Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:<br />
Bienen, Honig, Wachs <strong>und</strong> Imkereierzeugnisse:<br />
Bienen dürfen mit der Erlaubnis des Landwirtschaftsministeriums eingeführt werden. Die <strong>Einfuhr</strong> dieser Tiere unterliegt keinen<br />
weiteren Ges<strong>und</strong>heitsformalitäten.<br />
Bienenerzeugnisse <strong>und</strong> Anlagen (Honig <strong>und</strong> Bienenwachs in jeglicher Form) können vorbehaltlich der Vorlage einer von der<br />
zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestellten Ges<strong>und</strong>heitsbescheinigung eingeführt werden.<br />
Naturhonig darf vorbehaltlich des Vorliegens eines zufrieden stellenden Ergebnisses einer Ges<strong>und</strong>heitsüberprüfung eingeführt<br />
werden.<br />
Blutegel müssen in Morastboden oder Moos in einer geschlossenen, sorgfältig versiegelten Textiltasche <strong>und</strong> in einem zweiten<br />
mit Heu oder Stroh gefüllten Behälter (Holzkiste oder Korb) transportiert werden.<br />
Allgemeine Vorschrift<br />
a) Abgesehen von Ausnahmeverboten (Fisch, Fleisch, Schrimps, frische Krabben), ist die <strong>Einfuhr</strong> von zum Verzehr von Personen<br />
oder Haustieren bestimmten tierischen Erzeugnissen oder von Erzeugnissen tierischer Herkunft zulässig, sofern dabei die<br />
aktuellen Hygienevorschriften eingehalten werden.<br />
b) Das Ges<strong>und</strong>heitsamt führt die erforderlichen Prüfungen bei Verstößen durch, wie beispielsweise bei Erzeugnissen, die durch<br />
Krankheitserreger (Bakterien, parasitäre Viren usw.) oder sonstige ansteckende Krankheitsüberträger (Fliegen, Moskitos,<br />
Flöhe, Läuse usw.) infiziert sind.<br />
c) In Dosenfabriken hergestellte <strong>und</strong> in hermetisch verschlossenen Metallbehältern mit einer spezifischen Herstellerangabe<br />
befindliche Nahrungsmittelerzeugnisse sind von der Ges<strong>und</strong>heitsprüfung ausgenommen.<br />
Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Erzeugnisse:<br />
a) Genießbare, industrielle Früchte, Gemüse, Zier-, Wald-, Arzneimittelpflanzen usw. sowie Teile solcher Pflanzen wie<br />
beispielsweise Saatgut, Obst, Blumen, Zweige, Äste, Wurzeln, Knollen, Schnittknospen, in nicht aufbereiteter Form, ob frisch<br />
oder trocken, können Krankheiten, Keime oder schädliches Unkraut beherbergen <strong>und</strong> müssen einer prophylaktischen Prüfung<br />
unterzogen werden.<br />
Auch wenn sie bereits behandelt wurden, können die vorstehend genannten Erzeugnisse, wie beispielsweise Reis, Erdnüsse,<br />
Kleie, zerstoßene Reiskörner, Mehlkuchen <strong>und</strong> aus Weizenmehl hergestelltes Brot (Kekse, Kuchen, Tabletten), Baumwolle,<br />
Baumwollgarn, Hanfgarn, pharmazeutische Erzeugnisse, Holz-, Rattan-, Jute-, Binsen- <strong>und</strong> Bambuserzeugnisse usw. dennoch<br />
Krankheiten, Keime oder schädliches Unkraut beherbergen <strong>und</strong> müssen einer prophylaktischen Prüfung unterzogen werden.<br />
Erzeugnisse, die keine Krankheiten, Keime oder schädliches Unkraut mehr beherbergen können, wie beispielsweise<br />
eingemachte Nahrungsmittel, Gewebestoffe, pharmazeutische Erzeugnisse in Tablettenform oder in Alkohol usw. müssen<br />
keiner prophylaktischen Prüfung unterzogen werden.<br />
b) Proben von Insekten, von pathologischen Wirkstoffen, Unkräutern, Bodenproben oder Boden in jeglicher Form müssen einer<br />
