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INTEGRIERTE GESAMTSCHULE LANGENHAGEN - IGS ...

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<strong>INTEGRIERTE</strong> <strong>GESAMTSCHULE</strong> <strong>LANGENHAGEN</strong><br />

Konrad-Adenauer-Str.21-23<br />

30853 Langenhagen<br />

(0511) 7307-9655/9656<br />

Fax (0511) 7307-9685<br />

Im September 2006<br />

An die Schülerinnen und Schüler<br />

der gymnasialen Oberstufe<br />

Zur Kenntnisnahme:<br />

An alle Stammgruppenleiter/innen<br />

und Tutoren/Tutorinnen<br />

Wichtige Informationen:<br />

Verhalten bei Unterrichtsversäumnis<br />

Beurlaubungen<br />

Rauch- u. Alkoholerlass<br />

Benutzung von Handys im Unterricht<br />

Waffenerlass<br />

Liebe Schülerinnen und Schüler,<br />

Sie werden dringend gebeten, die nachstehend abgedruckten Bestimmungen zu<br />

beachten, um Nachteile für den Besuch und Abschluss der Sek. II zu vermeiden.<br />

Unterrichtsversäumnis<br />

1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unterricht/an allen<br />

belegten Kursen teilzunehmen. Eine Teilnahmepflicht besteht auch für den<br />

Unterricht, für den sich die Schülerin oder der Schüler über die Verpflichtungen<br />

und die Pflichtwochenstundenzahl hinaus angemeldet hat. Hat eine<br />

Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen Unterricht<br />

versäumt und kann seine/ihre Leistung in einem Fach oder Kurs deshalb nicht<br />

beurteilt werden, so gilt der Unterricht als mit 00 Punkten (ungenügend)<br />

abgeschlossen (§ 7 Sek. II-Verordnung).<br />

2. Nimmt eine Schülerin/ein Schüler mehrere Stunden an einem Tag oder an<br />

mehreren Tagen nicht am stundenplanmäßigen Unterricht teil, ist der Schule<br />

der Grund des Fernbleibens spätestens am dritten Versäumnistag<br />

mitzuteilen. Diese Mitteilung obliegt den Erziehungsberechtigten, solange die<br />

Schülerin/der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es genügt<br />

zunächst eine mündliche oder fernmündliche Benachrichtigung an das<br />

Sek II-Büro (Tel.: 7307-9656 oder 9655). Bei länger als dreitägigem Fehlen ist<br />

eine ärztliche Bescheinigung beizubringen. Die Kosten der Bescheinigung<br />

tragen die Erziehungsberechtigten. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

obliegen die vorstehend genannten Pflichten der Schülerin/dem Schüler<br />

selbst. In besonderen Fällen kann der Schulleiter auch bei kürzerem Fehlen<br />

die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.<br />

-2-


-2-<br />

3. Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur oder fachpraktische Arbeit<br />

versäumt, so muss in der Regel eine Ersatzleistung erbracht werden. Die<br />

Fachlehrkraft entscheidet, welche Ersatzleistung zu erbringen ist. Als<br />

Ersatzleistung kommen in Frage:<br />

a) eine Klausur oder fachpraktische Arbeit,<br />

b) ein Referat mit Diskussion,<br />

c) eine Hausarbeit, die eine selbstständige Leistung erfordert und<br />

innerhalb einer vom Fachlehrer/von der Fachlehrerin festzusetzenden<br />

Frist anzufertigen ist oder<br />

d) in Ausnahmefällen, z. B. aus Zeitgründen am Ende eine Schulhalbjahres,<br />

ein Kolloquium (mündl. Prüfung), das mind. 20 Minuten dauert.<br />

Ist in einem Schuljahr nur eine Klausur vorgesehen, kann eine Ersatzleistung<br />

nur eine nach Buchstabe a bis c sein. Liegen für das Versäumnis nachweislich<br />

wichtige Gründe vor, entscheidet die Fachlehrkraft, ob von einer Ersatzleistung<br />

abgesehen werden kann. Im Falle von a) sind Ausnahmen von der Regel „Jede<br />

Schülerin und jeder Schüler darf an einem Tag nicht mehr als eine Klausur, in<br />

einer Woche nicht mehr als drei Klausuren schreiben“ zulässig.<br />

Beurlaubungen<br />

In allen voraussehbaren Fällen muss vorher eine Beurlaubung beantragt werden.<br />

