabe der betreffenden<br />

Länder oder der Ländergruppen CAF (CARIFORUM-Staaten), WPS (West-Pazifik-Staaten),<br />

APS (Entwicklungsländer), MAR oder überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) ist ausreichend. ISO-<br />

Alpha-Codes können verwendet werden (vgl. Auskunftsdatenbank WuP online). Angaben wie „EFTA“<br />

oder „EUR-MED“ sind unzulässig.<br />

Für die Kumulierung mit den Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes können<br />

die ISO-Alpha Codes der jeweiligen Ländernamen verwendet werden. Für die Kumulierung mit den<br />

überseeischen Ländern und Gebieten ist die Abkürzung "ÜLG" zulässig.<br />

(7) Eine Lieferantenerklärung darf ausschließlich für die angegebenen Präferenzregelungen anerkannt<br />

werden. Eine Anerkennung für andere Präferenzverkehre ist selbst bei gleichlautenden Ursprungsregeln<br />

nicht zulässig.<br />

- Seite 2 von 5 -


(8) Für die Ausstellung / Ausfertigung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED / Ursprungserklärung<br />

EUR-MED können nur Lieferantenerklärungen berücksichtigt werden, die folgenden Zusatz enthalten:<br />

- Keine Kumulierung angewendet oder<br />

- Kumulierung angewendet mit....<br />

Es ist nicht zu beanstanden, wenn nur die zutreffende Alternative des Kumulierungsvermerks aufgeführt<br />

ist.<br />

Eine Lieferantenerklärung ohne Kumulierungsvermerk kann nur bei der Ausstellung / Ausfertigung einer<br />

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 / Ursprungserklärung berücksichtigt werden.<br />

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft<br />

(9) In den Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft müssen Angaben zur<br />

HS-Position und zum Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nur enthalten<br />

sein, wenn diese zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft der daraus hergestellten Erzeugnisse benötigt<br />

werden.<br />

Für die Angabe des Ursprungslandes, der Präferenzregelungen und des Kumulierungsvermerks gelten<br />

die Absätze 5 bis 8 sinngemäß (vgl. Anhang III und IV Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des<br />

Rates vom 11. Juni 2001).<br />

Langzeit-Lieferantenerklärungen<br />

(10) Langzeit-Lieferantenerklärungen dürfen längstens für einen Lieferzeitraum von einem Jahr ausgestellt<br />

werden. Der Beginn dieses Gültigkeitszeitraums hängt nicht vom Ausstellungsdatum der Erklärung<br />

ab.<br />

Die Erklärungen sind auch dann anzuerkennen, wenn sie der Zollstelle nach Ablauf des angegebenen<br />

Lieferzeitraumes vorgelegt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit der Ausführer im Antrag auf Ausstellung<br />

des Präferenznachweises erklärt, dass die Waren innerhalb dieses Zeitraumes bezogen worden sind.<br />

Bei Zweifeln sind weitere Nachweise über den Zeitpunkt des Bezugs zu verlangen.<br />

Langzeit-Lieferantenerklärungen mit einem Zusatz zum vorgeschriebenen Wortlaut, der die Aussage<br />

durch Verweis auf spätere Einzeldokumente (Lieferscheine, Rechnungen u.a.) einschränkt, sind nicht<br />

anzuerkennen.<br />

Ein Verweis auf eine Anlage zur Langzeit-Lieferantenerklärung, die eine Warenaufstellung enthält, ist jedoch<br />

nicht zu beanstanden. Die Aufstellung - ggf. in elektronischer Form - kann auch eindeutig gekennzeichnete<br />

Waren enthalten, für die diese Erklärung nicht gilt. Die Waren müssen so genau bezeichnet<br />

sein, dass die Langzeit-Lieferantenerklärung dem jeweiligen Warenbezug zweifelsfrei zugeordnet werden<br />

kann.<br />

Im Übrigen gilt Absatz 3 sinngemäß.<br />

Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch für einzelne Waren widerrufen werden. Der Widerruf<br />

muss im Zusammenhang mit der ursprünglich abgegebenen Erklärung dokumentiert werden. Für die<br />

betroffene Warenart muss ggf. eine neue Erklärung abgegeben werden.<br />

- Seite 3 von 5 -


Nachträgliche Ausfertigung<br />

(11) Lieferantenerklärungen sind auch anzuerkennen, wenn sie nachträglich ausgefertigt worden sind.<br />

Auskunftsblatt INF 4<br />

(12) Die Zollstelle verlangt bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit einer Lieferantenerklärung<br />

vom Ausführer vor der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder EUR-<br />

