INTEGRIERTE GESAMTSCHULE LANGENHAGEN - IGS ...
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<strong>INTEGRIERTE</strong> <strong>GESAMTSCHULE</strong> <strong>LANGENHAGEN</strong><br />
Konrad-Adenauer-Str.21-23<br />
30853 Langenhagen<br />
(0511) 7307-9655/9656<br />
Fax (0511) 7307-9685<br />
Im September 2006<br />
An die Schülerinnen und Schüler<br />
der gymnasialen Oberstufe<br />
Zur Kenntnisnahme:<br />
An alle Stammgruppenleiter/innen<br />
und Tutoren/Tutorinnen<br />
Wichtige Informationen:<br />
Verhalten bei Unterrichtsversäumnis<br />
Beurlaubungen<br />
Rauch- u. Alkoholerlass<br />
Benutzung von Handys im Unterricht<br />
Waffenerlass<br />
Liebe Schülerinnen und Schüler,<br />
Sie werden dringend gebeten, die nachstehend abgedruckten Bestimmungen zu<br />
beachten, um Nachteile für den Besuch und Abschluss der Sek. II zu vermeiden.<br />
Unterrichtsversäumnis<br />
1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unterricht/an allen<br />
belegten Kursen teilzunehmen. Eine Teilnahmepflicht besteht auch für den<br />
Unterricht, für den sich die Schülerin oder der Schüler über die Verpflichtungen<br />
und die Pflichtwochenstundenzahl hinaus angemeldet hat. Hat eine<br />
Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen Unterricht<br />
versäumt und kann seine/ihre Leistung in einem Fach oder Kurs deshalb nicht<br />
beurteilt werden, so gilt der Unterricht als mit 00 Punkten (ungenügend)<br />
abgeschlossen (§ 7 Sek. II-Verordnung).<br />
2. Nimmt eine Schülerin/ein Schüler mehrere Stunden an einem Tag oder an<br />
mehreren Tagen nicht am stundenplanmäßigen Unterricht teil, ist der Schule<br />
der Grund des Fernbleibens spätestens am dritten Versäumnistag<br />
mitzuteilen. Diese Mitteilung obliegt den Erziehungsberechtigten, solange die<br />
Schülerin/der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es genügt<br />
zunächst eine mündliche oder fernmündliche Benachrichtigung an das<br />
Sek II-Büro (Tel.: 7307-9656 oder 9655). Bei länger als dreitägigem Fehlen ist<br />
eine ärztliche Bescheinigung beizubringen. Die Kosten der Bescheinigung<br />
tragen die Erziehungsberechtigten. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
obliegen die vorstehend genannten Pflichten der Schülerin/dem Schüler<br />
selbst. In besonderen Fällen kann der Schulleiter auch bei kürzerem Fehlen<br />
die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.<br />
-2-
-2-<br />
3. Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur oder fachpraktische Arbeit<br />
versäumt, so muss in der Regel eine Ersatzleistung erbracht werden. Die<br />
Fachlehrkraft entscheidet, welche Ersatzleistung zu erbringen ist. Als<br />
Ersatzleistung kommen in Frage:<br />
a) eine Klausur oder fachpraktische Arbeit,<br />
b) ein Referat mit Diskussion,<br />
c) eine Hausarbeit, die eine selbstständige Leistung erfordert und<br />
innerhalb einer vom Fachlehrer/von der Fachlehrerin festzusetzenden<br />
Frist anzufertigen ist oder<br />
d) in Ausnahmefällen, z. B. aus Zeitgründen am Ende eine Schulhalbjahres,<br />
ein Kolloquium (mündl. Prüfung), das mind. 20 Minuten dauert.<br />
Ist in einem Schuljahr nur eine Klausur vorgesehen, kann eine Ersatzleistung<br />
nur eine nach Buchstabe a bis c sein. Liegen für das Versäumnis nachweislich<br />
wichtige Gründe vor, entscheidet die Fachlehrkraft, ob von einer Ersatzleistung<br />
abgesehen werden kann. Im Falle von a) sind Ausnahmen von der Regel „Jede<br />