Hierzu wird in der Regel die Vorlage entsprechender Bescheinigungen (Einladungen,<br />

Teilnahmebestätigungen o. ä.) verlangt. Die Beurlaubung darf nur erfolgen, wenn die<br />

entsprechenden Termine zwingend in der Unterrichtszeit liegen. Arztbesuche dürfen<br />

z. B. nur in dringenden Fällen während der Unterrichtszeit erfolgen, soweit möglich,<br />

ist auf Nachmittagssprechzeiten auszuweichen!<br />

Beurlaubungen für einzelne Stunden können durch den Kurslehrer/die Kurslehrerin<br />

erfolgen. Alle übrigen Beurlaubungen sind beim Sek. II-Leiter zu beantragen.<br />

Nachteile, die sich aus der Abwesenheit vom Unterricht ergeben, hat der Schüler/die<br />

Schülerin selbst zu tragen. Insbesondere ist versäumter Unterrichtsstoff selbstständig<br />

nachzuarbeiten.<br />

Adressänderungen<br />

Adressänderungen, neue Telefonnummern o. ä. teilen Sie bitte umgehend im<br />

Sek. II-Büro mit! Andernfalls können keine Schulbescheinigungen/Schülerausweise<br />

ausgestellt werden.<br />

Erlass zum Rauchen und zum Konsum alkoholischer Getränke in der Schule<br />

Das Rauchen sowie der Konsum alkoholischer Getränke sind im Schulgebäude und<br />

auf dem Schulgelände während schulischer Veranstaltungen sowie bei Schulveranstaltungen<br />

außerhalb der Schule verboten. Vom Verbot alkoholischer Getränke<br />

sind im Einzelfall Ausnahmen zulässig. Unter Anlegung eines strengen Maßstabes<br />

kann der Schulleiter bei besonderen Gelegenheiten (z. B. Schulentlassungsfeiern)<br />

sowie die Aufsicht führende Lehrkraft bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule<br />

von dem Verbot befreien.<br />

-3-


-3-<br />

Benutzung von Handys im Unterricht<br />

Die Benutzung privater elektronischer Geräte im Unterricht ist grundsätzlich<br />

untersagt. Wird dies nicht beachtet, sammelt die Lehrkraft die Geräte ein. Diese<br />

können frühestens am nachfolgenden Tag persönlich bei Herrn Ernstsohn abgeholt<br />

werden.<br />

Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in Schulen<br />

1. „Den Schülerinnen und Schülern aller Schulen in meinem Geschäftsbereich<br />

wird untersagt, Waffen im Sinne des Bundes-Waffengesetzes (Neufassung<br />

vom 08.03.1976 – BGB I Seite 432) mit in die Schule oder zu Schulveranstaltungen<br />

zu bringen. Dazu gehören im wesentlichen die im Bundes-Waffengesetz<br />

als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die sogenannten<br />

Springmesser oder Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe<br />

usw.), ferner Schusswaffen (einschl. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen)<br />

und gleichzeitig Waffen (z. B. Gassprühgeräte) sowie Hieb- und Stoßwaffen.<br />

Dies Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder<br />

im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z. B. Jagdschein)<br />

oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.“<br />

2. Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern,<br />

von Schwarzpulver und von Chemikalien, die geeignet sind, für<br />

explosive Verbindungen verwendet zu werden.<br />

3. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann eine Erziehungs- bzw. Ordnungsmaßnahme<br />

zur Folge haben.<br />

Norbert Ernstsohn<br />

(Leiter der gymnasialen Oberstufe)

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