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RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN ... - EUR-Lex

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30.9.<strong>2005</strong> L 255/45<br />

Amtsblatt der Europäischen Union<br />

DE<br />

(2) Für den Zugang zur Hebammenausbildung muss eine<br />

der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:<br />

a) Abschluss der ersten zehn Jahre der allgemeinen Schulausbildung<br />

für Ausbildungsmöglichkeit I; oder<br />

b) Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises<br />

der Krankenschwester und des Krankenpflegers,<br />

die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,<br />

für Ausbildungsmöglichkeit II.<br />

(3) Die Ausbildung der Hebamme gewährleistet, dass die<br />

betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

erwirbt:<br />

a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen<br />

die Tätigkeiten der Hebamme beruhen, insbesondere der<br />

Geburtshilfe und der Frauenheilkunde;<br />

b) angemessene Kenntnisse der Berufsethik und des Berufsrechts;<br />

c) vertiefte Kenntnisse der biologischen Funktion, der Anatomie<br />

und der Physiologie auf den Gebieten der Geburtshilfe<br />

und der perinatalen Medizin, sowie Kenntnisse über die Einflüsse<br />

der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit<br />

des Menschen und über sein Verhalten;<br />

d) angemessene klinische Erfahrung, die unter der Aufsicht von<br />

auf dem Gebiet der Geburtshilfe qualifiziertem Personal und<br />

in anerkannten Einrichtungen erworben wird;<br />

e) das erforderliche Verständnis für die Ausbildung des Personals<br />

des Gesundheitswesens und Erfahrung in der Zusammenarbeit<br />

mit diesem Personal.<br />

Artikel 41<br />

Bedingungen der Anerkennung der Ausbildungsnachweise<br />

der Hebamme<br />

(1) Die in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise<br />

der Hebamme werden nur dann nach Artikel<br />

21 automatisch anerkannt, wenn sie eine der folgenden Ausbildungen<br />

abschießen:<br />

a) eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis,<br />

i) die entweder den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses<br />

oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt,<br />

die zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen<br />

berechtigen oder, in Ermangelung dessen, einen gleichwertigen<br />

Kenntnisstand garantieren, oder<br />

ii) nach deren Abschluss eine zweijährige Berufserfahrung<br />

erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte<br />

Bescheinigung ausgestellt wird;<br />

b) eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren<br />

oder 3 600 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines<br />

der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise<br />

der Krankenschwester und des Krankenpflegers,<br />

die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt;<br />

c) eine Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten<br />

oder 3 000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines<br />

der in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise<br />

der Krankenschwester und des Krankenpflegers,<br />

die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt,<br />

nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung<br />

erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung<br />

ausgestellt wird.<br />

(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung wird von den<br />

zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt.<br />

In ihr wird bescheinigt, dass der Inhaber nach Erhalt des Ausbildungsnachweises<br />

der Hebamme in zufrieden stellender Weise<br />

alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in<br />

einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens,<br />

die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden<br />

ist, während eines entsprechenden Zeitraums ausgeübt hat.<br />

Artikel 42<br />

Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme<br />

(1) Dieser Abschnitt gilt für die von den einzelnen Mitgliedstaaten<br />

unbeschadet des Absatzes 2 definierten und unter den<br />

in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen<br />

ausgeübten Tätigkeiten der Hebamme.<br />

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Hebammen<br />

zumindest die Aufnahme und Ausübung folgender Tätigkeiten<br />

gestattet wird:<br />

a) angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung;<br />

b) Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal<br />

verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur<br />

Beobachtung eines normalen Schwangerschaftsverlaufs notwendigen<br />

Untersuchungen;<br />

c) Verschreibung der Untersuchungen, die für eine möglichst<br />

frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig<br />

sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;<br />

d) Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung<br />

auf die Niederkunft und Beratung in Fragen der Hygiene<br />

und Ernährung;<br />

e) Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung<br />

des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter<br />

klinischer und technischer Mittel;<br />

f) Durchführung von Normalgeburten bei Kopflage, einschließlich<br />

— sofern erforderlich —- des Scheidendammschnitts<br />

sowie im Dringlichkeitsfall Durchführung von<br />

Steißgeburten;<br />

g) Erkennung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter<br />

oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich<br />

machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen;<br />

Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit<br />

des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta,<br />

an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung<br />

der Gebärmutter anschließt;

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