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Geschäftsordnung des Schulelternrats der IGS List - IGS List Hannover

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Geschäftsordnung <strong>des</strong> <strong>Schulelternrats</strong> <strong>der</strong> <strong>IGS</strong> <strong>List</strong><br />

Gemäß § 95 Nie<strong>der</strong>sächsisches Schulgesetz (NSchG) gibt sich <strong>der</strong> Schulelternrat (SCHER) <strong>der</strong><br />

<strong>IGS</strong> <strong>List</strong> folgende Geschäftsordnung.<br />

Grundlagen dieser Geschäftsordnung sind die Bestimmungen NSchG in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />

Fassung.<br />

§ 1 Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit<br />

(1) Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> SCHER sind die Vorsitzenden <strong>der</strong> Klassenelternschaften und <strong>der</strong>en Stellvertreter<br />

/innen. Stimmberechtigt sind die Vorsitzenden <strong>der</strong> Klassenelternschaften und ein/e<br />

Stellvertreter/ Stellvertreterin (§ 94 Abs.1 NSchG).<br />

Wird die Schule von min<strong>des</strong>tens zehn ausländischen Schülerinnen/ Schülern besucht und<br />

gehört von <strong>der</strong>en Erziehungsberechtigten niemand dem SCHER an, so können diese Erziehungsberechtigten<br />

aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und eine Stellvertretung in den<br />

SCHER wählen (§ 90 Abs. 2 NSchG).<br />

(2) Die Elternvertreter/innen (EV) im Schulvorstand gehören dem SCHER als nichtstimmberechtigte,<br />

beratende Mitglie<strong>der</strong> an. (s. Anlage 1)<br />

(3) Der SCHER wählt einen Vorstand mit einer/m Vorsitzenden und min<strong>des</strong>tens 3 maximal 5<br />

weiteren Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n. Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> sollen möglichst unterschiedlichen<br />

Jahrgängen angehören.<br />

(4) Der SCHER - Vorstand wird für zwei Schuljahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds ist<br />

eine Nachwahl möglich.<br />

(5) Der SCHER ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens ein Drittel <strong>der</strong> Stimmberechtigten und ein<br />

Mitglied <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit stellt <strong>der</strong> Vorstand vor Beginn<br />

<strong>der</strong> Sitzung fest.<br />

Bei Beschlussunfähigkeit erfolgen die Abstimmungen in <strong>der</strong> nächsten Sitzung und zwar<br />

auch, wenn diese erneut beschlussunfähig ist. Hierauf muss in <strong>der</strong> Einladung zur nächsten<br />

Sitzung beson<strong>der</strong>s hingewiesen werden.<br />

§ 2 Aufgaben, Organisation<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> SCHER vertreten die Interessen <strong>der</strong> Elternschaft <strong>der</strong> Schule. Sie arbeiten<br />

vertrauensvoll und konstruktiv untereinan<strong>der</strong> und mit allen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Schulgemeinschaft<br />

zusammen. Sie führen ihr Amt in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohle<br />

<strong>der</strong> Schüler und Schülerinnen, <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten und <strong>der</strong> Schule als Ganzes aus.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> SCHER berichten in ihrer Klassenelternschaft über ihre Tätigkeit.<br />

(2) Vom SCHER können alle schulischen Fragen erörtert werden. Persönliche Angelegenheiten<br />

und Einzelinteressen von Eltern, Schülern, Schülerinnen, Lehrern und Lehrerinnen dürfen<br />

nicht behandelt werden.<br />

(3) Die EV einer Klasse entscheiden, wer von ihnen im Rahmen <strong>der</strong> „Beson<strong>der</strong>en Ordnung für<br />

Konferenzen“ nach §37 NSchG stimmberechtigtes Mitglied <strong>der</strong> Gesamtkonferenz ist.<br />

(4) Der SCHER wählt die Delegierten für den Stadt/- und Regionselternrat, sowie die EV für den<br />

Schulvorstand und die Fachkonferenzen.<br />

(5) Es werden <strong>List</strong>en über die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> SCHER mit Namen, Anschriften, E-Mailadresse<br />

und Telefonnummern geführt. Gleiches gilt für Mitglie<strong>der</strong> im Schulvorstand und in Konferenzen<br />

und Ausschüssen.<br />

§ 3 Aufgaben <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

(1) Der Vorstand leitet die Sitzungen und Verhandlungen <strong>des</strong> SCHER.<br />

