Dienstvorschrift für Lieferantenerklärungen - IHK Siegen
Dienstvorschrift für Lieferantenerklärungen - IHK Siegen
Dienstvorschrift für Lieferantenerklärungen - IHK Siegen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
juris und Bundesanzeiger Verlag - VSF-Portal<br />
recherchiert von: Martin Thorwesten am 13.02.2012<br />
Einzelvorschrift<br />
Normgeber:<br />
Aktenzeichen:<br />
Erlassdatum: 04.04.2011<br />
Fassung vom: 04.04.2011<br />
Gültig ab: 04.04.2011<br />
Bundesministerium der Finanzen<br />
III B 2 - Z 4390/11/10001, Dok.-Nr.<br />
2011/0253749<br />
Quelle:<br />
Kennung: Z 42 14<br />
<strong>Dienstvorschrift</strong> für Lieferantenerklärungen<br />
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />
Inhalt<br />
Allgemeines<br />
Lieferantenerklärungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft<br />
Formerfordernisse<br />
Inhalt der Bescheinigung<br />
Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft<br />
Langzeit-Lieferantenerklärungen<br />
Nachträgliche Ausfertigung<br />
Auskunftsblatt INF 4<br />
Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen<br />
Lieferantenerklärungen<br />
Inhalt<br />
<strong>Dienstvorschrift</strong><br />
(1) Allgemeines<br />
(2) Lieferantenerklärungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft<br />
(3) - (4) Formerfordernisse<br />
(5) - (8) Inhalt der Bescheinigung<br />
(9) Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft<br />
(10) Langzeit-Lieferantenerklärungen<br />
(11) Nachträgliche Ausfertigung<br />
(12) - (16) Auskunftsblatt INF 4<br />
(17) Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Lieferantenerklärung ist ein Nachweis, mit der der Lieferant oder sein Vertreter gegenüber dem<br />
Warenempfänger Angaben über die präferenzrechtlichen Eigenschaften der gelieferten Waren macht.<br />
Lieferant ist die Person, die die Verfügungsgewalt über die gelieferte Ware hat. Die Zollstelle verlangt eine<br />
Lieferantenerklärung auch dann, wenn ihr die Vorgänge bekannt sind, auf die sich die Lieferantener-<br />
- Seite 1 von 5 -
klärung beziehen würde. Sie ist nicht erforderlich, wenn Be- oder Verarbeitung im Betrieb des Ausführers<br />
den Ursprung des Erzeugnisses begründet.<br />
Lieferantenerklärungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft<br />
(2) Bei Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft müssen die Lieferantenerklärungen den Erfordernissen<br />
der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 entsprechen.<br />
Formerfordernisse<br />
(3) Die in ihrem Wortlaut vorgeschriebene Erklärung ist auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem<br />
sonstigen Handelspapier von einem in der Gemeinschaft ansässigen Lieferanten abzugeben. Vertretung<br />
- auch durch nicht in der Gemeinschaft ansässige Personen - ist möglich. Unabhängig davon erfolgt<br />
eine Prüfung der Erklärung stets beim Lieferanten (Absatz 14).<br />
Die Verwendung von Vordrucken ist zulässig.<br />
(4) Lieferantenerklärungen müssen handschriftlich unterzeichnet sein. DV-technisch erstellte Lieferantenerklärungen<br />
sind auch ohne Unterschrift anzuerkennen, sofern darin die verantwortliche natürliche Person<br />
namentlich genannt ist.<br />
Die gesonderte Verpflichtungserklärung (Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung) ist von der Zollstelle nicht zu<br />
prüfen.<br />
Kopien von Lieferantenerklärungen sind anzuerkennen. Die nachträgliche Vorlage des Originals ist nicht<br />
erforderlich.<br />
Inhalt der Bescheinigung<br />
(5) In Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft muss der Ursprung der Gemeinschaft,<br />
der Europäischen Union (für den Warenverkehr mit der Republik Korea und den Entwicklungsländern),<br />
eines Partnerstaates oder des EWR bescheinigt sein. Die zusätzliche Angabe eines Mitgliedstaates<br />
der Gemeinschaft ist unschädlich.<br />
(6) In der Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft müssen die Präferenzregelungen<br />
angegeben sein, in deren Sinne die Waren als Ursprungswaren gelten. Die Angabe der betreffenden<br />
