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RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN ... - EUR-Lex

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L 255/66<br />

DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Union<br />

30.9.<strong>2005</strong><br />

in den Niederlanden:<br />

— Gerichtsvollzieher („gerechtsdeurwaarder“)<br />

— Zahnprothetiker („tandprotheticus“)<br />

Erforderlich ist<br />

i) im Fall des Gerichtsvollziehers („gerechtsdeurwaarder“) eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 19 Jahren,<br />

einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine achtjährige Sekundarschulzeit anschließt, wobei<br />

vier Jahre der fachlichen Ausbildung gewidmet sind. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und<br />

wird durch eine dreijährige theoretische und praktische berufsbezogene Ausbildung ergänzt;<br />

ii) im Fall des Zahnprothetikers („tandprotheticus“) eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 15 Jahren Vollzeitausbildung<br />

und drei Jahren Teilzeitausbildung, einschließlich einer achtjährigen Primarschulausbildung, einer<br />

vierjährigen allgemeinen Sekundarschulausbildung, einer dreijährigen Berufsausbildung mit theoretischer und<br />

praktischer Ausbildung als Zahntechniker, die durch eine dreijährige Teilzeitausbildung als Zahnprothetiker<br />

ergänzt wird und mit einer Prüfung abschließt.<br />

in Österreich:<br />

— Förster<br />

— Technisches Büro<br />

— Überlassung von Arbeitskräften — Arbeitsleihe<br />

— Arbeitsvermittlung<br />

— Vermögensberater<br />

— Berufsdetektiv<br />

— Bewachungsgewerbe<br />

— Immobilienmakler<br />

— Immobilienverwalter<br />

— Bauträger, Bauorganisator, Baubetreuer<br />

— Inkassobüro/Inkassoinstitut<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer achtjährigen<br />

Pflichtschulzeit, an die sich eine mindestens fünfjährige Sekundarausbildung im technischen oder kommerziellen<br />

Bereich anschließt, die mit einer technischen oder wirtschaftlichen Reifeprüfung abgeschlossen wird. Die Ausbildung<br />

wird ergänzt durch eine zweijährige Ausbildung in einem einschlägigen Betrieb und schließt mit einer berufsbezogenen<br />

Prüfung ab.<br />

— Berater in Versicherungsangelegenheiten<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 15 Jahren, einschließlich einer sechsjährigen strukturierten<br />

Ausbildung, die in eine dreijährige Lehrzeit und eine dreijährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt<br />

ist und mit einer Prüfung abschließt.<br />

— Planender Baumeister<br />

— Planender Zimmermeister<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschließlich einer mindestens<br />

neunjährigen Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige berufspraktische<br />

und Ausbildungszeit unterteilt ist und mit einer berufsbezogenen Prüfung abschließt. Das Bestehen dieser<br />

Prüfung berechtigt die Betroffenen, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit sich die Ausbildung auf<br />

das Recht zur Planung von Gebäuden, zur Erstellung technischer Berechnungen und zur Leitung von Bauarbeiten<br />

bezieht (Maria-Theresianisches Privileg).<br />

— Gewerblicher Buchhalter gemäß der Gewerbeordnung 1994<br />

— Selbstständiger Buchhalter gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe von 1999

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