Der Vorstand vertritt den SCHER nach außen. Ihm obliegt es, Auskünfte über Beschlüsse<br />

<strong>des</strong> SCHER zu geben.<br />

Stand Juni 2007


Min<strong>des</strong>tens ein Mitglied <strong>des</strong> SCHER - Vorstan<strong>des</strong> soll im Schulvorstand vertreten sein. Hierzu<br />

gilt <strong>der</strong> Beschluss <strong>des</strong> SCHER vom 11.06.2007 (s. Anlage 1)<br />

Der Vorstand handelt zwischen den Sitzungen <strong>des</strong> SCHER im Rahmen <strong>der</strong> gefassten Beschlüsse<br />

im Namen und im Auftrag <strong>des</strong> SCHER. Wenn keine Beschlüsse vorliegen, aber<br />

Entscheidungen gefällt werden müssen, handelt <strong>der</strong> Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen.<br />

Der Vorstand achtet auf die Einhaltung <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften und <strong>der</strong> Geschäftsordnung.<br />

(2) Zu den Aufgaben <strong>des</strong> Vorstand gehören insbeson<strong>der</strong>e:<br />

- die Vorbereitung und Aufstellung <strong>der</strong> Tagesordnung,<br />

- die Einladung zu den Sitzungen <strong>des</strong> SCHER,<br />

- die Führung <strong>der</strong> Teilnehmerliste <strong>der</strong> SCHER - Sitzung,<br />

- die Entgegennahme und Überprüfung <strong>der</strong> Sitzungsprotokolle<br />

- die Ausführung <strong>der</strong> Beschlüsse <strong>des</strong> SCHER,<br />

- die Koordination <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit den EV im Schulvorstand, den Delegierten im<br />

Stadt- und Regionselternrat und Ausschüssen <strong>des</strong> SCHER,<br />

- die Information <strong>der</strong> neugewählten EV über ihre Aufgaben und die Aufgaben <strong>des</strong> SCHER,<br />

- die Beratung und Unterstützung <strong>der</strong> EV bei ihrer Arbeit,<br />

- die Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Schulleitung und dem Kollegium,<br />

- die Führung <strong>des</strong> Schriftverkehrs, insbeson<strong>der</strong>e die Unterzeichnung von Schreiben.<br />

§ 4 Sitzungen<br />

(1) Der SCHER tagt min<strong>des</strong>tens viermal im Schuljahr. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe<br />

von Zeit, Ort und <strong>der</strong> Tagesordnungspunkte min<strong>des</strong>tens zehn Tage vor <strong>der</strong> Sitzung.<br />

In begründeten Fällen kann <strong>der</strong> Vorstand formlos und ohne Einhaltung <strong>der</strong> oben genannten<br />

Frist eine Sitzung einberufen; jedoch nicht, wenn Wahlen stattfinden sollen.<br />

Soweit die einzelnen EV über eine E-Mailadresse verfügen, wird ihnen die Einladungen papierlos<br />

zugestellt. Sofern auf einer Sitzung Wahlen stattfinden sollen, werden Einladungen in<br />

Papierform versandt.<br />

(2) Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen:<br />

- auf Beschluss <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

- auf Antrag eines Fünftels <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> SCHER<br />

- auf Antrag <strong>der</strong> einfachen Mehrheit <strong>der</strong> EV im Schulvorstand<br />

- auf Antrag <strong>der</strong> Schulleitung<br />

(3) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitglie<strong>der</strong>n schriftlich spätestens vier Tage vor<br />

<strong>der</strong> Sitzung an den Vorstand, in begründeten Ausnahmefällen auch mündlich zu Beginn und<br />

während <strong>der</strong> Sitzung gestellt werden. Über die Zulassung entscheiden die anwesenden<br />

stimmberechtigten SCHER - Mitglie<strong>der</strong>.<br />

(4) Die Sitzungen <strong>des</strong> SCHER sind nicht öffentlich. Der SCHER kann beschließen, zu einzelnen<br />

Tagesordnungspunkten schulöffentlich zu tagen. Weitere Personen können zu einzelnen<br />

