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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Frische Früchte <strong>und</strong> Kastanien:<br />

Sie sind zugelassen, wenn ihnen ein offizielles Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis beigefügt ist.<br />

Sämlinge <strong>und</strong> lebende Teile von Arten <strong>und</strong> Unterarten von Zitrusfrüchten:<br />

Wenn die Sämlinge aus Asien, Ozeanien, Südafrika <strong>und</strong> den Vereinigten Staaten von Amerika kommen, sind sie unter der<br />

Voraussetzung zugelassen, dass ihnen ein offizielles Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis beigefügt ist, aus dem hervorgeht, dass sie<br />

aus Gebieten kommen, die frei von Zitrusbaumkrebs sind, der durch das Bacterium citri hervorgerufen wird, <strong>und</strong> in denen<br />

keine Insekten der Art Aleurodes citri vorkommen.<br />

Pflanzenschädigende Pilze <strong>und</strong> deren Verpackung:<br />

Pflanzenschädigende Pilze <strong>und</strong> deren Verpackung, die aus dem Ausland oder einem Ort im Ausland kommen, sind<br />

zugelassen, wenn sie von brasilianischen wissenschaftlichen Instituten für Versuchskulturen eingeführt werden, <strong>und</strong> es ist eine<br />

besondere Genehmigung des Ministério da Agricultura (Landwirtschaftsministerium) erforderlich.<br />

Samen <strong>und</strong> Sämlinge von Ribiaceae:<br />

Sie sind für die <strong>Einfuhr</strong> aus dem Ausland oder einem Ort im Ausland zugelassen, wenn sie vom Ministério da Agricultura<br />

(Landwirtschaftsministerium) für den Versuchsanbau in offiziellen Einrichtungen eingeführt werden.<br />

Baumwollsamen <strong>und</strong> nicht entkörnte Baumwolle:<br />

Baumwollsamen <strong>und</strong> nicht egrinierte Baumwolle sind für die <strong>Einfuhr</strong> aus dem Ausland oder einem Ort im Ausland zugelassen,<br />

wenn sie vom Ministério da Agricultura (Landwirtschaftsministerium) für den Versuchsanbau in offiziellen Einrichtungen<br />

eingeführt werden.<br />

Ableger <strong>und</strong> lebende Teile von Zuckerrohr:<br />

Ableger <strong>und</strong> lebende Teile von Zuckerrohr sind für die <strong>Einfuhr</strong> aus dem Ausland oder einem Ort im Ausland zugelassen, wenn<br />

sie vom Ministério da Agricultura (Landwirtschaftsministerium) für den Versuchsanbau in offiziellen Einrichtungen eingeführt<br />

werden.<br />

Sämlinge, Früchte <strong>und</strong> Samen von Kakaobäumen:<br />

Sämlinge, Früchte <strong>und</strong> Samen von Kakaobäumen sind für die <strong>Einfuhr</strong> aus dem Ausland oder einem Ort im Ausland<br />

zugelassen, wenn sie vom Ministério da Agricultura (Landwirtschaftsministerium) für den Versuchsanbau in offiziellen<br />

Einrichtungen eingeführt werden.<br />

Bananensämlinge:<br />

Bananensämlinge sind für die <strong>Einfuhr</strong> aus dem Ausland oder einem Ort im Ausland zugelassen, wenn sie vom Ministério da<br />

Agricultura (Landwirtschaftsministerium) für den Versuchsanbau in offiziellen Einrichtungen eingeführt werden.<br />

Pflanzen oder lebende Pflanzenteile:<br />

Pflanzen dürfen nur über Häfen eingeführt werden, in denen ein Serviçio de Vigilância Sanitária Vegetal<br />

(Pflanzenquarantänedienst) eingerichtet ist. Gegenwärtig sind das die Häfen Manáos (Amazonas), Belem (Pará), Recife<br />

(Pernambuco), Salvador (Bahia), Rio de Janeiro (Rio de Janeiro), Santos (São Paulo), São Francisco do Sul (Santa Catarina),<br />

Rio Grande <strong>und</strong> Porto Alegre (Rio Grande do Sul) sowie Corumbá (Mato Grosso). Allen Pflanzen, Pflanzenteilen bzw. anderen<br />

pflanzlichen Produkten muss ein offizielles Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis beigefügt sein, das von den<br />

