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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Cookinseln<br />

ISO-Ländercode: CK<br />

Vorbemerkung:<br />

Wegen der detaillierten <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> wird empfohlen, sich vor Absendung der Ware über die Zulässigkeit des<br />

Versandes zu vergewissern.<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Sendungen, die verleumderische oder strafbare Worte, Vermerke oder Zeichen tragen einschl. des Wortes „debt“ (Schuld) oder<br />

jedes anderen Hinweises auf finanzielle Verpflichtungen (außer gebräuchlichen Vermerken); Schriftstücke, die zu Gewalt,<br />

Ungesetzlichkeit, Unordnung auffordern oder aufrührerische Absichten ausdrücken; Falschgeld; nachgemachte Münzen <strong>und</strong><br />

Banknoten; Münzen, deren Gewicht <strong>und</strong> Feingehalt nicht den Bestimmungen entspricht; bestimmte Chemikalien, explosive <strong>und</strong><br />

leicht entzündbare Stoffe; radioaktive Stoffe; bestimmte Heilmittel <strong>und</strong> Heilgeräte; bestimmte Tierarten; bestimmte Pflanzen,<br />

Pflanzenteile, pflanzliche Erzeugnisse, Sämereien; Haare usw. von Tieren; Zündhölzer; Waren, die gegen das Gesetz über den<br />

Warenzeichenschutz verstoßen; Waren, die ganz oder teilweise von Gefangenen in Strafanstalten oder in Verbindung mit<br />

derartigen Anstalten hergestellt worden sind.<br />

Bedingt zugelassene Gegenstände:<br />

Drogen; biologische Substanzen; lebende Insekten <strong>und</strong> Insekteneier; Tierdärme; lebende Bienen; Vögel <strong>und</strong> Reptilien sowie deren<br />

Eier, Skelette <strong>und</strong> Teile davon; Fleisch <strong>und</strong> Fleischprodukte (nur zulässig, wenn durch Erhitzung sterilisiert <strong>und</strong> in luftdicht<br />

verschlossenen Behältern aus Metall oder in Behältern aus Glas); Eier, Eipulver usw.; lebende Pflanzen, bestimmte Sämereien <strong>und</strong><br />

pflanzliche Erzeugnisse; Getreide oder Mehl; bestimmte Chemikalien; bestimmte Gifte <strong>und</strong> deren Zusammensetzungen; Farben auf<br />

Bleigr<strong>und</strong>lage; Wolle, Flockwolle; Branntwein, Whisky, Rum; Lumpen, alte <strong>und</strong> getragene Kleidungsstücke; Waffen; Munition.<br />

Sonstiges:<br />

Sendungen, die verbotene Gegenstände enthalten oder in deren Begleitpapieren die Angaben unrichtig sind, werden<br />

beschlagnahmt.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 in englischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Müssen dem Empfänger gesondert übersandt werden. Sie müssen nach den <strong>Zollvorschriften</strong> ausgestellt sein <strong>und</strong> eine<br />

Bescheinigung des Werts tragen.<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

Für bestimmte Waren erforderlich.<br />

<strong>Einfuhr</strong>bewilligung(en):<br />

Für bestimmte Waren erforderlich. Ausnahmen:<br />

a) Geschenksendungen, deren Wert 40 Neuseeland-Dollar nicht übersteigt.<br />

b) auf dem <strong>Post</strong>weg eingeführte Waren jeder Art, deren Wert 20 Neuseeland-Dollar nicht übersteigt <strong>und</strong> die zum persönlichen<br />

Gebrauch des Empfängers <strong>und</strong> nicht zum Verkauf, zum Handel oder zur Verwendung in Geschäft, Gewerbe oder Beruf des<br />

Einführers bestimmt sind.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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