Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:<br />
Tiere, Teile von Tieren, Waren tierischen Ursprungs:<br />
a) Es besteht ein allgemeines Verbot für die <strong>Einfuhr</strong> von Tieren <strong>und</strong> Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Vorbehaltlich der<br />
Bedingungen <strong>und</strong> Bestimmungen der vom Leiter des Tierärztlichen Dienstes (Director of Veterinary Services) ausgestellten<br />
Sondergenehmigungen, können folgende Tiere eingeführt werden:<br />
- Tiere <strong>und</strong> Geflügel zur Aufzucht;<br />
- H<strong>und</strong>e, Katzen, Tropenfische, Papageien <strong>und</strong> Vögel.<br />
b) Unterliegt auch den vom Minister für Handel <strong>und</strong> Industrie (Minister of Commerce and Industry) ausgestellten<br />
<strong>Einfuhr</strong>lizenzbedingungen.<br />
c) Blutegel <strong>und</strong> Seidenraupen sind absolut verboten.<br />
Für den Verzehr durch Menschen oder Haustiere bestimmte Produkte tierischen Ursprungs:<br />
Im Allgemeinen unterliegt ihre <strong>Einfuhr</strong>:<br />
a) den Bedingungen <strong>und</strong> Bestimmungen der vom Leiter des Tierärztlichen Dienstes (Director of Veterinary Services)<br />
ausgestellten Sondergenehmigungen.<br />
b) den vom Ministerium für Handel <strong>und</strong> Industrie (Ministry of Commerce and Industry) ausgestellten <strong>Einfuhr</strong>lizenzbedingungen;<br />
c) den besonderen Bestimmungen der Ges<strong>und</strong>heitsbehörden (Health Authorities);<br />
d) den aktuellen Hygiene- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorschriften, insbesondere:<br />
- einer ausreichenden Hygiene- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsprüfung;<br />
- der Vorlage eines Hygiene- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitszeugnisses, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Landes.<br />
Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />
Im Allgemein unterliegt die <strong>Einfuhr</strong> von Erzeugnissen dieser Art (z.B. getrocknete Bohnen <strong>und</strong> Erbsen, Samenkartoffeln<br />
Tarifposition 07.01.10, Rohgemüse Tarifposition 07.09, Pilze 07.09-12) den vom Landwirtschaftsministerium (Ministry of<br />
Agriculture) festgelegten Bedingungen <strong>und</strong> sie ist eingeschränkt, sofern kein internationales Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis<br />
beiliegt. Bei der <strong>Einfuhr</strong> sind die vorstehend aufgeführten Erzeugnisse von einem Beamten des Landwirtschaftsministeriums<br />
(Ministry of Agriculture), Abteilung Phytopathology (Phytopathology Department) zu untersuchen.<br />
Essbare Früchte oder Nüsse, Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen:<br />
Alle Erzeugnisse dieser Art unterliegen bei der <strong>Einfuhr</strong> den <strong>Einfuhr</strong>lizenzbestimmungen <strong>und</strong> sie müssen einer Hygiene- <strong>und</strong><br />
Ges<strong>und</strong>heitsprüfung unterzogen werden. Ihnen muss auch ein internationales Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis beiliegen.<br />
Betäubungsmittel:<br />
Gefährliche Rauschgifte, einschließlich der folgenden, sind absolut verboten, sofern sie nicht im Rahmen einer vom<br />
Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of Health) ausgestellten Lizenz eingeführt werden:<br />
a) zubereitetes Opium;<br />
b) andere Rauschgifte, einschließlich Rohopium, Kokablätter, Mohnstängel, Cannabisharz <strong>und</strong> alle Zubereitungen auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage von Cannabisharz.<br />
Allgemein gilt, dass gefährliche Rauschgifte von befugten Personen zu pharmazeutischen Zwecken eingeführt werden dürfen;<br />
ihnen muss jedoch stets eine von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellte (<strong>und</strong> in dem Paket mit den<br />
Rauschgiften enthaltene) Genehmigung sowie eine vom Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of Health) Zyperns ausgestellte<br />
Genehmigung beiliegen.<br />
Pharmazeutische Produkte:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von pharmazeutischen Erzeugnissen <strong>und</strong> Giften unterliegt den folgenden Bedingungen:<br />
a) es muss sich um eingetragene Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über pharmazeutische Erzeugnisse<br />
<strong>und</strong> den sonstigen gültigen Bestimmungen handeln;<br />
b) sie müssen von Berufsgruppen <strong>und</strong> -gremien eingeführt werden;<br />
c) ihnen muss eine vom Pharmazieausschuss (Pharmacy Board) oder der tiermedizinischen Abteilung des<br />
Landwirtschaftsministeriums (Ministry of Agriculture (Veterinary Services)) ausgestellte Lizenz beiliegen.<br />
Waffen <strong>und</strong> Munition, Teile davon <strong>und</strong> Zubehör:<br />
I. Folgende Artikel sind absolut verboten:<br />
a) Feuerwerkskörper;<br />
b) alle Waffen (einschließlich Dolche) gleich welcher Beschreibung, zur Freisetzung von giftigen Flüssigkeiten, Gasen usw.<br />
oder jede Munition, die solche giftigen Substanzen enthält oder dazu konzipiert oder angepasst wurde;<br />
c) Luftgewehre <strong>und</strong> Luftpistolen mit einem Kaliber von mehr als 0,177 Zoll (0,45 cm)<br />
d) Gewehre <strong>und</strong> Repetierfeuerwaffen;<br />
e) Schrotflinten (automatisch, halbautomatisch; repetierend; automatisch <strong>und</strong> repetierend; halbautomatisch <strong>und</strong> repetierend)<br />
II. Munition <strong>und</strong> Explosivstoffe sowie Feuerwaffen, deren <strong>Einfuhr</strong> nicht absolut verboten ist (wie vorstehend aufgeführt)<br />
unterliegen den vom Ministerium für Handel <strong>und</strong> Industrie (Ministry of Commerce and Industry) ausgestellten<br />
<strong>Einfuhr</strong>lizenzbedingungen <strong>und</strong> erfordern eine vom Innenministerium (Ministry of Interior) ausgestellte<br />
Sondergenehmigung.<br />
Antiquitäten, deren Alter 100 Jahre übersteigt:<br />
Waren können als Antiquitäten mit einem Alter von mehr als 100 Jahren zugelassen werden, wenn ihnen ein entsprechender<br />
Nachweis der zuständigen Regierungsbehörde des Herkunftslands oder der für Antiquitäten zuständigen Abteilung Zyperns<br />
(Cyprus Department of the Antiquities) beiliegt.<br />
Elektrogeräte für drahtgeb<strong>und</strong>ene Telefonie <strong>und</strong> drahtgeb<strong>und</strong>ene Telegrafie, einschließlich stromführender Anlagen:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> aller nachstehend aufgeführten Waren kann nur in Fällen erfolgen, in denen die beiliegenden Rechnungen vom<br />
Ministerium für Telekommunikation <strong>und</strong> Telekommunikationsarbeiten (Ministry of Communications and Works) bzw. der<br />
zypriotischen Telekommunikationsbehörde (Cyprus Telecommunications Authority) genehmigt werden.<br />
Stand: September 2013