Schülerin und jeder Schüler darf an einem Tag nicht mehr als eine Klausur, in<br />
einer Woche nicht mehr als drei Klausuren schreiben“ zulässig.<br />
Beurlaubungen<br />
In allen voraussehbaren Fällen muss vorher eine Beurlaubung beantragt werden.<br />
Hierzu wird in der Regel die Vorlage entsprechender Bescheinigungen (Einladungen,<br />
Teilnahmebestätigungen o. ä.) verlangt. Die Beurlaubung darf nur erfolgen, wenn die<br />
entsprechenden Termine zwingend in der Unterrichtszeit liegen. Arztbesuche dürfen<br />
z. B. nur in dringenden Fällen während der Unterrichtszeit erfolgen, soweit möglich,<br />
ist auf Nachmittagssprechzeiten auszuweichen!<br />
Beurlaubungen für einzelne Stunden können durch den Kurslehrer/die Kurslehrerin<br />
erfolgen. Alle übrigen Beurlaubungen sind beim Sek. II-Leiter zu beantragen.<br />
Nachteile, die sich aus der Abwesenheit vom Unterricht ergeben, hat der Schüler/die<br />
Schülerin selbst zu tragen. Insbesondere ist versäumter Unterrichtsstoff selbstständig<br />
nachzuarbeiten.<br />
Adressänderungen<br />
Adressänderungen, neue Telefonnummern o. ä. teilen Sie bitte umgehend im<br />
Sek. II-Büro mit! Andernfalls können keine Schulbescheinigungen/Schülerausweise<br />
ausgestellt werden.<br />
Erlass zum Rauchen und zum Konsum alkoholischer Getränke in der Schule<br />
Das Rauchen sowie der Konsum alkoholischer Getränke sind im Schulgebäude und<br />
auf dem Schulgelände während schulischer Veranstaltungen sowie bei Schulveranstaltungen<br />
außerhalb der Schule verboten. Vom Verbot alkoholischer Getränke<br />
sind im Einzelfall Ausnahmen zulässig. Unter Anlegung eines strengen Maßstabes<br />
kann der Schulleiter bei besonderen Gelegenheiten (z. B. Schulentlassungsfeiern)<br />
sowie die Aufsicht führende Lehrkraft bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule<br />
von dem Verbot befreien.<br />
-3-
-3-<br />
Benutzung von Handys im Unterricht<br />
Die Benutzung privater elektronischer Geräte im Unterricht ist grundsätzlich<br />
untersagt. Wird dies nicht beachtet, sammelt die Lehrkraft die Geräte ein. Diese<br />
können frühestens am nachfolgenden Tag persönlich bei Herrn Ernstsohn abgeholt<br />
werden.<br />
Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in Schulen<br />
1. „Den Schülerinnen und Schülern aller Schulen in meinem Geschäftsbereich<br />
wird untersagt, Waffen im Sinne des Bundes-Waffengesetzes (Neufassung<br />
vom 08.03.1976 – BGB I Seite 432) mit in die Schule oder zu Schulveranstaltungen<br />
zu bringen. Dazu gehören im wesentlichen die im Bundes-Waffengesetz<br />
als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die sogenannten<br />
Springmesser oder Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe<br />
usw.), ferner Schusswaffen (einschl. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen)<br />
und gleichzeitig Waffen (z. B. Gassprühgeräte) sowie Hieb- und Stoßwaffen.<br />
Dies Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder<br />
im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z. B. Jagdschein)<br />
oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.“<br />
2. Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern,<br />
von Schwarzpulver und von Chemikalien, die geeignet sind, für<br />
explosive Verbindungen verwendet zu werden.<br />
3. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann eine Erziehungs- bzw. Ordnungsmaßnahme<br />
zur Folge haben.<br />
Norbert Ernstsohn<br />
(Leiter der gymnasialen Oberstufe)