Unsere Wirtschaft - IHK Lüneburg-Wolfsburg
Unsere Wirtschaft - IHK Lüneburg-Wolfsburg
Unsere Wirtschaft - IHK Lüneburg-Wolfsburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Service<br />
Recht<br />
Der Pfändungsschutz stellt<br />
sicher, dass Schuldner auch bei<br />
einer Pfändung ihres Nettoeinkommens<br />
ihr Existenzminimum<br />
sichern können.<br />
Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli<br />
Zum 1. Juli erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen<br />
für Arbeitseinkommen um 1,57<br />
Prozent. Die Freigrenze gibt an, welcher Teil<br />
des monatlichen Nettoeinkommens nicht<br />
gepfändet oder vom Arbeitgeber einbehalten<br />
werden darf. Der unpfändbare Grundbetrag<br />
liegt ab Juli bei monatlich 1.045,04 Euro<br />
(bisher 1.028,89 Euro). Ist der Schuldner<br />
gegenüber weiteren Personen unterhaltspflichtig,<br />
erhöht sich der Grundbetrag monatlich<br />
um 393,30 Euro für die erste Person<br />
und um jeweils 219,12 Euro für die zweite<br />
bis fünfte Person – insgesamt also maximal<br />
auf 2.314,82 Euro. Alle zwei Jahre passt das<br />
Justizministerium die Pfändungsfreigrenzen<br />
an die Entwicklung der Einkommens- und<br />
der Lebenshaltungskosten an.<br />
Insbesondere folgende Einkünfte können<br />
weiterhin nicht gepfändet werden (§ 850a<br />
Zivilprozessordnung):<br />
• Die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeitsstunden<br />
• Urlaubszuwendungen, Zuwendungen aus<br />
Anlass eines besonderen Betriebsereignisses<br />
und Treugelder, soweit sie im Rahmen<br />
des Üblichen liegen<br />
• Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder<br />
und sonstige soziale Zulagen für<br />
auswärtige Beschäftigungen, Entgelte<br />
für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen<br />
sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen,<br />
soweit diese Bezüge<br />
im Rahmen des Üblichen liegen<br />
• Weihnachtsvergütungen bis zur Höhe<br />
der halben Monatsvergütung, höchstens<br />
jedoch 500 Euro<br />
• Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen<br />
Altersversorgung an eine Pensionskasse<br />
In Ausnahmefällen kann das Vollstreckungsgericht<br />
von diesen Regelungen abweichende<br />
pfändbare Beträge anordnen.<br />
Welcher Betrag im Einzelfall unpfändbar<br />
ist, lässt sich auf der Website des Justizportals<br />
Nordrhein-Westfalen berechnen:<br />
www.justiz.nrw.de (Bürgerservice, Infomaterial/Hilfen,<br />
Berechnung des Pfändungsfreibetrags).<br />
ki<br />
Entbehrliche Arbeitskraft rechtfertigt Kündigung<br />
Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer<br />
aus betriebsbedingten Gründen, setzt<br />
das voraus, dass der Weiterbeschäftigungsbedarf<br />
voraussichtlich dauerhaft entfallen<br />
ist. Das entschied das Landesarbeitsgericht<br />
Düsseldorf im Fall eines Verkaufsingenieurs<br />
bei einem weltweit tätigen industriellen<br />
Projektanlagenentwickler (Urteil vom 21.<br />
August 2012, Az. 8 Sa 574/12). Der Arbeitgeber<br />
hatte dem Ingenieur mit der Begründung<br />
gekündigt, eine Sachbearbeiterposition<br />
entfalle, weil ein Geschäftsbereich<br />
geschlossen werde.<br />
Das Gericht erläuterte seine Entscheidung<br />
so, dass eine Kündigung nur dann durch<br />
betriebliche Erfordernisse bedingt sei, wenn<br />
der Weiterbeschäftigungsbedarf voraussichtlich<br />
dauerhaft entfalle. Auf Grundlage<br />
einer betrieblichen Disposition müsse der<br />
Arbeitgeber mehr Arbeitnehmer beschäftigen<br />
als zur Erledigung der anfallenden<br />
Arbeiten dauerhaft zu erwarten sei. Das Gericht<br />
habe die unternehmerische Entscheidung<br />
zwar nicht auf sachliche Rechtfertigung<br />
oder Zweckmäßigkeit hin zu prüfen,<br />
wohl aber daraufhin, ob die Entscheidung<br />
tatsächlich getroffen und umgesetzt worden<br />
ist – und dadurch der Beschäftigungsbedarf<br />
für den betroffenen Arbeitnehmer entfällt.<br />
Beschränke sich die Entscheidung im Wesentlichen<br />
auf die Personaleinsparung, sei<br />
sie vom Kündigungsentschluss nicht zu unterscheiden.<br />
Dann müsse der Arbeitgeber sie<br />
hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit<br />
und zeitlichen Nachhaltigkeit<br />
verdeutlichen. Dazu habe er die Folgen der<br />
unternehmerischen Vorgaben und Planungen<br />
auf das erwartete Arbeitsvolumen mit<br />
einer schlüssigen Prognose darzustellen und<br />
zu erläutern, wie die anfallenden Arbeiten<br />
von dem verbliebenen Personal erbracht<br />
werden können.<br />
Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber<br />
nicht hinreichend dargelegt, dass das Arbeitsvolumen<br />
derart reduziert werde, dass<br />
die Arbeitskraft des Arbeitnehmers entbehrlich<br />
sei.<br />
Praxistipp: Liegt bei einer betriebsbedingten<br />
Kündigung die unternehmerische Entscheidung<br />
im Abbau einer einzelnen Position, ist<br />
nicht anzunehmen, dass die Entscheidung<br />
sachlich begründet ist. Der Arbeitgeber muss<br />
in diesem Fall darlegen, in welchem Umfang<br />
und aufgrund welcher Dispositionen bisherige<br />
Tätigkeiten in Zukunft entfallen und<br />
wie das übrige Personal den verbleibenden<br />
Arbeitsbedarf regulär erledigen kann. bs<br />
46 <strong>Unsere</strong> <strong>Wirtschaft</strong> 6/2013