Immunitätsprüfung unterzogen werden.<br />
c) Die Instrumente bzw. Mittel der Herstellung, Aufbereitung <strong>und</strong> Konservierung <strong>und</strong> des Transports der vorstehend<br />
beschriebenen Erzeugnisse, wie beispielsweise Umschläge <strong>und</strong> Verpackungsmaterial werden ebenfalls einer prophylaktischen<br />
Prüfung unterzogen.<br />
d) Tiere <strong>und</strong> tierische Erzeugnisse sowie Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Erzeugnisse, welche Eiablagerungen von Insekten, Keimen<br />
sowie von Unkräutersamen beherbergen können, wie beispielsweise Geflügel, einheimische Tiere, Wildvögel, Wildtiere, Häute<br />
<strong>und</strong> Felle, welche Insekten <strong>und</strong> Unkräuter freisetzen <strong>und</strong> die Umwelt damit verunreinigen können, Erzeugnisse aus tierischen<br />
Erzeugnissen, welche Holzläuse beherbergen <strong>und</strong> damit ganze Bepflanzungen zerstören können, werden einer<br />
prophylaktischen Prüfung unterzogen.<br />
Die Kosten für die prophylaktische Untersuchung sind hinsichtlich der <strong>Post</strong>sendungen zu bezahlen, welche die in Absatz a, b <strong>und</strong> c<br />
beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenprodukte enthalten <strong>und</strong> eine Bescheinigung sowie ein Infoträger oder ein Dienststempel für<br />
die Immunitätsprüfungen ist vor der Zustellung an den Adressaten auszustellen.<br />
Pflanzenschutzmittel zur landwirtschaftlichen Nutzung:<br />
Pflanzenschutzmittel zur landwirtschaftlichen Nutzung <strong>und</strong> ähnliche für den Einzelhandel verpackte Erzeugnisse können nur<br />
dann eingeführt werden, wenn sie durch Gewährung einer vorübergehenden Vertriebs- oder Importlizenz genehmigt wurden.<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> solcher Erzeugnisse ist der Rat der Pflanzenschutzbehörde des Landwirtschaftsministeriums einzuholen.<br />
Tabakwaren <strong>und</strong> Tabakersatzerzeugnisse:<br />
Sämtliche Tabak- <strong>und</strong> Tabakersatzerzeugnisse können nur gemäß den Zollbestimmungen sowie gemäß den Vorschriften der<br />
entsprechenden Behörden eingeführt werden.<br />
Mineralöle:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> aller industriellen Ölerzeugnisse aus Erdöl, Schieferöl sowie sonstigen Mineralölen bedarf der vorherigen<br />
Genehmigung.<br />
Betäubungsmittel:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Betäubungsmitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen sowie von Betäubungsmittel enthaltenden<br />
Sondererzeugnissen bedarf der Genehmigung durch das Ges<strong>und</strong>heitsministerium, 138A, Tian Vo Street, Hanoi.<br />
Medikamente <strong>und</strong> sonstige für die medizinische Behandlung eingesetzte Erzeugnisse:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Medikamenten <strong>und</strong> zur medizinischen Behandlung eingesetzten Erzeugnissen muss für die Behandlung von<br />
Menschen vom Ges<strong>und</strong>heitsministerium <strong>und</strong> für die Behandlung von Tieren vom Landwirtschaftsministerium genehmigt<br />
werden.<br />
Verhütungsmittel:<br />
Verhütungsmittel, außer Medikamenten, <strong>und</strong> Kondomen dürfen nur mit Genehmigung des Ges<strong>und</strong>heitsministeriums eingeführt<br />
werden.<br />
Stand: September 2013