RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÃISCHEN ... - EUR-Lex
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L 255/56<br />
DE<br />
Amtsblatt der Europäischen Union<br />
30.9.<strong>2005</strong><br />
in Zypern:<br />
— Zahntechniker („οδοντοτεχνίτης“)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens<br />
sechsjährigen allgemeinen Schulbildung, einer sechsjährigen Sekundarausbildung und einer anschließenden zweijährigen<br />
Berufsausbildung, der eine einjährige berufliche Praxis folgt.<br />
— Optiker („τεχνικός oπτικός“)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens<br />
sechsjährigen allgemeinen Schulbildung, einer sechsjährigen Sekundarausbildung und einer anschließenden zweijährigen<br />
Berufsausbildung, der eine einjährige berufliche Praxis folgt.<br />
in Lettland:<br />
— Zahnarzthelfer („zobārstniecības māsa“)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens<br />
zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine<br />
dreijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden<br />
muss.<br />
— biomedizinisch-technischer Labor-Assistent („biomedicīnas laborants“)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens<br />
zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine<br />
zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden<br />
muss.<br />
— Zahntechniker („zobu tehniķis“)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens<br />
zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine<br />
zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden<br />
muss.<br />
— physiotherapeutischer Assistent („fizioterapeita asistents“)<br />
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens<br />
zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer dreijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine<br />
zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden<br />
muss.<br />
in Luxemburg:<br />
— medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in) („assistant(e) technique médical(e) en radiologie“)<br />
— medizinisch-technische(r) Labor-Assistent(in) („assistant(e) technique médical(e) de laboratoire“)<br />
— Krankenpfleger/-schwester in psychiatrischen Krankenanstalten („infirmier/ière psychiatrique“)<br />
— Medizinisch-technische(r) Chirurgie-Assistent(in) („assistant(e) technique médical(e) en chirurgie“)<br />
— Kinderkrankenpfleger/-schwester („infirmier/ière puériculteur/trice“)<br />
— Anästhesie-Krankenpfleger/-schwester („infirmier/ière anesthésiste“)<br />
— Geprüfte(r) Masseur(in) („masseur/euse diplômé(e)“)<br />
— Erzieher(in) („éducateur/trice“)<br />
in den Niederlanden:<br />
— veterinärmedizinische(r) Assistent(in) („dierenartsassistent“)