Tagesordnungspunkten als Gäste eingeladen werden.<br />

An den Sitzungen nimmt in <strong>der</strong> Regel ein Mitglied <strong>der</strong> Schulleitung teil. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong><br />

SCHER können auf Antrag beschließen, einzelne Tagesordnungspunkte unter sich zu beraten.<br />

(5) Die Sitzungen <strong>des</strong> SCHER beschränken sich auf eine Dauer von zwei Stunden. Eine zweimalige<br />

Verlängerung <strong>der</strong> Sitzung um jeweils höchstens 15 Minuten ist auf Beschluss <strong>der</strong><br />

Stimmberechtigten möglich.<br />

Stand Juni 2007


(6) Bei Aussprachen wird eine Rednerliste in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Wortmeldungen geführt. Die<br />

Redezeit kann begrenzt werden.<br />

Anträge zum Verfahrensablauf werden sofort entschieden, eine Gegenrede ist möglich. Hierzu<br />

zählen insbeson<strong>der</strong>e<br />

- Vertagung <strong>des</strong> Verhandlungsgegenstan<strong>des</strong><br />

- Absetzung <strong>des</strong> Verhandlungsgegenstan<strong>des</strong> von <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

- Schluss <strong>der</strong> Rednerliste o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Debatte<br />

- Begrenzung <strong>der</strong> Redezeit<br />

- Unterbrechung o<strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Sitzung<br />

Wer in <strong>der</strong> Aussprache persönlich genannt worden ist, hat das Recht, unmittelbar zu erwi<strong>der</strong>n.<br />

§ 5 Beschlussverfahren<br />

(1) Beschlussfassungen zu einzelnen Tageordnungspunkten sowie Wahlen zu schulischen und<br />

außerschulischen Gremien sind in <strong>der</strong> Tagesordnung anzukündigen.<br />

Sollen abweichend von <strong>der</strong> Tagesordnung Beschlüsse gefasst werden, müssen die anwesenden<br />

Stimmberechtigen dem mehrheitlich zustimmen.<br />

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden stimmberechtigten<br />

SCHER - Mitglie<strong>der</strong> gefasst, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen etwas an<strong>der</strong>es<br />

bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst. Enthaltungen gelten<br />

als nicht abgegebene Stimmen.<br />

(3) Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen eines Mitglie<strong>des</strong> <strong>des</strong> SCHER geheim mittels<br />

Stimmzettel.<br />

(4) SCHER Mitglie<strong>der</strong>, die gleichzeitig Elternvertreter in mehreren Klassen sind, besitzen eine<br />

Stimme je vertretener Klasse.<br />

§ 6 Protokoll<br />

(1) Über die Sitzung <strong>des</strong> SCHER wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das vom Protokollanten<br />

innerhalb von zwei Wochen dem/<strong>der</strong> Vorsitzenden zugesandt wird. Es soll den Mitglie<strong>der</strong>n<br />

<strong>des</strong> SCHER innerhalb von vier Wochen, spätestens jedoch zusammen mit <strong>der</strong> Einladung zur<br />

nächsten SCHER - Sitzung übersandt werden. Der Versand <strong>der</strong> Protokolle erfolgt unter den<br />

in § 4 (1) genannten Bedingungen papierlos.<br />

(2) Das Ergebnisprotokoll muss min<strong>des</strong>tens enthalten:<br />

- Datum, Ort, Beginn und Ende <strong>der</strong> Sitzung<br />

- Feststellung <strong>der</strong> Beschlussfähigkeit<br />

- Anträge und gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis<br />

- Verlauf <strong>der</strong> Sitzung im Wesentlichen.<br />

§ 7 Schulvorstand<br />

(1) Für die Wahlen <strong>der</strong> EV im Schulvorstand und ihre Zusammenarbeit mit dem SCHER gilt <strong>der</strong><br />

Beschluss <strong>des</strong> SCHER v. 11.06.2007 (s. Anlage 1).<br />

§ 8 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

(1) Diese Geschäftsordnung ist am 02.06.2008 mit 2/3 Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong><br />

SCHER beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.<br />

(2) Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden, stimmberechtigten<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> SCHER<br />

Stand Juni 2007

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