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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Côte d’Ivoire<br />

ISO-Ländercode: CI<br />

Vorbemerkung:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> zollpflichtiger Gegenstände in gewöhnlichen Briefen ist nicht zugelassen.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Münzen, Banknoten, Gold oder irgendwelchen derartigen Wertsachen ist nur in Wertsendungen zugelassen.<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Explodierbare, entzündbare oder gefährliche Stoffe (ausgenommen Zelluloid), Schießpulver, gefüllte Patronen, alles Kriegsmaterial,<br />

Dolche, Bajonette, Degen, Schlagringe, Totschläger; Butangasfeuerzeuge; Streichhölzer, die weißen Phosphor enthalten;<br />

Drucksachen, Schriften, Pläne, Plakate, Stiche, Zeichnungen, Fotografien, Filme, Klischees, pornographische Matrizen oder<br />

Reproduktionen, Embleme, Gegenstände oder Bilder, die gegen die guten Sitten verstoßen; Zeitungen <strong>und</strong> Zeitschriften, die von<br />

der Regierung verboten worden sind; giftige <strong>und</strong> betäubende Stoffe (Opium, Kokain, Morphium usw.), sofern sie nicht von<br />

Apotheken oder amtlichen medizinischen Einrichtungen eingeführt werden; lebende Tiere; Apparate <strong>und</strong> Gegenstände, die zur<br />

Herstellung von Geld verwendet werden können; ungespaltene <strong>und</strong> ungeschliffene Rohdiamanten; Geldstücke <strong>und</strong> Medaillen<br />

(Spielmarken <strong>und</strong> ähnliche Gegenstände), die mit Geld von legalem Kurswert verwechselt werden können; Maße <strong>und</strong> Gewichte, die<br />

nicht dem Dezimalsystem entsprechen.<br />

Hinsichtlich der Warenzeichen <strong>und</strong> Herkunftsangaben gilt folgendes:<br />

a) Verboten sind alle Erzeugnisse, die das Emblem des Roten Kreuzes oder die Worte „Croix Rouge“ bzw. „Croix de Genève“ als<br />

Handelszeichen tragen;<br />

b) verboten sind alle ausländischen Erzeugnisse, die selbst oder deren Verpackung ein Warenzeichen, einen Namen, ein Zeichen<br />

oder eine Bezeichnung tragen, wodurch der Anschein erweckt wird, dass sie aus dem Bestimmungsland stammen bzw. dort<br />

hergestellt worden sind;<br />

c) ausländische Fisch-, Gemüse- <strong>und</strong> Pflaumenkonserven müssen auf jeder Büchse in der Mitte des Deckels, auf dem Boden <strong>und</strong><br />

einem anderen unbeschrifteten Teil mittels Relief- oder Hohlstempel die Angabe des Herkunftslandes in auffälligen lateinischen<br />

Buchstaben von mindestens 4 mm Größe tragen. Die gleiche Angabe muss auf der Versandverpackung in haltbarer Schrift<br />

angebracht sein.<br />

Bedingt zugelassene Gegenstände:<br />

Bücher <strong>und</strong> Drucke jeder Art in arabischer Sprache; Gold <strong>und</strong> Goldwaren außer Schmuck <strong>und</strong> persönlichen<br />

Gebrauchsgegenständen aus Gold; Alkohol, alkoholische Getränke <strong>und</strong> Essenzen zu ihrer Herstellung; Geräte zur Destillation von<br />

Alkoholen; künstliche <strong>und</strong> natürliche Mineralwasser; Schallplatten.<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> verbotener Gegenstände ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.<br />

Sonstiges:<br />

Die Landesbezeichnung auf den Paketen <strong>und</strong> Begleitpapieren ist ausschließlich in Französisch - Côte d‘Ivoire - anzugeben.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer oder französischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in englischer oder französischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer oder französischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Erforderlich <strong>und</strong> sowohl in die Sendung einzulegen als auch den Begleitpapieren beizufügen.<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

Falls erforderlich, vom Absender zu beschaffen.<br />

<strong>Einfuhr</strong>bewilligung(en):<br />

Falls erforderlich, vom Empfänger zu beschaffen.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

Stand: September 2013

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