Länder oder der Ländergruppen CAF (CARIFORUM-Staaten), WPS (West-Pazifik-Staaten),<br />
APS (Entwicklungsländer), MAR oder überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) ist ausreichend. ISO-<br />
Alpha-Codes können verwendet werden (vgl. Auskunftsdatenbank WuP online). Angaben wie „EFTA“<br />
oder „EUR-MED“ sind unzulässig.<br />
Für die Kumulierung mit den Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes können<br />
die ISO-Alpha Codes der jeweiligen Ländernamen verwendet werden. Für die Kumulierung mit den<br />
überseeischen Ländern und Gebieten ist die Abkürzung "ÜLG" zulässig.<br />
(7) Eine Lieferantenerklärung darf ausschließlich für die angegebenen Präferenzregelungen anerkannt<br />
werden. Eine Anerkennung für andere Präferenzverkehre ist selbst bei gleichlautenden Ursprungsregeln<br />
nicht zulässig.<br />
- Seite 2 von 5 -
(8) Für die Ausstellung / Ausfertigung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED / Ursprungserklärung<br />
EUR-MED können nur Lieferantenerklärungen berücksichtigt werden, die folgenden Zusatz enthalten:<br />
- Keine Kumulierung angewendet oder<br />
- Kumulierung angewendet mit....<br />
Es ist nicht zu beanstanden, wenn nur die zutreffende Alternative des Kumulierungsvermerks aufgeführt<br />
ist.<br />
Eine Lieferantenerklärung ohne Kumulierungsvermerk kann nur bei der Ausstellung / Ausfertigung einer<br />
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 / Ursprungserklärung berücksichtigt werden.<br />
Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft<br />
(9) In den Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft müssen Angaben zur<br />
HS-Position und zum Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nur enthalten<br />
sein, wenn diese zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft der daraus hergestellten Erzeugnisse benötigt<br />
werden.<br />
Für die Angabe des Ursprungslandes, der Präferenzregelungen und des Kumulierungsvermerks gelten<br />
die Absätze 5 bis 8 sinngemäß (vgl. Anhang III und IV Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des<br />
Rates vom 11. Juni 2001).<br />
Langzeit-Lieferantenerklärungen<br />
(10) Langzeit-Lieferantenerklärungen dürfen längstens für einen Lieferzeitraum von einem Jahr ausgestellt<br />
werden. Der Beginn dieses Gültigkeitszeitraums hängt nicht vom Ausstellungsdatum der Erklärung<br />
ab.<br />
Die Erklärungen sind auch dann anzuerkennen, wenn sie der Zollstelle nach Ablauf des angegebenen<br />
Lieferzeitraumes vorgelegt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit der Ausführer im Antrag auf Ausstellung<br />
des Präferenznachweises erklärt, dass die Waren innerhalb dieses Zeitraumes bezogen worden sind.<br />
Bei Zweifeln sind weitere Nachweise über den Zeitpunkt des Bezugs zu verlangen.<br />
Langzeit-Lieferantenerklärungen mit einem Zusatz zum vorgeschriebenen Wortlaut, der die Aussage<br />
durch Verweis auf spätere Einzeldokumente (Lieferscheine, Rechnungen u.a.) einschränkt, sind nicht<br />
anzuerkennen.<br />
Ein Verweis auf eine Anlage zur Langzeit-Lieferantenerklärung, die eine Warenaufstellung enthält, ist jedoch<br />
nicht zu beanstanden. Die Aufstellung - ggf. in elektronischer Form - kann auch eindeutig gekennzeichnete<br />
Waren enthalten, für die diese Erklärung nicht gilt. Die Waren müssen so genau bezeichnet<br />
sein, dass die Langzeit-Lieferantenerklärung dem jeweiligen Warenbezug zweifelsfrei zugeordnet werden<br />
kann.<br />
Im Übrigen gilt Absatz 3 sinngemäß.<br />
Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch für einzelne Waren widerrufen werden. Der Widerruf<br />
muss im Zusammenhang mit der ursprünglich abgegebenen Erklärung dokumentiert werden. Für die<br />
betroffene Warenart muss ggf. eine neue Erklärung abgegeben werden.<br />
- Seite 3 von 5 -
Nachträgliche Ausfertigung<br />
(11) Lieferantenerklärungen sind auch anzuerkennen, wenn sie nachträglich ausgefertigt worden sind.<br />
Auskunftsblatt INF 4<br />
(12) Die Zollstelle verlangt bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit einer Lieferantenerklärung<br />
