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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

- Schalldämpfer (verbotene Waffen).<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> der folgenden Waren ist verboten:<br />

I. panzerbrechende Munition, Brand- oder Explosivmunition;<br />

II. Dumdum-Munition für Pistolen <strong>und</strong> Revolver;<br />

III. Projektile für solche Munition.<br />

Spielgerät - Spielwaren:<br />

Vor der <strong>Einfuhr</strong> müssen die Importeure <strong>und</strong> Vertreiber folgende Angaben auf ihre Spielsachen aufbringen:<br />

- entweder ihren Namen; oder den Firmennamen; oder den Markennamen;<br />

- ihre Anschrift in der Europäischen Union;<br />

- das "EC"-Zeichen.<br />

Für kleine Spielsachen oder aus kleinen Bauteilen bestehende Spielsachen können diese Angaben auf die Verpackung, ein<br />

Etikett oder als eine Mitteilung aufgebracht werden. In solchen Fällen ist der Importeur verpflichtet, die Aufmerksamkeit des<br />

K<strong>und</strong>en auf die Zweckmäßigkeit dieser Angaben zu lenken. Ferner dürfen diese Angaben gekürzt werden, sofern aus der<br />

Abkürzung der Importeur erkennbar ist. Sie sind sichtbar, lesbar <strong>und</strong> dauerhaft anzubringen.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung:<br />

Entfällt.<br />

<strong>Einfuhr</strong>bewilligung(en):<br />

Für bestimmte Waren erforderlich.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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