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RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN ... - EUR-Lex

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L 255/56<br />

DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Union<br />

30.9.<strong>2005</strong><br />

in Zypern:<br />

— Zahntechniker („οδοντοτεχνίτης“)<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens<br />

sechsjährigen allgemeinen Schulbildung, einer sechsjährigen Sekundarausbildung und einer anschließenden zweijährigen<br />

Berufsausbildung, der eine einjährige berufliche Praxis folgt.<br />

— Optiker („τεχνικός oπτικός“)<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens<br />

sechsjährigen allgemeinen Schulbildung, einer sechsjährigen Sekundarausbildung und einer anschließenden zweijährigen<br />

Berufsausbildung, der eine einjährige berufliche Praxis folgt.<br />

in Lettland:<br />

— Zahnarzthelfer („zobārstniecības māsa“)<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens<br />

zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine<br />

dreijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden<br />

muss.<br />

— biomedizinisch-technischer Labor-Assistent („biomedicīnas laborants“)<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens<br />

zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine<br />

zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden<br />

muss.<br />

— Zahntechniker („zobu tehniķis“)<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens<br />

zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine<br />

zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden<br />

muss.<br />

— physiotherapeutischer Assistent („fizioterapeita asistents“)<br />

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens<br />

zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer dreijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine<br />

zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden<br />

muss.<br />

in Luxemburg:<br />

— medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in) („assistant(e) technique médical(e) en radiologie“)<br />

— medizinisch-technische(r) Labor-Assistent(in) („assistant(e) technique médical(e) de laboratoire“)<br />

— Krankenpfleger/-schwester in psychiatrischen Krankenanstalten („infirmier/ière psychiatrique“)<br />

— Medizinisch-technische(r) Chirurgie-Assistent(in) („assistant(e) technique médical(e) en chirurgie“)<br />

— Kinderkrankenpfleger/-schwester („infirmier/ière puériculteur/trice“)<br />

— Anästhesie-Krankenpfleger/-schwester („infirmier/ière anesthésiste“)<br />

— Geprüfte(r) Masseur(in) („masseur/euse diplômé(e)“)<br />

— Erzieher(in) („éducateur/trice“)<br />

in den Niederlanden:<br />

— veterinärmedizinische(r) Assistent(in) („dierenartsassistent“)

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