vom Ausführer vor der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder EUR-<br />
MED ein Auskunftsblatt INF 4. Es obliegt dem Ausführer, seinen Lieferanten aufzufordern, bei der zuständigen<br />
Zollstelle das Auskunftsblatt INF 4 zu beantragen. Für die Beschaffung von Auskunftsblättern<br />
ist eine Frist von vier Monaten zu setzen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn Vorlieferantenerklärungen<br />
nachzuprüfen sind.<br />
Nach Ablauf dieser Frist ist vorbehaltlich des Absatzes 14 der Antrag auf Ausstellung des<br />
Präferenznachweises endgültig abzulehnen.<br />
Für die Anforderung von Auskunftsblättern INF 4 im Nachprüfungsverfahren gilt Z 42 15.<br />
(13) Die für den Lieferanten zuständige Zollstelle stellt das Auskunftsblatt INF 4 auf dessen Antrag innerhalb<br />
von drei Monaten aus. Im Auskunftsblatt INF 4 wird bescheinigt, ob die Lieferantenerklärung zutreffend<br />
ist. Sofern festgestellt wird, dass die Lieferantenerklärung unzutreffend ist, sind die Gründe hierfür<br />
im Feld „Bemerkungen“ des Auskunftsblattes INF 4 anzugeben.<br />
Im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigende Vorlieferantenerklärungen sind risikoorientiert durch Auskunftsblätter<br />
INF 4 bestätigen zu lassen.<br />
Der Antrag bleibt bei der Zollstelle und ist dort drei Jahre aufzubewahren.<br />
(14) Die Zollbehörde, die das Auskunftsblatt angefordert hat, ersucht unmittelbar die für den Sitz des<br />
Lieferanten zuständige Zollbehörde um Bestätigung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung wenn der<br />
Ausführer<br />
- innerhalb von vier Monaten kein Auskunftsblatt INF 4 vorlegt,<br />
- glaubhaft macht, seinen Lieferanten ohne Erfolg zur Beschaffung eines Auskunftsblattes INF 4 aufgefordert<br />
zu haben und<br />
- die für den Lieferanten zuständige Zollstelle benennt.<br />
Das Ersuchen ist vom Hauptzollamt unmittelbar an die zuständige Zollstelle des anderen Mitgliedstaates<br />
bzw. an das für den Sitz des Lieferanten zuständige Hauptzollamt zu richten.<br />
Dieses Verfahren gilt auch für Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft.<br />
(15) Soweit der anfordernden Stelle nach Ablauf von fünf Monaten ab dem Datum des Ersuchens keine<br />
oder keine ausreichende Antwort vorliegt, darf die Lieferantenerklärung nicht berücksichtigt werden. In<br />
begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.<br />
Eine bereits ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder EUR-MED ist je nach Fallgestaltung<br />
gemäß Zollkodex zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. Bei einer Ursprungserklärung oder Ur-<br />
- Seite 4 von 5 -
sprungserklärung EUR-MED teilt das Hauptzollamt dem Ausführer unter Angabe der Gründe mit, dass<br />
die Ware kein Ursprungserzeugnis ist.<br />
Für die Mitteilung an das HZA Münster -Bundesstelle Ursprungsnachprüfung- (BUN) gilt Z 42 15 Absatz<br />
21 sinngemäß.<br />
Wird erst nach Ablauf der Prüfungsfrist die Richtigkeit der Lieferantenerklärung durch INF 4 bestätigt, ist<br />
die ursprüngliche Entscheidung zu korrigieren und das Ergebnis der BUN mitzuteilen. Wurde das Ergebnis<br />
dem Partnerstaat bereits mitgeteilt, ist ein geändertes Mitteilungsschreiben beizufügen.<br />
(16) Für die Bearbeitung von Ersuchen anderer Zollbehörden ist das Hauptzollamt am Sitz des Lieferanten<br />
zuständig. Es kann beim Lieferanten alle für erforderlich gehaltenen Prüfungen und Kontrollen vornehmen.<br />
Die ersuchende Zollbehörde wird mit dem Auskunftsblatt INF 4 vom Ergebnis unterrichtet.<br />
Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen<br />
(17) Für Lieferantenerklärungen im EWR, im Warenverkehr mit der Türkei, mit Algerien, Marokko, Tunesien,<br />
den Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes sowie den Überseeischen<br />
Ländern und Gebieten gelten gesonderte Regelungen, siehe Auskunftsdatenbank WuP online.<br />
Für die Überprüfung von Lieferantenerklärungen im Warenverkehr mit der Türkei gilt die <strong>Dienstvorschrift</strong><br />
sinngemäß.<br />
© juris GmbH<br />
- Seite 5 von 5 -