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RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN ... - EUR-Lex

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L 255/58<br />

DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Union<br />

30.9.<strong>2005</strong><br />

2. „Mester/Meister/Maître“ (schulische und berufliche Bildung, die zum „Meister“ für die nicht unter Titel III Kapitel II dieser Richtlinien<br />

fallenden handwerklichen Tätigkeiten führt)<br />

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:<br />

in Dänemark:<br />

— Optiker („optometrist“)<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer fünfjährigen Berufsausbildung,<br />

die in eine zweieinhalbjährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige<br />

praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den<br />

Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester“ zu führen.<br />

— Orthopädiemechaniker („ortopædimekaniker“)<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 1/2 Jahren, einschließlich einer dreieinhalbjährigen<br />

Berufsausbildung, die in eine sechsmonatige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine<br />

dreijährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf<br />

abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester“ zu führen.<br />

— Orthopädieschuhmacher („ortopædiskomager“)<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 1/2 Jahren, einschließlich einer viereinhalbjährigen<br />

Berufsausbildung, die in eine zweijährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine<br />

zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den<br />

Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester“ zu führen.<br />

in Deutschland:<br />

— Augenoptiker<br />

— Zahntechniker<br />

— Bandagist<br />

— Hörgeräteakustiker<br />

— Orthopädiemechaniker<br />

— Orthopädieschuhmacher<br />

in Luxemburg:<br />

— Augenoptiker („opticien“)<br />

— Zahntechniker („mécanicien dentaire“)<br />

— Hörgeräteakustiker („audioprothésiste“)<br />

— Orthopädiemechaniker-Bandagist („mécanicien orthopédiste/bandagiste“)<br />

— Orthopädieschuhmacher („orthopédiste-cordonnier“)<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen<br />

strukturierten Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung<br />

absolviert wird und mit einer Prüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur selbstständigen Tätigkeit<br />

sowie zur nichtselbstständigen Beschäftigung mit einem vergleichbaren Verantwortungsumfang in einem „Handwerk“.<br />

in Österreich:<br />

— Bandagist<br />

— Miederwarenerzeuger

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