RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÃISCHEN ... - EUR-Lex
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L 255/58<br />
DE<br />
Amtsblatt der Europäischen Union<br />
30.9.<strong>2005</strong><br />
2. „Mester/Meister/Maître“ (schulische und berufliche Bildung, die zum „Meister“ für die nicht unter Titel III Kapitel II dieser Richtlinien<br />
fallenden handwerklichen Tätigkeiten führt)<br />
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:<br />
in Dänemark:<br />
— Optiker („optometrist“)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer fünfjährigen Berufsausbildung,<br />
die in eine zweieinhalbjährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige<br />
praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den<br />
Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester“ zu führen.<br />
— Orthopädiemechaniker („ortopædimekaniker“)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 1/2 Jahren, einschließlich einer dreieinhalbjährigen<br />
Berufsausbildung, die in eine sechsmonatige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine<br />
dreijährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf<br />
abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester“ zu führen.<br />
— Orthopädieschuhmacher („ortopædiskomager“)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 1/2 Jahren, einschließlich einer viereinhalbjährigen<br />
Berufsausbildung, die in eine zweijährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine<br />
zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den<br />
Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester“ zu führen.<br />
in Deutschland:<br />
— Augenoptiker<br />
— Zahntechniker<br />
— Bandagist<br />
— Hörgeräteakustiker<br />
— Orthopädiemechaniker<br />
— Orthopädieschuhmacher<br />
in Luxemburg:<br />
— Augenoptiker („opticien“)<br />
— Zahntechniker („mécanicien dentaire“)<br />
— Hörgeräteakustiker („audioprothésiste“)<br />
— Orthopädiemechaniker-Bandagist („mécanicien orthopédiste/bandagiste“)<br />
— Orthopädieschuhmacher („orthopédiste-cordonnier“)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen<br />
strukturierten Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung<br />
absolviert wird und mit einer Prüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur selbstständigen Tätigkeit<br />
sowie zur nichtselbstständigen Beschäftigung mit einem vergleichbaren Verantwortungsumfang in einem „Handwerk“.<br />
in Österreich:<br />
— Bandagist<br />
— Miederwarenerzeuger