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Unsere Wirtschaft - IHK Lüneburg-Wolfsburg

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Service<br />

Recht<br />

Der Pfändungsschutz stellt<br />

sicher, dass Schuldner auch bei<br />

einer Pfändung ihres Nettoeinkommens<br />

ihr Existenzminimum<br />

sichern können.<br />

Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli<br />

Zum 1. Juli erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen<br />

für Arbeitseinkommen um 1,57<br />

Prozent. Die Freigrenze gibt an, welcher Teil<br />

des monatlichen Nettoeinkommens nicht<br />

gepfändet oder vom Arbeitgeber einbehalten<br />

werden darf. Der unpfändbare Grundbetrag<br />

liegt ab Juli bei monatlich 1.045,04 Euro<br />

(bisher 1.028,89 Euro). Ist der Schuldner<br />

gegenüber weiteren Personen unterhaltspflichtig,<br />

erhöht sich der Grundbetrag monatlich<br />

um 393,30 Euro für die erste Person<br />

und um jeweils 219,12 Euro für die zweite<br />

bis fünfte Person – insgesamt also maximal<br />

auf 2.314,82 Euro. Alle zwei Jahre passt das<br />

Justizministerium die Pfändungsfreigrenzen<br />

an die Entwicklung der Einkommens- und<br />

der Lebenshaltungskosten an.<br />

Insbesondere folgende Einkünfte können<br />

weiterhin nicht gepfändet werden (§ 850a<br />

Zivilprozessordnung):<br />

• Die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeitsstunden<br />

• Urlaubszuwendungen, Zuwendungen aus<br />

Anlass eines besonderen Betriebsereignisses<br />

und Treugelder, soweit sie im Rahmen<br />

des Üblichen liegen<br />

• Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder<br />

und sonstige soziale Zulagen für<br />

auswärtige Beschäftigungen, Entgelte<br />

für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen<br />

sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen,<br />

soweit diese Bezüge<br />

im Rahmen des Üblichen liegen<br />

• Weihnachtsvergütungen bis zur Höhe<br />

der halben Monatsvergütung, höchstens<br />

jedoch 500 Euro<br />

• Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen<br />

Altersversorgung an eine Pensionskasse<br />

In Ausnahmefällen kann das Vollstreckungsgericht<br />

von diesen Regelungen abweichende<br />

pfändbare Beträge anordnen.<br />

Welcher Betrag im Einzelfall unpfändbar<br />

ist, lässt sich auf der Website des Justizportals<br />

Nordrhein-Westfalen berechnen:<br />

www.justiz.nrw.de (Bürgerservice, Infomaterial/Hilfen,<br />

Berechnung des Pfändungsfreibetrags).<br />

ki<br />

Entbehrliche Arbeitskraft rechtfertigt Kündigung<br />

Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer<br />

aus betriebsbedingten Gründen, setzt<br />

das voraus, dass der Weiterbeschäftigungsbedarf<br />

voraussichtlich dauerhaft entfallen<br />

ist. Das entschied das Landesarbeitsgericht<br />

Düsseldorf im Fall eines Verkaufsingenieurs<br />

bei einem weltweit tätigen industriellen<br />

Projektanlagenentwickler (Urteil vom 21.<br />

August 2012, Az. 8 Sa 574/12). Der Arbeitgeber<br />

hatte dem Ingenieur mit der Begründung<br />

gekündigt, eine Sachbearbeiterposition<br />

entfalle, weil ein Geschäftsbereich<br />

geschlossen werde.<br />

Das Gericht erläuterte seine Entscheidung<br />

so, dass eine Kündigung nur dann durch<br />

betriebliche Erfordernisse bedingt sei, wenn<br />

der Weiterbeschäftigungsbedarf voraussichtlich<br />

dauerhaft entfalle. Auf Grundlage<br />

einer betrieblichen Disposition müsse der<br />

Arbeitgeber mehr Arbeitnehmer beschäftigen<br />

als zur Erledigung der anfallenden<br />

Arbeiten dauerhaft zu erwarten sei. Das Gericht<br />

habe die unternehmerische Entscheidung<br />

zwar nicht auf sachliche Rechtfertigung<br />

oder Zweckmäßigkeit hin zu prüfen,<br />

wohl aber daraufhin, ob die Entscheidung<br />

tatsächlich getroffen und umgesetzt worden<br />

ist – und dadurch der Beschäftigungsbedarf<br />

für den betroffenen Arbeitnehmer entfällt.<br />

Beschränke sich die Entscheidung im Wesentlichen<br />

auf die Personaleinsparung, sei<br />

sie vom Kündigungsentschluss nicht zu unterscheiden.<br />

Dann müsse der Arbeitgeber sie<br />

hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit<br />

und zeitlichen Nachhaltigkeit<br />

verdeutlichen. Dazu habe er die Folgen der<br />

unternehmerischen Vorgaben und Planungen<br />

auf das erwartete Arbeitsvolumen mit<br />

einer schlüssigen Prognose darzustellen und<br />

zu erläutern, wie die anfallenden Arbeiten<br />

von dem verbliebenen Personal erbracht<br />

werden können.<br />

Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber<br />

nicht hinreichend dargelegt, dass das Arbeitsvolumen<br />

derart reduziert werde, dass<br />

die Arbeitskraft des Arbeitnehmers entbehrlich<br />

sei.<br />

Praxistipp: Liegt bei einer betriebsbedingten<br />

Kündigung die unternehmerische Entscheidung<br />

im Abbau einer einzelnen Position, ist<br />

nicht anzunehmen, dass die Entscheidung<br />

sachlich begründet ist. Der Arbeitgeber muss<br />

in diesem Fall darlegen, in welchem Umfang<br />

und aufgrund welcher Dispositionen bisherige<br />

Tätigkeiten in Zukunft entfallen und<br />

wie das übrige Personal den verbleibenden<br />

Arbeitsbedarf regulär erledigen kann. bs<br />

46 <strong>Unsere</strong> <strong>Wirtschaft</strong> 6/2013

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