RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÃISCHEN ... - EUR-Lex
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30.9.<strong>2005</strong> L 255/35<br />
Amtsblatt der Europäischen Union<br />
DE<br />
c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger<br />
oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die<br />
betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige<br />
Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes<br />
Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen<br />
Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder<br />
d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger<br />
oder Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person in der<br />
betreffenden Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit<br />
als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder<br />
e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als abhängig<br />
Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende<br />
Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung<br />
nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes<br />
Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation<br />
als vollwertig anerkannt ist; oder<br />
f) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als abhängig<br />
Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende<br />
Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung<br />
nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes<br />
Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation<br />
als vollwertig anerkannt ist.<br />
(2) In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendigung<br />
dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen,<br />
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen<br />
Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde<br />
nach Artikel 56.<br />
die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder<br />
von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig<br />
anerkannt ist.<br />
(2) In den Fällen der Buchstaben a und c darf die Beendigung<br />
dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen,<br />
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen<br />
Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde<br />
nach Artikel 56.<br />
Artikel 20<br />
Änderung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV<br />
Die Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV, für die die<br />
Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, können<br />
gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 geändert werden,<br />
um die Systematik zu aktualisieren oder klarzustellen,<br />
vorausgesetzt, dass dies nicht zu Veränderungen bei den Tätigkeiten<br />
führt, auf die sich die einzelnen Kategorien beziehen.<br />
KAPITEL III<br />
Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen<br />
an die Ausbildung<br />
Abschnitt 1<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
Artikel 19<br />
Artikel 21<br />
Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis III<br />
Grundsatz der automatischen Anerkennung<br />
(1) Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis III aufgeführten<br />
Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt<br />
worden sein:<br />
a) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit entweder als<br />
Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder<br />
b) als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger<br />
oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die<br />
betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen<br />
kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt<br />
oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig<br />
anerkannt ist; oder<br />
c) als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger<br />
oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person nachweist,<br />
dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre<br />
als abhängig Beschäftigter ausgeübt hat; oder<br />
d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als abhängig<br />
Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende<br />
Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann,<br />
(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V unter den<br />
Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und<br />
5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die die Mindestanforderungen<br />
für die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25,<br />
31, 34, 35, 38, 44 und 46 erfüllen und die Aufnahme der<br />
beruflichen Tätigkeiten des Arztes mit Grundausbildung und<br />
des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers<br />
für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und Fachzahnarztes, des<br />
Tierarztes, des Apothekers und des Architekten gestatten, und<br />
verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und<br />
Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet<br />
dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen.<br />
Diese Ausbildungsnachweise müssen von den zuständigen Stellen<br />
der Mitgliedstaaten ausgestellt und gegebenenfalls mit den<br />
Bescheinigungen versehen sein, die in Anhang V unter den<br />
Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2.<br />
bzw. 5.7.1. aufgeführt sind.<br />
Die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet<br />
der erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 27, 33, 37,<br />
39 und 49.