MED ein Auskunftsblatt INF 4. Es obliegt dem Ausführer, seinen Lieferanten aufzufordern, bei der zuständigen<br />

Zollstelle das Auskunftsblatt INF 4 zu beantragen. Für die Beschaffung von Auskunftsblättern<br />

ist eine Frist von vier Monaten zu setzen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn Vorlieferantenerklärungen<br />

nachzuprüfen sind.<br />

Nach Ablauf dieser Frist ist vorbehaltlich des Absatzes 14 der Antrag auf Ausstellung des<br />

Präferenznachweises endgültig abzulehnen.<br />

Für die Anforderung von Auskunftsblättern INF 4 im Nachprüfungsverfahren gilt Z 42 15.<br />

(13) Die für den Lieferanten zuständige Zollstelle stellt das Auskunftsblatt INF 4 auf dessen Antrag innerhalb<br />

von drei Monaten aus. Im Auskunftsblatt INF 4 wird bescheinigt, ob die Lieferantenerklärung zutreffend<br />

ist. Sofern festgestellt wird, dass die Lieferantenerklärung unzutreffend ist, sind die Gründe hierfür<br />

im Feld „Bemerkungen“ des Auskunftsblattes INF 4 anzugeben.<br />

Im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigende Vorlieferantenerklärungen sind risikoorientiert durch Auskunftsblätter<br />

INF 4 bestätigen zu lassen.<br />

Der Antrag bleibt bei der Zollstelle und ist dort drei Jahre aufzubewahren.<br />

(14) Die Zollbehörde, die das Auskunftsblatt angefordert hat, ersucht unmittelbar die für den Sitz des<br />

Lieferanten zuständige Zollbehörde um Bestätigung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung wenn der<br />

Ausführer<br />

- innerhalb von vier Monaten kein Auskunftsblatt INF 4 vorlegt,<br />

- glaubhaft macht, seinen Lieferanten ohne Erfolg zur Beschaffung eines Auskunftsblattes INF 4 aufgefordert<br />

zu haben und<br />

- die für den Lieferanten zuständige Zollstelle benennt.<br />

Das Ersuchen ist vom Hauptzollamt unmittelbar an die zuständige Zollstelle des anderen Mitgliedstaates<br />

bzw. an das für den Sitz des Lieferanten zuständige Hauptzollamt zu richten.<br />

Dieses Verfahren gilt auch für Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft.<br />

(15) Soweit der anfordernden Stelle nach Ablauf von fünf Monaten ab dem Datum des Ersuchens keine<br />

oder keine ausreichende Antwort vorliegt, darf die Lieferantenerklärung nicht berücksichtigt werden. In<br />

begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.<br />

Eine bereits ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder EUR-MED ist je nach Fallgestaltung<br />

gemäß Zollkodex zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. Bei einer Ursprungserklärung oder Ur-<br />

- Seite 4 von 5 -


sprungserklärung EUR-MED teilt das Hauptzollamt dem Ausführer unter Angabe der Gründe mit, dass<br />

die Ware kein Ursprungserzeugnis ist.<br />

Für die Mitteilung an das HZA Münster -Bundesstelle Ursprungsnachprüfung- (BUN) gilt Z 42 15 Absatz<br />

21 sinngemäß.<br />

Wird erst nach Ablauf der Prüfungsfrist die Richtigkeit der Lieferantenerklärung durch INF 4 bestätigt, ist<br />

die ursprüngliche Entscheidung zu korrigieren und das Ergebnis der BUN mitzuteilen. Wurde das Ergebnis<br />

dem Partnerstaat bereits mitgeteilt, ist ein geändertes Mitteilungsschreiben beizufügen.<br />

(16) Für die Bearbeitung von Ersuchen anderer Zollbehörden ist das Hauptzollamt am Sitz des Lieferanten<br />

zuständig. Es kann beim Lieferanten alle für erforderlich gehaltenen Prüfungen und Kontrollen vornehmen.<br />

Die ersuchende Zollbehörde wird mit dem Auskunftsblatt INF 4 vom Ergebnis unterrichtet.<br />

Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen<br />

(17) Für Lieferantenerklärungen im EWR, im Warenverkehr mit der Türkei, mit Algerien, Marokko, Tunesien,<br />

den Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes sowie den Überseeischen<br />

Ländern und Gebieten gelten gesonderte Regelungen, siehe Auskunftsdatenbank WuP online.<br />

Für die Überprüfung von Lieferantenerklärungen im Warenverkehr mit der Türkei gilt die <strong>Dienstvorschrift</strong><br />

sinngemäß.<br />

© juris GmbH<br />

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