RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÃISCHEN ... - EUR-Lex
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L 255/66<br />
DE<br />
Amtsblatt der Europäischen Union<br />
30.9.<strong>2005</strong><br />
in den Niederlanden:<br />
— Gerichtsvollzieher („gerechtsdeurwaarder“)<br />
— Zahnprothetiker („tandprotheticus“)<br />
Erforderlich ist<br />
i) im Fall des Gerichtsvollziehers („gerechtsdeurwaarder“) eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 19 Jahren,<br />
einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine achtjährige Sekundarschulzeit anschließt, wobei<br />
vier Jahre der fachlichen Ausbildung gewidmet sind. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und<br />
wird durch eine dreijährige theoretische und praktische berufsbezogene Ausbildung ergänzt;<br />
ii) im Fall des Zahnprothetikers („tandprotheticus“) eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 15 Jahren Vollzeitausbildung<br />
und drei Jahren Teilzeitausbildung, einschließlich einer achtjährigen Primarschulausbildung, einer<br />
vierjährigen allgemeinen Sekundarschulausbildung, einer dreijährigen Berufsausbildung mit theoretischer und<br />
praktischer Ausbildung als Zahntechniker, die durch eine dreijährige Teilzeitausbildung als Zahnprothetiker<br />
ergänzt wird und mit einer Prüfung abschließt.<br />
in Österreich:<br />
— Förster<br />
— Technisches Büro<br />
— Überlassung von Arbeitskräften — Arbeitsleihe<br />
— Arbeitsvermittlung<br />
— Vermögensberater<br />
— Berufsdetektiv<br />
— Bewachungsgewerbe<br />
— Immobilienmakler<br />
— Immobilienverwalter<br />
— Bauträger, Bauorganisator, Baubetreuer<br />
— Inkassobüro/Inkassoinstitut<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer achtjährigen<br />
Pflichtschulzeit, an die sich eine mindestens fünfjährige Sekundarausbildung im technischen oder kommerziellen<br />
Bereich anschließt, die mit einer technischen oder wirtschaftlichen Reifeprüfung abgeschlossen wird. Die Ausbildung<br />
wird ergänzt durch eine zweijährige Ausbildung in einem einschlägigen Betrieb und schließt mit einer berufsbezogenen<br />
Prüfung ab.<br />
— Berater in Versicherungsangelegenheiten<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 15 Jahren, einschließlich einer sechsjährigen strukturierten<br />
Ausbildung, die in eine dreijährige Lehrzeit und eine dreijährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt<br />
ist und mit einer Prüfung abschließt.<br />
— Planender Baumeister<br />
— Planender Zimmermeister<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschließlich einer mindestens<br />
neunjährigen Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige berufspraktische<br />
und Ausbildungszeit unterteilt ist und mit einer berufsbezogenen Prüfung abschließt. Das Bestehen dieser<br />
Prüfung berechtigt die Betroffenen, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit sich die Ausbildung auf<br />
das Recht zur Planung von Gebäuden, zur Erstellung technischer Berechnungen und zur Leitung von Bauarbeiten<br />
bezieht (Maria-Theresianisches Privileg).<br />
— Gewerblicher Buchhalter gemäß der Gewerbeordnung 1994<br />
— Selbstständiger Buchhalter gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe von 1999