Pflanzenges<strong>und</strong>heitsbehörden des Ursprungslands ausgestellt wurde <strong>und</strong> in dem bestätigt wird, dass die exportierten Güter<br />

frei von Krankheiten <strong>und</strong> frei von Insekten <strong>und</strong> anderen Parasiten sind, die als Nutzpflanzen schädigend gelten. Brasilianische<br />

Konsulate im Ausland sind nicht befugt, Konsularrechnungen für lebende Pflanzen oder lebende Pflanzenteile auszustellen,<br />

solange diese Vorschrift nicht erfüllt wurde. Nach Ankunft in einem der aufgeführten Häfen verbleiben die Pflanzen im <strong>Post</strong>oder<br />

Zolllager, wo sie von einem Inspektor des Pflanzenquarantänedienstes geprüft werden. Es dürfen keine Pflanzen oder<br />

pflanzlichen Produkte ohne Prüfung <strong>und</strong> Genehmigung durch diesen Dienst nach Brasilien gebracht werden. Die Empfänger<br />

müssen dann den Inspektor des Pflanzenquarantänedienstes im Hafen oder an der Grenzstation, über die die <strong>Einfuhr</strong><br />

zugelassen ist, beauftragen, die Sendungen zu untersuchen; dazu fügen sie ihren Anträgen das offizielle<br />

Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis des Ursprungslands sowie alle anderen erforderlichen Angaben bei. Wenn bei der Untersuchung<br />

festgestellt wird, dass die Produkte vollkommen ges<strong>und</strong> sind, kann die Auslieferung sofort erfolgen. Wenn die Untersuchung<br />

des Inspektors ergibt, dass die Produkte von Insekten, Pilzen oder anderen schädlichen Parasiten befallen sind, bleiben sie<br />

unter Aufsicht des Pflanzenquarantänedienstes <strong>und</strong> müssen innerhalb von 15 Tagen vom Importeur zurückgeschickt werden.<br />

Wenn die Produkte nicht innerhalb dieser Frist zurückgeschickt werden, werden sie ohne Anspruch auf Entschädigung<br />

vernichtet.<br />

Pflanzenges<strong>und</strong>heitsgebühr: Für alle Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenteile ist eine Pflanzenges<strong>und</strong>heitsgebühr zu entrichten, wobei<br />

jedoch lebende oder getrocknete Pflanzenteile aus Ländern, mit denen Brasilien für brasilianische Pflanzen Vereinbarungen<br />

auf Gegenseitigkeit abgeschlossen hat, von dieser Gebühr ausgenommen sind.<br />

Bei der Herstellung von künstlichen Getränken verwendete Essenzen:<br />

Bei der Herstellung von künstlichen Getränken verwendete Essenzen sind vorbehaltlich der Genehmigung der Nationalen<br />

Ges<strong>und</strong>heitsbehörde zugelassen. Wenn es erforderlich ist, werden die Sendungen an den Absender zurückgeschickt.<br />

Erde <strong>und</strong> Kompost:<br />

Erde <strong>und</strong> Kompost (auch an lebenden Pflanzen anhaftend), die Sporenpflanzen, Insekten oder andere Pflanzen schädigende<br />

Parasiten in irgendeinem Entwicklungsstadium enthalten können, sowie Verpackungen von Erde <strong>und</strong> Kompost sind<br />

zugelassen, wenn sie von brasilianischen wissenschaftlichen Instituten für den Versuchsanbau eingeführt werden <strong>und</strong> wenn<br />

eine besondere Genehmigung des Landwirtschaftsministeriums vorliegt.<br />

Saccharin <strong>und</strong> ähnliche Substanzen (künstliche Süßstoffe):<br />

Saccharin <strong>und</strong> ähnliche Substanzen sind vorbehaltlich einer Lizenz der Nationalen Ges<strong>und</strong>heitsbehörde zulässig. Wenn es<br />

erforderlich ist, gehen die Sendungen an den Absender auf dessen Kosten zurück, soweit er nicht deren Vernichtung wünscht.<br />

Stand: September 2013

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